Steuerhinterziehung - Kolonnenschieber
BGH
Az: 5 StR
324/06
Urteil vom
29.11.2006
Der 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 7., 27. und 29.
November 2006 am 29. November 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 15. Dezember 2005, soweit es die Angeklagten A. , G. , S. , R. , O. und
Av. betrifft, jeweils im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat - neben einem geringer verurteilten Mitangeklagten, der am
Revisionsverfahren nicht beteiligt ist - den Angeklagten A. wegen
Steuerhinterziehung in 32 Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in
13 Fällen, den Angeklagten S. wegen Steuerhinterziehung in 33 Fällen und wegen
Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen sowie den Angeklagten O. wegen
Steuerhinterziehung in 13 Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in
zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt. Es hat
gegen den Angeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen und wegen
Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 20 Fällen, gegen den Angeklagten R. wegen
Steuerhinterziehung in neun Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz
sowie gegen den Angeklagten Av. wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen, wegen
Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen sowie wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung in 14 Fällen Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr
und neun Monaten verhängt. Die Vollstreckung sämtlicher Freiheitsstrafen hat das
Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihren auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Sachrüge
gestützten Revisionen, die von der Bundesanwaltschaft vertreten werden,
beanstandet die Staatsanwaltschaft die verhängten Einzel- und Gesamtstrafen als
nicht mehr schuldangemessen niedrig. Zudem wendet sie sich gegen die Aussetzung
der verhängten Gesamtstrafen zur Bewährung. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Ab 1996 unterhielten die Angeklagten A. , G. , S. und O. in unterschiedlicher
Besetzung mehrere nur zum Schein als Bauunternehmen auftretende Gesellschaften,
welche sie ausnahmslos als sogenannte "Serviceunternehmen" verschiedenen
Kolonnenschiebern zur Verschleierung von deren unternehmerischer Tätigkeit
bereitstellten. Diese auf Initiative und unter wechselnder Beteiligung gesondert
verfolgter weiterer Täter betriebenen Firmen traten nach außen an die Stelle der
Kolonnenschieber und nahmen formal, unter Vorlage steuerlicher, berufs- und
krankenkassenrechtlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen, deren Rechte und
Pflichten aus den Bautätigkeiten wahr. So ermöglichten die Angeklagten den
Kolonnenschiebern, darunter auch dem selbst als Kolonnenschieber tätigen
Angeklagten Av. , ihre Bauleistungen unter Einsatz nicht ordnungsgemäß bei den
Krankenkassen und Finanzämtern gemeldeter Arbeitnehmer "schwarz" zu erbringen
und den Tatbestand der illegalen Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Zu keinem
Zeitpunkt war geplant, dass die Unternehmen selbst Bauleistungen ausführen
sollten.
Zu den "Dienstleistungen" der Angeklagten gehörte auch, den Kolonnenschiebern
die für den Anschein eines tätigen Bauunternehmens notwendigen, teilweise sogar
notariell beglaubigten Firmenunterlagen und die Nachweise über den
erforderlichen Konzessionsträger in einem Paket zusammenzustellen. Die
Angeklagten waren dazu imstande, ihre Serviceunternehmen, die sie zur
Erschwerung der Verfolgbarkeit jeweils nach kurzer Zeit durch andere Firmen mit
gleicher Funktion austauschten, sich ändernden tatsächlichen oder rechtlichen
Gegebenheiten anzupassen. So setzten sie beispielsweise aufgrund von Bedenken
der Auftraggeber der Bauleistungen nur noch deutsche Geschäftsführer ein und
passten die Vertragsunterlagen den Vorgaben des Arbeitnehmerentsendegesetzes an.
Die im Rahmen ihrer "Servicegeschäftstätigkeit" anfallenden Aufgaben wie
Rechnungschreiben, Kassenführung und Verhandlung mit den Kolonnenschiebern
teilten die Angeklagten unter sich auf.
Die Serviceunternehmen erstellten unter ihrem Namen nach Vorgabe der
Kolonnenschieber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis an die Auftraggeber. Die
bezahlten Beträge übergaben die Angeklagten nach Abzug eines Entgelts in Höhe
der vereinnahmten, aber nicht an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer bar an
die Kolonnenschieber zur Entlohnung der Schwarzarbeiter. Bei der Einlösung von
Schecks kamen sogenannte Scheckwechsler zum Einsatz, zu denen zeitweise auch der
Angeklagte Av. gehörte. Der aus der einbehaltenen Umsatzsteuer finanzierte
Gewinn, der sich für jeden Angeklagten wöchentlich auf bis zu 2.500 DM belief,
war so erheblich, dass der Angeklagte R. 1997 einen Betrag von 100.000 DM
aufwenden musste, um sich in die Serviceunternehmensgruppe einkaufen zu können.
