Klimagerät –
Entfernungsbeschluss bei Geräuschen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx
179/09
Beschluss vom
16.11.2009
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde.
Wert: Bis 2.000,- Euro
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Krefeld.
Bei dem aus 14 Wohnungen und 3 Gewerbeeinheiten bestehenden Objekt handelt es
sich um ein historisches Gebäude (ehemalige Post).
Die Teilungserklärung sieht unter Ziffer 16.10 vor, dass U.A. bauliche
Veränderungen mit 3/4 -Mehrheit beschlossen werden können.
Ende August/Anfang September 2006 brachten die Beteiligten zu 1 an der
Außenfassade im Innenhof unmittelbar unter der Überdachung ihrer Terrasse ein
Klimagerät an (Fotos GA 23, 24, 51).
Über die Zulässigkeit der Montage dieses Gerätes verhielt sich der in der
Eigentümerversammlung vom 04. Dezember 2006 unter TOP 02.13 gefasste Beschluss:
"Die Eigentümer T. B. und F. F. werden gebeten, das Klimagerät rückstandsfrei
und unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 28.08.2007 auf ihre Kosten zu
entfernen."
Für die Beseitigung des Klimagerätes hatten sich die Eigentümer S. und K.
ausgesprochen, die gemeinsam mehr als 25 % der Wohnungseigentumsanteile hielten.
Darüber hinaus wurde unter TOP 02.12 dem derzeitigen Eigentümer der Einheit Nr.
01, Herrn M. K., widerruflich genehmigt, einen separaten Briefkasten, Format
über A 4 aus Edelstahl außen in den Seitenwangen des Eingangs fachgerecht und
optisch einwandfrei zu montieren. Der Eigentümer übernahm die gesamten Kosten
einschließlich der Verpflichtung zur einheitlichen Gestaltung bzw. zum Rückbau
und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Die Beteiligten zu 1 haben geltend gemacht, das von ihnen angebrachte Klimagerät
stelle zwar eine bauliche Veränderung gemäß § 22 WEG dar, störe aber nicht im
Sinne von § 14 WEG.
Sie haben beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 02.12 und 02.13 für
ungültig zu erklären und festzustellen, dass sie berechtigt gewesen seien, ohne
Zustimmung die Klimaanlage zu installieren.
Die Beteiligten zu 2 haben um Zurückweisung dieser Anträge gebeten.
Das Amtsgericht hat am 02. März 2007 die Anträge zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das
Landgericht (6. Kammer) nach Durchführung eines Ortstermins am 06. Dezember 2007
zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat hat am
09. April 2008 - I - 3 Wx 6/08 - die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der
Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 zu TOP 2.13
(Klimagerät) aufgehoben und die Sache insoweit zur weiteren Behandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Anfechtung des
Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 zu TOP 2.12 (Briefkasten)
hat der Senat den landgerichtlichen Beschluss geändert und den
Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt.
Das Landgericht (7. Kammer) hat nach erneutem Ortstermin (6. Kammer) und
Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. vom 12. Mai 2009 am 15. Juli
2009 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Krefeld vom 01. März 2007 zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht
den Eigentümerbeschlusses vom 04. Dezember 2006 zu TOP 2.13 gebilligt hat.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Sie machen geltend, ihr Rechtsmittel sei zulässig, weil ihr maßgebliches
vermögenswertes Interesse 750.- Euro übersteige. In der Sache habe das
Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 14 WEG erfüllt
seien. Eine optische Beeinträchtigung sei nicht hinreichend festgestellt, die
bloße Annahme einer Überschreitung der Immissionsschutzrichtwerte rechtfertige
nicht die Annahme eines rechtlich relevanten Nachteils im Sinne des § 14 WEG.
Die Beteiligten zu 1 beantragen,
1. den angefochtenen Beschluss sowie die Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld
vom 01. März 2007 aufzuheben, soweit das Landgericht die Beschwerde der
Beteiligten zu 1 gegen die Zurückweisung ihrer Anfechtung des Beschlusses zu TOP
02.13 auf der Eigentümerversammlung vom 04.Dezember 2006 zurückgewiesen hat und
den Eigentümerbeschluss vom 04. Dezember 2006 zu TOP 02.13 für ungültig zu
erklären.
2. festzustellen, dass sie berechtigt waren, ohne Zustimmung die Klimaanlage zu
installieren.
hilfsweise,
ihnen den Betrieb der Klimaanlage mit Ausnahme der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis
06:00 Uhr zu gestatten und die Kostenentscheidung des Landgerichts aufzuheben.
