Krankenhausbehandlungsvertrag – Erfüllungsort und Klageort
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 27/08
Urteil vom
21.05.2008
Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, Az.: 8 O 1422/07
In dem Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom
14.05.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg vom 18.01.2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die
Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Die Klägerin nimmt als Trägerin des K...s O... die Beklagte, die ihren Wohnsitz
in Spanien hat, auf Vergütung von Krankenhausleistungen in Anspruch.
Am 26.04.2006 wurde der Ehemann der Beklagten aufgrund eines Rektumkarzinoms im
K... O... aufgenommen und dort bis zu seinem Tod am 25.05.2006 als Privatpatient
stationär behandelt. Bei der Aufnahme hatte der Ehemann der Beklagten erklärt,
dass er in Spanien eine private Krankenversicherung unterhalte, die für die
Behandlungskosten aufkomme. tatsächlich bestand jedoch lediglich eine
Unfallversicherung. Unter dem 20.10.2006 rechnete die Klägerin gegenüber der
Beklagten Krankenhausleistungen in Höhe von insgesamt 52.972,73 EUR ab.
Die Klägerin hat im Wege der Teilklage die Zahlung eines Betrages von 10.000,00
EUR geltend gemacht und die Auffassung vertreten, das Landgericht Oldenburg sei
örtlich zuständig, da der gemeinsame Erfüllungsort für Ansprüche aus
Krankenhausbehandlungsverträgen am Sitz des Krankenhauses liege. Sie hat ferner
behauptet, die Beklagte und ihr Ehemann hätten unter anderem auch in München
gelebt und seien daher Inländer mit inländischer Postanschrift gewesen.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg gerügt
und die Ansicht vertreten, zuständig sei das Gericht am Wohnsitz der Beklagten
in Spanien, wo auch der Erfüllungsort für den erhobenen Zahlungsanspruch liege.
Die Beklagte und ihr Ehemann hätten auch zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme
ihren Wohnsitz ausschließlich in Spanien gehabt und sich lediglich auf einer
Besuchsreise in Deutschland aufgehalten. Die Annahme eines gemeinsamen
Erfüllungsortes am Sitz des Krankenhauses sei im Hinblick auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit bei der
Geltendmachung von rechtsanwaltlichen Gebührenforderungen nicht mehr
gerechtfertigt. Auch der Rechtsanwalt habe danach seine Vergütung am Wohnsitz
des Mandanten einzuklagen. Bei einem Krankenhausvertrag sei die Interessenlage
vergleichbar. der Patient begleiche die Forderung des Krankenhausträgers nicht
im direkten Anschluss an die Behandlung, sondern regelmäßig an seinem Wohnsitz
nach Erhalt der Rechnung.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat sich als örtlich unzuständig
angesehen und die Klage durch Urteil vom 18.01.2008 als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe zu
Unrecht seine sich aus § 29 ZPO ergebende örtliche Zuständigkeit verneint. Da
die vertragscharakteristische Leistung am Sitz des Krankenhauses erbracht werde
und sich dort der vertragliche Schwerpunkt befinde, liege hier auch der
einheitliche Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen. Darüber hinaus
ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg aus Art. 3 Abs. 1 i. V.
m. Art. 5 Nr. 1 a) und b) EuGVVO.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18.01.2008 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 zu zahlen,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihre
Rechtsauffassung der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des
Landgerichts Oldenburg. Diese ergebe sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO.
Denn auch danach sei der Erfüllungsort nach der jeweils geltend gemachten
vertraglichen Forderung zu bestimmen. Der Europäische Gerichtshof habe es
abgelehnt, aus dem Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung eine
pauschale gerichtliche Zuständigkeit für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem
Vertragsverhältnis abzuleiten.
B.
Die Berufung der Klägerin hat insoweit in der Sache Erfolg, als das
erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.
I.) Das Landgericht Oldenburg hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint.
Sowohl die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte als auch die
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg ist gemäß Art. 3 i. V. m. Art.
5 Abs. 1 Nr. 1 b) i. V. m. Nr. 1 a) EuGVVO begründet.
1.) Der vorliegende Rechtsstreit fällt als Zivilsache gemäß Art. 1 Satz 1 EuGVVO
in den sachlichen Anwendungsbereich des Europäischen Zivilprozessrechts. Da die
Vorschriften der EuGVVO nicht an die Nationalität der Parteien anknüpfen (vgl.
ZöllerGeimer, 26. Aufl., EuGVVO, Art. 2 Rdnr. 13), ist für deren Anwendbarkeit
die deutsche Staatsbürgerschaft der Beklagten und ihres Ehemannes ohne Belang.
2.) Wenn vertragliche Ansprüche den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann nach
Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a) EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden und
zwar an dem Ort, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder
zu erfüllen wäre. Wie im deutschen Recht kann der Kläger auch nach dem
Europäischen Zivilprozessrecht zwischen der Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates
des Beklagten (Art. 2 EuGVVO) und dem besonderen Gerichtsstand des
Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO wählen (Kroppholler, Europäisches
Zivilprozessrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 Rdnr. 1). Dessen Voraussetzungen sind
hier erfüllt.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend
gemachte Vergütungsanspruch aus einem Krankenhausbehandlungsvertrag. Es ist auch
davon auszugehen, dass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl.
Kroppholler, a. a. O., Rdnr. 14) der Wohnsitz der Beklagten und das angerufene
Gericht in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union lagen. Die
Beklagte ist unter ihrer Postanschrift in Spanien verklagt worden, wo unstreitig
ein in ihrem Eigentum stehendes – wie auch immer geartetes - Wohnobjekt liegt.
