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Verrechnungen im Kontokorrent und
Aufrechnungsverbot
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IX ZR 449/99
Verkündet am: 06.02.2003
Leitsatz:
Verrechnungen im Kontokorrent
unterliegen - soweit das Kreditinstitut den Kunden (späteren
Gesamtvollstreckungsschuldner) vereinbarungsgemäß und zeitnah wieder über die
Eingänge verfügen läßt - auch dann nicht dem Aufrechnungsverbot, wenn der
vereinbarte Kreditrahmen nicht voll ausgenutzt wird.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Februar für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1999 teilweise aufgehoben sowie das Urteil
der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin vom 4. November 1997 teilweise
abgeändert und dieses insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.048, 28 Euro (93.974, 27 DM)
nebst 4 % Zinsen seit 18. März 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 5/8 und der Beklagten zu
3/8 zur Last, diejenigen des zweiten Rechtszuges dem Kläger zu 3/5 und der
Beklagten zu 2/5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 3/4
und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der G.
GmbH (nachfolgend: G. oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin), die bei der
Beklagten ein Girokonto unterhielt. Der G. war darauf ein Kontokorrentkredit in
Höhe von 1, 5 Mio. DM eingeräumt worden. Nach ihrem Antrag auf Einleitung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens ordnete das Kreisgericht Frankfurt/Oder durch
Beschluß vom 18. November 1993 die Sequestration an. Zu dieser Zeit betrug der
Schuldsaldo auf dem Konto 1.237.681, 79 DM. In der Folgezeit bis zum 23.
November 1993 schrieb die Beklagte dem Konto noch insgesamt 250.942, 66 DM gut;
sie ließ Belastungsbuchungen in einer Gesamthöhe von 93.369, 07 DM zu.
Der Kläger hat die Auszahlung aller Eingänge verlangt. In zweiter Instanz hatte
er mit seiner Klage in Höhe von 187.343, 34 DM Erfolg. Dagegen richtet sich die
Revision der Beklagten, die der Senat nur insoweit angenommen hat, als die
Beklagte Belastungsbuchungen von 93.369, 07 DM zugelassen hat.
Entscheidungsgründe:
Im Umfang der Annahme führt das Rechtsmittel zur Klageabweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch gemäß §§
667, 675 BGB auf Auskehrung derjenigen Beträge zu, die dem Girokonto der
Gesamtvollstreckungsschuldnerin im fraglichen Zeitraum gutgeschrieben worden
seien. Dagegen habe die Beklagte nicht mit ihrem Anspruch auf Rückführung des
Schuldsaldos aufrechnen dürfen. Denn gemäß § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 Satz 1
BGB sei eine solche Aufrechnung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger
ausgeschlossen. Die Aufrechnung sei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme
gleichzustellen.
Auch insoweit gelte nichts anderes, als die Beklagte noch Belastungen des Kontos
zugelassen habe. Zwar handele es sich grundsätzlich nicht um
"Zwangsvollstreckungen" im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO, wenn die von der Bank
vorgenommenen Gutschriften auf dem debitorisch geführten Konto des Schuldners
dem Ausgleich seiner eigenen Verfügungen zugunsten Dritter dienten. Das gelte
jedoch nur, wenn ein enger wirtschaftlicher, rechtlicher und zeitlicher
Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen in dem Sinne bestehe,
daß die Ausführung von Zahlungsaufträgen durch den Eingang ausgleichender
wirtschaftlicher Werte bedingt sei. Das treffe hier nicht zu, weil der nicht
ausgenutzte Teil des eingeräumten Kontokorrentkredits die vorgenommenen
Belastungsbuchungen weit überstiegen habe. Deshalb könne nicht angenommen
werden, daß die Beklagte diese belastenden Buchungen ohne die Zahlungseingänge
nicht vorgenommen hätte.
II.
Soweit die Beklagte die Gesamtvollstreckungsschuldnerin über die
verrechneten Eingänge wieder hat verfügen lassen, hat sie - wie die Revision
zutreffend rügt - im Ergebnis keine "Zwangsvollstreckung" im Sinne von § 2 Abs.
