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Krankenversicherung - Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung
BSG
Az: B 1 KR
32/04 R
Beschluss vom
04.04.2006
Tatbestand
Der klagende Sozialhilfeträger begehrt von der beklagten Krankenkasse die
Erstattung der Kosten für die stationäre psychiatrische Behandlung ihres
Versicherten (= Beigeladener zu 3.).
Bei dem 1975 geborenen Beigeladenen zu 3., dem vom Kläger Sozialhilfeleistungen
gewährt wurden, besteht eine Minderbegabung mit Verhaltensstörungen sowie
Neigung zu auto- und fremdaggressiven Impulsdurchbrüchen, sexueller Enthemmung
bei insgesamt dissoziativer Fehlreaktionsbereitschaft. Er befand sich deswegen
seit Juli 1991 mehrfach lange Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung. Am
9. Juni 1997 wurde vormundschaftsgerichtlich seine Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung längstens bis 28. April 1999 genehmigt.
Nach wiederholt gescheiterten Versuchen der Enthospitalisierung (zuletzt im
November/Dezember 1996) befand sich der Beigeladene zu 3. ab 16. Dezember 1996
durchgehend in psychiatrischen Fachkliniken. Auf einen Kostenübernahmeantrag der
Beigeladenen zu 1. vom 24. Februar 1997 hin übernahm die Beklagte die Kosten des
stationären Aufenthalts in der Klinik der Beigeladenen zu 1. in H. bis 11. März
1997.
Der Beigeladene zu 3. verblieb auch danach in dieser psychiatrischen Fachklinik.
Zeitweilig (vom 5. Juni bis 4. September 1997) nahm der Beigeladene zu 3. aus
dem Aufenthalt im Krankenhaus heraus ganztags an einer Maßnahme im
Eingangsbereich einer Werkstatt für Behinderte teil. Am 27. bzw 28. August 1997
(mit Datum vom "7. April 1997") beantragte die Beigeladene zu 1. die weitere
Kostenübernahme. Die Beklagte holte Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) vom 16. Oktober 1997 (" seit 1. März 1997 Pflege- bzw
Eingliederungsfall" ) sowie - auf einen Überprüfungsantrag der Beigeladenen zu
1. vom 24. November 1997 hin - vom 26. Januar 1998 ein. Ferner wertete die
Beklagte einen ausführlichen Bericht des in der Klinik der Beigeladenen zu 1.
tätigen Leitenden Abteilungsarztes Dr. Z. vom 18. November 1997 aus. Sie
verneinte die Voraussetzungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung ab 12.
März 1997.
Am 27. Juli 1998 meldete der klagende Sozialhilfeträger bei der beklagten
Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) an, da er die Krankenhauskosten für den Beigeladenen zu 3. ab 12. März
1997 vorläufig aus Sozialhilfemitteln übernommen habe; es handele sich aber um
einen Behandlungsfall im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Dem trat
die Beklagte wiederum entgegen. Daraufhin hat der Sozialhilfeträger
Zahlungsklage erhoben, die schließlich auf Erstattung der Behandlungskosten vom
12. März 1997 bis 19. März 2000 (196.773,07 EUR nebst Zinsen) erweitert wurde.
Das Sozialgericht hat Gutachten eingeholt von dem Neurologen und Psychiater Dr.
B. (mit zwei Ergänzungen), dem Arbeits- und Umweltmediziner Dr. J. sowie der
Lehrerin für Pflegeberufe S. Sodann hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger
die gesamten geforderten Kosten des stationären Aufenthalts des Beigeladenen zu
3. zu erstatten, weil aus den Gutachten die Erforderlichkeit der
Krankenhausbehandlung folge (Urteil vom 23. Januar 2003).
Im anschließenden Berufungsverfahren hat die Beklagte vor allem auf ein dem
entgegenstehendes MDK-Gutachten vom 30. Dezember 2002 verwiesen. Das
Landessozialgericht (LSG) hat eine schriftliche "medizinische
Sachverständigenaussage" des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. F. vom 12. September 2004 eingeholt und ihn in der mündlichen
Verhandlung ergänzend angehört. Es hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben
und die Klage abgewiesen, da ein Erstattungsanspruch nicht bestehe: Für die
Leistung, wegen derer der Kläger Erstattung begehre, habe
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit des Beigeladenen zu 3. iS von § 39 Abs 1
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht bestanden, weil bei diesem eine
"pflegerische Behandlung im Rahmen einer Unterbringung im Vordergrund gestanden"
habe. Eine Behandlung durch ein multiprofessionelles Team führe nicht
zwangsläufig zur Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit, weil dabei eine ärztliche
Behandlung im Vordergrund stehen müsse, die hier weder erfolgt noch erforderlich
gewesen sei. Hinsichtlich der notfallmäßigen Hinzuziehung eines Arztes zeigten
die Krankenakten keinen entsprechenden Bedarf auf. 1997 habe sich der
Beigeladene zu 3. längere Zeit in einer Werkstatt für Behinderte befunden; die
Angaben in den Krankenakten beschränkten sich auf pflegerische Maßnahmen. Die
darin mehrfach erwähnten Fixierungen des Beigeladenen zu 3. (allein 1997 24-mal)
würden in der Regel vom Pflegepersonal durchgeführt. Ständige ärztliche Präsenz
sei auch nicht zur Anpassung und Überprüfung von hochwirksamen Medikationen
nötig gewesen, weil sich 1997 nur sehr geringe Umstellungen der Medikation
fänden, die auch ambulant hätten veranlasst und überwacht werden können. 1998
und 1999 sei die Medikation nach Darstellung von Dr. F. über Monate unverändert
vorgenommen worden und fehlten ebenfalls Hinweise auf Notfälle mit erforderlich
gewordener sofortiger Hinzuziehung eines Arztes. Neben der Dauermedikation
enthielten die Unterlagen kaum Angaben über angeordnete Bedarfsmedikation sowie
weitere flankierende therapeutische Maßnahmen bzw den Einsatz besonderer
Apparate oder technischer Geräte. Dieser Einschätzung entspreche eine Eintragung
in den Krankenhausunterlagen: Dr. Z. sei immer wieder über die fehlende
medizinische Behandlungsnotwendigkeit aufgeklärt worden, was er allerdings
anders gesehen habe; außer einigen wenigen Verhaltensauffälligkeiten habe kein
weiterer Eintrag in die Krankenunterlagen erfolgen können; es werde keine
therapeutische Betreuung durchgeführt, sondern lediglich Pflege. Auch wenn diese
Eintragung von 1998 weder genau datiert sei noch personell zugeordnet werden
könne, habe sie Gewicht, weil sich in den Krankenunterlagen kein eindeutiges
schriftlich fixiertes Behandlungskonzept für den streitbefangenen Zeitraum
finde, worauf auch Dr. F. und Frau S. hingewiesen hätten; Letztere werfe die
Fragen auf, warum Maßnahmen für Logopädie durchgeführt worden seien, welchen
Inhalt die psychologischen und sozialpädagogischen Einzelgespräche gehabt hätten
und worin der erzielte Fortschritt in der Ergotherapie gelegen haben sollte. -
Die Verlaufsdokumentationen zeigten darüber hinaus häufige Beurlaubungen des
Beigeladenen zu 3., was ebenfalls gegen eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
spreche. Ärztliche Verlaufsdokumentationen von August 1998 bis Mai 1999 fehlten
völlig. Der Senat folge der Einschätzung des Sachverständigen Dr. F., dessen
Aussage schlüssig sei und die in den Krankenhausunterlagen enthaltenen
Dokumentationen und die darin enthaltenen Lücken bewerte. Diese Lücken sehe zwar
auch Dr. B., der gleichwohl zu Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit komme, aber
ohne dies näher zu begründen. Gleiches sei der Beurteilung durch Dr. J.