Die von den Angeklagten angeworbenen und geleiteten Scheingeschäftsführer wurden
mit einmaligen Beträgen bis zu 100.000 DM neben einer Kostenpauschale von 400 DM
wöchentlich entlohnt.
Dem Hinterziehungssystem entsprechend unterließen es die Angeklagten
pflichtwidrig, für die Serviceunternehmen Umsatzsteuerjahreserklärungen für die
Jahre 1996 bis 1999 abzugeben, obwohl sie in den jeweiligen Anmeldezeiträumen
zahlreiche Ausgangsrechnungen erstellt und von den Auftraggebern auch bezahlt
erhalten hatten. Zudem erklärten die Angeklagten das vereinnahmte Entgelt für
das Zurverfügungstellen der Firmenmäntel und das Schreiben der Rechnungen -
jeweils mindestens 15 % der Nettorechnungssummen - gegenüber den Finanzbehörden
nicht. In insgesamt sieben Fällen betrug die durch die Nichtanmeldung von
Umsätzen und Rechnungsbeträgen verursachte Steuerverkürzung jeweils mehr als
500.000 DM, davon in drei Fällen mehr als 1 Mio. DM (S. H. GmbH 1996 und 1997
sowie A. B. GmbH 1998), in zwei Fällen sogar mehr als 2 Mio. DM (G. H. GmbH
1997) bzw. 4,5 Mio. DM (I. B. GmbH 1998).
Als im März 1999 der Geschäftsführer einer der Scheinfirmen festgenommen wurde,
legten die Angeklagten die von ihnen gegründeten Gesellschaften still und
erbrachten - in unterschiedlicher Beteiligung und Dauer - ihre
"Servicetätigkeiten" nunmehr über von Dritten erworbene Firmenmäntel. Sie gaben
auch für diese Firmen weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000
noch Voranmeldungen für die Monate Januar bis November 2001 ab und begingen
dadurch weitere Steuerhinterziehungen. Entsprechend einer vorherigen Absprache
für den Fall der Festnahme eines der Tatbeteiligten verschaffte die Tätergruppe
dem festgenommenen Geschäftsführer einen Verteidiger und unterstützte seine
Familie finanziell, wofür sie monatlich insgesamt 4.000 DM aufwandte.
Die Betreiber dreier weiterer Unternehmen konnten von den Angeklagten dafür
gewonnen werden, nach den Vorgaben der Kolonnenschieber unter der jeweiligen
Firma Scheinrechnungen auszustellen, die dann von den Angeklagten an die
Kolonnenschieber weitergegeben wurden. Die für diese Firmen Verantwortlichen
gaben, von den Angeklagten dazu bestimmt, weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung
für 1999 bzw. 2000 noch Voranmeldungen für Januar bis November 2001 ab und
bewirkten damit weitere Steuerverkürzungen. Auch in diesen Anmeldezeiträumen
vereinnahmten die Angeklagten jeweils mindestens 15 % der Nettorechnungssummen
für ihre Vermittlungstätigkeiten, die sie mit den Firmeninhabern teilten.
Gleichwohl gaben sie auch insoweit keine Umsatzsteuererklärungen ab.
Insgesamt verursachte der Angeklagte A. einen Umsatzsteuerschaden von über 14,7
Mio. DM, der Angeklagte G. von fast 7,8 Mio. DM, der Angeklagte S. von fast 15,7
Mio. DM, der Angeklagte O. von fast 13 Mio. DM, der Angeklagte R. - der zudem
ohne entsprechende Erlaubnis im Besitz eines Revolvers mit Munition war - von
fast 9,4 Mio. DM und der Angeklagte Av. von fast 5,5 Mio. DM.
