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| Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in
der Insolvenz
Bundesarbeitsgericht Az.:
4 AZR 191/98 Urteil
vom 16. Juni 1999
Kurz:
1.
Eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse wird
bei einer Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter durch die in § 113
Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende
verdrängt. 2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Tatbestand: Die
Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter über das
Vermögen der K. GmbH & Co. KG berechtigt war, auf der Grundlage von
§ 113 InsO das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Monatsende (hier: zum 31. August 1997) zu kündigen, obwohl der
einschlägige Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der
Bekleidungsindustrie für Arbeitnehmer nach Vollendung des 45. Lebensjahres
und einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren eine Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres (hier: zum 30. September
1997) vorsieht. Die
am 1. März 1944 geborene verheiratete Klägerin trat am 20. Januar
1974 als Näherin in die Dienste der Gemeinschuldnerin. Mit Schreiben vom 27. März
1997 kündigte die spätere Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis aus
dringenden betrieblichen Gründen zum 31. Oktober 1997. Gegen diese Kündigung
hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach - 1 Ca
927/97 - Kündigungsschutzklage erhoben. Am 1. Mai 1997 wurde das
Konkursverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG eröffnet und der
Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Unter dem 9. Mai 1997 kündigte der
Beklagte unter Berufung auf die Frist des § 113 Abs. 1 InsO das Beschäftigungsverhältnis
mit der Klägerin zum 31. August 1997. Kraft beiderseitiger
Organisationszugehörigkeit galten zwischen den Arbeitsvertragsparteien die
Regelungen des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der
Bekleidungsindustrie (MTV) vom 17. Mai 1979 in der Fassung vom 29. September
1994. Mit Wirkung vom 1. Mai 1997 trat die Gemeinschuldnerin aus dem zuständigen
Arbeitgeberverband aus. § 22
des MTV bestimmt u.a.: "2.
Kündigt der Arbeitgeber, so beträgt die Kündigungsfrist: a)
nach Vollendung des 30. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von fünf
Jahren einen Monat zum Monatsende, b)
nach Vollendung des 35. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von
zehn Jahren zwei Monate zum Monatsende, c)
nach Vollendung des 45. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von
20 Jahren drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres." Mit
ihrer beim Arbeitsgericht am 21. Mai 1997 eingegangenen Klage hat die Klägerin
geltend gemacht, der Beklagte habe bei Ausspruch der Kündigung die im MTV
vorgesehene Kündigungsfrist unter Berücksichtigung ihres Lebens- und
Dienstalters berücksichtigen müssen, so daß das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung vom 9. Mai 1997 nicht bereits zum 31. August 1997, sondern
erst zum 30. September 1997 aufgelöst worden sei. § 113 Abs. 1
Satz 2 InsO verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, wenn es die längeren
tariflichen Kündigungsfristen außer Kraft setze. Die
Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung des Beklagten vom 9. Mai 1997 nicht zum 31. August
1997, sondern erst zum 30. September 1997 aufgelöst wurde. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Aus
den Gründen: II.
Die Klage ist unbegründet. Der
Beklagte hat das Arbeitsverhältnis gem. § 113 Abs. 1 InsO wirksam
zum 31. August 1997 gekündigt. Die tarifvertragliche Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Quartalsende brauchte er nicht einzuhalten. 1.
§ 113 Abs. 1 InsO mit seiner Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Monatsschluß geht Tarifverträgen mit längeren Kündigungsfristen vor.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 InsO hat die tarifvertraglichen längeren Kündigungsfristen
durch die Dreimonatsfrist ersetzt. Dies ergibt die Auslegung des § 113
Abs. 1 InsO. a)
Die Auslegung von Gesetzen hat zunächst vom Wortlaut auszugehen und sich sodann
an dem systematischen Zusammenhang, der Gesetzesgeschichte und dem Normzweck
auszurichten, soweit er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat. b)
Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist
drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Dies
gilt auch dann, wenn Tarifverträge eine längere als dreimonatige Kündigungsfrist
zum Monatsschluß vorsehen, auch wenn hier keine ausdrückliche Aussage des
Inhalts getroffen ist, daß Tarifverträge insoweit verdrängt werden und die
Tarifvertragsparteien künftig für den Insolvenzfall längere Kündigungsfristen
nicht wirksam vereinbaren können. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO
bezieht sich nicht nur auf den Fall der Kündigung ohne Rücksicht auf die
vereinbarte Vertragsdauer oder die vereinbarte Unkündbarkeit nach § 113
Abs. 1 Satz 1 InsO, sondern gilt für jede fristgerechte Kündigung
durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter. § 113 Abs. 1 Satz 2
InsO sieht ganz allgemein diese Frist vor und ist eigenständig formuliert und
nicht etwa durch einen Strichpunkt (ein Semikolon) mit § 113 Abs. 1
Satz 1 InsO verbunden. § 113 Abs. 1 InsO enthält das materielle
Recht, § 113 Abs. 2 InsO regelt die gerichtliche Geltendmachung. aa)
Im Unterschied zur Regelung des § 22 KO, nach der die gesetzlichen Kündigungsfristen
einzuhalten sind, und zur Rechtsprechung, wonach die tarifvertraglichen Kündigungsfristen
einzuhalten sind, steht der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2
InsO dafür, daß die höchstens einzuhaltende Kündigungsfrist von drei Monaten
zum Monatsende lex specialis im Konkurs- und Insolvenzfall ist. Diese besondere
Höchstfrist verdrängt auch längere tarifvertragliche Kündigungsfristen.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt eine Höchstlänge der
einzuhaltenden Frist ohne Ausnahme. Das hat zur Folge, daß für eine Auslegung
wie bei § 22 KO, wonach längere tarifvertragliche Kündigungsfristen
unberührt bleiben, kein Raum mehr ist. bb)
Das bestätigt die Entstehungsgeschichte des § 113 Abs. 1 InsO. Im
ersten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1985 war im
Leitsatz 2.4.2.1 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz bereits festgehalten
worden, daß tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen unbeachtlich sind,
wenn sie nicht kürzer als die gesetzlichen Fristen sind. Damit wurden die
tarifvertraglichen den einzelvertraglichen Fristen gleichgestellt. Denn die
einzelvertraglichen Fristen kamen nach Leitsatz 2.4.2.1. Abs. 2 Satz 1
1. Halbsatz nur zum Zuge, wenn sie kürzer als die gesetzlichen Fristen
sind. Dieser Leitsatz wurde bewußt in Abkehr zu der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts gebildet... c)
Auch der Gesetzeszweck zeigt, daß längere tarifvertragliche Kündigungsfristen
nicht zu beachten sind. Der Zweck der Regelung besteht darin, im Interesse der
Insolvenzmasse eine allzulange Bindung an nicht mehr sinnvolle Arbeitsverhältnisse
zu verhindern. Die Insolvenzmasse soll binnen einer angemessenen Frist von
Masseansprüchen solcher Arbeitnehmer befreit werden, die nicht mehr beschäftigt
werden können. d)
Etwas anderes gilt auch nicht für die Übergangszeit vom 1. Oktober 1996
bis 31. Dezember 1998. Es ist zwar richtig, daß bei der vorzeitigen
Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der InsO in den alten Bundesländern
durch Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes - ArbRBeschFG -
vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476, 1478) der Gesetzgeber die
Frage der längeren tarifvertraglichen Kündigungsfristen nicht angesprochen
hat. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/4612 u. 5107) enthalten
insoweit keinen Hinweis. Die Ausführungen Planders im Zusammenhang mit der in
Art. 3 getroffenen Regelung über die Absenkung der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall - dort ist in den Gesetzesmaterialien angesprochen,
ob sich die neue gesetzliche Regelung auch gegen abweichendes Tarifrecht
durchsetzen soll - führen für die Frage, ob die verlängerten
tarifvertraglichen Kündigungsfristen wenigstens für die Übergangszeit unberührt
bleiben, nicht weiter. Denn Art. 6 ArbRBeschFG hat § 113 InsO nicht völlig
unverändert vorzeitig in Kraft gesetzt, sondern mit der Maßgabe, daß das Wort
"Insolvenzverwalter" durch das Wort "Konkursverwalter" und
das Wort "Insolvenzgläubiger" durch das Wort "Konkursgläubiger"
ersetzt werden. Wenn der Gesetzgeber schon diese rein sprachliche Anpassung für
regelungsbedürftig hielt, erscheint es als kaum vorstellbar, daß er die verlängerten
tarifvertraglichen Kündigungsfristen entgegen seinen Vorstellungen in den
Materialien zur InsO für die Übergangszeit weiter angewandt wissen wollte,
eine entsprechende - die Materialien zur InsO klarstellende - ausdrückliche
Regelung aber als überflüssig ansah. 2.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht verfassungswidrig, soweit
diese Bestimmung tarifvertragliche Kündigungsfristen verdrängt, die länger
als drei Monate zum Monatsschluß sind. Das hat das Landesarbeitsgericht
zutreffend erkannt. Es
liegt kein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie vor (a). Auch ein Fall
der unzulässigen Rückwirkung ist nicht gegeben (b). Schließlich war auch die
vorzeitige Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der InsO nicht
verfassungswidrig (c). Ein zur Nichtigkeit des § 113 Abs. 1 InsO führender
Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist
nicht gegeben (d). |
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