entgegenzuhalten, der ebenfalls eine ausreichende Dokumentation vermisse, aber
dennoch durchgehend Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bejahe; er gehe nicht
auf den zeitweisen Aufenthalt des Beigeladene zu 3. in der Werkstatt für
Behinderte sowie die Hinweise auf einen nicht ganz nachvollziehbaren
Behandlungsplan und das fehlende schriftlich fixierte Konzept ein. Der Senat sei
überzeugt, dass es bei dem Beigeladenen zu 3. im fraglichen Zeitraum durchaus zu
einer Besserung gekommen sein könne. Der geringe durch die Krankenhausakten
dokumentierte ärztliche Anteil der Behandlung und die Überwachung durch
Pflegepersonal hätten aber auch ambulant erfolgen können. Damit scheide ein
Erstattungsanspruch des Klägers aus. - Ein solcher Anspruch ergebe sich auch
nicht daraus, dass die Beklagte es unterlassen habe, den Kläger und den
Beigeladenen zu 3. auf konkrete, nachprüfbare ambulante Behandlungsalternativen
hinzuweisen. Ausgehend von einer konkreten Betrachtungsweise, die von den
beteiligten Ärzten, den Krankenhäusern, Krankenkassen und dem MDK anzustellen
sei, habe zwar der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom
13. Mai 2004 ( BSGE 92, 300 ff = SozR 4-2500 § 39 Nr 2 ) ausgeführt, es sei
stets zu prüfen, welche ambulanten Behandlungsalternativen im Einzelfall konkret
zur Verfügung stünden, weil nur so die kontinuierliche medizinische Versorgung
eines Versicherten gewährleistet werden könne; der Versicherte müsse zu der in
Betracht kommenden ambulanten Behandlungsalternative, die konkret und
nachprüfbar zu benennen sei, angehört und es müsse ihm gegenüber ggf ein
ablehnender Verwaltungsakt erlassen werden, selbst wenn die Krankenhauspflege
erstmalig ohne Verwaltungsakt bewilligt worden sei. Dieser Rechtsprechung, die
einen Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung unabhängig vom notwendigen
Einsatz der personellen und sächlichen Mittel eines Krankenhauses bejahe, könne
nicht gefolgt werden. § 39 SGB V stelle allein auf die sachliche Notwendigkeit
der Krankenhauspflege ab. Auch andere Regelungen des SGB V könnten nicht zu
Gunsten des Beigeladenen zu 3. herangezogen werden. Bei den nach § 112 Abs 2
Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V konkret aufzuzeigenden Behandlungsalternativen gehe es
nicht um die soziale Betreuung und Beratung von Versicherten im Krankenhaus;
Rehabilitation oder Pflege seien lediglich zwei spezielle Behandlungsbereiche,
die sich an eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig nahtlos anschlössen. Der
3. Senat des BSG habe sich nicht näher mit der ständigen Rechtsprechung des BSG
auseinander gesetzt, die allein auf die medizinische Notwendigkeit der
Krankenhausbehandlung abstelle. - Das LSG hat die Revision wegen seiner
Abweichung von der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zugelassen (Urteil vom
21. September 2004).
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 39 SGB V iVm § 104 SGB
X sowie von § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Krankenhausbehandlung des
Beigeladenen zu 3. vom 12. März 1997 bis 19. März 2000 sei iS von § 39 SGB V
"erforderlich" gewesen, weil es die Beklagte unterlassen habe, den Kläger sowie
den Beigeladenen zu 3. auf konkrete und nachvollziehbare Behandlungsalternativen
hinzuweisen. Eine solche Pflicht der Beklagten bestehe nach dem Urteil des 3.
Senats des BSG vom 13. Mai 2004, an dem festzuhalten sei. Das BSG habe dabei
zutreffend auf § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB V verwiesen. Das LSG habe den
konkreten Fall darüber hinaus zu Unrecht nicht unter § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB
V subsumiert, obwohl es auch bei dem Beigeladenen zu 3. um den Übergang in eine
Rehabilitationsmaßnahme gegangen sei. Die genannten Regelungen des § 112 SGB V
vermittelten auch dem Betroffenen subjektive Ansprüche, weil sie der
Sicherstellung einer gesetzmäßigen Behandlung dienten. Das LSG habe sich auch
nicht mit weiteren vom 3. Senat des BSG herangezogenen Rechtsgrundlagen befasst
(§ 2 Abs 2 und § 27 SGB V, § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Die
Prognoseentscheidung der Krankenhausärzte zur fortbestehenden Notwendigkeit
einer Krankenhausbehandlung sei hier vertretbar gewesen, weil die Beklagte dem
verantwortlichen Krankenhausarzt keine klar nachprüfbare Behandlungsalternative
aufgezeigt habe. Das LSG habe nur gemutmaßt, dass eine heilpädagogische
Einrichtung die weitere Behandlung des Versicherten habe gewährleisten können,
ohne dazu entsprechende Feststellungen zu treffen. - In verfahrensrechtlicher
Hinsicht habe das LSG die Grenzen freier Beweiswürdigung überschritten. Es habe
sich auf das unzureichende Gutachten von Dr. F. gestützt und sei zur
Notwendigkeit und Durchführung eines multiprofessionalen Behandlungskonzepts von
den erstinstanzlichen Gutachtern abgewichen, ohne die erforderliche Sachkunde zu
besitzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 21. September 2004
aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Itzehoe vom 23. Januar 2003 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 21. September 2004
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses
Gericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beweiswürdigung des LSG sei nicht zu beanstanden. § 39 SGB V sei nicht
verletzt worden. Die in Schleswig-Holstein nach § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 4 und 5
SGB V geschlossenen Verträge enthielten weder eine Ausweitung der
Leistungspflicht der Krankenkassen noch eine Verpflichtung, dem Krankenhaus
Behandlungsalternativen aufzuzeigen. Für eine Beratung des Versicherten seien
nach diesen Verträgen vielmehr sowohl die Krankenhäuser als auch die
Krankenkassen zuständig.
Die Beigeladenen zu 1. bis 3. stellen keine Anträge.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers zurückzuweisen und
das klageabweisende Berufungsurteil zu bestätigen. Daran sieht sich der Senat
allerdings gehindert, weil er dabei in entscheidungstragender Weise von der
Rechtsprechung des 3. Senats des BSG abweichen würde. Er legt dem 3. Senat daher
die im Beschlusstenor enthaltenen Einzelfragen zur Beantwortung vor (vgl § 41
Abs 2 SGG) .
Nach Ansicht des Senats ist das LSG-Urteil revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Ein Anspruch des klagenden Sozialhilfeträgers gegen die beklagte
Krankenkasse auf Erstattung von 196.773,07 EUR (nebst Zinsen) für die vorläufig
vom Kläger für die Zeit vom 12. März 1997 bis 19. März 2000 aufgewandten Kosten
der stationären Behandlung des Beigeladenen zu 3. im psychiatrischen Krankenhaus
der Beigeladenen zu 1. lässt sich nach Ansicht des erkennenden Senats - entgegen
den im Tenor zitierten Urteilen des 3. Senats des BSG - aus Rechtsgründen weder
ganz noch teilweise rechtfertigen. Ausgehend von den bisherigen Feststellungen
des LSG müsste der Rechtsstreit auf der Grundlage der Rechtsprechung des 3.
Senats (wohl) an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen werden; denn danach dürften Ermittlungen dazu notwendig sein, ob
trotz der mehrmonatigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 3. in einer Werkstatt für
Behinderte insgesamt überhaupt eine (voll-)stationäre Behandlung vorlag, sowie
zu der Frage, ob die Einschätzung der Krankenhausärzte der Beigeladenen zu 1.
(vor allem diejenige des Leitenden Abteilungsarztes Dr. Z.) medizinisch
"vertretbar" war, dass die stationäre Krankenhausbehandlung im mehr als
dreijährigen Gesamtzeitraum (insgesamt) erforderlich gewesen sei.
1. Grundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs 1 Satz 1
und 2 SGB X. Danach hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der
Sozialleistungen erbracht hat, gegen den Leistungsträger, gegen den der
Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, unter bestimmten
Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch. Diese Voraussetzungen liegen nach
Auffassung des erkennenden Senats nicht vor. Zwar wäre die Beklagte für eine
stationäre Krankenhausbehandlung des Beigeladenen zu 3. grundsätzlich
leistungszuständig und müsste im Verhältnis zum klagenden Sozialhilfeträger
vorrangig Leistungen an den Beigeladenen zu 3. erbringen; es kann aber nicht
angenommen werden, dass der Gesundheitszustand des Beigeladenen zu 3. in der
Zeit vom 12. März 1997 bis zum 19. März 2000 tatsächlich
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen
Krankenversicherung bedingte (dazu unter 2.). Ein entsprechender
Leistungsanspruch des Beigeladenen zu 3. gegen die Beklagte bestand auch nicht
unabhängig davon aus sonstigen Rechtsgründen. Der Beklagten sind keine Umstände
zuzurechnen, kraft derer andere Beteiligte auf die Leistungspflicht der
Beklagten ganz oder teilweise hätten vertrauen dürfen (dazu unter 3.). Auch
oblag es der Beklagten nicht, dem Beigeladenen zu 3., dem Kläger oder der
Beigeladenen zu 1. konkrete Behandlungsalternativen aufzuzeigen, um die
kontinuierliche medizinische Versorgung des Beigeladenen zu 3. zu gewährleisten
(dazu unter 4.).