Die Beteiligten zu 2 beantragen Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG; 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde
ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat
obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt,
Nachdem der Senat die Unwirksamkeit des Eigentümerbeschlusses zu TOP 02.12
(Briefkasten) rechtkräftig festgestellt habe, müsse die Kammer nur noch über die
Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 02.13 (Klimaanlage) entscheiden. Die
sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei unbegründet. Der
Eigentümerbeschluss sei rechtmäßig. Die Aufforderung an die Beteiligten zu 1,
das Klimagerät rückstandsfrei zu entfernen, entspreche ordnungsgemäßer
Verwaltung.
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 09. April 2008 ausgeführt habe, hänge die
Frage, ob der Beschluss der Eigentümerversammlung zur Beseitigung des
Klimagerätes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, davon ab, ob ein "Nachteil
vorliegt, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht, das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidbar ist." Dies sei der Fall. Dabei könne offen bleiben,
ob die optische Beeinträchtigung nicht schon unzumutbar sei. Jedenfalls
entwickele die von den Beteiligten zu 1 installierte Klimaanlage eine
Geräuschbelästigung, die das zumutbare Maß überschreite. Der Sachverständige
Bergmann habe unter zutreffender Bezugnahme auf die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm überzeugend durch Messungen festgestellt, das die Klimaanlage nachts, also
in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, eine Geräuschbelästigung entwickele, die das
zumutbare Maß überschreite. Der Beurteilungspegel der Anlage liege in der "nächstbenachbarten
schutzwürdigen Nutzung" nicht um mindestens 6 dB(A) unter dem maßgeblichen
Immissionswert NACHT." Einwände gegen diese Feststellungen des Sachverständigen
hätten die Beteiligten zu 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Es entspreche billigem Ermessen, dass die Beteiligten zu 1 und die Beteiligten
zu 2 sich die Kosten des Verfahrens teilen. Hinsichtlich des TOP 2.12
(Briefkasten) obsiegten die Beteiligten zu 1, zu TOP 2.13 (Klimaanlage)
unterlägen sie. Ausgenommen seien davon sind nur die Kosten der Begutachtung der
Klimaanlage. Diese müssen allein die Beteiligten zu 1 tragen, da sie insoweit
gänzlich unterlägen.
2.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden Nachprüfung in den
entscheidungserheblichen Punkten stand.
a)
Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist erreicht
(§§ 62; 45 Abs. 1 a. F. WEG). Dieser richtet sich nach dem wirtschaftlichen
Interesse der Beschwerdeführer. Dasselbe liegt in der Vermeidung der
Beseitigungs- und Rückbaukosten für das Klimagerät zuzüglich dem mit der
Entfernung einhergehenden, in der Klimatisierungsmöglichkeit des betreffenden
Raumes einher gehenden Komfortverlustes. Beides zusammen ist jedenfalls höher
als mit 750,- Euro zu bewerten.
b)
aa)
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG alter wie neuer Fassung ist die Zustimmung eines
Wohnungseigentümers zu baulichen Veränderungen, die über die ordnungsgemäße
Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen,
nicht erforderlich, soweit seine Rechte durch die Maßnahmen nicht über das in §
14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche
Beeinträchtigung, also eine solche, die den Grad der Bagatelle überschreitet
(Senat NJW-RR 1994, 277; Merle in Bärmann WEG 10. Auflage 2008 § 22 Rdz. 170).
Steht dieser fest, so ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob
derselbe das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer
unvermeidliche Maß überschreitet (Merle a.a.O. Rdz. 172).
Maßstab zur Beurteilung, ob eine Umgestaltung beeinträchtigend wirkt, ist, ob
sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden
Situation bei objektivierter Betrachtung verständlicherweise beeinträchtigt
fühlen kann (BGH NJW 1992, 978, 979; Merle a.a.O. Rdz. 174). Das subjektive
Empfinden eines Eigentümers allein spielt bei der Beurteilung keine Rolle (BayObLG
WE 1987, 156, 157; Merle a.a.O.).
bb)
Beanstandungsfrei hat das Landgericht den Eigentümerbeschluss, der den
Beteiligten zu 1 aufgibt, das Klimagerät zu entfernen als ordnungsgemäßer
Verwaltung entsprechend angesehen, hierbei eine von dem Vorhandensein des in
Rede stehenden Klimageräts etwa verursachte unzumutbare optische
Beeinträchtigung offen gelassen und unter Bezugnahme auf das schriftliche
Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. B. vom 12. Mai 2009 die von dem
Betrieb des Geräts ausgehenden potentiellen Geräuschimmissionen während der
Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) als Nachteil im Rechtssinne bewertet.
Ausweislich der aus der Niederschrift zur Ortsbesichtigung des Landgerichts (6.
