Kraftfahrzeugsteuerpflicht –Fahrzeugveräußerung - Haftung
Finanzgericht
Niedersachsen
Az: 14 K
315/06
Urteil vom
22.02.2007
Tatbestand:
Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein
ehemals dem Kläger gehörendes Fahrzeug.
Der Kläger war Halter des in 2002 auf ihn zugelassenen Fahrzeugs mit dem
amtlichen Kennzeichen ...... Für dieses Fahrzeug wurde ihm die
Steuervergünstigung nach § 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) gewährt. Mit
Kaufvertrag vom 08.12.2005 veräußerte er das Fahrzeug an ....... Im Kaufvertrag
war als Adresse des Käufers ......., ........... angegeben. Der Käufer
bestätigte im Kaufvertrag, dass ihm der Kfz-Brief sowie der Kfz-Schein übergeben
worden seien und versicherte außerdem, das Kfz unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche umzumelden. Der Kläger teilte den Verkauf des Fahrzeugs am
09.01.2006 durch Übersendung des Kaufvertrages dem zuständigen
Straßenverkehrsamt mit. Der Beklagte erteilte daraufhin unter dem 19.01.2006
einen so genannten "Endebescheid", in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für die
Zeit vom 12.09.2005 bis 08.01.2006 auf 186 EUR festsetzte. Mit Bescheid vom
18.05.2006 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für den im Kaufvertrag
angegebenen Erwerber unbefristet fest. Nachdem sich dieser Bescheid als
unzustellbar erwies, führte der Beklagte eine Anfrage beim zuständigen
Einwohnermeldeamt in S. durch. Diese ergab, dass der im Kaufvertrag angegebene
Erwerber weder unter der angegebenen Anschrift noch in S. selber zu ermitteln
war. Das Straßenverkehrsamt teilte dem Beklagten auf Anfrage mit, dass das
streitige Fahrzeug am 05.04.2006 im Ausland zugelassen worden sei; weitere Daten
des im Kaufvertrag angegebenen Erwerbers seien nicht bekannt, die Anschrift des
Kfz-Halters könne nicht ermittelt werden. Daraufhin erteilte der Beklagte unter
dem 30.05.2006 gegenüber dem Kläger einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er
die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 09.01.2006 bis 04.04.2006 auf 268 EUR
festsetzte. In der Anlage zu dem Bescheid teilte es dem Kläger mit, dass das
Fahrzeug für ihn weiterhin bis zum 04.04.2006 zum Verkehr zugelassen gewesen
sei, da der Erwerber aufgrund der im Kaufvertrag angegebenen Anschrift nicht
habe ermittelt werden können. Der bei der Zulassungsbehörde eingereichte
Kaufvertrag erfülle nicht die Voraussetzungen der verkehrsrechtlich
vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige, die zum Ende der Steuerpflicht führe. Da
die Kraftfahrzeugsteuer von demjenigen geschuldet werde, auf dessen Namen das
Fahrzeug zugelassen sei, sei der Kläger weiterhin Steuerschuldner.
Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte wies den
Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 09.08.2006 als unbegründet zurück. Nach §
27 Abs. 3 StVZO sei der Veräußerer eines Fahrzeugs verpflichtet, der
Zulassungsbehörde den Verkauf anzuzeigen. Er habe dabei den Namen und die
Anschrift des Erwerbers mitzuteilen und seiner Anzeige eine Bestätigung des
Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere beizufügen. Sei die Anschrift
unvollständig und seien überdies auch die übrigen Angaben offenkundig
unzutreffend und könne demzufolge der Erwerber trotz angestellter sonstiger
Erkundigungen nicht ermittelt werden, so sei die Veräußerungsanzeige fehlerhaft
und unwirksam und sei einer "Nichtanzeige" gleichzusetzen (FG Köln, Urteil vom
08.02.2000 6 K 5726/95, EFG 2000, 1413). Im Streitfall hätten die Ermittlungen
ergeben, dass die im Kaufvertrag angegebene Person weder unter der angegebenen
Anschrift noch in S. selbst zu ermitteln gewesen sei. Insoweit fehle es an den
tatsächlichen Angaben zum Namen und Anschrift des Erwerbers, sodass der
Kaufvertrag vom 08.12.2005 nicht die Voraussetzungen der verkehrsrechtlich
vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige erfülle, die nach Einreichung bei der
Zulassungsbehörde zum Ende der Steuerpflicht führe. Demgemäß habe die
Steuerpflicht für den Kläger erst mit der Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs am
05.04.2006 geendet. Die dem Kläger bisher gewährte Steuervergünstigung nach § 3
a Abs. 3 KraftStG stehe ihm für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr zu, da
das Fahrzeug von einer anderen Personen zu Fahrten benutzt worden sei, die nicht
im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Klägers
stünden.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger
Folgendes vorträgt: Entgegen der Ansicht des Beklagten habe er seinen Pkw im
vorliegenden Fall ordnungsgemäß abgemeldet und die Veräußerung dem Beklagten
angezeigt. Es sei ihm nicht zuzurechnen, dass der Erwerber des Fahrzeugs dieses
beim zuständigen Finanzamt nicht wieder zum Straßenverkehr angemeldet habe. Im
Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei ihm ein türkischer Ausweis vom
Käufer vorgelegt worden. Er habe sich davon überzeugen können, dass der Name und
die Adresse mit den Angaben im Kaufvertrag übereinstimmten. Entscheidend für die
Verpflichtung, Kraftfahrzeugsteuer entrichten zu müssen, sei das Halten und
Benutzen eines Kraftfahrzeugs als Eigentümer. Die Eigentümerstellung habe er im
Streitfall durch die Veräußerung des Fahrzeugs am 08.12.2005 verloren, sodass
auch die Verpflichtung zur Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer mit dem
Eigentumsübergang entfallen sei. Da der Verkäufer eines Fahrzeugs keinerlei
Einfluss darauf habe, dass der Käufer das Fahrzeug unverzüglich abmelde und auf
seinen Namen zum Straßenverkehr wieder anmelde, könne er auch nicht zur Zahlung
von Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden, wenn der Erwerber seiner
Verpflichtung nicht nachkomme. Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug am 05.04.2006
im Ausland zugelassen worden sei, sei zu schließen, dass es seit seiner
Veräußerung nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland zum Straßenverkehr
zugelassen worden sei, sodass ohnehin die Verpflichtung zur Zahlung von
Kraftfahrzeugsteuer entfallen sei. Denn er - der Kläger - sei nicht
verpflichtet, Kraftfahrzeugsteuer für einen PKW zu bezahlen, der im Ausland zum
Straßenverkehr zugelassen sei.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 30.05.2006 in der Gestalt des
Einspruchsbescheids vom 09.08.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei seiner Auffassung, dass die Steuerschuldnerschaft des Klägers
durch die Veräußerung des Fahrzeugs nicht beendet worden sei. Maßgebend für das
Ende der Steuerpflicht des Verkäufers und den Beginn der Steuerpflicht des
Erwerbers sei nicht das Datum des Eigentumswechsels, sondern der Tag, an dem die
verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde
eingehe (§ 5 Abs. 5 KraftStG). Liege eine ordnungsgemäße Anzeige nach § 27 Abs.
3 StVZO nicht vor, ende die Steuerpflicht für den Veräußerer grundsätzlich erst
mit der Zulassung des Fahrzeugs für den Erwerber. Erfolge - wie im Streitfall -
keine Zulassung für den Erwerber, dauere die Steuerpflicht grundsätzlich so
lange, wie das inländische Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Im Streitfall
sei der Kaufvertrag vom 08.12.2005 ohne besondere Aufforderung am 09.01.2006 bei
der Zulassungsbehörde eingegangen. Am 07.02.2006 sei der Zulassungsstelle durch
eine Anzeige nach § 29 c StVZO das Fehlen einer dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bekannt geworden. Der vom
Kläger als Erwerber benannte neue Halter habe durch entsprechende Maßnahmen der
Zulassungsbehörde auch im Vollzugsdienst nicht ermittelt werden können. Die
Einziehung des Fahrzeugscheins und der Kennzeichen sei deshalb nicht möglich
gewesen. Das Fahrzeug sei am 03.04.2006 zur Fahndung ausgeschrieben worden. Am
05.05.2006 habe die Zulassungsbehörde im Rahmen des Datenaustauschs von der
Auslandsanmeldung zum 05.04.2006 Kenntnis erlangt. Die Schlussfolgerung des
Klägers, das Fahrzeug sei seit seiner Veräußerung nicht mehr in Deutschland zum
Straßenverkehr zugelassen worden, treffe demnach nicht zu. Vielmehr sei das
Fahrzeug bis zum 04.04.2006 zum Verkehr zugelassen gewesen. Auch bei einem
Aufenthalt im Gebiet eines anderen Staates bestehe die Steuerpflicht für das
inländische Fahrzeug weiter, solange die Zulassung bestehe.