2. Der Beigeladene zu 3. hatte nach Auffassung des erkennenden Senats für die
Zeit vom 12. März 1997 bis zum 19. März 2000 gegen die beklagte Krankenkasse
keinen Sachleistungsanspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung, weil die in
den dafür maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (vor allem §§ 27, 39 SGB V)
vorgesehenen tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere seine
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit und -behandlungsfähigkeit, nicht erfüllt
sind. Das ergibt sich auf der Grundlage der Feststellungen des LSG, die der
Kläger mit Revisionsgründen nicht erfolgreich erschüttert hat. Demgemäß lässt
sich ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 SGB X nicht darauf gründen,
dass dem Beigeladenen zu 3. ein entsprechender Leistungsanspruch gegen die
Beklagte zugestanden habe.
a) Nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf
Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Die zur Krankenbehandlung gehörende Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr
5 SGB V) wird gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 SGB V ( hier anzuwenden idF des
Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 ) vollstationär,
teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Der Anspruch ist
gerichtet auf vollstationäre "Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§
108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich
ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und
nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege
erreicht werden kann" (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB V). Bei der Krankenbehandlung ist
allerdings den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen (§
27 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kann für die Auslegung des § 39 SGB V
im Grundsatz die frühere Rechtsprechung des BSG zu § 184 Abs 1
Reichsversicherungsordnung weiter herangezogen werden ( vgl zuletzt im
Einzelnen: Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - B 1 KR 18/03 R, BSGE 94, 161, 164
= SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 12, 15 ff mwN). Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG ist - entsprechend dem Grundsatz "ambulant vor stationär"
- die Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich, wenn die notwendige
medizinische Versorgung nur mit den besonderen Mitteln des Krankenhauses
durchgeführt werden kann und eine ambulante ärztliche Versorgung nicht
ausreicht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern ( vgl zum Ganzen zuletzt Senat
aaO, jeweils RdNr 13 ff mwN) . Maßnahmen dürfen daher zB nicht lediglich dem
Zweck dienen, einem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen, oder rein
pflegerischer Natur sein ( vgl BSG USK 79163; BSG USK 8453; BSG SozR 2200 § 184
Nr 11 S 16 ). Die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt
mit dem Ziel der Verwahrung, etwa weil er die öffentliche Sicherheit und Ordnung
bzw sich selbst oder andere gefährdet, begründet regelmäßig keine
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ( BSG SozR 2200 § 184 Nr
28 S 41 ff ). Auch soziale oder humanitäre Gründe genügen dafür nicht; so
schließen bloße (primär nichtärztliche) Maßnahmen mit dem Ziel, eine
selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen oder die Verwahrlosung des
Betroffenen zu verhindern, eine Leistungsgewährung für stationäre
Krankenhausbehandlung aus ( BSG SozR 2200 § 184 Nr 28 S 42 f; vgl auch BGH NJW
2000, 3429 = SGb 2001, 756 mit Anm Francke ). Die Notwendigkeit von
Krankenhausbehandlung ist vielmehr davon abhängig, dass die Behandlung primär
dazu dient, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl § 27 Abs 1 SGB V), und dass
gerade bezogen auf eines dieser Behandlungsziele die besonderen Mittel eines
Krankenhauses erforderlich sind ( vgl zuletzt BSGE 92, 300, 305 = SozR 4-2500 §
39 Nr 2, jeweils RdNr 16; BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1 ). Als
solche Mittel hat die Rechtsprechung die apparative Mindestausstattung des
Krankenhauses, besonders geschultes Pflegepersonal und einen jederzeit präsenten
bzw rufbereiten Arzt herausgestellt ( vgl BSGE 92, 300, 305 = SozR 4-2500 § 39
Nr 2, jeweils RdNr 16; BSGE 83, 254, 259 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1; BSG SozR
3-2500 § 109 Nr 9 S 60 f; BSGE 59, 116, 117 = SozR 2200 § 184 Nr 27; BSG SozR
2200 § 184 Nr 28 S 42 ). Der Anspruch auf Krankenhauspflege setzt weder den
Einsatz all dieser Mittel voraus, noch genügt die Erforderlichkeit lediglich
eines der Mittel. Es ist vielmehr eine "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen, bei der
"den mit Aussicht auf Erfolg angestrebten Behandlungszielen und den vorhandenen
Möglichkeiten einer vorrangigen ambulanten Behandlung entscheidende Bedeutung
zukommen" ( BSGE 92, 300, 305 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 16 ).
Bei der Behandlung eines psychiatrischen Leidens - wie es bei dem Beigeladenen
zu 3. vorlag - kann der Einsatz von krankenhausspezifischen Gerätschaften in den
Hintergrund treten und allein schon der Einsatz von Ärzten, therapeutischen
Hilfskräften und Pflegepersonal sowie die Art der Medikation die Notwendigkeit
einer stationären Behandlung begründen ( so zum Ganzen schon BSG SozR 2200 § 184
Nr 28 S 42 ). Versicherte mit schweren psychiatrischen Leiden haben daher auch
Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung, wenn nur auf diese Weise ein
notwendiger komplexer Behandlungsansatz erfolgversprechend verwirklicht werden
kann, dh wenn es im stationären Rahmen auf das Zusammenwirken eines
multiprofessionalen Teams (aus Diplom-Psychologen, Sozialpädagogen,
Ergotherapeuten und Bewegungstherapeuten sowie psychiatrischem
Krankenpflegepersonal) unter fachärztlicher Leitung ankommt ( vgl Senatsurteil
vom 16. Februar 2005 - B 1 KR 18/03 R, BSGE 94, 161 ff = SozR 4-2500 § 39 Nr 4,
jeweils RdNr 16; ähnlich Urteil des 3. Senats vom 20. Januar 2005 - B 3 KR 9/03
R, BSGE 94, 139, 148 = SozR 4-2500 § 112 Nr 4, jeweils RdNr 21).
Trotz dieser fortentwickelten Rechtsprechung zur Leistungspflicht der
Krankenkassen für stationäre Krankenhauspflege bei psychiatrischen Leiden ist
nach wie vor wesentliche Grundvoraussetzung für die Eintrittspflicht der
gesetzlichen Krankenversicherung, dass der stationäre Krankenhausaufenthalt
"erforderlich" ist in dem Sinne, dass bei dem Betroffenen überhaupt eine bezogen
auf ein Behandlungsziel des § 27 SGB V (dort) behandlungsfähige und damit
behandlungsbedürftige Krankheit besteht. Diese Behandlungsfähigkeit kann zB
fehlen, wenn bei Patienten mit lang anhaltenden psychiatrischen Leiden ein
chronifizierter Dauerzustand besteht, der weder durch ambulante noch durch
stationäre fachmedizinisch-ärztliche Behandlungsmaßnahmen wesentlich
beeinflussbar ist ( vgl zB BSGE 59, 116, 118 = SozR 2200 § 184 Nr 27 ). Auch der
3. Senat des BSG geht davon aus, dass bei psychiatrischen Dauererkrankungen
manchmal zweifelhaft sein kann, ob die Gesundheitsstörung noch einer Behandlung
zugänglich ist, also noch eine Krankheit iS von § 27 SGB V vorliegt, oder ob
bereits von einer nicht mehr therapierbaren Dauerschädigung auszugehen ist (
Urteil vom 20. Januar 2005 - B 3 KR 9/03 R, BSGE 94, 139, 148 = SozR 4-2500 §
112 Nr 4, jeweils RdNr 21; vgl auch Höfler in: Kasseler Kommentar, § 39 SGB V
RdNr 20, Stand: Dezember 2004; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der
Krankenversicherung, Bd 2, § 39 SGB V RdNr 174 f mwN Stand: Juni 2004 ). Die
Möglichkeit, dass es in größeren Zeitabständen immer wieder einmal zu
Komplikationen kommt, macht eine stationäre Dauerbehandlung noch nicht
erforderlich ( Schmidt, ebenda und RdNr 165 mwN ). In Konsequenz davon scheidet
die Leistungspflicht aus, wenn es im Rahmen einer stationären Versorgung des
Betroffenen schwerpunktmäßig nur um die sachgerechte, sinnvolle Ausgestaltung
seines in erster Linie nur aus Sicherheitsgründen gebotenen geschlossenen
Aufenthalts geht, etwa um die vorrangige Anwendung pflegerischer Maßnahmen ohne
entscheidende ärztliche Beteiligung. Diese Kriterien hat das LSG beachtet und
beanstandungsfrei auf den Fall des Beigeladenen zu 3. angewandt.
