Kraftstoffleistungsdefekt bei Gebrauchtwagen ein Verschleißmangel?
Oberlandesgericht Celle
Az: 7 U 224/07
Urteil vom
16.04.2008
Leitsätze:
1. Die
Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht,
aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem 10 Jahre
alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen
gewährleistungspflichtigen Mangel dar.
2. Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zur Entschädigung des
Nutzungsausfalls verpflichtet. Dies folgt nicht aus dem Gesichtpunkt des
Verzuges, vielmehr handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280,
281 BGB. Diesem Anspruch steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen
(Anschluss an BGH, Urt. v. 28. 11. 2007 - VIII ZR 16/07 - ZIP 2008,319).
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3.
April 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits zuerkannten Betrag von 3.000 EUR
hinaus weitere 1.204 EUR (Nutzungsausfallentschädigung) nebst Verzugszinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. 09. 2006 an die
Klägerin zu zahlen sowie sie in Höhe weiterer 95,69 EUR von der vorgerichtlichen
Honorarforderung ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 2/3 und
die Beklagte 1/3. Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen der Beklagten zur
Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Streitwert für das Berufungsverfahren:
Berufung der Klägerin:| 1.204 EUR
Berufung der Beklagten:| 3.500 EUR
Gesamt:| 4.704 EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin zum Rücktritt von einem
PKW-Kaufvertrag.
Die Klägerin kaufte bei der Beklagten im Juni 2006 für 3.000 EUR einen 10 Jahre
alten Ford Galaxy, laut Kaufvertragsurkunde vom Streitverkündeten, dem
Voreigentümer D. R., ohne jegliche Garantie/Gewährleistung" (Bl. 7 d. A.). Zwei
Monate später, am 19. August 2006, brannte der Motorraum des Wagens aus. Seitdem
ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit. Die Klägerin hat den Rücktritt vom
Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagte als gewerbliche Händlerin als
gewährleistungspflichtig angesehen und sie antragsgemäß zur Rückzahlung des
Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens verurteilt. Wegen der
weiterhin von der Klägerin begehrten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 43
EUR täglich gemäß Tabelle von Sanden/Danner vom Schadenstag bis zum 26. März
2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar habe sich die Beklagte mit
der Rückabwicklung des Kaufvertrags in Verzug befunden, jedoch sei der Entzug
der Nutzungsmöglichkeit hierauf nicht zurückzuführen.
Die Beklagte hat gegen ihre Verurteilung Berufung eingelegt, mit der sie
weiterhin die vollständige Klageabweisung erstrebt. Demgegenüber hat die
Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung betreffend die
Nutzungsentschädigung, allerdings - entsprechend der eingeschränkt erfolgten
Bewilligung der Prozesskostenhilfe - nur in Höhe eines Teilbetrags von 1.204 EUR,
ihrerseits Berufung eingelegt.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, diejenige der Klägerin ist
begründet.
1. Die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Klageabweisung
erstrebt, ist nicht begründet.
a) Es fehlt zunächst nicht an der Passivlegitimation der Beklagten, weil nicht
sie, sondern im Rahmen eines Agenturgeschäfts der Streitverkündete R. als
Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen wäre. Denn tatsächlich hatte die Beklagte zum
Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin das Fahrzeug bereits erworben aufgrund
eines mit der Ehefrau R. geschlossenen Kaufvertrags vom 2. Juni 2006.
Zwar ist in dem Kaufvertragsformular als Verkäufer D. R. eingetragen. Auch trägt
dieser die Überschrift "Gebrauchtwagenkaufvertrag von Privat zu Privat" (Bl. 7
d. A.). Jedoch hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass diese Art der
Vertragsgestaltung gewählt worden ist, um die Regelungen über den
Verbrauchsgüterkauf auszuschalten. In einem solchen Fall liegt aber ein
unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Insoweit kann auf die Ausführungen des
Landgerichts in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer II. 1. in vollem Umfang
Bezug genommen werden.
Lediglich ergänzend ist insoweit noch auszuführen, dass die Beklagte ihre
Passivlegitimation in erster Instanz auch zugestanden hat, indem sie diese in
der Klageerwiderung in keiner Weise in Abrede genommen hat. So heißt es auf S. 2
der Klageerwiderung (Bl. 29 d. A.):
"Richtig ist, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Pkw bei der Beklagten
erworben hat, ..."
