Kraftstoffverbrauch (erhöhter) bei Fahrzeug – Rücktritt vom Kaufvertrag
LG Ravensburg
Az: 2 O 297/06
Urteil vom
06.03.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts
Ravensburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2007 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 27.850,00 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein neues
Kraftfahrzeug wegen erhöhten Treibstoffverbrauchs.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 05. März 2005 einen Pkw Chrysler PT
Cruiser Cabrio GT Street Cruiser" 2,4 Turbo. Käuferin des Fahrzeugs sollte die
D.C. Services Leasing GmbH sein. Mit dieser Gesellschaft schloss der Kläger -
vermittelt durch die Beklagte als D.C. Vertragshändler - einen Leasingvertrag
über das genannte Fahrzeug ab. Das bestellte Fahrzeug wurde von der Beklagten am
11. März 2005 an den Kläger als Leasingnehmer ausgeliefert und der D.C. Services
Leasing GmbH als Erwerberin und Leasinggeberin mit dem vereinbarten Kaufpreis
von 27.850,00 Euro in Rechnung gestellt. Gemäß Ziffer XIII. der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag sind sämtliche Sachmängelansprüche der
Leasinggeberin gegen den Verkäufer an den Kläger als Leasingnehmer abgetreten
mit der Maßgabe, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag etwaige Zahlungen des
Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind.
Dem Kläger lag vor der Fahrzeugbestellung ein Verkaufsprospekt für das genannte
Fahrzeug vor. In diesem Prospekt (Original als Anlage B6 vorgelegt) ist als
Kraftstoffverbrauch (innerorts/außerorts/kombiniert, jeweils in I/100 km)
angegeben "Super Plus Bleifrei - 13,2/8,2/9,9".
Eine Fußnote zu dieser Verbrauchsangabe lautet wie folgt: "Die angegebenen Werte
wurden nach dem vorgeschriebenen Meßverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG in der
gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf
ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen
allein Vergleichszwecken zwischen verschiedenen Fahrzeugen."
Schon wenige Monate nach der Fahrzeugübergabe beklagte der Kläger einen
überhöhten Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs. Zwei Abhilfeversuche der Beklagten
am 14. September und 24. Oktober 2005 brachten keine Veränderung. Nach
fruchtloser Fristsetzung erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom
Kaufvertrag.
Der Kläger trägt vor:
Der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs bewege sich in einer
Größenordnung zwischen 14 und 16 I/100 km. Auch bei einer Messung nach dem in
der Richtlinie 80/1268/EWG vorgeschriebenen Verfahren werde sich deshalb ein
weitaus höherer Verbrauch als in dem Prospekt angegeben herausstellen. Er sei
deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Hilfsweise macht er Minderung des Kaufpreises geltend.
Der Kläger beantragt in erster Linie:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die D. C. Services Leasing GmbH, zu
Leasingvertrag-Nr. XXX, Leasingnehmer Herr H. A., 27.850,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um
Zug gegen Rückgabe des Pkw Chrysler PT Cruiser Cabrio GT "Street Cruiser" 2,4
Turbo, Fahrgestell-Nr. XXX, amtliches Kennzeichen XXX, sowie 594,73 Euro
vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws
Chrysler PT Cruiser Cabrio GT .Street Cruiser" 2,4 Turbo, Fahrgestell-Nr. XXX,
amtliches Kennzeichen XXX, in Annahmeverzug befindet.
Hilfsweise beantragt er:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 Euro nebst jährlichen Zinsen
hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 27. Februar 2007 zu
bezahlen.
Die Beklagte beantragt (auch bezüglich des Hilfsantrages),
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Aufgrund des in der Prospektfußnote angegebenen Zwecks der Verbrauchsangabe im
Prospekt könne der Kläger aus den tatsächlichen Verbrauchswerten des ihm
überlassenen Fahrzeugs von vornherein keine Ansprüche herleiten.