Mit den aus der vereinnahmten Umsatzsteuer erzielten Gewinnen finanzierten die
Angeklagten ihren hohen Lebensstandard und bildeten Vermögen. Zum Teil verloren
sie ihre Einnahmen aber auch durch Spekulationen und Glücksspiele. Zur
Schadenswiedergutmachung ließen die Angeklagten, die sich - mit Ausnahme des
Angeklagten O. - zwischen sieben und fast zehn Monaten (R. ) in
Untersuchungshaft befanden, dem Fiskus Kautionen und Vermögenswerte von rund
40.000 EUR (jeweils A. und G. ), 20.000 EUR (S. ), 35.000 EUR sowie eine
Arresthypothek (R. ) und 17.500 EUR (Av. ) zukommen. Das Finanzamt konnte
hieraus bislang knapp 43.000 EUR erlösen.
2. Das Landgericht hat in den sieben Fällen mit einem Steuerschaden von über
500.000 DM das Vorliegen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
bejaht und aus dem erhöhten Strafrahmen - für die Angeklagten stets
gleichlautend, soweit ihnen der gesamte Steuerschaden des jeweiligen
Erklärungszeitraums zugerechnet wurde - (fiktive) Einzelfreiheitsstrafen von
neun Monaten (A. B. GmbH 1999), von elf Monaten (K. -H. GmbH 2000), zweimal
einem Jahr (S. H. GmbH 1997 und A. B. GmbH 1998), zweimal einem Jahr zwei
Monaten (S. H. GmbH 1996 und G. H. GmbH 1997) sowie von einem Jahr sechs Monaten
(I. B. GmbH 1998) verhängt. Als besonders strafmildernd hat das Landgericht
dabei die bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens abgegebenen
umfassenden Geständnisse der Angeklagten und das lange Zurückliegen der Taten
gewertet.
Um eine um zwei Jahre verzögerte überlange Verfahrensdauer kompensatorisch zu
berücksichtigen, hat das Landgericht die vorgenannten Einzelstrafen auf sechs
Monate, sieben Monate, zweimal acht Monate, zweimal neun Monate und ein Jahr
reduziert. Dabei hat es neben der Belastung durch das schwebende Verfahren vor
allem auf die Schwierigkeiten für die Angeklagten, einen Arbeitsplatz zu finden,
abgestellt.
In den übrigen Fällen hat das Landgericht ausgehend von dem Strafrahmen des
Grundtatbestandes des § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafen von zwei Monaten bis zu
sechs Monaten gebildet und die kurzen Freiheitsstrafen unter Berufung auf die
Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB mit generalpräventiven Erwägungen begründet.
Unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das
Landgericht in diesen Fällen das Strafmaß auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen
vier Monaten und einem Monat bzw. auf Geldstrafen reduziert.
Ohne Verfahrensverzögerung hätte das Landgericht aus den unverminderten
Einzelstrafen für die Angeklagten A. , S. und O. Gesamtfreiheitsstrafen von
jeweils drei Jahren sechs Monaten sowie für die Angeklagten G. , R. und Av. von
jeweils drei Jahren gebildet.
Die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht vor allem damit begründet,
dass die Angeklagten seit der drei Jahre zuvor erfolgten Entlassung aus der
Untersuchungshaft keine Straftaten mehr begangen, sich somit von der Haft und
dem Strafverfahren beeindruckt gezeigt und zum Teil wieder Arbeit gefunden
haben. Die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht
im Wesentlichen in den Geständnissen, den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung
und dem weiten Zurückliegen der Taten gesehen.
II.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft
sind begründet.
1. Eine weitergehende konkludente Beschränkung der Revisionen auf einzelne
Strafen liegt nicht vor. Zwar wendet sich die Staatsanwaltschaft in ihrer
Revisionsbegründungsschrift primär nur gegen die Bemessung der Einzelstrafen für
die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 3
AO und gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Dem ist jedoch nicht zu
entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihr ausdrücklich bezeichnetes
Anfechtungsziel, die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, weiter
einschränken wollte. Maßgeblich ist in solchen Fällen der durch Auslegung des
Antrags zu ermittelnde, dem wirklichen Willen des Beschwerdeführers
entsprechende Wille (vgl. BGHSt 29, 359, 365; BGH NJW 1997, 3322 m.w.N.). Diese
Auslegung ergibt hier, auch im Einklang mit dem gestellten Antrag Folgendes: Die
Staatsanwaltschaft hat gezielt die Einzelstrafen in den besonders
schwerwiegenden Fällen herausgegriffen und als unvertretbar mild beanstandet; im
Übrigen erstrebt sie aber eine insgesamt neue Strafzumessung, auch bezogen auf
die weiteren, an den gravierendsten Einzelstrafen orientierten Strafen im Rahmen
eines einheitlichen Komplexes, damit bei der Strafzumessung keine
Wertungswidersprüche entstehen und die Relation der Einzelstrafen zueinander
gewahrt bleibt.
2. Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes als in dem Verfahren gegen zwei
weitere Angeklagte derselben Tätergruppe, die das Senatsurteil vom 8. August
2006 - 5 StR 189/06 (wistra 2006, 428) behandelt:
Jedenfalls das Ausmaß der den Angeklagten wegen überlanger Verfahrensdauer
zugebilligten Strafabschläge ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat
ihnen - für sich nicht beanstandenswert - eine Verfahrensverzögerung von zwei
Jahren zugrunde gelegt. Neben der überlangen Konfrontation mit der Unsicherheit
des schwebenden Strafverfahrens hat das Landgericht als zusätzliche, durch den
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verursachte Belastungen allein erhebliche
Schwierigkeiten der zum Zeitpunkt der Verfahrensverzögerung bereits nicht mehr
in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten bei ihrer Integration auf dem
Arbeitsmarkt berücksichtigt. Diese Belastungen und die Dauer der
Verfahrensverzögerung lassen indes auch bei uneingeschränkter Achtung des
tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums eine derart hohe Reduzierung der vom
Landgericht ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerungen für angemessen
erachteten Strafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur Hälfte nicht zu.
Dies gilt insbesondere auch für das Ergebnis der Gesamtstrafreduzierung. Allein
die festgestellten Belastungen vermögen nicht zu rechtfertigen, dass anstelle
von zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sechs Monaten bzw.
drei Jahren, die bei dem Gewicht der Taten nicht zuletzt schon unter
Berücksichtigung des Zeitfaktors mild bemessen sind, aber im Ergebnis doch noch
eine gravierende Sanktion darstellen, nur noch zur Bewährung ausgesetzte
Gesamtfreiheitsstrafen verhängt wurden.
Ohnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung des Zeitfaktors als
Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver Verteidigung der
Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer, zudem sozialschädlicher
Wirtschaftskriminalität (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.). Besonders misslich ist es,
wenn das zu einer Strafmilderung verpflichtete Tatgericht gar durch eigenes
unsachgemäßes Verhalten maßgebliche Ursachen für die rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung gesetzt hat. Gerade vor diesem Hintergrund darf das
Revisionsgericht einen überzogenen Strafabschlag, wie er hier zu konstatieren
ist, nicht hinnehmen.
b) Daneben bedarf auch hier die Frage letztlich keiner Entscheidung, ob die
Erwägungen der Strafkammer dem Umstand ausreichend Rechnung tragen, dass die
Angeklagten ein hochkriminelles und gut durchorganisiertes überaus profitables
Steuerhinterziehungssystem installierten und betrieben, das ihnen ermöglichte,
jahrelang allein von den einbehaltenen Umsatzsteuern zu leben und damit einen
Lebensstil von gehobenem Niveau zu finanzieren. Dies liegt jedoch nach
nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts durch den Senat außerordentlich fern.
Wie bei den sogenannten Umsatzsteuerkarussellgeschäften sind Kettengeschäfte
unter Einschaltung von Serviceunternehmen im Bereich der illegalen
Arbeitnehmerüberlassungen dadurch geprägt, dass zumindest die Betreiber der
Firmen allein von dem Handel mit Scheinrechnungen leben und damit die
"Steuerhinterziehung als Gewerbe" betreiben (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31;
Joecks wistra 2002, 201, 203 f.). Damit unterscheiden sich solche
Erscheinungsformen der Steuerhinterziehung gravierend von den Fällen, in denen
ein Steuerpflichtiger dem Fiskus rechtmäßig erzielte Einkünfte verschweigt, um
sie ungeschmälert für sich verwenden zu können. Bereits in derartigen Fällen ist
es äußerst fraglich, ob eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe
noch dem Unrechtsgehalt einer Steuerhinterziehung gerecht werden kann, wenn der
Hinterziehungsschaden deutlich im Millionenbereich liegt und nicht erhebliche
Strafmilderungsgründe vorhanden sind, wie etwa eine weitgehende
Schadenswiedergutmachung. Einen gerechten Schuldausgleich stellen
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren jedenfalls dann grundsätzlich nicht mehr
dar, wenn die Täter - wie hier über den Umweg des Vorsteuerabzugs der
Auftraggeber - mit einem auf Dauer angelegten, gut organisierten und an
veränderte Umstände anpassungsfähigen kriminellen Hinterziehungssystem jahrelang
die Auszahlung hoher Geldbeträge bewirken und damit dem Fiskus Schäden in
Millionenhöhe zufügen. Hinzu kommen weitere Schäden im Bereich der Lohnsteuer
und der Sozialabgaben sowie die Schädigung der - durch solches verbreitet mehr
oder weniger stillschweigend geduldetes Verhalten immer stärker zurückgedrängten
- legal arbeitenden Bauwirtschaft, deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt
wird (vgl. insgesamt zur Einschätzung der sozialschädlichen Auswirkungen der
illegal agierenden Subunternehmerketten im Baugewerbe den Bericht des
Bundesrechnungshofs vom 3. September 2003, BT-Drucks. 15/1495, S. 3, 10 ff.).
