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Hartz IV-Empfänger – Krankenkassenzuzahlung – Existenzminimum Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 10/07 R Urteil vom 22.04.2008 Vorinstanz: Sozialgericht Mainz, Az.: S 8 KR 101/04, Entscheidung vom 24.11.2005 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 7/06, Entscheidung vom 22.06.2006
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des
Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe:
Der 1955 geborene Kläger ist bei
der beklagten Krankenkasse krankenversichert. Die Beklagte befreite ihn gemäß §
61 SGB V aF (Fassung vom 22.12.1999, BGBl I 2626) wegen Vorliegens eines
Härtefalles bis auf Weiteres von der Zuzahlungspflicht (Befreiungsbescheid vom
28.9.2000). Er bezog seit Juli 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von
wöchentlich 148,19 Euro. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom 14.11.2003, BGBl I
2190) begründete zum 1.1.2004 auch Zuzahlungspflichten ua für Alhi-Bezieher.
Deshalb hob die Beklagte den Befreiungsbescheid mit Wirkung zum 1.1.2004 auf:
Die Voraussetzungen für die Befreiung seien entfallen. Nach den ab dem 1.1.2004
geltenden Vorschriften seien an gesetzlichen Zuzahlungen maximal 2 vH der
Gesamtbruttoeinnahmen des Familienhaushaltes jährlich zu entrichten. Bei
schwerwiegenden chronischen Erkrankungen verringere sich die individuelle
Belastungsgrenze auf 1 vH der Bruttoeinnahmen. Sobald mit den gesetzlichen
Zuzahlungen im Jahre 2004 die Belastungsgrenze erreicht werde, werde eine
Befreiung für den Rest des Jahres geprüft (Bescheid vom 16.12.2003;
Widerspruchsbescheid vom 18.2.2004). Die Beklagte berechnete für den Kläger
tatsächliche Jahresbruttoeinkünfte von 6.757,66 Euro und befreite ihn als
chronisch Kranken von über 67,58 Euro hinausgehenden weiteren Zuzahlungen für
den Rest des Jahres 2004 (Bescheid vom 28.10.2004). Sie erstattete ihm eine
Überzahlung von 2,42 Euro. Entsprechend verfuhr die Beklagte in den Jahren 2005
und 2006, jeweils ausgehend von Jahresbruttoeinkünften von 4.140 Euro und einer
Jahresbelastungsgrenze von 41,40 Euro (Befreiungsbescheide vom 11.6.2005 und
20.2.2006). Der Kläger erhält seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II
(monatliche Regelleistung 345 Euro zuzüglich Leistungen für Unterkunft und
Heizung). Der Kläger hat sich mit seiner
Klage beim Sozialgericht (SG) und seiner Berufung beim Landessozialgericht (LSG)
erfolglos darauf berufen, er werde durch die Zuzahlungen unzumutbar und
verfassungswidrig belastet, weil sein Existenzminimum nicht mehr gewährleistet
sei (SG-Urteil vom 24.11.2005; LSG-Urteil vom 22.6.2006). Das LSG hat zur
Begründung ua ausgeführt, er sei bei der Beklagten krankenversichert und habe
deshalb Anspruch auf die Gewährung notwendiger und ausreichender Leistungen zum
Schutz seiner Gesundheit. Die Bemessung der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB
II solle nicht allein der Deckung eines Primärbedarfs (Nahrung und Bekleidung)
dienen, sondern enthalte auch Anteile für Gesundheitspflege, Kultur etc. Bei
Bedarfsunterdeckung bestehe die Möglichkeit einer Gewährung von Leistungen nach
§ 23 Abs. 1 SGB II. Mit seiner Revision rügt der Kläger
die Verletzung seiner Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG iVm Art 20 Abs. 1 GG),
seines Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs. 2 GG), des
Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 GG) und der §§ 1 und 27 SGB V. Auch eine
einprozentige Zuzahlung sei ihm nicht zumutbar. Das GMG habe in die Regelsätze
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung (RSV) auch Leistungen für Kosten bei
Krankheit einbezogen, ohne die Regelsätze zu erhöhen. Es habe ausgeschlossen,
einen bisher noch unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) möglichen
ergänzenden Krankheitsbedarf zu erlangen. Die Verringerung des ohnehin geringen
Einkommens reduziere gleichheitswidrig die Lebenserwartung. Auch die ab 1.1.2005
bezogene Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, die § 28 SGB XII entspreche, sei
systemwidrig zu gering. Der Gesetzgeber habe nicht den durchschnittlichen
Monatsaufwand aller Haushalte mit einem Nettomonatseinkommen unter 1.800 DM nach
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 für Gesundheitspflege (36
DM) vollständig zugrunde gelegt, sondern lediglich teilweise, in Höhe von 24,10
DM. Hierfür fehle es an einer tragfähigen Grundlage. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Urteile des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2006 und des
Sozialgerichts Mainz vom 24. November 2005 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides
vom 18. Februar 2004, ferner die Bescheide zur Belastungsgrenze vom 28.
Oktober 2004, 11. Juni 2005 und 20. Februar 2006 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm die seit 2004 bis 2006 geleisteten
Zuzahlungen in Höhe von 150,38 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene
Entscheidung für zutreffend.