b) Auch wenn das Urteil des Senats vom 16. Februar 2005 ( BSGE 94, 161 ff = SozR
4-2500 § 39 Nr 4 ) bei Verkündung des LSG-Urteils noch nicht vorlag, scheidet
eine Zurückverweisung der Sache nach § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aus. Denn das LSG
hat die darin niedergelegten Grundsätze beachtet und - im Anschluss an die in
erster Instanz tätig gewordenen Sachverständigen - im Ausgangspunkt zutreffend
angenommen, dass die Schwere einer Krankheit die stationäre Leistungserbringung
durch ein multiprofessionales Behandlungskonzept allgemein durchaus
rechtfertigen konnte und dass es für die darauf bezogene Leistungspflicht der
Beklagten auf die Verfolgung der in einem entsprechenden Gesamtbehandlungsplan
niedergelegten Behandlungsziele ankam. Es hat allerdings darauf abgestellt, dass
auch eine solche Behandlung nicht zwangsläufig zur
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit führe, weil "als deren ganz wesentliches
Element eine ärztliche Behandlung im Vordergrund" gestanden haben müsse; ein
"jederzeit rufbereiter Arzt" sei ausweislich der Krankenakten aber nicht
erforderlich gewesen, insbesondere nicht mit Blick auf eine gebotene Anpassung
und Überprüfung hochwirksamer Medikationen; in den Krankenhausakten sei nur ein
"geringer ärztlicher Anteil der Behandlung dokumentiert". Eine rechtsfehlerhafte
Auslegung des § 39 SGB V, für dessen Voraussetzungen es - wie dargestellt - auf
eine Gesamtbetrachtung ankommt, liegt in alledem nicht; denn der erkennende
Senat fordert in seiner Rechtsprechung, dass das multiprofessionale Team
fachärztlich geleitet und die Gesamtbehandlung maßgeblich ärztlich verantwortet
wurde, was auch in entsprechenden Beweismitteln zum Ausdruck kommen muss.
c) Die von der Revision gegen die Tatsachenfeststellungen des LSG vorgebrachte
Rüge, es habe gegen § 128 SGG verstoßen, soweit es daraus die Annahme fehlender
Krankenhauspflegebedürftigkeit in der Zeit vom 12. März 1997 bis zum 19. März
2000 herleite, hat keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung des LSG ist im
Zusammenhang mit der allein gerügten Verletzung des § 128 SGG regelmäßig nur
daraufhin zu überprüfen, ob es dabei verfahrensrechtliche Grenzen überschritten
und zB gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsregeln verstoßen hat (vgl zB
BSG SozR Nr 34 und Nr 56 zu § 128 SGG; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr 10 ff mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, Kap IX RdNr 333 ff) . Dafür trägt
die Revision nichts Hinreichendes vor. Das LSG ist zur Frage der Notwendigkeit
und Durchführung eines multiprofessionalen Behandlungskonzepts insbesondere
nicht ohne die dafür erforderliche Sachkunde von den in erster Instanz
beteiligten Gutachtern abgewichen; denn es konnte sich dazu auf die Einschätzung
des Sachverständigen Dr. F. stützen. Dieser hat sämtliche im Verfahren
vorliegenden medizinischen Unterlagen in seine Würdigung einbezogen. Seine
Beurteilung stimmt im Ergebnis wiederum mit derjenigen aller tätig gewordenen
MDK-Ärzte überein. Als entscheidend hat es das LSG auf dieser Grundlage vor
allem angesehen, dass der geringe ärztliche Anteil der Behandlung, wie er durch
die Krankenhausakten dokumentiert war, und die Überwachung durch Pflegepersonal
eine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des Leistungsrechts der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht rechtfertigen konnte. Das LSG hat sich
für die Verneinung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit über die Bezugnahme
auf das Gutachten von Dr. F. hinaus auf mehrere zusätzliche Gesichtspunkte
gestützt, zB den während des Aufenthalts erfolgten mehrmonatigen Einsatz des
Beigeladenen zu 3. in einer Werkstatt für Behinderte. Besondere Bedeutung im
Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das LSG einer Eintragung in den
Krankenhaus-Behandlungsunterlagen von 1998 beigemessen: Danach sei der Leitende
Krankenhaus-Abteilungsarzt Dr. Z. wiederholt über die fehlende medizinische
Behandlungsnotwendigkeit informiert gewesen, habe außer einigen wenigen
Verhaltensauffälligkeiten "kein weiterer Eintrag" in die
Behandlungsdokumentation erfolgen können und sei bei dem Beigeladenen zu 3.
keine therapeutische Betreuung, sondern lediglich Pflege vorgenommen worden.
Ferner hat das LSG angenommen, dass sich in den Krankenunterlagen kein
eindeutiges und schriftlich fixiertes Behandlungskonzept für den
streitbefangenen Zeitraum befindet. Gegenteilige Fakten trägt auch die Revision
nicht vor, sondern hält das Behandlungskonzept nur auf sonstige Weise für
ausreichend dokumentiert.
Das umfangreiche Vorbringen der Revision bezieht sich lediglich auf
Detailgesichtspunkte und hat im Kern nur die vom LSG abweichende Bewertung
tatsächlicher Umstände und der medizinischen Erforderlichkeit zum Inhalt. Der
Vortrag ist dagegen nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Argumentation des LSG
im Sinne eines verfahrensfehlerhaften Vorgehens zentral in Frage zu stellen. Die
Angriffe gegen das LSG-Urteil betreffen nur die inhaltliche Richtigkeit des als
entscheidend angesehenen Gutachtens. Sie lassen jedoch keine Verfahrensverstöße
des LSG im Sinne eines Überschreitens der Schwelle zum Verstoß gegen Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Soweit sich die Rüge der Verletzung
des § 128 SGG als verkappte Rüge eines Verstoßes gegen die
Amtsermittlungspflicht darstellt, legt der Revisionsführer nicht dar, dass sich
das LSG auch von seinem rechtlichen Standpunkt aus - zB mit Blick auf das
Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, in der der
LSG-Gutachter ergänzend angehört wurde, - gedrängt fühlen musste, in weitere
Ermittlungen einzutreten.
d) Der Einwand der Revision, dass eine möglicherweise unzureichende schriftliche
Dokumentation der stationären Behandlung des Beigeladenen zu 3. dem geltend
gemachten Anspruch nicht entgegenstehe, greift nicht durch. Denn begründete
Zweifel an der Notwendigkeit einer längeren Verweildauer in einem Krankenhaus
gehen auch nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zu Lasten desjenigen,
der sich eines entsprechenden Leistungsanspruchs berühmt (vgl BSGE 70, 20, 24 =
SozR 3-2500 § 39 Nr 1 S 5) . Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom
16. Februar 2005 den Einwand für beachtlich gehalten, dass sich solche Zweifel
an der Richtigkeit der Einschätzung der Krankenhausärzte über die weitere
Notwendigkeit einer komplexen stationären Therapie auf Grund des bisherigen
Therapieverlaufs auch aus einer unzureichenden Dokumentation ergeben können;
verbleibenden Unklarheiten wäre dann allenfalls - auf entsprechende, hier nicht
erkennbare Rügen hin - ggf durch Ermittlungen weiter nachzugehen ( BSGE 94, 161,
173 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 26). Ein Krankenhaus hat die Pflicht,
eine aussagefähige Dokumentation über die Krankenbehandlung zu führen (BSGE 86,
166, 174 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1 S 9; Urteil des 3. Senats des BSG vom 20.
Januar 2005 - B 3 KR 9/03 R, BSGE 94, 139, 149 = SozR 4-2500 § 112 Nr 4, jeweils
RdNr 22) . Dass eine sachgemäße Dokumentation der Behandlung durch das
Krankenhaus gerade für die Beurteilung der Erforderlichkeit der
Krankenhausbehandlung und ihrer Qualität bedeutsam sein kann, entspricht auch
der Auffassung des 3. Senats des BSG ( vgl Urteil vom 20. Januar 2005, BSGE 94,
139, 147 = SozR aaO, jeweils RdNr 19, unter Hinweis auf BSGE 86, 166, 170 f =
SozR 3-2500 § 112 Nr 1 ).
