Konkurrentenbesteuerung - Auskunftsanspruch
BFH
Az: VII R
24/03
Urteil vom
05.10.2006
Leitsätze:
1. Einen
verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines
Konkurrenten hat ein Steuerpflichtiger unbeschadet des Steuergeheimnisses dann,
wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen
zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret
feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und
gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches
Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können.
2. Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die Konkurrentenklage nicht
offensichtlich unzulässig wäre; die Auskunftserteilung setzt nicht die
Feststellung voraus, dass dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten
Rechte, die er auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen möchte,
tatsächlich zustehen.
3. Der in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
enthaltene Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann von einem
Steuerpflichtigen im Wege der Konkurrentenklage geltend gemacht werden, wenn
Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Tätigkeiten oder Leistungen, die
sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben oder erbringen, als
Nichtsteuerpflichtige behandelt werden und dies zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führt (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 Rs.
C-430/04).
4. Es kommt ernstlich in Betracht, § 2 Abs. 3 UStG drittschützende Wirkung
beizulegen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) von dem
Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) Auskunft darüber verlangen
kann, ob die beigeladene Gemeinde mit den Umsätzen eines angeblich mit dem
Kläger konkurrierenden Betriebes, eines Krematoriums, zur Umsatzsteuer
herangezogen worden ist. Der Kläger beabsichtigt offenbar, ggf. eine
Konkurrentenklage zu erheben.
Die Beigeladene betreibt ebenso wie der Kläger, ein eingetragener Verein, ein
Krematorium. Der Kläger behauptet, zahlreiche Bestattungsunternehmer aus dem
Bereich der Beigeladenen hätten früher bei ihm Einäscherungen in Auftrag
gegeben, seien jedoch später zur Beigeladenen zurückgekehrt, weil diese ihn mit
ihren Einäscherungsgebühren unterboten habe. Trotz der zu erwartenden, durch die
Erneuerung der Einäscherungsanlagen ausgelösten Gebührenerhöhungen der
Beigeladenen habe diese die Absicht, den Kläger auch künftig zu unterbieten. Der
Kläger macht dafür die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Beigeladenen, für
welche das FA zuständig ist, verantwortlich.
Der Kläger hat deshalb sinngemäß vom FA Auskunft darüber erbeten, wann und unter
welcher Steuernummer gegenüber der Beigeladenen der letzte Umsatzsteuerbescheid
ergangen sei, ob dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei und ob er die
Umsätze des Krematoriums erfasst habe; er hat dabei die Befürchtung geäußert,
die Beigeladene werde insoweit nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, weshalb sie
ihre Leistungen günstiger anbieten könne.
Das FA hat diesen Antrag abgelehnt. Auf die dagegen erhobene Klage hat das
Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 910
veröffentlichten Urteil das FA verpflichtet, über das Auskunftsbegehren des
Klägers erneut zu entscheiden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, zu deren Begründung im
Wesentlichen Folgendes vorgetragen worden ist:
Die vom Kläger verlangte Auskunft diene nicht der Durchführung eines Verfahrens
in Steuersachen, weil es für einen klagewilligen Konkurrenten nicht erforderlich
sei zu wissen, wann und unter welcher Steuernummer der letzte
Umsatzsteuerbescheid gegen den Mitbewerber ergangen ist und ob er
bestandskräftig geworden ist. Denn für das zunächst durchzuführende
Einspruchsverfahren sei die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts keine
zwingende Voraussetzung; § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlange
sie erst für die Klage, wobei sie sich dann aus der Einspruchsentscheidung
ergebe und das FA dem FG im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung bei einer solchen
Klage Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen erteilen
würde, ebenso wie dem Konkurrentenkläger, soweit er diese zur Bezifferung seines
Klageantrags benötigt.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 8. Juli 2004 VII R 24/03 (BFHE 206,
521, BStBl II 2004, 1034) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eingeholt. Der EuGH hat auf dieses Ersuchen
für Recht erkannt, ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen
Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für
die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt, nicht oder zu
niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, könne sich im Rahmen eines
Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung wie des Ausgangsrechtsstreits
auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche
Bemessungsgrundlage (RL 77/388/EWG), berufen (Urteil vom 8. Juni 2006 Rs.
C-430/04, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2006 Nr. C 178, 2,
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 830).
II.
Die zulässige Revision des FA ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil
des FG verletzt Bundesrecht nicht (§ 118 Abs. 1 FGO).
1. Grundlage des vom Kläger, der die Abweisung seiner auf Erteilung einer
Auskunft gerichteten --als allgemeine Leistungsklage zu beurteilenden (vgl.
Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, zuletzt Urteil vom 20. August 2003 8 C
13.02, nicht veröffentlicht)-- Klage durch das FG hingenommen hat, im
Revisionsverfahren nur noch geltend gemachten Anspruches auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren ist, wie das FG
richtig erkannt hat, nicht die Abgabenordnung (AO 1977), die einen
diesbezüglichen Anspruch nicht regelt, sondern das Rechtsstaatsprinzip i.V.m.
dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
sowie dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG. Dieses verpflichtet das FA,
einem Steuerpflichtigen --vorbehaltlich des Steuergeheimnisses-- eine Auskunft
zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich ist, will er seine steuerlichen
Rechte unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen (vgl. BVerwG-Urteil vom
16. September 1980 I C 52.75, BVerwGE 61, 15). Dazu gehört die
Auskunftserteilung gegenüber einem Steuerpflichtigen, der substantiiert und
glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder
zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende
unzutreffende Besteuerung (bzw. Nichtbesteuerung) eines Konkurrenten konkret
feststellbare, ebenfalls durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu
erleiden und gegen die betreffende Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein
subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu
können. Unter diesen Voraussetzungen hat der betreffende Steuerpflichtige einen
verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Juli 2003
3 C 46.02, BVerwGE 118, 270). Er kann dann im Allgemeinen nicht darauf verwiesen
werden, er solle, obwohl er nicht sicher weiß, ob überhaupt und ggf. wann seine
Rechte berührende Steuerverwaltungsakte gegen seinen Konkurrenten überhaupt
ergangen sind, gleichsam mehr oder weniger ins Blaue hinein erst einmal
Einspruch einlegen und dann abwarten, ob das FA diesen als gegenstandslos
verwerfen oder anderweit bescheiden werde. So vorzugehen kann dem
Steuerpflichtigen nicht nur wegen des mit der Einlegung und Begründung eines
Rechtsbehelfs für ihn verbundenen Aufwandes nicht zugemutet werden; es
verspricht vor allem --anders als das FA offenbar annimmt-- auch keinen
nennenswerten Gewinn für den schonenden Umgang mit den Verwaltungsressourcen
sowie im Hinblick auf das Steuergeheimnis des Konkurrenten.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass das
Vorbringen des Klägers insofern den an ein erfolgreiches Auskunftsbegehren zu
stellenden Anforderungen genügt. Die Betriebe des Klägers und der Beigeladenen
befinden sich zwar in unterschiedlichen, mehr als 30 km voneinander entfernten
Gemeinden, so dass eine Abwanderung der Kunden vom Kläger zu der Beigeladenen
wegen einer zudem nicht sonderlich großen Ersparnis an Einäscherungskosten nicht
ohne weiteres naheliegend erscheint. Die Beurteilung der in diesem Zusammenhang
aufzuwerfenden Fragen liegt indes in erster Linie auf tatsächlichem Gebiet und
ist deshalb dem Tatrichter vorbehalten. Dem Urteil des FG kann dazu trotz der
nur knappen Erörterung der insofern einschlägigen rechtlichen Maßstäbe entnommen
werden, dass dieses eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung
der Wettbewerbsfähigkeit des Klägers durch eine Nichtbesteuerung der
Beigeladenen für gegeben erachtet hat. Revisionsrügen dagegen sind nicht erhoben
worden. Die tatsächliche Würdigung des FG ist auch nachvollziehbar und insofern
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, und zwar unbeschadet dessen, dass das
FG im Wesentlichen die nicht näher überprüften Behauptungen des Klägers zugrunde
gelegt hat (zu den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grenzen
tatrichterlicher Würdigung vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 2005
VII R 76/04, BFHE 210, 70).
2. Benötigt ein Steuerpflichtiger eine Auskunft über die steuerlichen
Verhältnisse eines Dritten, um wegen dessen seiner Meinung nach unzutreffender
Besteuerung eine Konkurrentenklage vorzubereiten, so steht der
Auskunftserteilung das Steuergeheimnis nicht entgegen, wie das FG ebenfalls
richtig erkannt hat. Denn die Auskunftserteilung dient in diesem Falle der
Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2
Nr. 1 Buchst. a AO 1977). Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die
Konkurrentenklage und ein diese vorbereitender Einspruch des Betreffenden nicht
offensichtlich unzulässig wären. Die Auskunftserteilung setzt nicht voraus, dass
dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten Rechte, die er auf der
Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen möchte, tatsächlich zustehen.
