Kosmetikschulendiplom – unrichtige
Angaben und Täuschung
Landgericht Coburg
Az: 33 S 4/08
Urteil vom 07.04.2008
Vorinstanz: AG Coburg,
Az.: 15 C 998/07
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom
13.12.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1. 500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen
zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.
Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien
mit Verfügung vom 14.03.2008 gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen worden.
Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die
Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) .
Die in der Stellungnahme der Klagepartei vom 01.04.2008 angeführten Argumente
sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im
Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein
anderes Ergebnis zu begründen.
Die Klägerin hat die Beklagte im Rahmen der Vertragsanbahnung durch unrichtige
Angaben in ihren Prospekten mindestens fahrlässig darüber getäuscht, dass sie
nach Abschluss des Kurses ein "Diplom" verliehen erhalte. Hierunter durfte die
Beklagte - wie ausgeführt - eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle
verstehen. Die Irreführung berechtigt die Beklagte nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Rückgängigmachung des Vertrages wegen Verschuldens
bei Vertragsverhandlungen, §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1
BGB (BGH, NJW 98, 302; 06, 845; Palandt, BGB, 66. Auflage, Rdnr. 13 zu § 311 m.
w. N.). Die Beklagte hat durch mehrere außergerichtliche Schreiben gegenüber der
Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie sich über die Art des in Aussicht
gestellten Abschlusses getäuscht fühle und sich deshalb nicht zur Zahlung der
Gebühren verpflichtet sehe. Hierdurch hat sie von ihrem Recht auf
Rückgängigmachung des Vertrages Gebrauch gemacht. Ein Anspruch der Klägerin auf
- auch teilweise - Zahlung der Gebühren scheidet aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 47 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Vorinstanz:
Amtsgericht Coburg
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 8.11.2007 für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Bezahlung restlicher Lehrgangsgebühren.
Die Klägerin betreibt eine Kosmetikschule. Die Parteien sind durch den Vertrag
"Verbindliche Seminaranmeldung" vom 23.03.2006 verbunden, wonach sich die
Beklagte schriftlich für das vom 10.04. bis 28.04.2006 von der Klägerin
veranstaltete Seminar "3 Wochen Kosmetik" zu einem Komplettpreis von 2.680 EURO
anmeldete. Diese Anmeldung enthält ferner den Vertragstext:
"Intensivausbildungen ärztlich geprüft mit Diplom". Wegen der Einzelheiten der
Seminaranmeldung vom 23.03.2006 und die "Anmeldebestätigung" seitens der
Klägerin vom 27.03.2006 wird auf die Anlage K1 und K2 Bezug genommen. In einer
Werbebroschüre legte die Klägerin den Ausbildungsablauf der Ganzheitskosmetik
dar, wonach unter dem Begriff "Die Legitimation:" es lautet: "Nach erfolgreichem
Abschluss erhalten Sie ein Zeugnis und ein Diplom. Sie sind nun Kosmetiker/in
ärztlich geprüft mit Diplom. "
Die Beklagte nahm an dem dreiwöchigen Kosmetikseminar teil und absolvierte
erfolgreich die theoretische und praktische Prüfung im Fach Ganzheitskosmetik
mit den zugehörigen fachspezifischen Behandlungsmöglichen, wobei die Prüfung
durch die Fachärztin für physikalische und rehabiltative Medizin, Frau Dr. Beata
Magdalena Graz-Golab abgenommen wurde. Die Beklagte erbrachte eine Anzahlung von
680,00 EURO und weitere 2 x 250 EURO, sodass vom vereinbarten Seminarhonorar ein
Betrag von 1.500 EURO offen steht.
Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz geht hervor, dass die Klägerin kein
Diplom ausstellt, sondern eine Urkunde, welche überschrieben ist mit: "Seit
1985" sowie "INTERNATIONAL" und ferner "Ganzheitskosmetik Frau XXX hat die
Prüfung in Theorie und Praxis mit den zugehörigen fachspezifischen
Behandlungsmöglichkeiten vor unserem Prüfungsausschuss erfolgreich absolviert."
Wegen eines Musters wird auf den Entwurf in Anlage K7 Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, dass diese erkennbar nicht dazu berechtigt sei, ein
Diplom im Sinne einer Hochschulprüfung auszustellen, da es sich bei der Klägerin
um eine Privatschule handele und der Lehrgang auch lediglich 3 Wochen dauere,
sodass es für die Beklagte ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass es sich um
eine berufsqualifizierende Maßnahme, jedoch keinesfalls um einen staatlich
anerkannten Ausbildungsgang o.ä. handeln würde. Im allgemeinen Sprachgebrauch
würden die Begriffe Diplom und Urkunde gleichbedeutend verwendet. Ein
Zurückbehaltungsrecht würde der Beklagten damit nicht zustehen. Die Klägerin
meint, vollständige Bezahlung des Honorars verlangen zu können.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EURO nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen zzgl.
vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 83,00 EURO.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass sie weitere Seminargebühren nicht
schulde, da die Klägerin ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht vollständig
und nicht mangelfrei erbracht habe. Aufgrund der Werbebroschüre der Klägerin und
auch des Vertragstextes in der Seminaranmeldung sei sie davon ausgegangen, nach
erfolgreichem Abschluss des Seminares und der Prüfung ein Diplom zu erhalten.