4 GesO mit ihren eigenen Darlehensansprüchen vorgenommen.
1. Dies hat der Senat für einen vergleichbaren Fall bereits durch Urteil
vom 25. Februar 1999 (IX ZR 353/98, ZIP 1999, 665, 666 f) ausgesprochen. Zur
Begründung hat er - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auf den
engen wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen
Gutschriften und Belastungsbuchungen abgestellt, der vorliegt, wenn das
Kreditinstitut gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung den Schuldner über die
Eingänge wieder verfügen läßt. Stehen Ein- und Ausgänge in engem zeitlichen
Zusammenhang, so erscheinen sie auch rechtlich als einheitliches Ausnutzen des
Kreditrahmens. Hierbei übt der Schuldner selbst den entscheidenden Einfluß aus,
inwieweit er eingehende Guthaben wieder zur Tilgung seiner Schulden gegenüber
Dritten verwendet. Demgegenüber tilgt das Kreditinstitut im Ergebnis seine
eigenen Kreditforderungen gegen den Schuldner insoweit nicht. Im Hinblick auf
die Schranken des § 2 GesO ist ein solcher Gesamtvorgang vorrangig als eigene
Verfügung des Schuldners im Sinne des dritten Absatzes dieser Vorschrift zu
werten: Allein der Schuldner bestimmt, wie weit er den Kreditrahmen gegenüber
dem Geldinstitut ausnutzt, um seine sonstigen Schulden zu erfüllen. Hierbei
setzt er gezielt auch die für ihn bestimmten Eingänge auf dem Girokonto ein, um
weiter geschäftlich tätig bleiben zu können. Das damit immer wieder verbundene,
vorübergehende Zurückführen des Schuldsaldos durch Verrechnung mit Eingängen
kann demgegenüber nicht isoliert als Zwangsvollstreckung im Sinne von § 2 Abs. 4
GesO verstanden werden. Das Kreditinstitut verringert nicht durch einseitige,
materiell-rechtliche "Zwangsexekution" seine eigenen Forderungen gegenüber dem
Schuldner. Ein solches Verhalten fällt wertungsmäßig nicht unter das
Vollstreckungsverbot des § 2 Abs. 4 GesO. Diese Norm soll die
Gläubigergleichbehandlung sichern, indem sie einseitige Zwangszugriffe von
Gläubigern auf das Schuldnervermögen verhindert. Gegen eigene Leistungen des
Schuldners an Dritte sichert stattdessen vor einer Verfahrenseröffnung speziell
§ 2 Abs. 3 GesO.
Daran wird festgehalten.
2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem früher entschiedenen
nur dadurch, daß hier die Obergrenze des eingeräumten Kredits auch dann nicht
überschritten worden wäre, wenn die Beklagte keine Eingänge verrechnet hätte.
Diese Besonderheit ist aber im fraglichen Zusammenhang unerheblich.
Entscheidend ist vielmehr der enge zeitliche, wirtschaftliche und rechtliche
Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen, der dazu führt, daß
das Kreditinstitut seine eigenen Forderungen gegenüber dem Schuldner insoweit
nicht tilgt, als Ein- und Ausgänge sich gegenseitig ausgleichen. In diesem
Umfang verschafft sich nicht das Kreditinstitut Sondervorteile gegenüber anderen
Gläubigern. Damit fehlt es an einer materiell-rechtlichen "Zwangsexekution" im
Sinne von § 2 Abs. 4 GesO. Der Gesamtvollstreckungsverwalter muß sich
gegebenenfalls an die Empfänger der vom Schuldner vorgenommenen Verfügungen
halten.
Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 25. Februar 1999 (IX ZR 353/98, aaO S. 666
f) auch darauf abgestellt, daß in dem dort entschiedenen Fall die Kreditlinie
alsbald überschritten worden wäre, wenn die Inanspruchnahme nicht fortlaufend
durch den Eingang wirtschaftlicher Werte ausgeglichen worden wäre. Allein die
Gutschriften hätten den weiteren Lastschriftverkehr ermöglicht, weil
anderenfalls das Kreditinstitut weitere Belastungen nicht mehr hätte zu
gestatten brauchen.
Damit wurde jedoch nur der typische - und auch im früheren Fall vorhandene -
Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen hervorgehoben, nicht
aber eine inhaltliche Voraussetzung für jeden Einzelfall aufgestellt. Dies hat
der Senat in den anschließenden Ausführungen zur gleichzeitig geprüften
anfechtungsrechtlichen Bardeckung (aaO S. 668) verdeutlicht: Hierzu hat er
seinerzeit ausdrücklich offengelassen, ob eine Bardeckung dann nicht anzunehmen
sei, wenn das Kreditlimit ohne die Gutschriften zu keiner Zeit überschritten
würde.
Zu dieser Frage hat der Senat inzwischen durch Urteil vom 7. März 2002 (IX ZR
223/01, WM 2002, 951, 954 f) erkannt, daß ein unanfechtbares Bargeschäft auch
dann vorliegen kann, wenn der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen nicht voll
ausnutzt. Für das aus § 2 Abs. 4 GesO folgende Aufrechnungsverbot gilt nichts
anderes. Vielmehr bleibt auch insoweit entscheidend, daß anderenfalls das
Kreditinstitut eine Kontokorrentverbindung schon bei Auftreten der ersten Gefahr
einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners im eigenen Interesse nicht mehr
aufrechterhalten könnte, wenn es das Risiko einginge, Verfügungen des Schuldners
an Dritte später aus eigenen Mitteln an die Insolvenzmasse erstatten zu müssen
(Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, aaO S. 667).
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