Ein Minderwert des Fahrzeugs bestehe nicht.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen, insbesondere
auch zum vorgerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien, wird Bezug
genommen auf die vorgelegten Schriftsätze und Urkunden sowie die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen vom 25. September 2006 und 27. Februar 2007.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30. Oktober 2006 (BI. 29 d.A.) über
den Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs Beweis erhoben durch ein mündlich
vorgetragenes Sachverständigengutachten. Die beim Abgastestcenter B. des TÜV
vorgenommene Messung gemäß Richtlinie 80/1268/EWG in der aktuellen Fassung ergab
für den Stadtbereich einen durchschnittlichen Mehrverbrauch gegenüber den
Prospektangaben von 6,55 %, im Überlandbereich einen durchschnittlichen
Minderverbrauch von 3,41 % und im gewichteten Gesamtverbrauch einen
Mehrverbrauch von 3,03 % (vgl. Prüfprotokoll BI. 42 d.A.); wegen der
erläuternden Ausführungen des Sachverständigen U. hierzu wird auf das
Terminsprotokoll vom 27. Februar 2007 (BI. 44 ff d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag
begründet.
I.
Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht nicht zu.
1. Die Verbrauchsangaben im Prospekt sind nicht wegen des relativierenden
Fußnotenzusatzes für das individuelle Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und
Käufer unbeachtlich. Trotz eines solchen Fußnotenzusatzes kann und darf der
Käufer eines Produktes aus industrieller Serienfertigung eine derartige
Prospektangabe zumindest dahingehend verstehen, dass auch das konkret von ihm
erworbene Produkt (hier: Fahrzeug) jedenfalls bei der Prüfstandsmessung, wie sie
auch der Prospektangabe zugrunde liegt, die angegebenen Werte einzuhalten
vermag.
2. Der erworbene Pkw weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.
Nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. war eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit der
Kaufsache von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit gewährleistungsrechtlich
nicht relevant, wenn eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorlag.
Bezogen hierauf hat der BGH einen Kraftstoffmehrverbrauch von bis zu 10 %
gegenüber den Herstellerangaben als unerheblich angesehen (BGHZ 132, 55; BGH NZV
1997,
398).
Nach der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommenen Neuregelung
gibt es für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, kein
Erheblichkeitskriterium mehr. Ein im vorgeschriebenen Prüfstandstestverfahren
festgestellter Kraftstoffmehrverbrauch stellt deshalb bereits dann einen
Sachmangel dar, wenn er jenseits desjenigen Toleranzbereiches liegt, der durch
Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Ungenauigkeiten der
Verbrauchswertemessung vorgegeben ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.
Auflage 2005, RdNr. 251 = Seite 150); ob mit Blick auf die Überlassung des
Herstellerprospekts durch den Verkäufer auf § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aber §
434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 i.V.m. Satz 3 BGB abzustellen ist, kann dahinstehen.
Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist - jedenfalls dann, wenn der gemessene
Verbrauch nicht bei einer der beiden Teilprüfungen (innerorts/außerorts) einen
ganz eklatanten Mehrverbrauch ergibt (wie etwa im Fall OLG München, NJW 1987,
3012) allein auf den gewichteten Gesamtverbrauch abzustellen (so für die frühere
Normvorgabe "Euro-Mix" BGH NZV 1997, 398). Die aufgrund des Messverfahrens
unvermeidbar hinzunehmende Toleranz beläuft sich nach den Angaben des erfahrenen
Sachverständigen U. auf 1,5 % bis 2 %; dafür, dass das Fertigungsverfahren noch
größere Toleranzen unausweislich mit sich bringe, ist nichts ersichtlich. Der
Mehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch beim vorliegenden
Fahrzeug stellt sich deshalb als Mangel dar.
3. Dem Kläger steht gleichwohl kein Rücktrittsrecht zu, weil der Sachmangel im
Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich ist.