Unstreitig stelle dieses die Klägerin jedoch nicht aus. Somit habe die Klägerin
ein Leistungsversprechen abgegeben, welches sie von Anfang an nicht erfüllen
könne, sodass auch die Beklagte nicht verpflichtet sei, weitere Zahlungen zu
leisten. Der Lehrgang als solcher ohne geeigneten Prüfungsnachweis sei für die
Beklagte nutzlos gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf weitergehende Honorarzahlung gemäß §§ 611,
612 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu.
Der Sachvortrag der Beklagten, wonach in einer Werbebroschüre der Klägerin die
Legitimation der Ausbildung umschrieben wurde, mit "Nach erfolgreichem Abschluss
erhalten Sie ein Zeugnis und ein Diplom. Sie sind nun Kosmetikerjin ärztlich
geprüft mit Diplom" blieb unbestritten und gilt daher als richtig und
zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Ebenso findet sich in dem schriftlichen
Vertragstext der von der Klägerin aufgelegten "verbindlichen Seminaranmeldung"
der deutliche Hinweis, dass Vertragsgegenstand eine sogenannte
"Intensivausbildung ärztlich geprüft mit Diplom" ist. Damit war seitens der
Klägerin die Ausstellung eines Diploms geschuldet, soweit die Beklagte als
Vertragspartnerin die Ausbildung bis zur Prüfung erfolgreich durchläuft, was
unstrittig der Fall gewesen war. Ein Diplom kann die Klägerin jedoch nicht
ausstellen. Denn die Bezeichnung "Diplom" als akademischer Grad darf nur von
Hochschulen verliehen werden. Hierbei ist ebenso eine Abgrenzung vorzunehmen
beispielsweise bei ingenieur- oder naturwissenschaftlichen bzw.
betriebswirtschaftlichen Diplombezeichnungen wie zum Beispiel Diplom-Ingenieur
mit der Zusatzbezeichnung "Univ. " oder "FH". Das unberechtigte Führen solcher
Bezeichnungen ist im Strafgesetzbuch sogar unter Strafe gestellt.
Vorliegend hat jedoch die Klägerin sowohl in der Werbebroschüre als auch im
Vertragstext unter eindeutigem Hinweis auf eine Diplombezeichnung die Beklagte
"in die Irre geführt", da vorstehende Kenntnis, wie ein Diplomgrad nach
entsprechendem Hochschulabschluss erlangt werden kann, keinesfalls im
Allgemeingut des Wissensstandes der Bevölkerung vorhanden ist. Vielmehr hat die
Klägerin bei der Vertragspartnerin die Fehlvorstellung erzeugt, dass diese nach
entsprechendem Bezahlen eines Kursbeitrages von 2.680 EURO und Teilnahme eines
dreiwöchigen Lehrgangs nach erfolgreicher Abschlussprüfung unter medizinischer
Leitung eine entsprechende "Diplomurkunde" ausgehändigt bekommt.
Die Argumentation der Klägerin, wonach angeblich nach Duden und dem allgemeinen
Sprachgebrauch die Begriffe "Diplom" und "Urkunde" gleichbedeutend verwendet
werden, vermag nicht zu überzeugen. Dem ist auch nicht so. Es gibt zwar den
Begriff der Diplomurkunde wie den des Diplom-Ingenieurs, der eine entsprechende
Diplomurkunde nach Erlangen des akademischen Grads ausgehändigt erhält.
Dementsprechend baut die Werbung und der Vertragstext der Klägerin auf der
Fehlvorstellung der Erlangung der Berufsbezeichnung "Diplom-Kosmetiker/in" auf.
Dieses im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch gleichzustellen mit einem
"Urkunds-Kosmetiker" wäre genauso etymologisch falsch wie der Begriff
"Urkunds-Ingenieur". Dass beides keinen Sinn ergibt und demzufolge gerade
entgegen der Rechtsansicht der Klägerin im allgemeinen Sprachgebrauch kein
gleichwertiger Ersatz für die Bezeichnung "Diplom" ist, versteht sich von
selbst.
Mithin war die Klägerin nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Leistung
zu erbringen. Dies entspricht - vor Einführung der Schuldrechtsmodernisierung –
dem Fall der sogenannten anfänglichen Unmöglichkeit. Seit Neufassung mit der
Schuldrechtsreform unterfällt solches den Vorschriften des § 275 BGB bzw. §§ 280
ff BGB.
Da auch die Klägerin die versprochene Urkundsausstellung wegen Unmöglichkeit
gemäß § 275 BGB nicht schuldet, braucht gemäß § 326 BGB die Beklagte die -
vorliegend restliche - Gegenleistung nicht bezahlen. Solches hat rechtlich
nichts mit einem Leistungsverweigerungsrecht gemein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
11, 711, 713 ZPO.