Im selben Schriftsatz heißt es auf S. 5 (Bl. 32 d. A.):
"Es ist nicht so, dass die dem Verkäufer, sprich der Beklagten, zustehende Art
der Nacherfüllung fehl geschlagen hat."
Hat die Beklagte sich danach im Rechtsstreit zunächst selbst als Verkäuferin
bezeichnet und zur Klageverteidigung lediglich Ausführungen zum Vorliegen eines
Mangels bei Übergabe gemacht, so ist sie gehindert, anschließend hiervon ohne
weiteres wieder abzurücken. Zwar kann ein Geständnis auch widerrufen werden.
Nach § 290 ZPO hat der Widerruf auf die Wirksamkeit des gerichtlichen
Geständnisses aber nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass
das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst
sei. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
b) Ist somit die Beklagte als gewerblicher Gebrauchtwagenhändler
passivlegitimiert, weil sie selbst als Verkäuferin des Fahrzeugs anzusehen ist,
unterfällt das Geschäft auch den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Im
Übrigen käme man zu deren Anwendung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, selbst dann, wenn man gleichwohl von einem Agenturgeschäft ausginge. Denn
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wäre der Beklagte hier jedenfalls als
Verkäufer anzusehen. Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 7 (2. Abs.) des angefochtenen
Urteils Bezug genommen (Bl. 206 d. A.).
c) Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch aus Werkvertrag oder aus § 280 BGB.
Denn der Brandschaden kann der Beklagten nach dem Ergebnis des DEKRA -
Gutachtens nicht wegen unsachgemäßer Ausführung der Nockenwellenreparatur
angelastet werden. Jedoch hat die Klägerin Gewährleistungsansprüche aus dem
Kaufvertrag, aufgrund dessen sie den streitgegenständlichen Wagen erworben hat.
Insoweit greifen hier zugunsten der Klägerin die Vorschriften für den
Verbrauchsgüterkauf ein.
Bei dem streitgegenständlichen Ford Galaxy ist nämlich innerhalb der
6Monatsfrist nach § 476 BGB, nämlich bereits nach 2 Monaten, ein Mangel
aufgetreten. Der Motorraum des Fahrzeugs ist ausgebrannt. Zwar ist der Brand als
solcher kein Fahrzeugmangel. Er könnte, wie auch das Landgericht ausführlich und
überzeugend dargelegt hat, grundsätzlich durch eine äußere Ursache entstanden
sein. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die Mangelursache dahin
eingrenzen können, dass äußere Ursachen ausscheiden, vielmehr aufgrund der
Spurenbilder im Motorraum eine Kraftstoffleckage, und zwar am Einspritzventil
des 1. Zylinders oder seiner Zuleitung, vorgelegen haben muss (Bl. 182 d. A.).
Auch wenn der Sachverständige - naturgemäß - aufgrund der weitgehenden
Zerstörung des ausgebrannten Motors die genaue Stelle der Undichtigkeit nicht
ermitteln, nämlich nicht feststellen konnte, ob die Undichtigkeit unmittelbar am
Einspritzventil oder in der Zuleitung zwischen dem Kraftstoffsammelrohr und dem
1. Zylinder aufgetreten ist, steht gleichwohl eine Kraftstoffleckage im
Motorraum und damit ein technischer Fahrzeugmangel als Ursache fest.
Dieser technische Mangel ist auch in rechtlicher Hinsicht als solcher anzusehen.
Eine Leckage im Motorraum, die, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht nur zum
Benzinverlust führt, sondern auch zur Entstehung eines Brandes, begründet die
Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn es handelt
sich um ein Fahrzeug, das sich aufgrund der Undichtigkeit der
Kraftstoffzuleitung im Motorraum für die gewöhnliche Verwendung, nämlich den
Fahrbetrieb, nicht eignet und damit nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann. Auch der Käufer eines 10 Jahre alten Fahrzeugs darf erwarten,
dass das Fahrzeug fahrfähig ist und nicht beim Starten des Motors in Brand gerät
und in Folge dessen unbenutzbar wird.