Das reformierte Schuldrecht hat zwar das Erheblichkeitskriterium, wie es nach §
459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für die Feststellung des Mangels an sich galt, fallen
gelassen. Durch die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch sicher
gestellt, dass wegen nur unerheblicher Mängel jedenfalls kein Rücktritt vom
Kaufvertrag erfolgen darf. Zur Frage, nach welchen Kriterien im Einzelnen die
Frage der Erheblichkeit nach dieser Vorschrift zu bestimmen ist, ist im
Einzelnen noch vieles streitig; insbesondere stellt sich hier die Frage,
inwieweit auf die zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ergangene Rechtssprechung
zurückgegriffen werden kann. Speziell hinsichtlich der Frage des
Kraftstoffmehrverbrauchs werden unterschiedliche Positionen vertreten: Zum Teil
heißt es unter Bezugnahme auf die oben zitierte (zum alten Recht ergangene)
BGH-Rechtsprechung, ein Kraftstoffmehrverbrauch bis zu 10 % oder gar 15 % sei
unerheblich (Palandt-Weidenkaff, 66. Auflage 2007, § 437 RdNr. 23); zum Teil
heißt es, dass der 10 %-Grenzwert der alten Rechtsprechung mit Rücksicht auf das
gestiegene Umweltbewusstsein und die entsprechende Zielsetzung der
europarechtlichen Vorgaben für die Kennzeichnung des Treibstoffverbrauchs wohl
herabzusetzen sei (Schmidt, NJW 2005, 329, 332; MünchKomm-Westermann, BGB, 4.
Auflage 2004, RdNr. 12; BeckOK-Faust, BGB, Stand 01. März 2006, § 437, RdNr.
26). Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frage auf der Grundlage des neuen
Schuldrechts ist nicht ersichtlich. - Entscheidend erscheint dem Gericht der
Blick darauf, an welcher Stelle des Gewährleistungsrechts und mit welchen
Rechtsfolgen die Erheblichkeitsschwelle vom Gesetzgeber nach altem Recht
angesiedelt war und was die Schuldrechtsreform insoweit geändert hat. Nach altem
Recht war bei Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung bereits ein Sachmangel
nicht gegeben; dem Käufer standen von vornherein keinerlei Gewährleistungsrechte
zu. Nach neuem Recht dagegen ist gänzlich unabhängig von der Erheblichkeitsfrage
eine vertragswidrige Beschaffenheitsabweichung als Mangel zu qualifizieren, dem
Käufer steht ein Nacherfüllungsanspruch in seinen verschiedenen Ausprägungen zu;
die Prüfung der Erheblichkeit des Mangels (technisch spricht § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB von der "Pflichtverletzung") hat der Gesetzgeber lediglich für die (bezogen
auf das Schicksal des Vertrages an sich) weitestreichende Rechtfolge, nämlich
das Rücktrittsrecht, vorgesehen. Dies spricht dafür, die Erheblichkeitsschwelle
bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB deutlich höher anzusetzen als bei § 459 Abs. 1 Satz
2 BGB a.F. (ebenso OLG Bamberg, DAR 2006, 456; ausführlich hierzu
MünchKomm-Ernst, 4. Auflage 2003, § 323 RdNr. 243).
Ein gegenüber den Prospektangaben festzustellender Kraftstoffmehrverbrauch von
3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch ist deshalb unerheblich im Sinne von § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB und rechtfertigt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
II.
Auch das Minderungsbegehren des Klägers bleibt erfolglos.
1. Wegen der Feststellung eines Mangels wird auf die vorstehenden Ausführungen
Bezug genommen. Das Minderungsrecht des Käufers setzt nach der ausdrücklichen
gesetzlichen Anordnung in § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB eine wie immer geartete
Erheblichkeit des Mangels nicht voraus.
2. Der aus dem Prüfprotokoll sich ergebende Mehrverbrauch des
streitgegenständlichen Fahrzeugs hat jedoch keine Wertminderung des Fahrzeugs
zur Folge, so dass eine Kaufpreisherabsetzung nach § 441 Abs. 3 BGB nicht in
Frage kommt.
a) Zu dieser Feststellung bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens. Die Parteien haben ausdrücklich dem Gericht die
Schätzung, ob überhaupt und ggfls. in welcher Höhe ein Minderwert festzustellen
sei, überlassen (vgl. auch § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB) .
b) Ab welchem Ausmaß eines festgestellten Kraftstoffmehrverbrauches ein
Minderwert anzunehmen sein wird (5 %?, 10 %?), kann hier dahinstehen. Jedenfalls
für den hier festgestellten Mehrverbrauch von 3,03 % liegt beim hier betroffenen
Fahrzeugtyp ein Minderwert nicht vor.
