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Krankenkasse (gesetzliche) – Kündigung
wg. Krankenkassenfusion
Sozialgericht Stuttgart
Az: S 4 KR 5695/03
Urteil vom 28.10.2003
Die 4. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart hat ohne mündliche
Verhandlung am 28.10.2003 durch die Richterin am Sozialgericht als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 wird aufgehoben. Es wird festgestellt,
dass die Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
bei der Beklagten rechtmäßig erfolgte zum 31.10.2003.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unverzüglich eine
Kündigungsbestätigung auszustellen.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Kündigung der Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Kläger war seit dem 01.02.2003 freiwilliges Mitglied der BKK G bei einem
allgemeinen Beitragssatz von 12,3 %. Am 25. Juni 2003 beschlossen die
Verwaltungsräte der BKK G und der BKK Z die Vereinigung dieser beiden Kassen zum
01.08.2003 zur BKK G. Im Rahmen dieser Fusion wurde ein allgemeiner Beitragssatz
von 12,9 % ermittelt und durch das Bundesversicherungsamt genehmigt.
Diese Beitragssatzerhöhung teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid aus dem
Juli 2003 mit.
Mit Schreiben vom 20.08.2003 sprach der Kläger daraufhin die Kündigung der
Mitgliedschaft zum 31.10.2003 aus wegen der Beitragserhöhung zum 01.08.2003.
Mit Bescheid vom 05.09.2003 lehnte die Beklagte die Bestätigung der Kündigung
mit dem Hinweis ab, im Fall einer Fusion stehe den Versicherten kein
Sonderkündigungsrecht zu, da die bisherigen Krankenkassen mit dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Fusion geschlossen seien und die bisherigen Beitragssätze
deshalb aus Anlass der Fusion weder erhöht noch abgesenkt würden, sondern
vielmehr mit der Schließung außer Kraft träten. Eine Erhöhung der Beitragssätze
liege somit nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, in § 144 Abs. 4
Satz 2 SGB V sei ausdrücklich geregelt, dass die neue Krankenkasse in die Rechte
und Pflichten der bisherigen Krankenkasse eintrete. Ihm stünde somit ein
Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V zu.
Am 10.09.2003 hat der Kläger vor dem SG Detmold Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom
29.09.2003 zum SG Stuttgart verwiesen worden (S 4 KR 5305/03 ER). Nachdem die
Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2003
Klage erhoben mit der Begründung, § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V werde völlig außer
Acht gelassen, wonach die neue Krankenkasse als Rechtsnachfolgerin den
Mitgliedern gegenüber an die Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin
gebunden sei. Diese Bindung schließe die Anrechnung zurückgelegter
Mitgliedschaftszeiten ebenso ein wie das Sonderkündigungsrecht bei einer
Beitragserhöhung. Es sei weder im Sinne des Gesetzes noch entspreche es seinem
Wortlaut, Versichertenrechte durch Fusionen außer Kraft zu setzen. Sinn und
Zweck der Wahlfreiheit und des Sonderkündigungsrechts sei eine Öffnung des
Marktes der gesetzlichen Krankenkassen für den Wettbewerb. Die fragliche
Unterbindung des Wechsels zu einem Wettbewerber sei mit dem Willen des
Gesetzgebers nicht vereinbar.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
1. den Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 aufzuheben und festzustellen, dass die
Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der
Beklagten zum 31.10.2003 rechtmäßig ist,
2. die Beklagte zur unverzüglichen Ausstellung einer Kündigungsbestätigung zu
verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf ihre bereits im Widerspruchsverfahren abgegebene
Begründung Bezug genommen. Die bisherigen Beitragssätze seien nicht erhöht,
sondern es sei ein neuer Beitragssatz festgesetzt worden. Am 31. Juli 2003 habe
kein Sonderkündigungsrecht bestanden, das auf die neue Kasse hätte übergehen
können.
Mit Schreiben vom 27.10.2003 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Gerichts, auch aus dem
Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte den vorliegenden Rechtsstreit nach § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet, da dem Kläger ein Sonderkündigungsrecht
nach § 175 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) zusteht.