Die zulässige Revision des Klägers
ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das
klageabweisende SG-Urteil zurückgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch
auf Fortdauer der Befreiung von der Zuzahlungspflicht über den 31.12.2003
hinaus. Deshalb kann er auch nicht Erstattung der von 2004 bis 2006 gemäß § 62
SGB V geleisteten Zuzahlungen in Höhe von 150,38 Euro verlangen. 1. Die Beklagte war allerdings nicht
verpflichtet, den gemäß § 61 SGB V aF ergangenen Befreiungsbescheid vom
28.9.2000 über die Befreiung von der Verpflichtung, Zuzahlungen zu leisten, mit
Wirkung zum 1.1.2004 nach § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben. Befreiungsbescheide nach
§ 61 SGB V aF gehen ab 1.1.2004 ins Leere, denn sie wurden mit diesem Zeitpunkt
gegenstandslos. Art 1 Nr. 39 und 40 GMG hat mit Wirkung vom 1.1.2004 die bis zum
Ablauf des 31.12.2003 geltende Regelung in § 61 und § 62 SGB V aF ersatzlos
beseitigt. Das GMG hat mit Wirkung vom 1.1.2004 (vgl. Art 37 Abs. 1 iVm Abs. 2
bis 10 GMG) die genannten Bestimmungen neu "gefasst" (vgl. zur Bedeutung BSG
SozR 4-2500 § 58 Nr. 1 RdNr. 10 mwN). Ab diesem Zeitpunkt bedarf es völlig
anders gearteter, auf die neue Rechtslage bezogener Bescheide nach der
abweichend gefassten neuen Regelung in § 62 SGB V. Das folgt nicht nur aus
Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik, sondern vor allem aus dem Ziel
der Regelung, ab 1.1.2004 die Belastungsgerechtigkeit dadurch zu verbessern,
dass grundsätzlich alle Beteiligten in die Zuzahlungsregelungen einbezogen
werden sollten (vgl. GMG-Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, BT-Drucks 15/1525, S 71). Auch die Betrachtung der Rechtsfolgen spricht
dafür, dass mit Inkrafttreten des neuen Regelungskonzepts am 1.1.2004 die
Befreiungsbescheide nach § 61 SGB V aF gegenstandslos wurden (vgl. entsprechend
zum Wegfall des Regelungsobjekts des Verwaltungsakts BSG SozR 3-1300 § 39 Nr. 7
S 7, 13 ff). Andernfalls hätten Betroffene die Möglichkeit gehabt, sich unter
Hinweis auf die fehlende Bekanntgabe von Aufhebungsbescheiden oder die
aufschiebende Wirkung eingelegter Rechtsmittel - für den Fall unterlassener
Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Geltung der Neuregelung ab 1.1.2004
zu entziehen. Eine solche - ungerechtfertigte Ungleichheit erzeugende - Regelung
hat der Gesetzgeber indes ersichtlich nicht gewollt. Vielmehr hat er vollständig
neue Befreiungsregelungen geschaffen. In einem solchen Fall wirken sich die
Grundsätze über den Selbstvollzug von Gesetzen nicht aus, die die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelt hat (vgl. zB BSG, Urteil vom
30.08.2007 - B 10 LW 4/06 R - RdNr. 13, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE
77, 253, 258 f = SozR 3-8570 § 13 Nr. 1 S 6 f; BSGE 65, 185, 188 f = SozR 1300 §
48 Nr. 57 S 174). Obwohl Befreiungsbescheide nach §§
61 und 62 SGB V aF zum 1.1.2004 nicht durch Bescheid aufgehoben werden mussten,
beschweren dennoch erlassene Aufhebungsbescheide ihre Adressaten regelmäßig
nicht rechtswidrig. Sie verweisen vielmehr zutreffend auf die neue Rechtslage.
So liegt es hier. Mit dem 1.1.2004 haben sich die Zuzahlungspflichten - auch für
den Kläger - wesentlich geändert. Während nach der bis zum 31.12.2003 geltenden
Rechtslage (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V aF) ua Bezieher von Alhi von Zuzahlungen zu
befreien waren (§ 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB V aF), unterliegen sie ab
1.1.2004 grundsätzlich der Zuzahlungspflicht. Dies ergibt sich aus § 62 SGB V in
seiner ab 1.1.2004 gültig gewesenen Neufassung durch Art 1 Nr. 40 GMG (geändert
mit Wirkung vom 6.8.2004 durch Art 4 Nr. 1 des Kommunalen Optionsgesetzes vom
30.7.2004, BGBl I 2014). Danach haben Versicherte während jedes Kalenderjahres
nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Wird die Belastungsgrenze
bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine
Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine
Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vH der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen
derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vH
der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 und
2 SGB V). Das Gesetz geht davon aus, dass der
Versicherte eine Zuzahlung über die Belastungsgrenze hinaus durch eine
zeitgerecht erteilte Bescheinigung vermeiden und diese Bescheinigung ggf im Wege
einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtlich erwirken
kann. Hat er Zuzahlungen bereits über die maßgebliche Belastungsgrenze hinaus
geleistet, weil die Krankenkasse die Grenze nicht rechtzeitig oder in einer zu
großen Höhe bescheinigt hat, sind Zuzahlungen über die Belastungsgrenze hinaus
aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu
erstatten. Bei Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen sind die
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des laufenden Kalenderjahres zugrunde zu
legen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 1 Leitsatz und RdNr. 10). Der hierauf
gerichtete Anspruch ist grundsätzlich im Wege einer kombinierten Anfechtungs-
und Leistungsklage durchzusetzen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 7 S 32; BSG SozR
4-2500 § 62 Nr. 2 RdNr. 8). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben
ist die Beklagte auch vorgegangen. Sie hat jeweils jährlich nach § 62 Abs. 2 SGB
V ausgehend von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt die Belastungsgrenze
berechnet, ab deren Erreichen sie den Kläger von weiteren Zuzahlungen befreit
und Überzahlungen erstattet. Die rechnerische Richtigkeit dieses Vorgehens zieht
der Kläger nicht in Zweifel. Er beruft sich jedoch darauf, die ab 1.1.2004
geltende gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer
Versorgung unterhalb des Existenzminimums führe. Der erkennende Senat hat dieses
Vorbringen umfassend zu prüfen (dazu 2.). Er kann sich indes von der
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht überzeugen, und zwar weder
für das Jahr 2004 (dazu 3.) noch für die betroffene folgende Zeit vom 1.1.2005
bis zum 22.6.2006 (dazu 4. bis 7.). 2. Der erkennende Senat hat nach Art
100 Abs. 1 GG umfassend zu prüfen, ob die gesetzliche Gesamtregelung wegen
Unterschreitung des Existenzminimums die Verfassung verletzt. Hält ein Gericht
nämlich ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für
verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die
Verletzung des GG handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen (Art 100 Abs. 1 Satz 1 GG). a) Ausgangspunkt der
verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit von
Zuzahlungsregelungen in der GKV. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG
und des erkennenden Senats sind die gesetzlichen Krankenkassen weder nach dem
SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur
Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl. BVerfGE 115,
25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr. 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW 1997, 3085; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils
RdNr. 28 f mwN; zuletzt BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 16/07 R - RdNr. 46 -
Lorenzos Öl, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Leistungskatalog der GKV darf
vielmehr auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein (vgl.
BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art 5 Nr. 1; 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d
Nr. 1). Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische
Entscheidungen erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 103, 172, 184 = SozR 3-5520 §
25 Nr. 4). Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums
grundsätzlich erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung
der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von
Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem
Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl. BVerfGE 115, 25, 46 = SozR
4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr. 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 7.3.1994 - 1 BvR 2158/93 -NJW 1994, 3007; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200
§ 376d Nr. 1). Entsprechende Rechtsänderungen sind
verfassungsrechtlich mit Wirkung für die Zukunft zulässig, sofern sie nicht
verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in die Aufrechterhaltung des zuvor
geltenden Rechts verletzen, insbesondere nicht den Krankenversicherungsschutz
insgesamt entwerten (vgl. zB BVerfGE 69, 272, 309 f = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S
132; BSG SozR 4-2500 § 58 Nr. 1 RdNr. 20 f mwN). Davon kann aber bei einer
Änderung der Zuzahlungsregelungen - wie hier - keine Rede sein, die den
eigentlichen Kern der GKV-Leistungen nicht berührt (vgl. dazu auch BSG, Urteil
vom 22.4.2008 - B 1 KR 18/07 R -). b) Dem Einzelnen ist eine Zuzahlung
allerdings nicht mehr zumutbar, wenn damit in sein verfassungsrechtlich
gesichertes Existenzminimum eingegriffen wird. Ob die gesetzliche Regelung in
dieses Existenzminimum eingreift, lässt sich nur unter Würdigung der gesamten
gesetzlichen Regelungskonzeption beurteilen. Andernfalls könnte der mit der
Verfassung verbürgte Rechtsschutz nach Art 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterlaufen
werden. Der isolierte Blick auf einzelne Regelungsteile vermag nicht Defizite
aufzudecken, die sich erst aus dem Zusammenspiel aller Regelungen ergeben (vgl.
dazu BVerfGE 102, 127, 140 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1, dort insoweit nicht
abgedruckt; BVerfGE 85, 337, 340; BVerfGE 82, 60, 84 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1;
ebenso bereits BSGE 92, 46 RdNr. 28 ff = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1 RdNr. 29 ff).
Art 100 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet den Gerichten vielmehr, beim untrennbaren
Zusammenwirken gesetzlicher Einzelregelungen in einem Normengeflecht den
gesamten einschlägigen Normenkomplex verfassungsrechtlich zu prüfen. c) Die Notwendigkeit, alle
einschlägigen Gesetzesregelungen einzubeziehen, wird vorliegend besonders daran
deutlich, dass der Gesetzgeber des GMG nicht nur das Recht der Zuzahlungen in §§
61 und 62 SGB V grundlegend änderte und GKV-Leistungen einschränkte (vgl.
BT-Drucks 15/1525 S 76 f), sondern zugleich § 38 Abs. 2 BSHG aF strich und § 1
Abs. 1 Satz 2 der RSV änderte (Art 28 Nr. 4 Buchst c; Art 29 GMG). Damit sollten
Sozialhilfeempfänger bei den Zuzahlungen den Versicherten in der GKV
gleichgestellt werden (vgl. BT-Drucks 15/1525 S 167 zu Art 28 Nr. 4 Buchst c).
Die Zuzahlungen sollten aus dem Regelsatz zu decken sein (vgl. BT-Drucks 15/1525
S 167 zu Art 29). Sofern die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V in Einzelfällen
innerhalb eines kurzen Zeitraumes erreicht würde, sollten Sozialhilfeträger
Kosten darlehensweise übernehmen können (vgl. BT-Drucks 15/1525 S 167 zu Art 28
Nr. 4 Buchst c). Diese Konzeption wirkte bei der Koordinierung von Arbeitslosen-
und Sozialhilfe durch das SGB II fort (vgl. dazu unten, 7a ff). Die
Verfassungsmäßigkeit einer solchen Gesamtregelung könnte ein Gericht nicht
beurteilen, wäre es auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit allein des § 62 SGB
V beschränkt. 3. Für den ersten Zeitabschnitt, das
Jahr 2004, bezog der Kläger nach den Feststellungen des LSG Alhi. Sie belief
sich nach dem Inhalt des in den Akten befindlichen Bewilligungsbescheides
grundsätzlich auf wöchentlich 148,19 Euro, kalendertäglich 21,17 Euro und mithin
für 30 Tage auf jeweils 635,10 Euro, 53 % des Leistungsentgelts (§ 195 Satz 1
Nr. 2 SGB III aF). Nach der Berechnung der Belastungsgrenze durch die Beklagte
erhielt der Kläger an einzelnen Tagen des Jahres 2004 jedoch lediglich 9,90
Euro, insgesamt 6.757,66 Euro. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der
Kläger in vollem Umfang zu Leistungen der GKV berechtigt war, ohne mit Beiträgen
belastet zu sein. Er war bis zum 31.12.2004 wegen des Bezugs von Alhi in der GKV
versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aF). Der Bund hatte für ihn die
Beiträge zu tragen (§ 251 Abs. 4 SGB V aF). Es ist in keiner Weise ersichtlich,
dass Alhi-Zahlungen in dieser Höhe, die nahezu das Doppelte des Regelsatzes für
einen Haushaltsvorstand in Rheinland-Pfalz betrugen, zusammen mit für den Kläger
kostenfreiem Krankenversicherungsvollschutz sein Existenzminimum unterschritten.
