Körperglied
(Verlust) – Wichtigkeit
Bundesgerichtshof
Az: 4 StR
522/06
Urteil vom
15.03.2007
Der 4. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 5. Mai 2006, soweit es den Angeklagten B. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der absichtlichen
schweren Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft stützt ihr zu Ungunsten des
Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten
wird, auf die Sachrüge und erstrebt eine Verurteilung wegen absichtlicher oder
wissentlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
StGB.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten
ist hingegen unbegründet.
I.
1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der Mitangeklagte Bi.
überein, Safder S. zu verprügeln und ihm auf diese Weise einen Denkzettel zu
verpassen, weil er im Verdacht stand, das Patenkind des Mitangeklagten sexuell
missbraucht zu haben. Sie lockten S. deshalb mit seinem Fahrzeug an eine
abgelegene Stelle, zogen ihn dort aus seinem Pkw heraus, brachten ihn zu Boden
und schlugen und traten zunächst auf ihn ein. Sodann fixierten sie die rechte
Hand S. s durch Festhalten seines Unterarms so, dass die Hand flach auf dem
asphaltierten Boden lag. Der Angeklagte schlug daraufhin mit einem scharfen
Gipserbeil mehrfach und mit erheblicher Wucht gezielt auf die zu Boden gedrückte
Hand des Tatopfers. Er trennte S. zwei Glieder des rechten Mittelfingers
vollständig, den Zeige- und Ringfinger der rechten Hand nahezu vollständig ab.
Während die Verletzung am Ringfinger folgenlos ausheilte, musste der Zeigefinger
versteift werden und ist seither im Mittelgelenk nicht mehr beweglich. S. kann
deshalb seine Faust nicht mehr schließen. Es ist ein erheblicher Kraftverlust in
der rechten Hand eingetreten, ihre Funktionsfähigkeit ist erheblich
eingeschränkt. S. ist verletzungsbedingt eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit
in Höhe von 20 % zuerkannt worden.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung
für schuldig befunden, da er die Tat gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Bi.
(§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und - in Form eines Mittäterexzesses - mittels eines
gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen hat. Die
Voraussetzungen einer (absichtlichen oder wissentlichen) schweren
Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2, (Abs. 2) StGB hat es indes in
objektiver Hinsicht nicht für gegeben erachtet. Die Abtrennung lediglich der
ersten beiden Glieder des rechten Mittelfingers stelle keinen Verlust eines
wichtigen Körpergliedes im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Die
Versteifung des rechten Zeigefingers habe keine dauernde Unbrauchbarkeit im
Sinne dieser Vorschrift zur Folge, da dem Finger "die ihm im sozialen Leben
zugewiesene Zeigefunktion" erhalten geblieben sei. Schließlich sei auch durch
die Verletzung beider Finger die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht
insgesamt aufgehoben, sondern nur erheblich eingeschränkt.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht die objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr.
2 StGB abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die
Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer ihrer Wertung, die
Versteifung des rechten Zeigefingers stelle keine dauernde Gebrauchsunfähigkeit
eines wichtigen Körpergliedes dar, einen zu engen Maßstab zu Grunde gelegt hat.
a) Der Zeigefinger der rechten Hand stellt, was das Landgericht letztlich offen
gelassen hat, unter den hier gegebenen Umständen ein wichtiges Glied des Körpers
im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.
aa) Die Rechtsfrage, ob ein Körperglied im Sinne dieser Vorschrift "wichtig"
ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Reichsgericht hat die
Wichtigkeit eines Körperglieds rein abstrakt und generalisierend danach
bestimmt, ob dessen Verlust "für jeden normalen Menschen eine wesentliche
Beeinträchtigung des gesamten Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen"
bedeutet. Es hat also allein darauf abgestellt, welche Bedeutung das Körperglied
für den Menschen überhaupt hat, unabhängig von den individuellen Besonderheiten
des Verletzten (vgl. RGSt 6, 346, 347; 62, 161, 162; 64, 201, 202; RG GA Bd. 47
(1900), 168; Bd. 52 (1905), 91). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof
im Grundsatz fortgeführt (ebenso vgl. Paeffgen in NK-StGB 2. Aufl. § 226 Rdn.
