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Dialeranbieter müssen Kenntnisnahme ihrer Vertragsbedingungen durch den jeweiligen Nutzer beweisen Amtsgericht Bünde Az.: 6 C 302/02 Urteil vom 27.05.2003 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Die Dialeranbieter bzw. Betreiber sind generell dafür beweispflichtig, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes bzw. Installation des Dialers in zumutbarer Weise Kenntnis von den Vertragskonditionen, insbesondere von der Höhe des Nutzungsentgeltes, nehmen konnte. Nur bei entsprechendem Nachweis können sie vom Nutzer das Vertragsentgelt verlangen. Sachverhalt: Die Klägerin machte gegenüber dem verklagten Internetbenutzer Ansprüche aus Internet by Call-Verbindungen geltend. Als Nachweis für den von ihr behaupteten Anspruch legte sie Einzelverbindungsnachweise vom Festnetzanschluss des Interbenutzers zu 0190-Nummern vor. Dieser war jedoch bezüglich der gewählten Telefonnummern um die letzten 3 Ziffern der Telefonnummern gem. § 7 Abs. 3 TDSV verkürzt. Die Klägerin konnte daher den vermeintlichen „Internet by Call-Anbieter" sowie dessen Preise nicht nennen. Der verklagte Internetbenutzer trug hingegen vor, niemals die behaupteten Leistungen in Anspruch genommen zu haben, da er ausschließlich seinen T-Online Internetzugang nutzt. Als er die Rechnungen über die „Internet by Call-Verbindungen" erhalten hatte, hat er diese Positionen sofort reklamiert. Entscheidungsgründe: Das Amtsgericht Bünde wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin ihren Anspruch nicht beweisen, da die Abrechnung der angeblichen „Internet by Call-Verbindungen" für den Internetbenutzer nicht nachvollziehbar sind. Durch die Verkürzung des Einzelverbindungsnachweises um 3 Stellen ist die Feststellung des Anbieters und der jeweiligen Preise nicht möglich. Die Klägerin hätte nach der Reklamation des Beklagten die in Rechnung gestellten Verbindungen genau dokumentieren müssen, so dass eine Zuordnung zu einem „Internet by Call-Anbieter" möglich gewesen wäre. Die bloße Behauptung, dass der Beklagte Leistungen eines nicht mehr feststellbaren „Internet by Call-Anbieters" zu dessen angeblich zuvor mitgeteilten Preisen in Anspruch genommen hat, weist den Anspruch auf die Verbindungsentgelt nicht nach. Das Gericht erkannte folgerichtig, dass Dialer so eingesetzt werden können, dass sie sich allein bei dem Aufruf einer bestimmten Internetseite auf einen Computer herunterladen und die voreingestellten Internet-Verbindungen unbemerkt manipulieren können. Aufgrund des häufigen Missbrauchs von Computerdialern in letzter Zeit, ist nicht mehr ohne weiteres davon auszugehen, dass der Nutzer sich durch Betätigen eines Bestätigungsfeldes mit der Nutzung der Software einverstanden erklärt hat. Die Klägerin muss darlegen und nachweisen, dass die Inanspruchnahme des „Inernet by Call-Angebotes" nach zumutbarer Kenntnisnahme von den Vertragsbestimmungen erfolgt ist. Ansonsten kann sie höchstens das übliche Entgelt für eine „normale" Interneteinwahl verlangen. Das Urteil: Das Amtsgericht Bünde hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt: Die Klage wird angewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers T. GmbH & Co. KG in E. Ansprüche für die Nutzung des Netzes der Zedentin im Rahmen von Call by Call- bzw. Internet by Call-Verbindungen geltend. Insoweit behauptet sie, die Beklagte habe im Zeitraum vom 11.02.-16.03.2002 durch Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten (0190-Rufnummern) Telefongebühren in Höhe von insgesamt 1.993,09 € verursacht. Die Beklagte als Anschlussinhaberin eines Festnetztelefonanschlusses der D. T. AG treffe eine Obhutspflicht über den ihr überlassenen Telefonanschluss, so dass sie, gegebenenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, für die über ihren Anschluss hergestellten Verbindungen hafte. Die Zedentin stelle lediglich die Verbindungen zu dem Anbieter her und habe auf dessen Preisgestaltung oder Taktung keinen Einfluss. Mit Vorlage der Kopie eines Einzelverbindungsnachweises für den streitbefangenen Zeitraum sei sie ihrer Beweispflicht nachgekommen. Den Anbieter selbst könne sie nicht mehr benennen, da die Verbindungsdaten gemäß § 7 Abs. 3 TDSV gelöscht worden seien. Die Beklagte habe innerhalb der in der ursprünglich von der D. T. AG im Inkasso ausgestellten Rechnung angegebenen Frist von acht Wochen ab dem Rechnungsdatum Einwendungen gegen die Telefonrechnung nicht vorgebracht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.993,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.05.2002 sowie 219,50 € Inkassokosten und 2,50 € Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, wie erkannt. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet, in irgendeiner Form durch eigene Handlung oder durch Handlungen anderer Personen Dienste oder Leistungen der Firma T. GmbH & Co. KG in Anspruch genommen zu haben. Sie habe eine Internetverbindung ausschließlich über T-Online hergestellt und keinen anderen Internetzugang genutzt oder Angebote anderer Betreiber in Anspruch genommen. Sie habe insbesondere keine Mehrwertdienste irgendeines Anbieters, insbesondere der Fa. T. in Anspruch genommen. Wenn überhaupt über die Firma T. von ihrem Anschluss aus solche Dienste in Anspruch genommen worden seien, hätten sich diese Dienste ohne ihre Kenntnis aktiviert. Zu keinem Zeitpunkt habe sie in irgendeiner Form von der Aktivierung von Anbietern solcher Mehrwertdienst oder der Inanspruchnahme von solchen Mehrwertdiensten Kenntnis erlangt, eine Bestätigung im Rahmen eines Pop-Up-Fensters zur Kenntnis genommen, irgendwelche Bestätigungen selbst abgegeben oder auch nur in irgendeiner Form Allgemeine Geschäftsbedingungen irgend eines anderen Anbieters oder Anbieters von Mehrwertdiensten erhalten. Nach Erhalt der klagegegenständlichen Rechnungen habe sie sich im übrigen sowohl an die Firma T. als auch an die Firma D. T. gewandt. Die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte seien wucherisch. Die Rechnungen der Fa. T. seien nicht nachvollziehbar, weil nicht aufgeführt werde, welche Leistungen welchen Mehrwertdienstes in Anspruch genommen worden sein sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der
Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte wegen angeblicher Nutzung des
Netzes der T. GmbH & Co. KG nicht zu. Selbst wenn die Abtretungsvereinbarung
zwischen der Fa. T. GmbH & Co. KG und der Klägerin vom 26.06.2001 auch die
streitgegenständliche Forderung als zum Inkasso übergeben erfassen sollte, wäre
ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben, weil der behauptete Anspruch der Fa. T.
GmbH & Co. KG tatsächlich nicht besteht. Die Beklagte hat bestritten, Leistungen
der Zedentin in Anspruch genommen zu haben. Für die Inanspruchnahme der
Leistungen der Zedentin ist die Klägerin beweispflichtig. Diesen Beweis hat sie
nicht geführt. Die Vorlage eines Ausdrucks einer offenkundigen Bildschirmanzeige
von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die Inanspruchnahme
von irgendwelchen Leistungen durch die Beklagte, auch wenn in dem Ausdruck
jeweils als Quelle die Festnetznummer der Beklagten aufgeführt ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 11, 711 ZPO. |
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