Darum soll gerade erst in einem anderen Verfahren, ggf. vor dem insoweit
zuständigen Richter, gestritten werden. Vorgenannte Vorschrift verlangt mit
anderen Worten nicht etwa, dass feststeht, dass die Auskunft den
Auskunftsantragsteller ggf. in die Lage versetzt, ein erfolgreiches Verfahren in
Steuersachen anzustrengen; sie verlangt lediglich, dass die Auskunft der
Durchführung eines solchen Verfahrens "dient", also geeignet ist, dort im Rahmen
einer rechtlichen Argumentation mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg sinnvoll
verwendet zu werden. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn umgekehrt
feststeht, dass die behaupteten Rechte dem Antragsteller unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zustehen können, das angestrebte
Konkurrentenschutzverfahren also von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Das hat die Behörde bzw. das Gericht im Verfahren der Auskunftserteilung zu
prüfen. Hingegen ist es Sache der für die Entscheidung des betreffenden
steuerlichen Verfahrens, dem die Auskunft "dienen" soll, zuständigen Behörden
und Gerichte zu entscheiden, ob das geltend gemachte Recht in einer die
Zulässigkeit eines solchen Konkurrentenverfahrens eröffnenden Weise bestehen
kann und ob es tatsächlich verletzt ist.
Der erkennende Senat kann seine Entscheidung folglich nicht davon abhängig
machen, ob der letzte gegen die Beigeladene ergangene Umsatzsteuerbescheid des
FA, über den Auskunft begehrt wird, den Kläger in seinen Rechten verletzt (weil
in ihm die Umsätze der Beigeladenen in dem Krematorium zu Unrecht nicht erfasst
worden sind). Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm begehrte Auskunft vielmehr
schon dann, wenn die Erhebung einer erfolgversprechenden Klage gegen diesen
Bescheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht deshalb von vornherein
ausgeschlossen erscheint, weil klar und eindeutig ist, dass Rechte des Klägers
durch die steuerliche Behandlung der Umsätze des Krematoriums der Beigeladenen
nicht verletzt sind.
Dabei ist von der Sachlage auszugehen, die bei Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem FG bestanden hat und welche dieses folglich seinem Urteil
zugrunde zu legen hatte. Der erkennende Senat kann in diesem Revisionsverfahren
nicht die nachträglichen Änderungen des Sachverhalts berücksichtigen, die sich
daraus ergeben haben könnten, dass sich die umsatzsteuerliche Behandlung von
kommunalen Krematorien namentlich in den Ländern, in denen diese --wie in dem
Land, in dem die Beteiligten ihre Betriebe unterhalten-- aufgrund des
einschlägigen Bestattungsrechts mit privaten Einrichtungen in Wettbewerb treten
können, möglicherweise inzwischen zugunsten des Rechtsstandpunktes des Klägers
gewandelt hat und dass die kommunalen Krematorien jetzt offenbar allgemein als
Gewerbebetriebe angesehen und steuerlich entsprechend behandelt werden (vgl.
Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 18. November 2004 S 2706-107-St
216) und dass folglich mit der Einleitung eines Konkurrentenschutzverfahrens
seitens des Klägers möglicherweise nicht mehr zu rechnen ist und die strittige
Auskunft einem solchen Verfahren nicht mehr "dienen" könnte. Es muss vielmehr
dem FA überlassen bleiben, solche Tatsachen ggf. gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO
i.V.m. § 767 der Zivilprozessordnung in einem gesonderten Verfahren geltend zu
machen, sofern nicht der Kläger aus vorgenannten Tatsachen von sich aus die
unter den eben bezeichneten Umständen gebotenen Konsequenzen ziehen sollte, weil
größere Wettbewerbsverzerrungen, mag es sie bei Einleitung dieses
Streitverfahrens durch den Kläger gegeben haben oder nicht, dem Kläger in
Zukunft nicht mehr drohen. In der Vergangenheit infolge Nichtbesteuerung der
Beigeladenen möglicherweise eingetretene Wettbewerbsverzerrungen können nämlich
im Wege einer steuerlichen Konkurrentenklage im Allgemeinen ohnehin nicht
rückgängig gemacht werden; der Kläger strebt dies offenkundig auch nicht an;
sein Vorhaben, ggf. den letzten gegen die Beigeladene ergangenen noch
angreifbaren Umsatzsteuerbescheid anzufechten, ist vielmehr erkennbar darauf
gerichtet, künftige Wettbewerbsnachteile abzuwehren.