Die sich aus Art 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip ergebende Pflicht des
Staates zur Fürsorge für Hilfsbedürftige erfordert von Verfassungs wegen
zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen
Daseins sicherstellt (vgl. BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; 43, 13,
19 = SozR 2200 § 1280 Nr. 1; 45, 187, 228; 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1;
BVerfG, Beschluss vom 12.6.1991 - 1 BvR 540/91 - juris RdNr. 4; näher dazu
unten, 7.). Das wirtschaftliche Existenzminimum des Klägers hätte im Jahr 2004
notfalls durch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelsatzes nach §
22 BSHG gesichert werden können (zu dieser Sicherungsform vgl. BVerfG, Beschluss
vom 12.6.1991, ebenda), welche sich auf weniger als die Hälfte der dem Kläger
regelmäßig gezahlten Alhi belief. Für eine Unterschreitung des Existenzminimums
im Jahr 2004 ist danach nichts ersichtlich. 4. Auch für die folgende Zeit vom
1.1.2005 bis zum 22.6.2006 bewirkte die Zuzahlungsregelung nicht, dass das
Existenzminimum des nunmehr SGB II-Leistungen beziehenden Klägers unterschritten
wurde. a) Die Gesetzeslage änderte sich
mit dem 1.1.2005 allerdings wie folgt: Durch das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) traten die
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Stelle der Alhi. Die
Regelleistung nach § 20 SGB II ist Bestandteil des Arbeitslosengeldes II (Alg
II), das nach § 19 Satz 1 SGB II daneben auch Leistungen für Unterkunft und
Heizung (§ 22 SGB II) sowie weitere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts umfasst. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB
II (in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung) insbesondere Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in
vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am
kulturellen Leben. Ihre Höhe richtete sich bis zum 30.6.2006 für Alleinstehende
nach § 20 Abs. 2 SGB II und betrug 345 Euro monatlich. § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II schreibt
vor, dass die Regelleistung jeweils zum 1.7. eines Jahres um den Prozentsatz
angepasst wird, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert. Die Regelleistung wird überprüft und ggf.
weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen (§ 20 Abs. 4
Satz 2 SGB II iVm § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Neben die Regelleistung und die
Leistung für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) treten nach der
Gesetzeskonzeption zunächst Leistungen wegen unterschiedlichen Mehrbedarfs nach
Maßgabe von § 21 SGB II, Leistungen für verschiedene Erstausstattungen (§ 23
Abs. 3 SGB II), ein befristeter Zuschlag nach Maßgabe von § 24 SGB II und ein
Zuschuss zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach Maßgabe von
§ 26 SGB II. Weiterhin sind zB in atypischen Bedarfslagen, die eine gewisse Nähe
zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen, auch
Hilfen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII möglich (BSGE 97, 242 = SozR
4-4200 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr. 22; vgl. im Übrigen etwa zur Hilfe zur Pflege
BSG, Urteile vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - RdNr. 19; - B 8/9b SO 12/06 R
- RdNr. 16, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hinzu kommen schließlich
verschiedene Leistungen zur Eingliederung nach Maßgabe der §§ 16 und 29 SGB II
sowie als Darlehen zu gewährende Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II. b) Der Kläger hat nicht im
Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen speziell bei ihm sein wirtschaftliches
Existenzminimum durch die ihm nach dem SGB II zur Verfügung gestellten
Leistungen unterschritten sei. Er hat weder seine persönliche wirtschaftliche
Situation, insbesondere seine Vermögensverhältnisse und Belastungen beschrieben
noch seinen individuellen Lebensbedarf erläutert. Er beschränkt sich vielmehr
auf die allgemein gehaltene, mit Rechtsgründen untermauerte Kritik, der
Gesetzgeber habe zunächst in § 20 Abs. 2 SGB II die Höhe der Regelleistung
festgelegt und erst später die Neubemessung der Regelsätze vorgenommen. Dieses
Verfahren sei zur verlässlichen Bedarfsmessung ungeeignet. Die Bemessung der
Regelleistung sei nicht hinreichend realitätsbezogen, transparent und
nachprüfbar. Der Gesetzgeber habe zudem dadurch in das Existenzminimum
eingegriffen, dass er die Leistungskürzungen des GMG mit der neuen
Zuzahlungsregelung nach § 62 SGB V gekoppelt habe, ohne die Regelsätze
entsprechend dem gestiegenen Bedarf zu erhöhen. 5. Die verfassungsrechtlichen
Einwendungen des Klägers greifen nicht durch, weder unter Berücksichtigung
allgemeiner Grundsätze (dazu 5.a) noch der speziellen Beanstandungen des Klägers
(dazu 5. b, 6. und 7.). a) Das BSG hat bereits entschieden,
dass das SGB II als Gesetz formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist und
die Überführung von Alhi nach dem SGB III in Leistungen der Grundsicherung nach
dem SGB II auch materiell verfassungsgemäß ist. Insbesondere liegt kein Verstoß
gegen Art 14 GG, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Rückwirkungsverbot
und den Schutz des Vertrauens vor (vgl. BSG, Urteile vom 23.11.2006, SozR 4-4200
§ 20 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11 Nr. 2, SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 sowie - B 11b AS
17/06 R und - B 11b AS 25/06 R -; vgl. hierzu auch BVerfG, 1. Senat 3. Kammer,
Beschluss vom 7.11.2007 - 1 BvR 1840/07 - sowie Wenner, SozSich 2008, 36 ff).