Serviceunternehmen schädigen das Steueraufkommen letztlich in ähnlicher Weise
wie Umsatzsteuerkarussellgeschäfte, bei denen über Vorsteuererstattungen auf der
Grundlage von Scheinrechnungen in großem Umfang Steuergelder betrügerisch
erlangt werden (vgl. hierzu Kemper ZRP 2006, 205, 207).
Zweifelhaft sind auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe des
entstandenen Steuerschadens relativiert hat, da die Haftung der Angeklagten
allein auf das Ausstellen der Scheinrechungen zurückzuführen sei und dies
bereits Straf- und Sanktionscharakter habe. Damit hat das Landgericht das
erhebliche Gefährdungspotential außer Acht gelassen, das die Erstellung
entsprechender Scheinrechnungen birgt (vgl. BGHSt 47, 343, 346 f. mit näheren
Erläuterungen).
c) Dass das Ergebnis etwa auf eine Förderung der Erledigung durch eine vom
Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft herbeigeführte
Verständigung zurückginge (vgl. zur "Zusage" einer Strafobergrenze ohne
staatsanwaltliche Zustimmung: BGH wistra 2006, 394), hat die Staatsanwaltschaft
allerdings nicht geltend gemacht. Hiergegen hätte sie sich gegebenenfalls mit
den gebotenen prozessualen Mitteln zur Wehr setzen müssen (vgl. BGHR StPO vor §
1/faires Verfahren - Vereinbarung 15 m.w.N.). Auf der anderen Seite können die
Angeklagten aus dem gerichtlichen Vorgehen für sich keine günstige Position im
Sinne eines Vertrauenstatbestandes herleiten (vgl. BGHR aaO). Ausweislich des
Protokolls ist vor Abgabe der Geständnisse in der Hauptverhandlung ein in
Beschlussform gefasster gerichtlicher Hinweis erteilt worden, dass "jeweils
Bewährungsstrafen in Betracht kommen". Zudem ist nicht ersichtlich, dass die
Staatsanwaltschaft, die in der Hauptverhandlung zu vollstreckende
Freiheitsstrafen beantragt hat, diesen Hinweis als gerichtliche Zusage von
Bewährungsstrafen verstanden hätte und hierauf in einer Zustimmung
signalisierenden Weise untätig geblieben wäre. Insbesondere hatten die
Angeklagten weitgehend bereits im Ermittlungsverfahren Geständnisse abgelegt.
Jedenfalls bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu erwägen, mit Aufhebung der
Rechtsfolgenaussprüche etwa aus Fairnessgründen auch die Schuldsprüche
mitaufzuheben (vgl. dazu Schlothauer StV 2003, 481).
3. Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es bei den
erkannten Wertungsfehlern nicht. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der
bislang getroffenen Feststellungen fiktive und wegen eines Verstoßes gegen Art.
6 Abs. 1 Satz 1 MRK kompensierte Einzel- und Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6
Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) neu festzusetzen haben. Das Landgericht
darf seiner Bewertung weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende
Feststellungen zugrunde legen. Auch unter Berücksichtigung der durch die neue
Verhandlung verlängerten Verfahrensdauer erscheint es allerdings kaum
vorstellbar, dass erneut verhängte Bewährungsstrafen den genannten
Strafschärfungsgründen gerecht werden könnten. Dies gilt umso mehr, als die
bislang für den fiktiven Fall fristgerechter Sacherledigung, allerdings
ihrerseits schon unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und
Aburteilung festgesetzten Strafen an der unteren Grenze des Vertretbaren liegen.