|














































| |
Kostenerstattungsanspruch im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht
LAG Düsseldorf
Az: 7 Ta
424/94
Beschluss vom
30.12.1994
In dem Beschwerdeverfahren hat die
7 .Kammer des Landesarbeitsgericht Düsseldorf
am 30.12.1994 b e s c h l o s s e n
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom
26.09.1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 310,75 DM.
G r Ü n d e
Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht als. Beschwerde
gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 1, 11
Abs. 1 RPfIG) .
Die zulässige Beschwerde ist erfolglos.
Worauf bereits das Arbeitsgericht zu Recht unter Bezugnahme auf .die
Rechtsprechung der Beschwerdekammer hingewiesen hat, besteht nach §12 a Abs. 1
Satz 1 ArbGG in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein
Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die. Zuziehung
eines Prozessbevollmächtigten. Diese Vorschrift ist eindeutig und schließt eine
entsprechende Kostenfestsetzung nach §§ 103/104 ZPO aus. Insoweit besteht ein
striktes öffentlichrechtliches Festsetzungsverbot. Hierüber herrscht auch kein
Streit.
Eine ganz andere Frage ist, ob durch diese Vorschrift für Anwaltskosten auch ein
materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen ist, was das
Bundesarbeitsgericht im Rahmen von Drittschuldnerprozessen in Bezug auf den
Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Abkehr von seiner
früheren Rechtsprechung nunmehr verneint (BAGE 65, 139). Um einen solchen
materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geht es hier jedoch nicht,
sondern um die (prozessuale) Kostenerstattung nach §§ 103/104ZPO. Zur
Geltendmachung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wäre es
erforderlich gewesen, dass der Kläger statt die Hauptsache für erledigt zu
erklären, im Wege der Klageänderung den auf die Abführung der pfändbaren Beträge
gerichteten Klageanspruch umgestellt hätte auf einen b e z i f f e r t e n
Schadensersatzanspruch auf Erstattung der durch die unrichtige
Drittschuldnerauskunft entstandenen Kosten. Jetzt bleibt allein der Weg einer
neuen Klage.
Wenn der Kläger anfragt, welchen Sinn die vom Arbeitsgericht getroffene
Kostenentscheidung haben soll, so wird er darauf hingewiesen, dass ein jegliches
Urteil des Arbeitsgerichts eine solche Kostenentscheidung aufweist, womit jedoch
nur die nach dem Gesetz erstattungspflichtigen Kosten gemeint sind, mithin z. B.
nicht die, in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannten. Sie können daher, wie
erläutert, nicht nach §§ 103/104 ZPO gegen den Gegner festgesetzt werden.
Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen" diese Entscheidung findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2
ArbGG).
|