Die Einführung einer Mischverwaltung durch § 44b SGB II ist nach der
Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2
BvR 2434/04 - NZS 2008, 198 = NVwZ 2008, 183 = BayVBl 2008, 201) für einen
Übergangszeitraum bis längstens zum 31.12.2010 hinzunehmen, wenn der Gesetzgeber
nicht zuvor eine andere Regelung trifft. Der erkennende Senat verweist insoweit
auf diese Rechtsprechung und schließt sich ihr an. b) Der erkennende Senat kann sich
auch nicht von der verfassungswidrigen Vorenthaltung des Existenzminimums
überzeugen, soweit der Kläger spezifische Belastungen durch die begrenzte Höhe
der Regelsätze nach § 20 Abs. 2 SGB II in Kombination mit den
Leistungsbeschränkungen des GMG und der hierbei vorgesehenen Ausdehnung der
Zuzahlungsregelungen auf Bezieher von (Sozialhilfe oder) Alg II nach § 62 SGB V
geltend macht. Der Gesetzgeber hat aus Sachgründen die Zuzahlungsregelung auch
für Bezieher von SGB II-Leistungen eingeführt (dazu 6.), ohne gegen den
verfassungsrechtlichen Schutz des Existenzminimums zu verstoßen (dazu 7.). 6. Die gesetzliche Einbeziehung der
Empfänger von SGB II-Leistungen in die Zuzahlungsregelungen beruht auf
sachlichen Gründen, ohne dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG zu
widersprechen (zu dessen Anforderungen vgl. allgemein BVerfGE 112, 50, 67 = SozR
4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr. 55 mwN; BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3
RdNr. 31; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 RdNr. 9 mwN; vgl. auch BSG, Urteil vom
28.2.2008 - B 1 KR 16/07 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Mit der Änderung
der Zuzahlungsregelungen zielte der Gesetzgeber nämlich - wie dargelegt - darauf
ab, die Belastungsgerechtigkeit dadurch zu verbessern, dass grundsätzlich alle
Beteiligten in die Zuzahlungsregelungen einbezogen werden sollten (vgl.
BT-Drucks 15/1525, S 71). Die Versicherten sollten künftig eine angemessene
Beteiligung an ihren Krankheitskosten tragen. Die Überforderungsregelungen
sollten vor unzumutbaren finanziellen Belastungen schützen. Zugleich wurden
Bonusregelungen für Versicherte neu eingeführt, die an präventiven Maßnahmen
oder an besonderen Versorgungsformen teilnehmen (§ 65a SGB V). Für die bislang
nach § 61 SGB V aF vollständig befreiten Empfänger von Fürsorgeleistungen nach
dem BSHG, der Kriegsopferfürsorge oder dem Grundsicherungsgesetz sollten als
Bruttoeinnahmen für die Bedarfsgemeinschaft der Regelsatz des Haushaltsvorstands
nach der RSV zu berücksichtigen sein (BT-Drucks 15/1525, S 95). Mit dieser
Regelungskonzeption wollte der Gesetzgeber nicht allein eine spürbare Entlastung
der GKV (BT-Drucks 15/1525, S 71), sondern eine Steuerungswirkung erreichen, um
strukturellen Mängeln entgegenzuwirken, die zunehmend zu einer Fehlleitung von
Mitteln führten. Der Gesetzgeber war der Überzeugung, die durch den bisherigen
Ausgabenanstieg entstandene Finanzierungslücke könne nicht einfach nur durch
eine weitere Steigerung der Beitragssätze finanziert werden, die zwangsläufig zu
höheren Arbeitskosten und zu einer steigenden Arbeitslosigkeit führe. Zentrale
medizinische Leistungen zu rationieren, lehnte er strikt ab. Er zog es vor,
durch strukturelle Reformen Effektivität und Qualität der medizinischen
Versorgung zu verbessern und gleichzeitig alle Beteiligten maßvoll in
Sparmaßnahmen einzubeziehen. Dabei wollte der Gesetzgeber eine angemessene
Beteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten, bei der auf soziale
Belange Rücksicht genommen wird, um durch Effizienzsteigerung
Beitragssatzsenkungen zu ermöglichen und zu gewährleisten, dass auch weiterhin
eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung für alle Versicherten der
GKV erbracht wird (vgl. BT-Drucks 15/1525, S 71). Die Steuerungswirkung von
Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen hat die Rechtsprechung bereits in der
Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500
§ 27 Nr. 5 RdNr. 27; BSGE 92, 46 RdNr. 33 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1 RdNr. 32 mwN;
zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vgl. BVerfG 1. Senat
3. Kammer, Beschluss vom 12.9.2007 - 1 BvR 1098/04; BSGE 75, 171, 174 = SozR
3-2500 § 61 Nr. 6 S 29; siehe auch Schlegel in jurisPK-SGB V § 1 RdNr. 79). 7. Mit dem vom Kläger angegriffenen
Maßnahmenbündel hat der Gesetzgeber keine Regelungen erlassen, die das
verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum unterschreiten. Das GG
garantiert mit der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot (Art 1 Abs. 1 und Art
20 Abs. 1), dass dem Einzelnen das Existenzminimum gewährleistet wird. Zwar sind
die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte konzipiert (vgl. zB BVerfGE 7,
198, 204; 20, 150, 154 ff; 21, 362, 369; 50, 290, 336 f; 61, 82, 101; 68, 193,
205 = SozR 5495 Art 5 Nr. 1). In einer mit der Entscheidung zum "numerus
clausus" (BVerfGE 33, 303, 333) einsetzenden Rechtsentwicklung hat das BVerfG
indes auch einen leistungsrechtlichen Charakter der Grundrechte ausgeformt
(unterstützend die Literatur, vgl. zB Geddert-Steinacher, Menschenwürde als
Verfassungsbegriff, 1990, S 103 f; Häberle, Rechtstheorie 11 (1980) 389, 397;
Hofmann, AöR 118 (1993), 353, 363; Kirchhof, EuGRZ 1994, 16, 21; Starck, JZ
1981, 457, 459; Wallerath, JZ 2008, 157, 158 ff, alle mwN). Ähnlich enthält der
in Art 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsgrundsatz vor allem einen
Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (vgl. schon BVerfGE 1, 97, 105 = SozR Nr.
