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Kolbenkipper – Untersuchungspflicht
eines gewerblichen Autohändlers
Amtsgericht Daun
Az: 3 C 343/03
Urteil vom 23.07.2003
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz/Forderung hat das
Amtsgericht Daun auf die mündliche Verhandlung vom 23.7.2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt einen gewerblichen Kfz-Handel.
Mit Kaufvertrag vom 30.9.2002 erwarb er von dem Beklagten einen gebrauchten VW
Golf III zu einem Kaufpreis von 5.000 Euro. Bei den Verhandlungen gab der
Beklagte an, dass regelmäßig morgens, wenn das Fahrzeug noch kalt sei, ein
Geräusch feststellbar sei, das jedoch beim Gasgeben wieder weggehe.
Nach dem Ankauf des Fahrzeuges ließ der Kläger den Motor bei der Firma XXX
überprüfen. Vor der Weiterveräußerung ließ er mit einem Kostenaufwand von
1.652,24 Euro einen Teilemotor einbauen.
Von dem Beklagten begehrt er nunmehr die Erstattung der ihm dadurch entstandenen
Kosten in Höhe von 1.800 Euro.
Er trägt vor: Der Beklagte habe ihn über das Ausmaß des Geräuschs arglistig
getäuscht, indem er es bagatellisiert habe. Entgegen des von dem Beklagten als
leichtes Klickern beschriebenen Geräuschs habe es sich tatsächlich um ein
deutliches Klappern gehandelt. Bei der Überprüfung durch die Firma XXX habe sich
herausgestellt, dass ein sogenannter „Kolbenkipper" vorlag, so dass der Motor
erneuert werden musste.
Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.800 Euro nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.1.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Er habe den Kläger nicht arglistig getäuscht, sondern ihn
wahrheitsgemäß über das Kaltstart-Geräusch informiert.
Im übrigen sei der Kläger mit der Geltendmachung des Minderungsanspruches
ausgeschlossen, nachdem er ursprünglich die Rückabwicklung des Vertrages
gefordert hatte.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Gewährleistungsanspruch zu, da er den
Kaufvertrag in Kenntnis des Mangels abgeschlossen hat. Unstreitig hat der
Beklagte den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags darüber informiert, dass beim
Kaltstart des Motors ein Geräusch auftritt, das beim Gasgeben bzw. bei der
Erwärmung des Motors wieder verschwindet. Er hat damit den Kläger darüber
informiert, dass ein atypisches Geräusch auftritt. Diese Information reichte
aus, um dem Kläger die Entscheidung zu ermöglichen, das Fahrzeug – wie geschehen
– unbesehen zu kaufen, es vor Vertragsschluss einer näheren Untersuchung zu
unterziehen oder ggfs. im Hinblick auf ein verbleibendes Risiko den Kaufpreis
herunter zu handeln.
Der Beklagte war dagegen nicht verpflichtet, dem Kläger als gewerblichen
Kfz-Händler eine genaue Diagnose über die technische Ursache dieses Geräuschs zu
liefern. Auch eine verharmlosende Beschreibung des Geräuschs als „Klickern"
ändert nichts daran, dass es die Entscheidung des Klägers war, das Fahrzeug
unbesehen zu kaufen oder nicht.
Das vom Kläger vorgetragene tatsächliche Ausmaß des Mangels ist daher vom
Beklagten nicht verschwiegen worden, sondern dem Kläger infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Da er sich die daraus resultierenden Rechte
unstreitig nicht vorbehalten hat, ist er gemäß § 242 BGB mit der Gewährleistung
ausgeschlossen.
Die Frage, ob die Minderung durch die vorherige Geltendmachung des Rücktritts
entfallen ist, kann daher auf sich beruhen.
Die Klage ist mit der Kostenfolge gem. § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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