Gemäß § 175 Abs. 4 SGB V sind u.a. Versicherungsberechtigte an die Wahl der
Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1.
Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des
übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das
Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine
Kündigungsbestätigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse
ihren Beitragssatz erhöht (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V).
Vorliegend gilt die 18monatige Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V) wegen
Beitragssatzerhöhung nicht. Zwar trifft es zu, dass nicht die ursprüngliche BKK
G mittels Satzungsänderung ihren Beitragssatz erhöht hat, sondern diese
Beitragssatzerhöhung im Zuge der Fusion zwischen der BKK G und der BKK Z und der
hierzu neu gefassten Satzung erfolgt ist. Jedoch wird auch eine solche
Beitragssatzerhöhung im Zuge der Fusion zwischen der BKK G und der BKK Z und der
hierzu neu gefassten Satzung erfolgt ist. Jedoch wird auch eine solche
Beitragssatzerhöhung nach Überzeugung des Gerichts von § 175 Abs. 4 Satz 5
erfasst: Dieses Sonderkündigungsrecht soll Anreiz für die Krankenkassen
schaffen, sich um eine möglichst wirtschaftliche Leistungserbringung und
Verwaltung zu bemühen und Beitragssatzerhöhungen erst dann vorzunehmen, wenn
keine anderen Möglichkeiten zur Deckung eines Finanzbedarfs bestehen (siehe
hierzu Bundestagsdrucksache 14/6.568 S. 6). Gleichzeitig soll dem Versicherten,
der im Übrigen zunächst 18 Monate lang an die Wahl seiner Krankenkasse gebunden
ist, die Möglichkeit gegeben werden, einer stärkeren finanziellen Belastung
durch Beitragssatzerhöhung durch Kassenwechsel zu entgehen. Mithin waren der
Schutz des Versicherten sowie Gesichtspunkte des Wettbewerbs Hintergrund für die
gesetzliche Regelung.
Diese Ziele würden jedoch umgangen, wenn eine Beitragssatzerhöhung im Zuge einer
Fusion nicht zu einem Sonderkündigungsrecht führte. Auch in einem solchen Fall
ist der Versicherte einer höheren finanziellen Belastung ausgesetzt und sollte
die neue Krankenkasse sich dem Wettbewerb stellen müssen. Aus Sinn und Zweck der
Regelung ergibt sich somit, dass auch die hier vorliegende Beitragssatzerhöhung
aufgrund Fusion von der Regelung umfasst werden sollte.
Hierfür spricht auch, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, § 144 Abs. 4
SGB V, der gemäß § 150 Abs. 2 SGB V auch für Betriebskrankenkassen gilt:
Hiernach führt eine Vereinigung von Krankenkassen dazu, dass mit dem Zeitpunkt
des Entstehens die bisherigen Krankenkassen geschlossen sind und die neue
Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkasse eintritt.
Das Gesetz geht mithin davon aus, dass durch die Fusion zweier Krankenkassen
keine Rechte des Versicherten verloren gehen sollen und er nicht schlechter
werden soll als vorher. Diesem Gedanken liefe aber zuwider, dem Versicherten bei
einer Beitragssatzerhöhung seiner nicht fusionierenden Krankenkasse ein
Kündigungsrecht einzuräumen und bei einer Beitragssatzerhöhung im Zuge einer
Fusion nicht. Der Versicherte wäre dann alleine wegen der Fusion benachteiligt.
Die Auslegung durch die Beklagte, die sich auf die Auffassung des
Bundesversicherungsamtes stützt, wird somit insgesamt dem Sinn und Zweck der
Regelungen des § 175 Abs. 4 Satz 5 sowie § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht
gerecht.
Da mithin dem Kläger aufgrund der Beitragssatzerhöhung ein Sonderkündigungsrecht
zusteht, konnte er die Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats
kündigen, somit mit Schreiben vom 20.08.2003 zum 31.10.2003. Insofern war die
Rechtmäßigkeit der Kündigung festzustellen. Gleichzeitig war die Krankenkasse zu
verpflichten, nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V eine Kündigungsbestätigung
auszustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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