1 zu Art 1 GG S Ab 2R f). Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich
daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten
Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE
82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1). Dementsprechend garantiert das
Zusammenspiel der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Sozialstaatsgebots
verfassungsrechtlich die Gewährleistung eines Existenzminimums. Der Staat ist
nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Existenz
sozialrechtlich durch staatliche Fürsorge zu sichern (vgl. BVerfGE 40, 121, 133
= SozR 2400 § 44 Nr. 1; 43, 13, 19 = SozR 2200 § 1280 Nr. 1; 45, 187, 228; 82,
60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1). a) Zu Recht zieht der Kläger im
Grundsatz nicht in Zweifel, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen - früher des
BSHG und nunmehr - des SGB XII und II dieser Aufgabe nachgekommen ist.
Insbesondere hat er im Rahmen des hier allein - im Zusammenhang mit der
Zuzahlungsregelung - zur Prüfung gestellten SGB II mit den oben dargelegten
Möglichkeiten, der individuellen Situation des Bedürftigen Rechnung zu tragen,
unter gleichzeitiger Erhöhung des pauschalen Regelsatzes als Geldleistung eine
verfassungskonforme, die Menschenwürde achtende Gestaltungsform gewählt. Sie
soll dem Einzelnen erlauben, nach seinen eigenen Bedürfnissen in einem
allerdings bescheidenen Rahmen Auswahlentscheidungen zu treffen. Dem liegen die
Erfahrungen des Gesetzgebers damit zugrunde, den früher durch Einmalleistungen
abgedeckten Individualbedarf zu pauschalieren (vgl. dazu näher Entwurf eines
Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/1514 S 59, zu § 29). Ziel
der Erfahrungssammlung auf der Grundlage der Experimentierklausel des § 101a
BSHG (idF vom 25.6.1999, BGBl I 1442) war es, durch Einführung weiterer
Pauschalen neben einer Verwaltungsvereinfachung die Dispositionsfreiheit und
Selbstständigkeit bei den Hilfeempfängern zu stärken. An den hierbei gewonnenen
Ergebnissen ist nicht nur die weitgehende Einbeziehung ehemaliger
Einmalleistungen in die Regelsätze des SGB XII orientiert (vgl. BT-Drucks
15/1514 S 59, zu § 29). Vielmehr entspricht dem auch im Wesentlichen die
Regelung im SGB II, die im SGB XII das maßgebliche Referenzsystem für alle
bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen
sieht (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/1516 S
56 f, zu § 20 und zu § 21). b) In Fällen eines unabweisbaren,
nicht anders abdeckbaren Bedarfs an Leistungen der GKV, die von Zuzahlungen
abhängen, kann sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II für SGB II-Leistungsbezieher
ein Anspruch darauf ergeben, dass sie den für Zuzahlungen nach § 62 SGB V
erforderlichen Betrag darlehensweise erhalten. Das Darlehen ist unverzinslich
und in monatlichen Raten zu tilgen. Das bewirkt, dass bei kostenaufwändigeren
GKV-Leistungen, bei denen ggf. bereits bei der ersten Inanspruchnahme die
gesamte zumutbare Zuzahlung zu leisten ist, die Zuzahlungslast durch das
Darlehen auf zwölf Monate verteilt werden kann. Dies entspricht sowohl der
gesetzlichen Vorstellung des SGB II, Monatsleistungen zu erbringen, als auch
derjenigen des § 62 SGB V, für die Belastungsgrenze von der jeweils zumutbaren
Jahresbelastung auszugehen (vgl. bereits oben, 2 c). Würde dem Betroffenen das
Darlehen vorenthalten, könnte der Berechtigte innerhalb kürzester Zeit dessen
Gewährung kostenfrei im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. Das
bedeutet im Ergebnis, dass der Kläger mit Hilfe der Inanspruchnahme des
Darlehens erreichen kann, dass er den Zuzahlungsbetrag von 41,40 Euro nicht
vollständig auf einmal im Jahr entrichten muss, sondern nur in monatlichen Raten
zu jeweils 3,45 Euro. c) In welcher Mindesthöhe das
sozialrechtlich zu gewährende Existenzminimum verfassungsrechtlich gesichert
ist, hat das BVerfG bisher nicht ausdrücklich festgelegt, denn es ist nach der
Konzeption des Art 1 Abs. 1 GG und Art 20 Abs. 1 GG in erster Linie Sache des
Gesetzgebers, die Höhe des verfassungsrechtlich gesicherten Existenzminimums
auszugestalten. Ebenso, wie die Höhe des steuerlich zu verschonenden
Existenzminimums von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in
der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf abhängt (BVerfGE 87, 153, 169),
liegt es bei dem verfassungsrechtlich durch Sozialleistungen zu sichernden
Existenzminimum. Dieses einzuschätzen ist Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. auch
BVerfGE 99, 246, 259). Dabei hat der Gesetzgeber nicht nur die Werteordnung des
GG, sondern auch die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu
berücksichtigen, die von vornherein starre Grenzziehungen verbieten. Der
Gesetzgeber verfügt zudem über durchaus unterschiedliche Spielräume, je nachdem,
welche Sicherungszwecke er verfolgt, wenn er dem Einzelnen Sozialleistungen zur
Führung seines Lebens einräumt. Je näher sich der Gesetzgeber den denkbar
untersten verfassungsrechtlichen Grenzen nähert, desto geringer wird sein
Spielraum. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber bei wirtschaftlichem Wohlstand in
Deutschland, bei einer von Überfluss an materiellen Gütern geprägten
Gesellschaft, verfassungsrechtlich verpflichtet ist, in Würdigung der
Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG) und des Schutzgebotes aus Art 2 Abs. 2 GG im
Inland lebenden Bedürftigen jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche
- neben immaterieller Achtung - zu gewähren. Zu diesem das "nackte Überleben"
sichernden "physischen Existenzminimum" gehören jedenfalls ausreichende Nahrung,
Kleidung und Obdach sowie auch ausreichende medizinische Versorgung. Die
unabänderliche Bestimmung absoluter Geldbeträge oder die Aufzählung und
