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Kosten für Einzelgesprächsnachweis Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht Az.:
2 U 221/99 Verkündet
am 01.04.1999 Vorinstanz:
LG Flensburg - Az.:2 O 339/98 AGB-Klausel
die für einen Einzelgesprächsnachweis (unter Nicht-Kaufleuten) Geld verlangt
ist nichtig Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht Urteil hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.1999 R
e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen
das am 08. September 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der
Berufung. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Wert der Beschwer liegt unter
60.000 DM. Der Streitwert für beide Instanzen
wird auf 10.000 DM festgesetzt. Entscheidungsgründe: Der Kläger ist eine Gründung der
Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände
e. V. Zu seinen Mitgliedern zählt u. a. die Stiftung Warentest. Zu seinen
satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch
Aufklärung und Beratung wahrzunehmen sowie gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen
vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und empfohlen werden. Die Beklagte bietet
Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie verwendet bei ihren Verträgen mit
Verbrauchern über Telekommunikationsdienstleistungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
folgende Klausel: Die Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 29,00 DM inklusive Umsatzsteuer für die Einrichtung des Kurz-Einzelgesprächsnachweises
sowie die verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten sind mir bekannt
und werden von mir akzeptiert. Der Kläger beanstandet diese
Klausel und hält sie für unwirksam gem. den Bestimmungen des AGB-Gesetzes. Das Landgericht hat mit seinem in
VuR 1998, 424 f. abgedrucktem Urteil der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich
die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Rechtsmittel bleibt ohne
Erfolg, weil das Landgericht mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt
und auf die Bezug genommen wird (§ 543 ZPO) angenommen hat, daß die in Rede
stehende Klausel gegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt.
Auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine
andere Entscheidung. Die Klagebefugnis des Klägers nach
§ 13 AGBG bestreitet die Beklagte ohne Erfolg mit Nichtwissen, weil diese dem
Senat aus anderen Verfahren bereits gerichtsbekannt ist, § 291 ZPO. Mit Recht nimmt das Landgericht an,
daß schon die „Einrichtung" eines Einzelverbindungsnachweises und nicht
nur die monatlichen Einzelverbindungsnachweise unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen sind. § 14 S. 4 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom
11.12.1997 bestimmt nämlich, daß die Standartform des
Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Schon
der Wortlaut dieser Vorschrift deutet darauf hin, daß (auch) die Einrichtung
des Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich zu erfolgen hat. Dies entspricht
überdies dem Ergebnis Dieser Ansicht schließt sich der
Senat an. Ohne Erfolg wendet die Beklagte
schließlich ein, die Bearbeitungsgebühr betreffe die Kosten, die ihr dadurch
entstehen, daß der Vertragspartner „von einem Zusatzdienst zum anderen
Zusatzdienst wechsle". Die in Rede stehende Klausel gibt dafür nichts her.
Sie sieht vielmehr ganz allgemein für die Errichtung eines Kurz-Einzelgesprächnachweises
sowie für die verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,00 DM inklusive Umsatzsteuer vor. „Von
einem Wechsel von einem Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 10.000 DM (§ 25 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GKG) folgt aus § 22 AGBG (UImer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz § 22 Rn. 6 a. E.). |
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