Kammer) vom 14. August 2008 ersichtlichen Feststellungen spricht Einiges dafür,
einen von dem in Rede stehenden Klimagerät ausgehenden optischen Nachteil
anzunehmen.
Das Landgericht hat allerdings insoweit eine eigene, vom Senat auf Rechtsfehler
hin zu überprüfende Bewertung insoweit nicht vorgenommen, sondern einen Nachteil
ausschließlich in den von dem Sachverständigen für den Betrieb des Geräts
während der Nachtzeit festgestellten Geräuschimmissionen gesehen.
Diese Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer gefolgt ist, haben
insbesondere die Beteiligten zu 1 nicht in Frage gestellt.
Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, dass der rechtlich
einwandfrei bejahte Nachteil unter Abwägung der wechselseitigen Interessen das
bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß
überschreitet.
Dies ergibt sich indes zwanglos daraus, dass das Betreiben eines Klimageräts
unter den hiesigen klimatischen Verhältnissen allenfalls bei besonderen
Witterungslagen nützlich, indes keinesfalls zwingend erforderlich und schon von
daher sein Betrieb eher vermeidbar erscheint, während die Nachtruhe zur Erholung
und Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des seelischen
Gleichgewichts eines jeden Menschen als nahezu unerlässlich anzusehen ist. Zwar
ergibt sich aus der Niederschrift vom 14. August 2008, dass sich einige ortsnah
zu dem in Rede stehenden Klimagerät residierende Miteigentümer offenbar nicht
wesentlich gestört fühlen. Dass es sich hier allerdings um sämtliche potentiell
betroffenen Miteigentümer handele und diese dem Verbleib des Geräts -
rechtsverbindlich - zugestimmt haben, haben die Beteiligten zu 1 andererseits
nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gesichtspunkte, die eine
Abwägung zu ihren Gunsten nahe legen, haben die Beteiligten zu 1 mit ihrer
Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.
cc)
Der auf Beseitigung des Klimageräts lautende Eigentümerbeschluss vom 04.
Dezember 2006 zu TOP 02.13 widerspricht auch (abgesehen von der Frage auch
nachteiliger Optik) nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er auf ein
Verbot des Betreibens zur Nachtzeit hätte beschränkt werden können oder gar
müssen.
Denn abgesehen davon, dass jedenfalls bis zu ihrem in dritter Instanz gestellten
Hilfsantrag nichts dafür sprach, dass die Beteiligten zu 1 sich mit einer
Regelung dieses Inhalts zufrieden gegeben haben würden, wäre diese Regelung mit
Blick auf deren verwaltungstechnische Durchführbarkeit auch mit erheblichen
Schwierigkeiten (Streitpotential) verbunden. Auch hätte eine Differenzierung in
diesem Sinne, für die überdies kein Anlass bestand, der Einschaltung eines
Sachverständigen bereits vor Beschlussfassung bedurft. Hiernach erscheint das
ausgesprochene Beseitigungsgebot auch mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden
Gestaltungsspielraum nicht als beanstandungswürdig.
c)
Soweit die Beteiligten zu 1 begehren, ihnen den Betrieb der Klimaanlage mit
Ausnahme der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu gestatten, hat dieser
erstmals im dritten Rechtszug gestellte Antrag keinen Erfolg.
Zum Einen können neue Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
angebracht werden (Wenzel in Staudinger, BGB - 13. Bearbeitung 2005 § 45 WEG Rdz.
43), zum Anderen fehlt einem solchen Antrag konkret auch das
Rechtsschutzbedürfnis, weil sich hiermit zunächst die
Wohnungseigentümerversammlung hätte befassen müssen (vgl. dazu zuletzt
Senatsbeschluss vom 23.07.2009 - I-3 Wx 28/09 BeckRS 2009 23534).
Eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorbefassung mag man prinzipiell annehmen,
wenn feststeht, dass der Antragsteller keine Mehrheit für sein Begehren findet.
Darüber, ob die Beteiligten zu 1 mit einem Antrag auf Gestattung des Betriebes
der Klimaanlage mit Ausnahme der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in der
Wohnungseigentümergemeinschaft in jedem Falle (etwa allein aus Gründen der
Optik) scheitern würden, mag man spekulieren; objektivierbare Anhaltspunkte
hierfür sind indes letztlich nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 WEG; 47 Satz 1 und 2 a. F. WEG. Für die
Anordnung einer Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten besteht kein
Anlass. Für die von den Beteiligten zu 1 beantragte Aufhebung der
landgerichtlichen Kostenentscheidung ist kein Raum, insbesondere ist weder
aufgezeigt noch ersichtlich, inwiefern diese rechtlich fehlerhaft sein sollte.