Beschreibung einzelner konkreter Leistungen ist jedoch selbst beim "physischen
Existenzminimum" nicht möglich, da auch dessen Realisierung von den
wirtschaftlichen Möglichkeiten und dem Machbaren abhängt. In umfassenden
Notsituationen, die alle Bürger betreffen, ist auch das GG nicht in der Lage,
eine - wünschenswerte, aber unfinanzierbare - Mindestsicherung in konkreter Höhe
zu garantieren, ohne dass der Rückgriff auf das Existenzminimum der dann noch
verbliebenen Steuerzahler drohte (zur Unzulässigkeit vgl. zB zuletzt BVerfG,
Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvL 1/06 - RdNr. 104, anknüpfend an BVerfGE 82, 60,
85 f, 94; 87, 153, 169 f; 99, 246, 259; 107, 27, 48; 112, 268, 281). Das GG
schützt nicht vor einem solchen Politikversagen. d) Demgegenüber sind die
Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers größer, soweit es nicht um die denkbar
untersten verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen geht, sondern darum, dem
Einzelnen darüber hinaus ein am "allgemeinen Wohlstand" und seiner Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben orientiertes Mindestauskommen zu ermöglichen. Jenseits
der Bestimmung des "physischen Existenzminimums" steht es im Gestaltungsermessen
des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der
vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann
und soll (vgl. BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1). Dabei steht ihm,
zumal es um die fürsorgerische Verteilung von Steuermitteln geht, ein weiter
Gestaltungsraum zu (vgl. BVerfGE 59, 231, 263 mwN). e) Abgesehen von dieser Abstufung
in der Weite der gesetzgeberischen Gestaltungsspielräume besteht bisher in der
Rechtsprechung keine Klarheit darüber, in welcher Höhe die Verfassung
Mindestsicherungen gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seiner
bisherigen Rechtsprechung - ausgehend von der gesetzlichen Regelung in BSHG und
SGB I - zwar ausgeführt, nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der
Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen
entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfasse der notwendige
Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige (vgl.
BVerwGE 35, 178, 180; 80, 349, 353), sondern den gesamten zu einem
menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf (vgl. BVerwGE 87, 212, 214 =
Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 8). Für die verfassungsrechtlichen Untergrenzen hat
es sich dagegen darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, die Pflicht des Staates
zur Fürsorge für Hilfebedürftige erfordere von Verfassungs wegen nur die
Sicherstellung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens. Diesem
Erfordernis genüge aber die (um das Kindergeld gekürzte) Hilfe zum
Lebensunterhalt in Verbindung mit dem Bezug des Kindergeldes (vgl. BVerwGE 94,
326, 328 ff = Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 19). Das BVerfG hat es bisher
ebenfalls vermieden, unter den derzeitigen Bedingungen zwar ungleicher
Güterverteilung aber relativ günstiger gesamtwirtschaftlicher Verhältnisse
Deutschlands überhaupt eine verfassungsrechtlich begründete Untergrenze für die
gesetzlich bestimmte Mindestexistenzsicherung festzulegen. f) In der Literatur werden hierzu
sehr unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Trotz einiger Unsicherheiten über
die Reichweite der verfassungsrechtlichen Grundlagen (vgl. generell: Zacher, in:
Fiat iustitia, Recht als Aufgabe der Vernunft, Festschrift für Peter Krause,
2006, S 3, 10), besteht zunächst Einigkeit nur darüber, dass das Existenzminimum
als subjektiv-öffentliches Recht vom Gesetzgeber auszugestalten ist. Einige
Stimmen beschränken sich allein auf diese Gewährleistung gesetzgeberischer
Gestaltung, ohne irgendeine weitere Untergrenze zu fixieren: Nur soweit das
Gesetz dem Träger der Fürsorge zugunsten des Bedürftigen Pflichten auferlegt,
hat der Bedürftige nach dieser Ansicht entsprechende Rechte (so im Anschluss an
BVerwGE 1, 159, 162 und LS zurückhaltend etwa Butzer, Die
Sozialstaatsentwicklung unter dem Grundgesetz, 2006, S 58 bei Fn 149; eine
materielle Untergrenze ablehnend Heinig, in: Menschenwürde in der säkularen
Verfassungsordnung, 2006, S 251, 271; Enders, VVDStRL 64 (2005), 7, 40; vgl.
auch Stern, in: Der Staat des Grundgesetzes - Kontinuität und Wandel,
Festschrift für Peter Badura, 2004, S 571, 577; einen Anspruch auf ein
bezifferbares Niveau aus Art 1 Abs. 1 GG ablehnend auch Spellbrink, Archiv für
Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2008, 4). Soweit sich die Literatur
nicht auf weitergehende Maßnahmen zur Sicherung eines qualifizierten Verfahrens
zur Festlegung der Untergrenzen beschränkt (vgl. etwa Bieritz-Harder,
Menschenwürdig leben, 2001, S 277 Fn 686, unter Rückgriff auf Neumann, NVwZ
1995, 426, 429; Horrer, Das Asylbewerberleistungsgesetz, die Verfassung und das
Existenzminimum, 2001, S 155 f), vertritt sie zum Sicherungsniveau - grob
skizziert - folgende Standpunkte: · Sicherung nur vor evidenter
Unterschreitung des verfassungsrechtlich Gebotenen (Könemann, Der
verfassungsunmittelbare Anspruch auf das Existenzminimum, 2005, S 108 -
wobei die Evidenz wohl aus Konsens erwachsen soll, in Anlehnung an Alexy,
Theorie der Grundrechte, 2. Aufl. 1994, S 322 ff, 382; vgl. dazu kritisch
Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff, 1990, S 128 f), · Sicherung bloß der physischen
Existenz (vgl. zB Isensee, AöR 131 (2006), S 173, 213, Fn 183 mit Hinweis
auf Friedrich Schiller, Würde des Menschen, 1797; Martínez Soria, JZ 2005,
644, 647 ff mwN; Spranger, Verwaltungsrundschau 1999, 242 ff), · Schutz eines nicht näher
bestimmten materiellen Existenzminimums (vgl. zB Höfling in: Sachs, GG, 4.