Ausnahmen von der strengen Sachmängelgewährleistung werden von der
Rechtsprechung über die Definition des Mangelbegriffs allerdings insoweit
gemacht, als es sich, so wie hier, um einen gebrauchten Gegenstand handelt,
sofern die aufgetretene Störung einem "normalen Verschleiß" entspricht, wie er
bei Sachen entsprechenden Alters und entsprechender Nutzungsdauer erwartet
werden kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
Ein "normaler Verschleiß", den der Käufer erwarten und deshalb hinnehmen muss,
liegt insbesondere dann vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer
stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen und in gewissen
Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürfen. Dies trifft etwa auf
Zahnriemen, Bremsbeläge und Bremsscheiben, die Fahrzeugreifen, die Batterie und
die Auspuffanlage zu. Dies sind typische Verschleißteile, von denen der Käufer
eines älteren Gebrauchtwagens nicht erwarten kann, dass sie, wie bei einem
Neufahrzeug, zunächst einmal längere Zeit halten, bevor sie erneuert werden
müssen. Vielmehr kann ein Defekt als Endpunkt einer Verschleißentwicklung
jederzeit eintreten. Eine derartige Beschaffenheit entspricht der Üblichkeit und
muss deshalb auch vom Käufer eines solchen Fahrzeugs vorausgesetzt werden.
Demgegenüber erwartet der Käufer eines Gebrauchtwagens und darf dies auch
erwarten, sofern es sich nicht ausdrücklich um ein sog. Bastlerfahrzeug handelt,
dass das Fahrzeug zumindest fahrfähig ist und als solches genutzt werden kann.
Dazu gehört es, dass die Kraftstoffzuleitung, insbesondere im Motorraum, wo
andernfalls Brandgefahr herrscht, so ausgelegt ist, dass sie das normale
Lebensalter eines Fahrzeugs überdauert. Ein aufgrund von Kraftstoffleckagen im
Motorraum brandgefährdetes Fahrzeug ist auch bei einem 10 Jahre alten
Gebrauchtwagen kein "Normalzustand" im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige zunächst von Porosität
eines Schlauches gesprochen hat, was die Beklagte als Beleg für eine typische
Verschleißerscheinung bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug wertet. Denn abgesehen
davon, dass sich diese Ausführungen auf den zunächst zu Unrecht als
Schadensursache angesehenen Unterdruckschlauch bezogen haben, ist es
letztendlich so, dass nahezu alle Fehler, wenn sie nicht durch mangelhafte
Verarbeitung oder Konstruktion von Anfang an vorliegen, im Laufe eines
Fahrzeuglebens durch Abnutzung und Materialermüdung entstehen. Wollte man sie
allein deshalb aus der Mangeldefinition herausnehmen, würden die
Gewährleistungsansprüche bei Gebrauchtwagen (oder auch anderen gebrauchten
Gegenständen) weitestgehend ins Leere laufen. Eine derartige Korrektur der
gesetzlichen Vorschrift über die Auslegung des "Erwartungsbegriffs" des § 434
BGB ginge ersichtlich zu weit. Sie stünde in Widerspruch zum Willen des
nationalen und ebenso des europäischen Gesetzgebers, den Verbraucherschutz im
Hinblick auf Sachmängel beim Kauf beweglicher Sachen zu stärken (vgl. BGH NJW
2005, 3490, Rn. 29. zit. n. Juris).
Dementsprechend sind Verschleißschäden nicht von vornherein vom Mangelbegriff
ausgenommen, sofern man nicht als Käufer mit ihnen rechnen musste, was in jedem
Einzelfall zu prüfen ist. So hat das OLG Koblenz im Urteil vom 19. April 2007
auszugsweise ausgeführt (NJW 2007, 1828):
"Unstreitig ist der Motorschaden durch den Verschleiß des
Riemenspanndämpferelements innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs
eingetreten. Gemäß § 476 BGB wird deshalb vermutet, dass der Mangel schon bei
Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, eine solche Vermutung wäre mit der
Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (BGH VersR 2006, 1355). Tritt bei
normaler Nutzung innerhalb der 6Monatsfrist ein vollständiger Verschleiß auf, so
ist es nach Auffassung des Senats Sache des Verkäufers, die Vermutung zu
widerlegen, dieser Verschleiß habe schon bei Übergabe vorgelegen."