Der Verkäufer eines Fahrzeugs müsse sich vor Abgabe einer Veräußerungsanzeige
von der Richtigkeit von Namen und Anschrift des Erwerbers überzeugen. Der Kläger
behaupte, sich durch Vorlage eines türkischen Ausweises davon überzeugt zu
haben, dass der Name und die Adresse des Käufers mit den Angaben im Kaufvertrag
übereingestimmt hätten. Die im Formularkaufvertrag vorgesehene Angabe der
Passnummer (Ausweisnummer) sei jedoch unausgefüllt geblieben. Eine Rückfrage
beim hiesigen Einwohnermeldeamt habe ergeben, dass zwischen türkischen
Ausweisbehörden und deutschen Meldeämtern kein Daten- bzw. Informationsaustausch
stattfinde, sodass eine deutsche Anschrift in türkischen Ausweispapieren nicht
bescheinigt werden könne. Demzufolge begegne die Aussage des Klägers, die im
Kaufvertrag angegebene Anschrift des Erwerbers einem türkischen Ausweis
entnommen zu haben, rechtlichen Bedenken.
Entgegen den Angaben des Klägers habe dieser die Fahrzeugveräußerung dem
Finanzamt auch nicht angezeigt. Hiervon habe das Finanzamt erst am 04.05.2006
von der Zulassungsstelle Kenntnis erhalten und damit auch vom Wegfall der
Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Schwerbehinderte erfahren. Unabhängig
von der nach § 27 Abs. 3 StVZO bei der Zulassungsbehörde abzugebenden
Veräußerungsanzeige hätte der Kläger dem Finanzamt mitteilen müssen, dass die
Voraussetzungen für die bisherige Steuerbefreiung des § 3 a Abs. 2 KraftStG mit
der Fahrzeugveräußerung am 08.12.2005 weggefallen seien.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und
ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 79 a
Abs. 3, 4 FGO erteilt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid den so genannten "Endebescheid"
vom 19.1.2006 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert.
1. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit
Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren
Steuer führen. Im vorliegenden Fall ist dem Finanzamt erst nach Erlass des
Kraftfahrzeugsteuer-Endebescheids vom 19.01.2006 durch die Mitteilung der
Zulassungsstelle, dass die Anschrift des Erwerbers nicht ermittelt werden könne
und das Fahrzeug am 05.04.2006 in den Niederlanden zugelassen worden sei,
bekannt geworden, dass der Kläger unverändert bis zum 04.04.2006 Halter des
streitigen Pkw geblieben war. Demgemäß ist der Beklagte rechtsfehlerfrei auch
davon ausgegangen, dass die Steuerpflicht für das Fahrzeug des Klägers für die
Zeit vom 9.1.2006 bis 4.4.2006 gegeben war und nicht zuvor gem. § 5 Abs. 5 Halbs.
1 KraftStG geendet hatte.
2. Nach dieser Vorschrift endet im Fall der Veräußerung eines inländischen
Fahrzeugs die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die
verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde
eingeht, spätestens mit Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber.