29). So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 1953 (MDR bei
Dallinger 1953, 597) ausgeführt, der Zeigefinger der rechten Hand sei ein
wichtiges Körperglied, da sein Verlust eine erhebliche Beeinträchtigung der
Lebensführung "für jedermann" bedeute. Eine etwas differenzierendere Betrachtung
findet sich in der Entscheidung des 5. Strafsenats in NJW 1991, 990, wonach
jedenfalls bei dem Verlust eines Fingers das Tatbestandsmerkmal nur dann zu
bejahen sei, wenn "zusätzliche Umstände" festgestellt werden können.
Demgegenüber beurteilt ein Teil des Schrifttums die Wichtigkeit eines
Körpergliedes maßgeblich nach der Individualität des Tatopfers, namentlich nach
seinen beruflichen Verhältnissen (Stree in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 226 Rdn.
2; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 226 Rdn. 3). Hierfür wird ausgeführt, dass die
Bedeutung bestimmter Körperglieder und damit das Gewicht ihres Verlustes bei
einzelnen Personen (z.B. ein Finger bei einem Berufspianisten) größer als im
Normalfall sein kann. Eine andere Meinung stellt unter Bezug auf den Schutzzweck
der Norm auf die individuelle Wichtigkeit des Körpergliedes für die generellen
körperlichen Mindestfähigkeiten ab. Danach sollen bei der Beurteilung der
Wichtigkeit eines Körpergliedes zwar berufliche, soziale oder private
Sonderfähigkeiten oder Interessen des Tatopfers außer Acht bleiben, hingegen
dessen individuelle Körpereigenschaften bzw. körperliche Besonderheiten
Berücksichtigung finden (Hardtung in MünchKomm StGB § 226 Rdn. 27; Hirsch in LK
11. Aufl. § 226 Rdn. 15; Horn/Wolters in SK § 226 Rdn. 10).
bb) Der Senat hält mit der Literatur die Auslegung, die das Tatbestandsmerkmal
der "Wichtigkeit" eines Körperglieds durch das Reichsgericht erfahren hat, für
zu eng und nicht mehr zeitgemäß. Er ist der Auffassung, dass bei Beurteilung der
Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, auch
individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen
des Verletzten zu berücksichtigen sind.
Einer solchen Auslegung des Tatbestandsmerkmals stehen weder der Wortlaut des
Gesetzes noch tragende Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs
entgegen. Soweit eigene Rechtsprechung des Senats (MDR bei Dallinger 1953, 597)
entgegensteht, wird diese aufgegeben.
§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein konkretes Verletzungsdelikt, dessen Erfolg auch
von der jeweiligen körperlichen Beschaffenheit des Tatopfers abhängt. So hat ein
Finger der linken Hand naturgemäß für einen Linkshänder eine größere Bedeutung
als für einen Rechtshänder. Für einen Menschen ohne Hände, etwa infolge einer
körperlichen Behinderung, der gelernt hat, seine Zehen als Fingerersatz
einzusetzen, sind diese Zehen für das Hantieren ebenso wichtig wie die Finger
für einen nicht behinderten Menschen (vgl. Hardtung in MünchKomm StGB § 226 Rdn.
27). Solche dauerhaften körperlichen Besonderheiten eines Tatopfers bei der
Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Wichtigkeit eines Körperglieds
entsprechend der vom Reichsgericht entwickelten Rechtsprechung gänzlich außer
Acht zu lassen, widerspräche dem heutigen Verständnis eines gleichberechtigten
Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher körperlicher Beschaffenheit.
cc) Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall der Zeigefinger der rechten Hand
des Tatopfers ein wichtiges Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB und
zwar unabhängig davon, ob - was sich aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ergibt -
der Verletzte Rechts- oder Linkshänder ist. Es ist nämlich auf die Besonderheit
Bedacht zu nehmen, dass dem Opfer durch die Tat auch dessen rechter Mittelfinger
teilweise abgetrennt wurde, sich die Verletzung mithin besonders schwerwiegend
für das Tatopfer ausgewirkt hat, weil die durch die Versteifung des Zeigefingers
eingetretenen Funktionsverluste nicht einmal teilweise durch den Mittelfinger
übernommen werden können.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die verletzungsbedingte
Versteifung auch zu einer dauernden Gebrauchsunfähigkeit des rechten
Zeigefingers geführt.