Sie hat selbst geltend gemacht, ihren ausschließlichen Wohnsitz in Spanien zu
haben. Tragfähige Anhaltspunkte für einen inländischen Wohnsitz der Beklagten
zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift liegen nicht vor.
Ob die Beklagte und ihr Ehemann auch zur Zeit seiner Aufnahme im K... O...
ausschließlich in Spanien wohnten und/oder (auch) in Deutschland einen (Zweit)Wohnsitz
hatten, ist demgegenüber ohne Bedeutung, da Art. 5 Abs. 1 EuGVVO nicht auf den
Wohnsitz der Vertragspartei, sondern den der beklagten Prozesspartei zum
Zeitpunkt der Anhängigkeit des Rechtsstreits abstellt. Ein darüber
hinausgehender inhaltlicher Auslandsbezug der Rechtsstreitigkeit ist nicht
erforderlich (vgl. ZöllerGeimer, a. a. O., Art. 2 Rdnr. 13, 14. Kroppholler, a.
a. O. Rdnr. 8).
3.) Für einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt Art. 5
Nr. 1 b) EuGVVO, dass gemeinsamer Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
diesem Vertrag der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag
erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
a) Der Begriff der Erbringung von Dienstleistungen ist - losgelöst von den
rechtlichen Kategorien eines einzelnen Landes – gemeinschaftsrechtlich autonom
zu interpretieren und nach allgemeiner Ansicht weit auszulegen. Danach sind
Dienstleistungen grundsätzlich alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht werden, und zwar gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und
freiberufliche Tätigkeiten (Kroppholler, a. a. O., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 42, 43.
vgl. auch Schlosser, EUZivilprozessrecht, 2. Aufl., Art.5 EuGVVO Rdnr. 10 b). In
Anbetracht dieser weitgehenden Interpretation hat der Senat keine Bedenken, den
Krankenhausaufnahmevertrag, bei dem die Behandlungs, Pflege und
Versorgungsleistungen für den Patienten im Vordergrund stehen, als
Dienstleistungsleistungsvertrag im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 b) EuGVVO zu
werten.
b) Gemeinsamer Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus einem
Krankenhausaufnahmevertrag ist daher der Sitz des Krankenhauses, in dem die
Dienstleistungen erbracht werden. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 b) EuGVVO normiert für
sämtliche Streitigkeiten aus dem Dienstleistungsvertrag einen einheitlichen
Gerichtstand des Erfüllungsortes der für das Vertragsverhältnis
charakteristischen Dienstleistung und erfasst somit auch den Vergütungsanspruch
des Dienstleistenden (vgl. ZöllerGeimer, a. a. O., Art. 5 Rdnr. 4. Kropholler,
a. a. O., Rdnr. 45. Schlosser, a. a. O., Rdnr. 10).
Dem steht die von der Beklagten angeführte bisherige Rechtsprechung des EuGH
nicht entgegen, der es unter Bezugnahme auf Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVÜ) abgelehnt hat, auf einen
gemeinsamen Erfüllungsort der vertragcharakteristischen Leistung des Vertrages
abzustellen. Denn durch die am 01.03.2002 in Kraft getretene EuGVVO ist das
bislang geltende EuGVÜ ersetzt und mit der neuen Regelung in Art. 5 Nr. 1 b) –
in Abweichung der bisherigen Bestimmungen - für zwei Vertragstypen (Kauf und
Dienstvertrag) eine euroautonome Bestimmung eines gemeinsamen Erfüllungsortes
festgeschrieben worden. Weiterhin Geltung hat die Rechtsprechung des EuGH daher
nur noch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO für die
restlichen Vertragstypen (Schlosser, a. a. O., Rdnr, 10 c. Geimer/Schütze,
Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., EuGVVO, Art. 5 Rdnr. 83, 93). Die
Vorrangigkeit der Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 1 Nr. 1 b) EuGVVO
gegenüber der allgemeinen Regelung unter Buchstabe a) ist in Art. 5 Nr. 1 c)
EuGVVO ausdrücklich festgehalten.
Daher kann auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts
Zweibrücken (NJWRR 2007, 1145), das bei einem Vertrag über eine stationäre
Krankenhausbehandlung einen einheitlichen Erfüllungsort verneint hat, für den
vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Denn die Entscheidung bezog sich
auf eine vor dem Inkrafttreten der EuGVVO erhobene Klage, so dass die
internationale Zuständigkeit nach altem Recht (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) zu beurteilen
war.
c) Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob nach dem deutschem
Zivilprozessrecht (§ 29 ZPO) der Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des
Patienten aus einem Krankhausaufnahmevertrag an dessen Wohnsitz liegt oder ein
gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen am Sitz der
Klinik anzunehmen ist, braucht nach alledem für den vorliegenden Rechtsstreit
nicht entschieden zu werden. Die besondere Zuständigkeitsregelung in Art. 5 Nr.
1 EuGVVO normiert neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit des
nationalen Gerichts und verdrängt das nationale Gerichtsstandsrecht des
betreffenden Mitgliedstaates (Geimer/Schütze, a. a. O. Art. 2 Rdnr. 175.
Schlosser, a. a. O., Art. 2 Rdnr. 2, Kroppholler, a. a. O., vor Art. 5 Rdnr. 5).
Da die Dienstleistungen der Klägerin am Sitz des Krankenhauses erbracht wurden,
ist somit gemäß Art. 5 Nr. 1 b) i. V. m Nr. 1 a) EuGVVO die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Oldenburg auch für die Klage auf Zahlung der Krankenhauskosten
begründet.
II.) Der Senat sieht sich veranlasst, den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin
gemäß 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zur Prüfung der materiellen
Rechtslage und Verhandlung zur Sache zurückzuverweisen.
III.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.