3. Eine (vollständige oder zeitlich beschränkte) Leistungspflicht der Beklagten
gegenüber dem Beigeladenen zu 3. auch ab dem 12. März 1997 ergab sich nicht etwa
daraus, dass sich die Beklagte ein Verhalten zurechnen lassen müsste, auf Grund
dessen andere Beteiligte ganz oder teilweise auf eine Leistungspflicht der
Beklagten vertrauen durften. Zwar muss sich eine Krankenkasse die fortgesetzte
Erbringung stationärer Krankenhauspflege in einem Vertragskrankenhaus unabhängig
vom Vorliegen der aufgezeigten Voraussetzungen für den Sachleistungsanspruch
zurechnen lassen, bis der Versicherte auf den Wegfall der
Leistungsvoraussetzungen hingewiesen wird ( vgl Urteil des Senats vom 23. April
1996 - B 1 KR 20/95 R, BSGE 78, 154, 155 f = SozR 3-2500 § 39 Nr 3, Leitsatz 1
und S 9; aus der Literatur zB: Noftz in: Hauck/Noftz, SGB V, K § 39 RdNr 104,
108 mwN, Stand: August 2002; Meydam, SGb 1997, 101 ff ). Hier hatte die Beklagte
aber weder eine unbefristete Kostenübernahmeerklärung abgegeben, die
nachträglich nur unter besonderen Voraussetzungen revidierbar wäre ( dazu: BSGE
86, 166 ff = SozR 3-2500 § 112 Nr 1) , noch hat das LSG - ohne dass dagegen
Revisionsrügen erhoben worden sind - festgestellt, dass dem Beigeladenen zu 3. (bzw
dessen Betreuer) nicht rechtzeitig bekannt gewesen wäre, dass die Beklagte die
stationäre Krankenhauspflege bis 28. Februar 1997 befristet hatte bzw dann nur
bis zum 11. März 1997 gewährte. Das Krankenhaus (Beigeladene zu 1.) wusste
demgegenüber von der nur bis zu diesem Zeitpunkt bejahten Kostenübernahme durch
die Beklagte und begehrte von dieser gleichwohl erst am 27. bzw 28. August 1997
(mit Datum vom 7. April 1997) die weitere Kostenübernahme. Anhaltspunkte für
einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz des Beigeladenen zu 3. dahin, dass
gerade die Beklagte die Kosten seines stationären Aufenthalts auch über den 11.
März 1997 hinaus tragen würde, bestehen mithin nicht, zumal nach Aktenlage die
Beklagte bis August 1997 vom fortbestehenden Krankenhausaufenthalt des
Beigeladenen zu 3. gar nicht in Kenntnis gesetzt worden war. In ähnlicher Weise
bestand kein Vertrauensschutz für den klagenden Sozialhilfeträger, weil er erst
von den Vorgängen erfuhr, als die Beigeladene zu 1. ihm im März 1998 einen
Kostenübernahmeantrag zuleitete.
4. Ein zu einem Erstattungsanspruch des Klägers führender Leistungsanspruch des
Beigeladenen zu 3. gegen die beklagte Krankenkasse kann nach alledem nur in
Betracht kommen, wenn man es mit dem 3. Senat des BSG für die Einstandspflicht
der Beklagten für den stationären Aufenthalt für ausreichend hielte, dass die
subjektive Einschätzung der Krankenhausärzte der Beigeladenen zu 1., der
Krankenhausaufenthalt des Beigeladenen zu 3. sei über den 11. März 1997 hinaus
erforderlich gewesen, medizinisch "vertretbar" war. In diesem Falle wäre es
nämlich nach der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Rechtsprechung des
3. Senats Sache der Beklagten gewesen, dem Beigeladenen zu 3. (bzw auch dem
Kläger oder der Beigeladenen zu 1.) konkrete Alternativen für dessen Behandlung
über das Bewilligungsende hinaus aufzuzeigen.
Zwar könnte eine solche Vertretbarkeit hier nach Auffassung des erkennenden
Senats schon deshalb kaum verneint werden, weil die in erster Instanz tätig
gewordenen Sachverständigen sogar angenommen haben, die anspruchsbegründenden
Voraussetzungen der stationären Krankenhausbehandlung hätten in der gesamten
streitbefangenen Zeit vorgelegen. Nach Auffassung des Senats kommt es auf die
"Vertretbarkeit" im konkreten Fall jedoch nicht an. Die Frage, ob eine
stationäre Krankenhausbehandlung iS von § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V "notwendig" bzw
iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V "erforderlich" ist, richtet sich vielmehr
grundsätzlich nach objektiven, auch im Nachhinein - zB im gerichtlichen
Verfahren - überprüfbaren Kriterien, ohne dass dabei im Zweifel der Einschätzung
des Krankenhauses Vorrang gegenüber der Bewertung der Krankenkasse zukommt. Zu
Letzterem führt aber die Lösung des 3. Senats des BSG, weil die Krankenkasse als
Kostenträger weitestgehend an die aus Sicht des Leistungserbringers "richtige"
Einschätzung über die Notwendigkeit einer Kassenleistung gebunden wäre, und zwar
unabhängig davon, dass dessen Auffassung (solange sie nicht schlichtweg
medizinisch unzutreffend ist) inhaltlich bedenklich und gemessen an den in der
Rechtsprechung zur stationären Krankenhausbehandlung entwickelten Kriterien
angreifbar ist. Vereinfacht ausgesprochen würde sich der Leistungsanspruch des
Versicherten und die damit korrespondierende Leistungspflicht der Krankenkasse
im Regelfall danach bestimmen, welche Auffassung der Leistungserbringer dazu
vertritt. Dies hält der erkennende 1. Senat des BSG für unvereinbar mit §§ 27,
39 SGB V.
a) Der 3. Senat des BSG geht in seiner jüngeren, vom Kläger für sich in Anspruch
genommenen Rechtsprechung davon aus, dass in erster Linie der behandelnde
Krankenhausarzt die Entscheidung über die im Hinblick auf die zu behandelnde
Krankheit zu ergreifenden stationären Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen
Prognose trifft, während die Krankenkassen in der Regel nicht befugt sind, die
Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Nachhinein aus ihrer Sicht zu
beurteilen und bei abweichendem Ergebnis die Kostenübernahme für die stationäre
Behandlung zu verweigern. Die Prognose des Krankenhausarztes, dass eine -
weitere - psychiatrische Behandlung im Krankenhaus notwendig sei, muss nach
Ansicht des 3. Senats des BSG von der Krankenkasse hingenommen werden, sofern
sie "vertretbar" ist, weil der Arzt auch die strafrechtliche und zivilrechtliche
Verantwortung für seine Entscheidung trage ( vgl BSG SozR 3-2500 § 39 Nr 4 S 19
f; BSGE 89, 104 , 108 = SozR 3-2500 § 112 Nr 2) . Die Entscheidung des
Krankenhausarztes sei daher stets aus seiner vorausschauenden Sicht unter
Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt bekannten oder erkennbaren Umstände
zu beurteilen; die Prognoseentscheidung über die weitere Notwendigkeit einer
Krankenhausbehandlung sei nur dann nicht mehr vertretbar, wenn sie im
Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung stehe oder
medizinische Standards verletze ( zum Ganzen: BSGE 92, 300, 306 ff = SozR 4-2500
§ 39 Nr 2, jeweils RdNr 17 ff; Urteil vom 20. Januar 2005 - B 3 KR 9/03 R - BSGE
94, 139 ff = SozR 4-2500 § 112 Nr 4; Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 40/04 R -
GesR 2005, 558). Der erkennende 1. Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht
generell, sondern allenfalls in eng umrissenen Ausnahmefällen, um die es hier
nicht geht.
b) Nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt gehen alle Regelungen des Leistungsrechts
der gesetzlichen Krankenversicherung davon aus, dass die darin geregelten
Rechtsfolgen regelmäßig vom objektiven Vorliegen der jeweiligen
Tatbestandsvoraussetzungen abhängen (vgl zB § 11, § 27, § 39 Abs 1 Satz 1 und 2
SGB V); Ähnliches gilt für die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen an Qualität
und Wirtschaftlichkeit der von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen (zB
§ 2 Abs 1 Satz 1 und 3, § 12 Abs 1 SGB V). So reicht es zB für das Vorliegen der
für eine Leistungsgewährung erforderlichen Anspruchsvoraussetzung "Krankheit"
nicht schon aus, dass sich der Versicherte durch subjektiv empfundene
Beschwerden in seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt
fühlt, vielmehr kommt es dabei auf objektive Maßstäbe an ( vgl zB BSGE 85, 56,
58 = SozR 3-2500 § 28 Nr 4 ; BSGE 93, 252, 255 = SozR 4-2500 § 27 Nr 3, jeweils
RdNr 9 ). In gleicher Weise steckt das Gesetz die Systemgrenzen der einzelnen
Sozialleistungsbereiche grundsätzlich nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab
und nicht schon danach, was zB ein anderer Leistungsträger insoweit für
zutreffend gehalten hat (vgl zB § 11 Abs 4 SGB V, § 13 Abs 2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch); dies gilt vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen (zB in
§ 105 Abs 1 Satz 1 SGB X) auch für die sich dann ergebenden Konsequenzen in
Gestalt von Erstattungsansprüchen ( vgl insoweit BSG, Urteil vom 16. November
1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213 ). Nichts anderes kann schließlich für das
Leistungserbringungsrecht sowie für das Zusammenspiel von Leistungsrecht und
Leistungserbringungsrecht im Rahmen der Rechtskonkretisierung und Erfüllung des
Behandlungsanspruchs eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
gelten ( vgl zB BSGE 76, 194, 198 f = SozR 3-2500 § 27 Nr 5 - Remedacen; BSGE
93, 236, 239 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1 - Visudyne ). Dass auf die objektive
Nachprüfbarkeit von Tatbestandsvoraussetzungen verzichtet und im Sinne der
Maßgeblichkeit subjektiver Kriterien auf die bloße "Vertretbarkeit" einer
bestimmten Leistungserbringung abgestellt werden kann, stellt demgegenüber eine
Ausnahme dar, die stets besonderer Rechtfertigung bedarf ( vgl zB bereits BSGE
93, 236, 248 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1 - Visudyne ). Ein Fall, der ein derartiges
ausnahmsweises Abweichen von der Maßgeblichkeit objektiver Kriterien für den
krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch rechtfertigen könnte, lag bei
der stationären Behandlung des Beigeladenen zu 3. in einem psychiatrischen
Krankenhaus vom 12. März 1997 bis 19. März 2000 nicht vor.
c) Der 1. Senat des BSG ist auch in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 ( BSGE
94, 161, 165, 173 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 15 und 25 ) diesen
Grundsätzen gefolgt und hat sich der Rechtsprechung des 3. Senats bezogen auf
die Behandlung schwerer, zunächst stationär behandelter psychiatrischer Leiden
nur in für den vorliegenden Fall unmaßgeblichen Teilen angeschlossen. Daraus
kann indessen für das Begehren des Klägers nichts hergeleitet werden.