3. Die Verletzung von Rechten des Klägers in einer seine Klagebefugnis
begründenden Weise durch die Nichtbesteuerung der genannten Umsätze der
Beigeladenen erscheint zumindest möglich, so dass die Voraussetzungen für die
Auskunftserteilung insoweit gegeben sind. Das ergibt sich aus Folgendem:
a) Nach vorgenanntem Urteil des EuGH soll Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 RL
77/388/EWG den Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewährleisten; er
verbietet insbesondere, dass gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb
stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich
behandelt werden. Er betrifft den Fall, dass die Einrichtungen des öffentlichen
Rechts als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, d.h. im Rahmen der eigens für
sie geltenden rechtlichen Regelungen, Tätigkeiten ausüben oder Leistungen
erbringen, die --im Wettbewerb mit ihnen-- auch von Privaten nach einer
privatrechtlichen Regelung oder auf der Grundlage einer behördlichen Genehmigung
ausgeübt oder erbracht werden können. Er sieht eine Ausnahme von der Regel vor,
dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Tätigkeiten oder
Leistungen, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben oder erbringen,
als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden dürfen, wobei der vorgenannte
Grundsatz der steuerlichen Neutralität eine solche Behandlung allerdings nur
dann verbietet, wenn sie zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Der EuGH hat die Bedeutung dieser letztgenannten Voraussetzung, dass die
Nichtbesteuerung der wirtschaftlichen Betätigung der Beigeladenen durch den
Betrieb eines Krematoriums zu solchen Wettbewerbsverzerrungen führen würde,
ausdrücklich hervorgehoben und daran erinnert, dass es Sache des nationalen
Gerichts sei, die hierfür maßgeblichen wirtschaftlichen Umstände zu beurteilen.
Das FG hat --von seinem Rechtsstandpunkt aus, der allein auf § 2 Abs. 3 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) abstellt-- bisher nicht eigens geprüft, ob "größere
Wettbewerbsverzerrungen" im Sinne dieses Urteils des EuGH von einer
Nichtbesteuerung des Krematoriums der Beigeladenen ausgehen können. Das verlangt
mehr als dass für den Kläger irgendwelche wettbewerbsrelevanten, seine
Marktteilnahme jedoch nicht wesentlich behindernden oder gar vereitelnden
Nachteile von der steuerlichen Behandlung des Krematoriums der Beigeladenen
ausgehen, und es versteht sich deshalb nach Lage der Dinge nicht von selbst,
dass im Streitfall Wettbewerbsverzerrungen dieser Art bei Erlass des
Steuerbescheides, über den der Kläger Auskunft begehrt, eingetreten oder zu
besorgen waren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 2003 V
R 78/01, BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431). Es ist auch nicht geprüft und
festgestellt worden, ob es sich bei dem Betrieb des Krematoriums der
Beigeladenen überhaupt um eine Betätigung im Rahmen eigens für Rechtssubjekte
des öffentlichen Rechts geltender rechtlicher Regelungen handelt.
Sofern dies allerdings der Fall ist und ferner die Besorgnis größerer
Wettbewerbsverzerrungen zu bejahen bzw. zumindest ernstlich in Betracht zu
ziehen sein sollte, wäre von der Zulässigkeit einer etwaigen Konkurrentenklage
des Klägers und der Begründetheit seines Anspruches auf (zumindest)
ermessenfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren auszugehen. Denn
die Vorabentscheidung des EuGH, die sich freilich nicht ausdrücklich zu der von
dem erkennenden Senat aufgeworfenen Frage der prozessualen Wirkungen
vorgenannter Vorschrift der RL 77/388/EWG verhält, ist dahin zu verstehen, dass
sie ungeachtet der prozessualen Bestimmungen und Grundsätze des betroffenen
Mitgliedstaates die Möglichkeit einer klageweisen Durchsetzung der durch die RL
77/388/EWG einem Konkurrenten gewährleisteten materiellen Rechte für kraft
Gemeinschaftsrechts geboten ansieht.
b) Es kann indes letztlich offenbleiben, was unter größeren
Wettbewerbsverzerrungen i.S. der RL 77/388/EWG und der dazu ergangenen
Rechtsprechung des EuGH im Einzelnen zu verstehen ist, ob solche
Wettbewerbsverzerrungen im Streitfall gegeben oder zu erwarten waren und ob der
Betrieb der Beigeladenen auf eigens für Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts
geltenden rechtlichen Regelungen beruht. Denn das Urteil des FG erwiese sich als
richtig und die Revision wäre daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO auch dann
zurückzuweisen, wenn sich dies nicht sollte feststellen lassen. Denn dann hinge
die Entscheidung von der vom FG zu Recht bejahten Frage ab, ob ernstlich in
Betracht kommt, dass § 2 Abs. 3 UStG dem Kläger die Möglichkeit einer
Konkurrentenklage eröffnet, also --nach Maßgabe des deutschen Prozessrechts--
drittschützende Wirkung hat.