Konnte nach der ständigen Rechtsprechung zu der Gesetzesfassung des § 224 Abs. 1
StGB a.F. nur der physische Verlust eines wichtigen Körpergliedes, nicht aber
lediglich die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit dieses Gliedes
den Tatbestand der schweren Körperverletzung begründen (vgl. BGH NJW 1988, 2622;
BGH StV 1992, 115), so ist seit Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes
in § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB die dauernde Gebrauchsunfähigkeit dem Verlust
eines Körpergliedes gleichgestellt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts
setzt die dauernde Gebrauchsunfähigkeit jedoch keinen völligen, in jeder
Hinsicht gegebenen Funktionsverlust des betroffenen Körpergliedes voraus. Eine
so enge Auslegung entspräche weder dem Sinn des Gesetzes noch dem Willen des
Gesetzgebers, der von der neu geschaffenen Tatbestandsalternative ausdrücklich
jene von der Rechtsprechung nicht unter § 224 Abs. 1 StGB a.F. subsumierten
Fälle der verletzungsbedingten Versteifung eines wichtigen Körpergliedes (BGH
NJW 1988, 2622) erfasst sehen wollte (BTDrucks. 13/9064, S. 16). Bei einem "nur"
durch Versteifung beeinträchtigten Körperglied wird jedoch zumeist irgendeine
Funktion erhalten bleiben. Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Körperglied
dauernd nicht mehr gebraucht werden kann, ist deshalb im Wege einer wertenden
Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung
so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend
unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen
denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen (vgl. Rengier in ZStW 111
(1999), 1, 15 f.; im Ergebnis ebenso Horn/Wolters in SK § 226 Rdn. 11, Hardtung
in MünchKomm StGB § 226 Rdn. 30).
Dies zu Grunde gelegt, hat die festgestellte Versteifung des Zeigefingers der
rechten Hand des Tatopfers entgegen der Auffassung des Landgerichts eine
dauernde Unbrauchbarkeit dieses (wichtigen) Körpergliedes zur Folge (ebenso
Horn/Wolters aaO). Wie der physische Verlust dieses Fingers führt dessen
Versteifung zu einer - von der Strafkammer bei ihrer Abwägung gänzlich außer
Acht gelassenen - massiven Einschränkung sowohl beim Greifen als auch beim
Halten und Arbeiten. Gerade durch den sog. "Pinzetten-Griff" des Daumens und des
Zeigefingers wird die menschliche Handgeschicklichkeit ganz entscheidend geprägt
(vgl. RGSt 6, 346, 348; Paeffgen in NK-StGB 2. Aufl. § 226 Rdn. 29). Gegenüber
dieser besonderen Bedeutung des Zeigefingers für alle Greiftätigkeiten tritt die
aufrechterhalten gebliebene "Zeigefunktion" dieses Fingers in den Hintergrund.
2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Die vollständig und
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen
absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB
nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht. Das Landgericht
ist auf der Grundlage rechtlich beanstandungsfreier Erwägungen zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Angeklagte dem Tatopfer absichtlich die schwere Tatfolge
beigebracht hat. Die Annahme absichtlichen Handelns im Sinne des § 226 Abs. 2
StGB war im Hinblick auf das Vorgehen des Angeklagten, der, ein Widerlager
ausnutzend, mit einem scharfen Beil mehrfach kräftig auf die Finger der
fixierten Hand des Tatopfers schlug, nicht nur möglich, sondern nahe liegend.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte
wegen wissentlicher oder absichtlicher schwerer Körperverletzung angeklagt war.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Obwohl das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung den einer absichtlichen
schweren Körperverletzung entsprechenden Schuldumfang zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt hat, kann der Senat in Anbetracht des höheren Strafrahmens des §
226 Abs. 2 StGB nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer
bei Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs auf eine höhere Strafe erkannt
hätte.
III.
Die Revision des Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.