Der erkennende Senat ist in dem zitierten Urteil lediglich der Auffassung
gefolgt, dass die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bei psychiatrisch
behandlungsbedürftigen Versicherten stets nur mit Blick auf die objektiv
tatsächlich in Betracht kommenden Behandlungsalternativen beurteilt werden kann,
sodass nur rein theoretisch vorstellbare, besonders günstige
Behandlungsmöglichkeiten im ambulanten Bereich dem Anspruch auf (weitere)
Krankenhauspflege iS von § 39 SGB V nicht schon entgegenstehen; im Streitfall
muss dann vielmehr die Krankenkasse, welche die Notwendigkeit weiterer
stationärer Behandlung in Frage stellt, im Einzelfall konkret zur Verfügung
stehende Alternativen der Krankenbehandlung aufzeigen, um so die kontinuierliche
medizinische Versorgung des Versicherten zu gewährleisten ( so zum Ganzen:
Senatsurteil vom 16. Februar 2005, aaO, RdNr 15 unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des 3. Senats in BSGE 92, 300, 306 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2,
jeweils RdNr 17 f ). Um diese Problematik geht es indessen vorliegend nicht.
Seinerzeit stand außer Zweifel, dass die dort betroffene Psychiatriepatientin
wegen ihrer Leiden weiterhin akut behandlungsbedürftig im Sinne des Rechts der
gesetzlichen Krankenversicherung war; es war dort lediglich im Streit, auf
welche Weise (stationär oder ambulant) der Behandlungsbedarf unter
Berücksichtigung der Kriterien der §§ 27, 39 SGB V zu befriedigen war. Im Falle
des hiesigen Beigeladenen zu 3. wurde von den Beteiligten dagegen bereits die
Frage kontrovers beurteilt, ob angesichts der Krankheitsvorgeschichte und der
weiteren tatsächlichen Entwicklungen über den 11. März 1997 hinaus überhaupt
noch im Rechtssinne eine stationär behandlungsfähige Krankheit vorlag und
behandelt wurde. Das LSG ist insoweit an zentraler Stelle seines Urteils zu
Beginn der Entscheidungsgründe zu der Erkenntnis gelangt, bei dem Beigeladenen
zu 3. habe in der streitigen Zeit eine "pflegerische Behandlung im Rahmen einer
Unterbringung im Vordergrund gestanden". Die Beklagte wäre indessen nicht
leistungspflichtig für die zur Kompensation seiner geistigen Defizite in
Erwägung zu ziehenden Alternativen (Unterbringung und pflegerischen Versorgung);
diese waren nämlich im Kern unter Gesichtspunkten seiner eigenen Sicherheit und
der Belange der Öffentlichkeit, vor Rechtsgutgefährdungen durch sein in der
Vergangenheit wiederholt gezeigtes Verhalten geschützt zu werden, angezeigt.
Wenn aber weder Pflege noch Unterbringung zu den Aufgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung gehören, konnte dem Beigeladenen zu 3. auch kein
krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch daraus erwachsen, dass ein
Krankenhausarzt den weiteren stationären Krankenhausaufenthalt gleichwohl noch
medizinisch für sinnvoll und geboten hielt. Die Situation ist vielmehr ähnlich
wie in den Fällen zu beurteilen, dass für einen zunächst stationär im
Krankenhaus behandelten, von einem bestimmten Zeitpunkt an aber "nur noch"
pflegebedürftigen Versicherten im Einzelfall bislang kein geeigneter Heimplatz
gefunden werden konnte ( vgl zu dieser Konstellation zB: BSGE 47, 83, 86 = SozR
2200 § 216 Nr 2; BSGE 49, 216, 217 f = SozR 2200 § 184 Nr 15; BSG USK 92130 und
USK 96173; Höfler, aaO, § 39 SGB V RdNr 21a ).
Dagegen hat es der Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 offen gelassen,
ob mit dem 3. Senat des BSG für einen krankenversicherungsrechtlichen
Leistungsanspruch auf die medizinische Vertretbarkeit der Entscheidung der
Krankenhausärzte zur Notwendigkeit weiterer Krankenhausbehandlung abzustellen
ist; einschränkend hat er hierzu aber bereits die Unabdingbarkeit des Umstandes
betont, dass sich deren Prognose objektiv im Rahmen des den Leistungsanspruch
des Versicherten bestimmenden materiellen Rechts bewegt ( vgl BSGE 94, 161, 174
= SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 26 ). Das beruht darauf, dass ähnlich wie
ein in der vertragsärztlichen Versorgung tätiger Arzt auch ein Krankenhausarzt
im Zeitpunkt der Behandlung, dh bei Vornahme der von ihm für notwendig
gehaltenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ( zur Maßgeblichkeit
dieses Zeitpunkts vgl zB BSGE 81, 54, 58 f = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 13 f; BSG
SozR 3-2500 § 135 Nr 12 S 56 f; BSGE 93, 236, 243 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1,
jeweils RdNr 19; Senats-Urteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 6/04 R -
Wobe-Mugos E, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) , die vom
geltenden Recht gezogenen Grenzen einhalten muss. Hinge der Anspruch des
Versicherten gegen seine Krankenkasse auf eine bestimmte Leistung losgelöst
davon durchgehend von der individuellen Prognose des jeweiligen
Leistungserbringers ab bzw von einem allein schon durch dessen Tätigwerden
gegenüber dem Versicherten vermittelten "Vertrauen", hätte dies im Gesetz
Ausdruck finden müssen. Die in das System der gesetzlichen Krankenversicherung
einbezogenen (ärztlichen) Leistungserbringer sind trotz ihrer faktischen
Schlüsselstellung bei der Konkretisierung von Leistungsansprüchen der
Versicherten von Gesetzes wegen nicht befugt, zu Lasten einer Krankenkasse
Rechtsentscheidungen über das Bestehen von Leistungsansprüchen zu treffen. Nach
der gesetzlichen Konzeption hat vielmehr allein die Krankenkasse darüber zu
befinden, ob dem Versicherten auf der Grundlage des geltenden Rechts ein
bestimmter Anspruch auf Krankenbehandlung zusteht oder nicht ( vgl 1. Senat,
BSGE 82, 158, 161 f = SozR 3-2500 § 39 Nr 5 S 26 f mwN; BSGE 89, 34, 39 = SozR
3-2500 § 18 Nr 8 S 34 mwN; vgl auch BSG <3. Senat> NJW 1989, 2350 = USK 88157. -
Aus der Literatur ebenso zB: Neumann, SGb 2006, 2 bei Fußnote 3; Steege in: von
Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 517, 521, 524; Castendiek,
RsDE 51 <2002>, 25, 36, 44; Adelt, BKK 2001, 39, 41 f; aA: 4. Senat, BSGE 73,
271, 281 = SozR 3-2500 § 13 Nr 4 ; 3. Senat, BSG SozR 3-2500 § 39 Nr 4 S 20 ;
weitere Nachweise für abweichende ältere Rechtsprechung bei Steege, aaO, S 519 f
in Fußnote 8 ff; Schwerdtfeger, NZS 1998, 49, 50 und 97, 101 ; vgl auch Pilz,
NZS 2003, 350, 352 ff ).