Dabei hat das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Sachmangels ersichtlich
unterstellt, andernfalls es nicht zur Anwendung des § 476 BGB hätte kommen
können.
Ebenso hat der BGH betreffend einen für 4.490 EUR erworbenen Gebrauchtwagen mit
eine Laufleistung von 159.100 KM bei einer defekten Zylinderkopfdichtung sowie
gerissenen Ventilstegen das Vorliegen eines Sachmangels ohne weiteres bejaht
(Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06 ).
Diese Beispiele machen deutlich, dass derjenige, der für lediglich 3.000 EUR ein
10 Jahre altes Fahrzeug mit einer der durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung
von ca. 15.000 km in etwa entsprechenden Gesamtlaufleistung erwirbt,
hinsichtlich kapitaler Mängel, die dem Wagen seine Gebrauchstauglichkeit
vollständig entziehen, Gewährleistungsrechte nicht von vornherein versagt werden
können. Andernfalls hätte der Gesetzgeber im übrigen eine zeitliche und
sachliche Eingrenzung der Verbrauchsgüterkaufvorschriften vornehmen, so etwa das
Verbot der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses auf neuwertige Sachen,
oder auf solche Sachen, die mindestens noch die Hälfte ihrer gewöhnlichen
Nutzungsdauer vor sich haben, beschränken müssen.
Es kann nach alledem nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall ein
Sachmangel im Rechtssinne aufgetreten ist. Damit greift die zeitliche Vermutung
des § 476 BGB zu Gunsten der Klägerin ein, wonach vermutet wird, dass der Mangel
bereits bei Übergabe vorgelegen hat (OLG Koblenz a.a.O.. BGH a.a.O.).
Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie ist daher
gewährleistungspflichtig und muss, da eine Nacherfüllung unmöglich ist, den von
der Klägerin ausgesprochenen Rücktritt vom Kaufvertrag hinnehmen und den
Kaufvertrag rückabwickeln. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts
wird insoweit Bezug genommen.
Der Gewährleistungspflicht steht hier auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug
nicht teilkaskoversichert gewesen ist. Der betreffende Einwand der Beklagten ist
rechtlich nicht erheblich. Es gibt keine Verpflichtung eines Käufers, zur
Entlastung des Verkäufers von möglichen Gewährleistungspflichten eine
Sachversicherung abzuschließen.
2. Die Berufung der Klägerin ist begründet.
a) Die Beklagte ist auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet.
Dies folgt nicht aus dem Gesichtpunkt des Verzuges, vielmehr handelt es sich um
einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB (vgl. Reinking Eggert, Der
Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1506 ff, 1518). Diesem steht auch der Rücktritt vom
Kaufvertrag nicht entgegen (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 180/2007 sowie das
inzwischen veröffentlichte Urteil des BGH vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07
- ZIP 2008,319). Hierauf hatte der Senat bereits in seinem
Prozesskostenhilfebeschluss vom 8. Januar 2008 hingewiesen (Bl. 251 ff. d. A.).
Soweit die Beklagte demgegenüber meint, ein Anspruch auf Nutzungsausfall folge
nicht aus dem unter Bezug genommenen Urteil des BGH, bleibt der Senat bei seiner
gegenteiligen Auffassung.