Zu diesem Zeitpunkt beginnt dann gem. § 5 Abs. 5 Halbs. 2 KraftStG die
Steuerpflicht für den Erwerber. Im Streitfall fehlt es an der verkehrsrechtlich
vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige.
a) Eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige setzt u.a. gem. § 27 Abs. 3 StVZO die
Anschrift des Erwerbers voraus. Die zuständige Zulassungsstelle muss auf Grund
der Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers in der Lage sein, den
Fahrzeugerwerber ausfindig zu machen. Ist die Anschrift in der
Veräußerungsanzeige unzutreffend und kann demzufolge der Erwerber trotz
angestellter sonstiger Erkundigungen nicht ermittelt werden, so ist die
Veräußerungsanzeige fehlerhaft und unwirksam und demzufolge einer "Nichtanzeige"
gleichzusetzen (FG Köln, Urteil vom 08.02.2000 6 K 5726/95, EFG 2000, 1413;
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30.01.2004 14 K 63/00, n.v.;
Strodthoff, Kommentar zum KraftStG, Stand: Oktober 2006, § 5 Rz 47). Dem tritt
das erkennende Gericht bei.
Unstreitig war die im Kaufvertrag angegebene Anschrift des Erwerbers
unzutreffend, sodass die zuständige Zulassungsstelle trotz entsprechender
Bemühungen den Käufer des Fahrzeugs nicht ermitteln konnte. Rechtsirrig geht der
Kläger in diesem Zusammenhang davon aus, er sei seiner Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige
dadurch nachgekommen, dass er sich den Ausweis des Käufers vorlegen ließ und die
dort angegebene Adresse - wie von ihm behauptet - mit der im Kaufvertrag
angegebenen Adresse übereinstimmte. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie vom
Beklagten vorgetragen - eine deutsche Anschrift in einem türkischen
Ausweispapier überhaupt bescheinigt wird. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte
der Kläger entsprechende Beweisvorsorge treffen müssen. Hierzu gehört nach
Auffassung des Gerichts, dass der Kläger entweder in der im Kaufvertrag
vorgesehenen Zeile die Pass-/Ausweisnummer hätte vermerken oder sich eine Kopie
des Ausweises des Erwerbers hätte anfertigen müssen. Diese Form der
Beweisvorsorge gilt in erhöhtem Maße bei einem Verkauf eines Fahrzeugs an einen
ausländischen Erwerber, bei dem die Gefahr, dass Name und/oder Anschrift des
Erwerbers unleserlich oder falsch geschrieben sind, ungleich größer ist als bei
einem inländischen Käufer.
b) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, der Käufer
sei seiner vertraglichen Verpflichtung zur Ummeldung des Fahrzeugs nicht
nachgekommen. Die Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 3 StVZO ist eine
öffentlich-rechtliche Pflicht, die ausschließlich den Veräußerer eines Fahrzeugs
trifft, nicht aber (auch) den Erwerber. Erfüllt der Erwerber daher entgegen
einer vertraglichen Vereinbarung seine Verpflichtung zur Ummeldung des Fahrzeugs
nicht (oder nicht rechtzeitig), muss sich der Veräußerer ein Versäumnis der
Erwerbers als eigenes Verschulden anrechnen lassen und ggf. vermeintliche
Ausgleichsansprüche selbst gegen den Erwerber geltend machen (BFH-Urteil vom
19.12.1967 II 17/64, BStBl II 1968, 359).
3. Zu Recht hat der Beklagte bei der Steuerfestsetzung im Übrigen
berücksichtigt, dass dem Kläger die zuvor gewährte Steuervergünstigung gem. 3 a
Abs. 2 KraftStG ab dem 09.01.2006 nicht mehr zustand. Denn aufgrund der
Veräußerung des Fahrzeugs wurde das Fahrzeug vom Erwerber, und damit durch eine
andere Personen zu Fahrten benutzt, die nicht im Zusammenhang mit der
Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Klägers standen (§ 3 a Abs. 3 Satz 2
KraftStG). Auch der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht ist
vom Beklagten zutreffend auf den 04.04.2006 festgesetzt worden. Denn bis zu
diesem Zeitpunkt war das streitige Fahrzeug zum Verkehr i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1
KraftStG zugelassen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die
Steuerpflicht für ein inländisches Fahrzeug auch bei einem Aufenthalt im Gebiet
eines anderen Staates solange andauert, wie die Zulassung besteht (vgl.
Strodthoff, § 5 Rz. 6).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.