Diese Sichtweise stimmt im Wesentlichen mit der Rechtsprechung des 6. Senats (
BSGE 65, 94, 97 = SozR 2200 § 182 Nr 115 S 264 f mwN: alleinige
Verantwortlichkeit des Versicherungsträgers für die Einhaltung des
grundsätzlichen Rahmens des Behandlungsanspruchs ) und des 8. Senats des BSG (
Urteil vom 16. November 1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213: Notwendigkeit der
Krankenhauspflege nach objektiven, ggf gerichtlich nachzuprüfenden Maßstäben zu
beurteilen ) überein. Sie steht darüber hinaus in Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Krankenkassen ebenso wie die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht an die von einem
Vertragsarzt vertretene und entsprechend bescheinigte Auffassung darüber
gebunden sind, ein Versicherter sei zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsunfähig
gewesen ( Senats-Urteile vom 8. November 2005 - B 1 KR 18/04 R - und - B 1 KR
30/04 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen ); in diesem Zusammenhang hat der
Senat ua die Verpflichtung der Krankenkassen hervorgehoben, ein unklares
Leistungsgeschehen nach Maßgabe des § 275 SGB V durch den MDK überprüfen zu
lassen ( zu diesem Gesichtspunkt bereits Castendiek, RsDE 51 <2002>, 32 ).
Wollte man es demgegenüber - abweichend von den dargestellten Grundsätzen - bei
der Frage, ob ein Versicherter stationäre Krankenhauspflege auf Kosten der
Krankenkasse beanspruchen kann, regelmäßig schon ausreichen lassen, dass ein
Krankenhausarzt diese Behandlung für erforderlich hielt und dass dies
"medizinisch vertretbar" war, würde dies auf eine nicht gerechtfertigte
Privilegierung der Krankenhäuser in der Gruppe der Leistungserbringer
hinauslaufen. Der Wortlaut des § 39 SGB V gibt keinen Hinweis darauf, dass in
diesem Leistungsbereich im Verhältnis zum Versicherten etwas anderes gelten
könnte als bei den sonstigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; im
Gegenteil sollte durch die Einschränkung, dass die "Aufnahme nach Prüfung durch
das Krankenhaus erforderlich" sein muss, sogar sichergestellt werden, dass ein
Krankenhaus über die allgemeinen Regelungen zur Gewährleistung der
Wirtschaftlichkeit hinaus besondere Prüfungspflichten für die typischerweise
finanziell aufwändige stationäre Behandlung treffen ( vgl Schneider in: Schulin,
Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, 1994, §
22 RdNr 378; Noftz in: Hauck/Noftz, aaO, K § 39 SGB V RdNr 107 ). Folge der
Rechtsprechung des 3. Senats ist es dagegen, dass anschließend sogar die
Krankenkassen besondere Hinweis- und Betreuungspflichten erfüllen müssen, um
nicht leistungspflichtig zu sein.
In diesem Zusammenhang kann schließlich für die Bejahung eines
Leistungsanspruchs des Versicherten außerhalb atypischer
Vertrauensschutz-Konstellationen auch nicht entscheidend auf die ärztliche
Therapiefreiheit abgestellt werden, weil auch diese Freiheit nur im Rahmen des
für die Erbringung der Leistung maßgebenden Rechts besteht ( vgl BSGE 82, 158,
161 f = SozR 3-2500 § 39 Nr 5; vgl Steege, aaO, S 525).
Bei der Ermittlung der für die Erforderlichkeit einer stationären
Krankenhausbehandlung entscheidungserheblichen Umstände misst der Senat der
Dokumentation der Behandlung im betroffenen Krankenhaus besondere, wenn auch
nicht alleinige Bedeutung bei. Ermittlungsdefizite sind einem Tatsachengericht
dabei revisionsrechtlich nur anzulasten, wenn gegen die Feststellungen zulässige
und begründete Revisionsrügen erhoben worden sind. Die verfahrensrechtliche
Bedeutung einer ausreichenden Dokumentation ergibt sich daraus, dass über die
Leistungsansprüche oft erst im Nachhinein nach Jahren verbindlich entschieden
werden kann (im vorliegenden Fall geht es um im Jahr 2006 zu klärende Ansprüche
aus der Zeit ab Anfang 1997) und die zeitnahen - schriftlich dokumentierten -
Angaben dabei einen größeren Beweiswert haben können als davon abweichende
nachträglich abgegebene Erklärungen oder Ergänzungen ( zu den Schwierigkeiten
bei nachträglicher Feststellung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen im
Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung vgl zuletzt Urteile des
Senats vom 8. November 2005 - B 1 KR 18/04 R - und - B 1 KR 27/04 R, beide zur
Veröffentlichung vorgesehen ).
d) Nach Auffassung des erkennenden 1. Senats kann der Rechtsprechung des 3.
Senats des BSG vor diesem Hintergrund nur in engen Ausnahmefällen Bedeutung
zukommen, etwa um einen vorübergehenden Versorgungsnotstand zu vermeiden. So
aber liegt der Fall des Beigeladenen zu 3. nicht (dazu im Folgenden aa). Auch
für die Begründung eines Ausnahmefalles mit Blick auf vermeintlich von der
Beklagten verletzte Betreuungspflichten ist kein Raum (dazu bb).
aa) Im Falle des Beigeladenen zu 3. stand nicht zu befürchten, dass er ohne ein
Tätigwerden der Beklagten bzw deren Kostenübernahme überhaupt nicht versorgt
worden wäre. Vielmehr war gesichert, dass sich der Beigeladene zu 3. über die
gesamte streitige Zeit hinweg in der Einrichtung der Beigeladenen zu 1.
aufhielt. Es blieb lediglich offen, wer dafür der zuständige Kostenträger sein
würde, was nunmehr im Rahmen eines Erstattungsstreits zu klären ist.
In dieser Situation bedarf es schon keiner Konstruktion besonderer
Betreuungspflichten eines bestimmten, von mehreren in Betracht kommenden
Leistungsträgers gegenüber dem Versicherten, um einen Notstand zu verhindern.
Erst recht besteht dafür kein Bedürfnis, weil die Beigeladene zu 1. nach dem
Auslaufen der Kostenübernahme am 11. März 1997 nicht einmal sogleich die weitere
Kostenübernahme beantragte, sondern erst rückwirkend im August 1997. Auch dies
deutet darauf hin, dass sogar das betroffene Krankenhaus selbst weiterhin
leistungsbereit war, obwohl die Finanzierung durch die Beklagte nicht gesichert
war; ein solches Verhalten kann dann aber nicht der beklagten Krankenkasse zum
Nachteil gereichen.
Hinzu kam, dass der Beigeladene zu 3. von Juni bis September 1997 einer
ganztägigen Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte nachging, was bei
verständiger Würdigung eine besondere Rechtfertigung für die Leistungspflicht
der Beklagten für eine daneben und zeitgleich erfolgende stationäre
Krankenhausbehandlung nach sich ziehen musste.
Schließlich hatte die Beigeladene zu 1. die Kostenübernahme im Februar 1997
ursprünglich nur für voraussichtlich sechs bis acht Wochen und selbst noch am
27./28. August 1997 nur für zwei Monate bzw bis ungefähr 15. Oktober 1997
beantragt; selbst im November 1997 ging der Krankenhausarzt Dr. Z. noch
lediglich von einer notwendigen Aufenthaltsdauer von sechs bis zwölf Monaten
aus. Wollte man trotz dieser fehlerhaften - aber wohl noch medizinisch
"vertretbaren" - Einschätzung der Beigeladenen zu 1. im Ergebnis eine
Kostenbelastung der Beklagten für die sich dann über mehr als drei Jahre
erstreckende Aufenthaltsdauer des Beigeladenen zu 3. herleiten, bestünde die
Gefahr irregulärer Leistungsverschiebungen. Bei überspitzter Interpretation der
Rechtsprechung des 3. Senats des BSG wäre sogar zu besorgen, dass ein
Krankenhausarzt nur für kurze Zeit von seinem Standpunkt aus die
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bejahen müsste, um dann über vermeintliche
Betreuungsdefizite der Krankenkasse zu deren langjähriger Leistungspflicht zu
gelangen. Da es nach der zitierten Rechtsprechung nur auf die "Vertretbarkeit",
dh die mögliche Richtigkeit aus einer Vielzahl denkbarer, in Betracht kommender
Beurteilungen, seiner Einschätzung ankommen soll, verschöbe sich in derartigen
Fällen vor dem Hintergrund der Kriterien des § 39 SGB V in irregulärer Weise das
Gewicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen
Krankenversicherung. Auf der anderen Seite würden die Krankenhausträger bzw die
sonstigen (vorläufigen) Kostenträger wie der klagende Träger der Sozialhilfe
ungerechtfertigt begünstigt (wobei die Eigenschaft als Sozialhilfeträger und als
Krankenhausträger auf kommunaler Ebene sogar häufig zusammenfallen).
bb) Ein Ausnahmefall lässt sich auch nicht mit Hilfe der durch die beklagte
Krankenkasse im Falle des Beigeladenen zu 3. vermeintlich verletzten
Beratungspflichten begründen. Diese Einschätzung verkennt - wie dargelegt -
schon, dass die Beklagte von einem Beratungsbedarf keine Kenntnis hatte, ohne
dass ihr dies anzulasten war. Der Beklagten dann aber trotz fehlender zeitnaher
Antragstellung und ohne aktuelle Einwirkungsmöglichkeit die Pflicht zur
Spontanberatung auferlegen zu wollen, bedeutete im Ergebnis eine Überspannung
ihrer Betreuungspflichten. Hinzu kommt, dass auch dem Kläger als
Sozialleistungsträger allgemein Betreuungspflichten gegenüber dem Beigeladenen
zu 3. (in dessen Eigenschaft als Sozialhilfeberechtigtem) oblagen. Dann aber ist
nicht einzusehen, wieso die Pflichtenlast der - aktuell gar nicht mehr in ein
Leistungsgeschehen eingebundenen - beklagten Krankenkasse höher einzustufen sein
sollte als diejenige des klagenden Sozialhilfeträgers, der die Krankenhauskosten
hier sogar rückwirkend vorläufig übernahm (wobei offen bleiben soll, ob dies in
Einklang mit dem materiellen Sozialhilferecht stand).