Der BGH hat, wie sich schon aus dem Leitsatz zu Nr. 1 ergibt, ausdrücklich
entschieden, durch den Rücktritt vom Kaufvertrag werde ein Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um
den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass
dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht. Dies gelte
auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen
Nutzungsausfall. Eben diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Wenn der BGH allerdings in der dortigen Entscheidung den Anspruch auf
Nutzungsausfall gleichwohl versagt hat, so nur deshalb, weil die Klägerin das
Fahrzeug, unabhängig von dem streitgegenständlichen Mangel, auf den sie den
Rücktritt gestützt hatte, nicht mehr nutzen konnte, weil es nämlich bei ihr
einen unverschuldeten Unfall erlitten hatte, sodass der Wagen nicht mehr
fahrbereit war. Die Klägerin in dem dortigen Fall hatte davon abgesehen, den
Unfallschaden zu reparieren und das Fahrzeug dadurch wieder fahrbereit zu
machen. Im Hinblick auf diese Umstände hat der BGH ausgeführt, dass dann, wenn
man trotz der fehlenden Nutzungsmöglichkeit aufgrund des eigenen Unfalls der
dortigen Klägerin einen Nutzungsausfallanspruch bejahen wollte, jedenfalls die
ersparten Reparaturkosten gegen zu rechnen wären. Da diese höher seien als die
in dem dortigen Fall beanspruchten Mietwagenkosten bleibe letztlich ein
ersatzfähiger Schaden nicht übrig. Andernfalls stünde die dortige Klägerin wegen
des für die Schadensersatzpflicht der Beklagten ursächlichen Mangels besser, als
sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.
Wie sich den zitierten Ausführungen des BGH somit eindeutig entnehmen lässt, ist
der Nutzungsausfallentschädigungsanspruch nur ausnahmsweise deshalb entfallen,
weil das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund eines anderweitigen
Verkehrsunfalls beschädigt und nicht mehr fahrbereit war, mithin nicht genutzt
werden konnte und zur Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit Reparaturkosten
in einer die begehrte Nutzungsausfallentschädigung übersteigenden Höhe
erforderlich gewesen wären. Ein derartiger Ausnahmefall ist im vorliegenden
Sachverhalt aber gerade nicht gegeben.
Wenn der BGH im Hinblick auf die ersparten Reparaturkosten in dem dortigen Fall
auf den allgemeinen Grundsatz hinweist, dass die Beklagte wegen des ursächlichen
Mangels nicht besser stehen dürfe, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug
mangelfrei gewesen wäre, so bezieht sich dies allein auf die ersparten
Reparaturkosten, um das Fahrzeug wieder nutzungsfähig zu machen. Demgegenüber
kann hieraus nicht abgeleitet werden, im vorliegenden Fall habe die Klägerin
3.000 EUR gezahlt und erhalte diesen Kaufpreis zurück. Würde sie zusätzlich eine
Nutzungsentschädigung bekommen, sei sie doppelt begünstigt, was nach der
zitierten BGH-Entscheidung gerade nicht sein dürfe.
Hier handelt es sich wohl um einen Gedankenfehler der Beklagten. Wäre das Auto
mangelfrei gewesen, hätte die Klägerin es nämlich nutzen können. Tatsächlich war
das Fahrzeug jedoch mangelhaft, ist im Motorraum ausgebrannt und konnte
anschließend nicht mehr genutzt werden. Damit ist der Klägerin ab diesem
Zeitpunkt die Nutzungsmöglichkeit genommen worden. Sie ist also nicht doppelt
begünstigt, sondern es wird ihr lediglich Wertersatz dafür zugebilligt, dass ihr
die Nutzungsmöglichkeit, die sie beim mangelfreien Fahrzeug gehabt hätte,
genommen worden ist.
Träfe die Sichtweise der Beklagten hinsichtlich einer Doppelbegünstigung zu,
müsste im übrigen in jedem Rückabwicklungsfall ein Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen sein. Der BGH hätte dann keinen
Grund gehabt, die grundsätzliche Möglichkeit eines
Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs im Falle des Rücktritts vom Vertrag in
seinem Leitsatz Nr. 1 herauszustellen sowie insoweit bereits vor der
Veröffentlichung seines Urteils eine Mitteilung der Pressestelle des
Bundesgerichtshofs (Nr. 180/2007. Bl. 259 d. A.) zu veranlassen. Schon diese
Überlegung zeigt, dass die Beklagte mit ihren Einwänden nicht recht haben kann,
sondern das aktuelle BGH-Urteil falsch interpretiert.
b) Der Umfang des Anspruchs bemisst sich nach der Rechtsprechung des Senats nach
dem Zeitraum, den die Klägerin benötigt hätte, um ein Ersatzfahrzeug
anzuschaffen. Angesichts des ständigen Überangebots auf dem Gebrauchtwagenmarkt
und unter Beachtung der jedem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht
- dass diese hier mit der ursprünglichen Forderung in Höhe von 9.374 EUR nicht
beachtet ist, zeigt schon die wirtschaftliche Relation zum Hauptschaden von
3.000 EUR - ist insoweit regelmäßig nur von einem Zeitraum von 1 Woche bis zu 10
Tagen auszugehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht besondere Gründe dafür
vorliegen, dass ein längerer Zeitraum benötigt wird.