- Zum einen liegt der festgestellte Wert nur sehr knapp jenseits des
Toleranzbereiches, wie er allein schon durch das Messverfahren bedingt ist(+1/-2
%).
·
- Zum anderen kommt hier der eingeschränkte Zweck der Verbrauchsangaben im
Prospekt entsprechend der dortigen Fußnote zum Tragen. Die nach dem
vorgeschriebenen Prüfstandsverfahren ermittelten Werte sollen dem Käufer einen
Vergleich zwischen verschiedenen Fahrzeugen ermöglichen. Solange aber die
Durchschnittsverbrauchswerte bei Personenkraftwagen unterschiedlichster Art
zwischen, grob gesagt, 5 I/100 km und 20 I/100 km variieren, ist nicht nur die
Zuordnung eines Fahrzeugs zur entsprechenden Verbrauchsgrößenordnung letztlich
unabhängig davon, ob 9,9 oder 10,2 I/100 km verbraucht werden; es kann auch
nicht angenommen werden, dass auf dem allgemeinen Fahrzeugmarkt ein Neufahrzeug
anstelle von 27.850,00 Euro allein aufgrund einer so minimalen Differenz gleich
weniger wert sein soll. Für jeden umwelt- und folgekostenbewussten Käufer ist
der hier betroffene Fahrzeugtyp allein schon aus den Prospektangaben als
außerordentlich wenig sparsames Fahrzeug erkennbar.
- Schließlich und vor allem ist auf die Besonderheit des Messverfahrens
abzustellen. Nach den eindrücklichen Darlegungen des Sachverständigen bildet der
von der EU-Norm vorgeschriebene Fahrzyklus, wie er auf dem Prüfstand zu
simulieren ist, gerade nicht ein durchschnittliches, gleichsam "normales"
Fahrverhalten ab. Insbesondere die jeweiligen Beschleunigungswerte werden nur
bei außergewöhnlich zurückhaltender Fahrweise erreicht und wären etwa bei einer
Verkehrsunfallkonstruktion als unrealistisch niedrig auszuklammern . Die
tatsächlich von den Fahrzeughaltern festgestellten Verbrauchswerte liegen
demnach praktisch immer deutlich über den Herstellerangaben, die auf der
genormten Prüfstandsmessung beruhen. Das Ausmaß des tatsächlichen Mehrverbrauchs
hängt dabei von verschiedensten Faktoren ab (Fahrweise;
Bereifung/Luftdruckkontrolle; Zuschaltung ergänzender Verbraucher im Bereich
Komfort und Sicherheit - Klimaanlage, Abblendlicht bei Tag, Musikanlage und
dergleichen). Beim hier betroffenen Fahrzeugtyp kommt dem Faktor Fahrverhalten
besondere Bedeutung zu: Wer einen Pkw mit Turbomotor kauft, wird im Alltag eher
selten so gemächlich beschleunigen, wie es der Prüfstands-Fahrzyklus vorsieht;
der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass man gerade bei einem
Turbo-Benzinmotor sehr leicht besonders hohen Kraftstoffverbrauch feststellt,
wenn man dessen besondere Beschleunigungs- bzw. Durchzugsmöglichkeiten auch
entsprechend nutzt. Auch vor diesem Hintergrund hält das Gericht es für
ausgeschlossen, dass der allgemeine Fahrzeugmarkt den Wert eines Fahrzeugs wie
es hier streitgegenständlich ist, deshalb niedriger ansetzt, weil es in einem
genormten Prüfstandsverfahren von durchaus eingeschränktem Realitätsbezug die
vorgegebenen Werte um 3,03 % übersteigt.
- Ob der Kläger im Falle eines etwaigen Weiterverkaufes des Fahrzeugs auf das
eingeholte Gutachten hinzuweisen hat oder nicht, ist nach alledem unerheblich,
weil - wie dargelegt - der Markt den denkbar geringfügigen Mehrverbrauch bei
standardisierter Prüfstandsmessung gar nicht bei der Wertschätzung des Fahrzeugs
berücksichtigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.