Gegen die Annahme besonderer sozialrechtlicher Betreuungs- und Hinweispflichten
der Beklagten außerhalb des Aufgabenbereichs der gesetzlichen
Krankenversicherung könnten der beklagten Krankenkasse auch unter einem weiteren
Gesichtspunkt schwerlich auferlegt werden. Denn es wäre schon unklar, was der
Beklagten, die unter Zuhilfenahme von MDK-Gutachten auf eine ausreichende
(ambulante) Krankenbehandlung und Pflege im Rahmen einer Unterbringung des
Beigeladenen zu 3. hingewiesen hatte, insoweit in qualifizierter Weise hätte
abverlangt werden sollen. Denn für den Beigeladenen zu 3. existierte schon seit
Juni 1997 ein (in den Krankenhausakten befindlicher) vormundschaftsgerichtlicher
Unterbringungsbeschluss; die Unterbringung psychisch kranker Menschen und deren
Versorgung in dafür vorgesehenen Einrichtungen war landesrechtlich näher
geregelt.
Es darf im Übrigen nicht übersehen werden, dass hier zwischen dem zu 1.
beigeladenen Krankenhausträger und der beklagten Krankenkasse eine
Vertragssituation nach § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 4 und Nr 5 SGB V bestand, die eine
alleinige Betreuungspflicht der Beklagten nicht vorsah. Auch wenn es sich bei
den von der Beklagten insoweit im Revisionsverfahren eingereichten
schleswig-holsteinischen Verträgen vom 31. März 1995 um nicht revisibles Recht
handelt, dürfen diese vom Senat berücksichtigt werden, weil das LSG sie offenbar
übersehen hat ( vgl dazu allgemein zB BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4
mwN; Meyer-Ladewig, aaO, § 162 RdNr 6a mwN ). Wenn nach diesen Verträgen (§ 2
bzw § 4) beide Vertragsparteien Hinweis- und Betreuungspflichten gegenüber dem
Krankenhauspatienten treffen, ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten die
Folgen von aufgetretenen Beratungsdefiziten allein aufzuerlegen.
5. Schließlich sprechen aus Sicht des erkennenden Senats noch weitere
Gesichtspunkte dagegen, die Rechtsprechung des 3. Senats auf den Fall des
Beigeladenen zu 3. zu übertragen.
a) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Zivilsachen ist
das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit nicht schon dann erfüllt, wenn es
nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der
Behandlung "vertretbar" gewesen ist, eine bestimmte Behandlungsmaßnahme als
notwendig anzusehen. Abgesehen davon, dass das Recht der privaten
Krankenversicherung von anderen Strukturprinzipien beherrscht wird als das Recht
des SGB V, entnimmt der Senat auch dieser Judikatur, dass auch dort für die
Frage, ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, in erster Linie ein
"objektiver Maßstab" anzulegen ist und dass es dabei nicht auf die Auffassung
des behandelnden Arztes ankommt ( BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95 -
BGHZ 133, 208 ff = LM AVB f Krankheitskosten u Krankenhaustagegeldvers Nr 26 );
erst auf einer nachfolgenden Argumentationsebene ist dann entscheidend, "ob es
nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der
Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen".
Eine allgemeine Privilegierung der Auffassung eines ärztlichen
Leistungserbringers und eine besondere Betreuungs- und Hinweispflicht des
Kostenträgers kann daraus nicht abgeleitet werden.
b) Auch der bisweilen geltend gemachte Gesichtspunkt, der Vorrang der Sichtweise
des Krankenhausarztes sei gerechtfertigt, weil der Arzt auch die
haftungsrechtliche Verantwortung für sein therapeutisches Vorgehen trage ( BSGE
92, 300, 308 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 22 mwN ), überzeugt nicht.
Nach den Grundsätzen über die zivilrechtliche Haftung muss regelmäßig nur die
"im Verkehr erforderliche Sorgfalt" (§ 276 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch )
eingehalten werden. Worin diese Sorgfalt besteht, beurteilt sich nach dem
"Prinzip der Gruppenfahrlässigkeit"; es kommt insoweit auf die im Kreis der
Allgemein- oder Fachärzte vorausgesetzten Fähigkeiten und dort zu erwartenden
Kenntnisse und Fertigkeiten bzw die Einhaltung der dort geltenden "objektiven
medizinischen Standards" an ( vgl zB BGH NJW 2001, 1786; Wagner in: Münchener
Kommentar, BGB, § 823 RdNr 643) . Sofern Versicherte der gesetzlichen
Krankenversicherung behandelt werden, ist der Rahmen des erlaubten Tätigwerdens
von Ärzten in diesem System grundsätzlich durch das hier geltende Leistungs- und
Leistungserbringungsrecht begrenzt. Nach dem SGB V hat jeder Versicherte aber
(nur) Anspruch auf ärztliche Diagnostik und Therapie in dem hier besonders
abgesteckten Rahmen. So dürfen auch Leistungserbringer nach § 12 Abs 1 Satz 2
SGB V Leistungen, die nicht im Sinne des SGB V notwendig oder unwirtschaftlich
sind, "nicht bewirken". Einem Leistungserbringer fehlt aber - wie bereits
dargestellt - die Befugnis, dem Versicherten zu Lasten einer Krankenkasse zu
Leistungen zu verhelfen, die den Vorgaben des Krankenversicherungsrechts
widersprechen. Demgemäß geht das Schrifttum überwiegend von einer Kongruenz von
Haftungsrecht und Krankenversicherungsrecht aus ( so zB: Steffen, MedR 1993,
338; ders, MedR 1995, 190 f; ders, in: Festschrift für Geiß, 2000, 487 ff; ders,
zitiert nach Sandbiller, MedR 2002, 19; Hart, MedR 2002, 321, 326 mwN; Wagner,
aaO, RdNr 683 mwN; Kretschmer, ArztR 2003, 144, 148 mwN ). Dies hat zur Folge,
dass ein Arzt nicht etwa deshalb belangt werden dürfte, weil er es unterlassen
hat, dem sozialversicherten Patienten eine von der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht geschuldete Behandlung zuteil werden zu lassen.
6. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem auf die vom
erkennenden Senat beabsichtigte Abweichung von der Rechtsprechung des 3. Senats
des BSG an. Der 3. Senat würde hier wohl nach seinem Rechtssatz verfahren, dass
es auch in solchen Fällen für die Leistungspflicht der betroffenen Krankenkasse
nicht auf die nach bestimmten Kriterien objektiv und auch nachträglich zu
ermittelnde Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nach den Kriterien des
Krankenversicherungsrechts ankommt, sondern in erster Linie darauf, ob der
Krankenhausarzt diese Notwendigkeit zum Behandlungszeitpunkt bejaht hat und
diese Entscheidung medizinisch "vertretbar" ist. Die Unterschiedlichkeit des
rechtlichen Verständnisses von den Voraussetzungen für den Anspruch von
Versicherten auf stationäre Krankenhausbehandlung führt zB auch dazu, dass den
gerichtlich bestellten Sachverständigen - in Abkehr von einer bestimmten
langjährigen gegenteiligen sozialgerichtlichen Praxis - andere
entscheidungserhebliche Fragen im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen durch
Fachgutachten vorgelegt werden müssten.
Der erkennende Senat richtet die beschlossene Anfrage an den 3. Senat, weil sich
die Frage der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Großen Senat des BSG
gemäß § 41 Abs 2 SGG stellt. Eine derartige Vorlage ist nur zulässig, wenn der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt hat,
dass er an seiner Rechtsauffassung festhält (vgl § 41 Abs 3 Satz 1 SGG).
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