Solche Gründe liegen hier vor, sodass der Anspruch zwar nicht für den gesamten
von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Zeitraum besteht, wohl aber, wie
im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats bereits ausgeführt, für insgesamt vier
Wochen. Aus dem Vortrag der Klägerin folgt nämlich, dass sie finanziell in
beengten Verhältnissen lebt. Da sie zudem gerade zwei Monate vor dem
Schadensfall den Kaufpreis von 3.000 EUR hatte finanzieren müssen, liegt es auf
der Hand, dass sie Schwierigkeiten mit der erneuten Finanzierung eines
Ersatzfahrzeugs hatte und erst einmal abwarten wollte, ob die Beklagte zur
Rückerstattung des Kaufpreises bereit sei, sodass sie nicht gezwungen gewesen
wäre, eine Fremdfinanzierungsmöglichkeit zu suchen und in Anspruch zu nehmen.
Insoweit hatte sie eine Frist bis zum 31. August 2006 gesetzt, die sie unter den
gegebenen Umständen zunächst abwarten durfte, jedoch zur Marktbeobachtung
bereits hätte nutzen müssen, zumal fest stand, dass das streitgegenständliche
Fahrzeug zerstört war und auf jeden Fall ein Ersatzfahrzeug benötigt wurde.
Nachdem die genannte Frist ergebnislos verstrichen war, musste die Klägerin sich
dann intensiv um die tatsächliche Anschaffung des Ersatzfahrzeugs bemühen.
Hierfür sieht der Senat eine Frist von weiteren 15 Tagen als angemessen an.
Dabei trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass es trotz des eingangs erwähnten
Überangebots auf dem Gebrauchwagenmarkt nicht leicht sein dürfte, für 3.000 EUR
ein großvolumiges, familientaugliches Fahrzeug wie den zerstörten Ford Galaxy
(2,8 l) zu finden. Andererseits konnte und musste sich die Klägerin, wie bereits
dargelegt, von vornherein auf den in jedem Fall erforderlichen Kauf eines
anderen Wagens einstellen. Die hier zugebilligte Gesamtfrist von vier Wochen ab
dem Schadenstag trägt allen genannten Umständen des hier vorliegenden
Einzelfalles unter Anlegung eines lebensnahen Maßstabs angemessen Rechnung.
Der Tagessatz von 43 EUR ist schließlich von der Klägerin zutreffend ermittelt
worden (Bl. 94 ff. d. A.). Die Klägerin hat sich auf die Tabelle von Sanden/Danner
bezogen, wonach der Ford Galaxy in Gruppe "G" mit einem täglichen
Nutzungsausfall von 59 EUR eingestuft wird. Sie hat sodann im Hinblick auf das
Alter des Fahrzeugs von 10 Jahren eine zweifache Herabstufung in die Gruppe "E"
mit einem Tagesatz von 43 EUR vorgenommen. Dieser Ansatz ist angemessen. Er
entspricht den Kriterien, die sich in der Rechtsprechung insoweit allgemein
herausgebildet haben.
c) Aufgrund der durch die Nutzungsausfallentschädigung bedingten Erhöhung der
Gesamtforderung der Klägerin erhöht sich auch ihr Anspruch auf Freistellung von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die die Beklagte aus dem Gesichtpunkt des
Verzuges zu tragen hat und die das Landgericht, aus seiner Sicht folgerichtig,
auf Gebühren nach einem Streitwert von 3.500 EUR beschränkt hatte. Der
weitergehende Freistellungsanspruch besteht jedenfalls in Höhe des beantragten
Betrages von 95,69 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10,
§ 711 Satz 1 und § 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 3,5
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.