Wird ein Steuerpflichtiger rechtswidrig nicht oder zu niedrig besteuert, werden
dadurch in der Regel Rechte eines an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis
nicht beteiligten Dritten nicht verletzt. Anders ist es nach der bisherigen
Rechtsprechung des BFH nur, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige
Besteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der
Allgemeinheit, insbesondere im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen
Steuererhebung und Sicherung des Steueraufkommens erlassen wurde, sondern
--zumindest auch-- dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden
Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter zu dienen bestimmt ist (vgl.
statt aller BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II
1998, 63). Es genügt also nicht die Verletzung von Normen, bei denen der Dritte
nur infolge einer Reflexwirkung der Normanwendung begünstigt wird.
§ 2 Abs. 3 UStG erklärt die Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art zu einer gewerblichen (so dass
die juristische Person insoweit nach § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer ist und
folglich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer
unterliegt). Obgleich diesem Wortlaut des § 2 Abs. 3 UStG nicht zu entnehmen
ist, dass die Vorschrift nach Maßgabe der eben erläuterten Rechtsgrundsätze eine
wettbewerbsrechtliche Tendenz verfolgt und die wirtschaftliche
Entfaltungsmöglichkeit Dritter schützen will, wird von namhaften Stimmen im
Schrifttum eine solche Drittschutzwirkung der Vorschrift bejaht (Seer,
Verständigungen im Steuerverfahren, 1996, S. 264; Tipke in Tipke/ Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Tz. 64; Haarmann/Schmieszek/Pfützenreuter,
Rechtsschutz in Steuer- und Abgabensachen, F. 62205 Rn. 48). Angesichts dessen,
aber auch angesichts der in Rechnung zu stellenden Möglichkeit einer am
dargelegten gemeinschaftsrechtlichen Schutz des Konkurrenten von sog.
Hoheitsbetrieben orientierten Auslegung der Vorschrift kommt ernstlich in
Betracht, dass auch § 2 Abs. 3 UStG dem Kläger ein subjektives öffentliches,
mithin ggf. klagefähiges Recht auf richtige Anwendung dieser Vorschrift
gegenüber der Beigeladenen gibt. Dabei kann hier dahinstehen, dass das zugunsten
der Zulassung einer Drittschutzklage insofern angeführte Argument, die
Vorschrift bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung (so Stadie in
Rau/Dürrwärter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Anm. 893) bzw. die verfassungsrechtlich
gewährleistete Wettbewerbsfreiheit und -gleichheit erfordere dies (so offenbar
Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 22 Rz. 126), eine nähere
Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen schuldig bleibt, unter denen die
Grundrechte über das einfache Recht hinausgehend klagefähige Rechte
Drittbetroffener begründen. Denn die Grundrechte beinhalten keinen allgemeinen,
allumfassenden Anspruch darauf, dass die öffentliche Verwaltung durch richtige
Anwendung der Gesetze die (z.B. Wettbewerbs-)Interessen des Grundrechtsträgers
wahrt (vgl. u.a. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl.,
§ 42 Rz. 144 f.).
Voraussetzung der Zulässigkeit einer auf § 2 Abs. 3 UStG gestützten
Konkurrentenklage wäre allerdings ebenfalls, dass der Kläger zu der Beigeladenen
tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis steht und der Beigeladenen durch die
(angebliche) Nichtbesteuerung ihrer Umsätze gegenüber dem Kläger fühlbare
Wettbewerbsvorteile verschafft werden, die erwarten lassen, dass sie sich auf
die vom Kläger erzielbaren Umsätze konkret auswirken werden. Das FG hat das, wie
erwähnt, in seinem Urteil sinngemäß bejaht. Ob seine diesbezügliche Würdigung
angesichts der seinem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen und des
Vorbringens der Beteiligten revisionsrechtlich als bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)
hingenommen werden könnte, wenn der erkennende Senat über Zulässigkeit und
Begründetheit einer Konkurrentenklage zu entscheiden hätte, mag dahinstehen.
Denn der Senat hat in diesem Revisionsverfahren nur die ernstliche Möglichkeit
einer Herleitung der Klagebefugnis aus § 2 Abs. 3 UStG zu beurteilen, für welche
die vom FG vorgenommene tatsächliche Würdigung und das ihm zugrunde liegende
Vorbringen des Klägers als ausreichend zu erachten sind.