Aufl. 2007, Art 1 RdNr. 31 f Fn 120 mwN; Zippelius in: Bonner Kommentar zum
GG, Stand April 2008, Art 1 Abs. 1 und 2 RdNr. 102; Hofmann, AöR 118 (1993),
353, 363; ähnlich Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11.
Aufl. 2008, Art 1 RdNr. 9, 40: "wirtschaftliches Existenzminimum"), · Schutz eines materiellen
Existenzminimums in Abhängigkeit vom Lebensstandard der Gesamtgesellschaft
(Podlech in: Alternativkommentar zum GG, 2. Aufl 2001, Art 1 Abs. 1 RdNr.
25, 27), · Schutz eines menschenwürdigen
Existenzminimums unterhalb der Sicherungen des BSHG (Starck in: von
Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd 1, 5. Aufl. 2005, Art 1 Abs. 1 RdNr. 41, bei
Fn 146 f mit Hinweis auf Häberle in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, § 20
RdNr. 77), · Schutz der Hilfe zur
Selbsthilfe und vor Abgleiten in Depressionen einer Hoffnungslosigkeit
(Leisner, Existenzsicherung im Öffentlichen Recht, 2007, S 235), · Schutz vor sozialen
Defizitlagen (vgl. zB Luthe/Dittmar, SGb 2004, 272, 275 f) im Sinne
optimierender Sozialgestaltung (vgl. Luthe, Optimierende Sozialgestaltung,
2001, S 25 f, 425 ff), · Schutz eines sozialen
Existenzminimums (vgl. etwa Bieback/Stahlmann, Sozialer Fortschritt 1987, 1,
12; Riehle, ZFSH/SGB 2006, 643 ff mwN) und · Schutz eines soziokulturellen Minimums (vgl. etwa Däubler, NZS 2005, 225, 226 ff; Rothkegel, ZFSH/SGB 2005, 391, 396; Sartorius, Das Existenzminimum im Recht, 2000, S 70), wobei diese Grundpositionen noch
teilweise in der Ausgestaltung ihrer inneren Reichweite auseinanderfallen. g) Es bedarf vorliegend keiner
Entscheidung, welcher dieser Ansichten zu folgen ist. Denn der Gesetzgeber hat
mit der Ausgestaltung der Zuzahlungsregelungen für Bezieher von SGB
II-Leistungen im hier betroffenen Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Vorgaben
verletzt. Die unterschiedlichen Spielräume für den Gesetzgeber, das
sozialrechtlich gesicherte Existenzminimum verfassungskonform auszugestalten,
bedingen auch unterschiedliche verfassungsrechtliche Anforderungen an die
gerichtliche Prüftiefe, soweit es um die tatsächlichen Ermittlungen des
Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geht: Je stärker der
Gesetzgeber mit einer Regelung darauf abzielt, sich der verfassungsrechtlichen
Untergrenze des sozialrechtlich gesicherten Existenzminimums zu nähern, desto
zuverlässiger müssen seine Ermittlungsergebnisse sein, um ein Unterschreiten
dieser Grenze zu vermeiden. Sie müssen dann auf sorgfältigen
Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen (vgl. entsprechend
zum Untermaßverbot BVerfGE 88, 203, LS 6 und 262). Stellt der Gesetzgeber
dagegen zur Sicherung des Existenzminimums Sozialleistungen zur Verfügung, die
die verfassungsrechtlich gezogene unterste Grenze des physischen
Existenzminimums eher überschreiten sollen, sind die Anforderungen an die
verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung der Tatsachengrundlagen der
Entscheidung des Gesetzgebers wesentlich geringer: Wie auch in anderen Fällen,
in denen die Erfüllung grundrechtlicher Pflichten des Gesetzgebers von der
Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse abhängt (vgl. etwa BVerfGE 44, 249, 267;
77, 170, 214 f; 77, 381, 405), ist die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich
nur zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die maßgeblichen Pflichten entweder
überhaupt außer Acht gelassen oder ihnen offensichtlich nicht genügt hat (vgl.
entsprechend etwa BVerfGE 82, 60, 98 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1). Die
Zuzahlungspflicht für Leistungsbezieher nach dem SGB II bei Abdeckung nicht von
der GKV zu erbringender Leistungen für die Gesundheit durch die Regelleistung
nach § 20 Abs. 2 SGB II unterfällt diesem großzügigeren Prüfprogramm. h) § 20 Abs. 2 SGB II betreffend
die Höhe der Regelleistung, aus der auch Zuzahlungen für die GKV abzudecken
sind, ist keine Gesetzesbestimmung, die darauf angelegt ist, die
verfassungsrechtlichen Untergrenzen des sozialrechtlich zu sichernden
Existenzminimums auszuloten. Vielmehr knüpft die Vorschrift an die frühere
Bemessung der Regelsätze nach dem BSHG als eine einheitlich als
verfassungsrechtlich gesichert angesehene Grundlage an (vgl. dazu unten, l) und
bezieht auch die Gewährung eines soziokulturellen Leistungsanteils mit ein. Denn
nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur
Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst sind die in § 5
Abs. 2 Satz 2 SGB II genannten Leistungen nach dem Zwölften Buch des SGB. Die
Regelleistung bildet damit im Rahmen des Alg II den "soziokulturellen"
Leistungsstandard der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten
und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden
Sozialhilfe ab (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 56 zu § 20 Abs. 1 SGB II; Spellbrink
in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 20 RdNr. 21). Diesen
Leistungsstandard regelt namentlich § 27 Abs. 1 SGB XII - inhaltsgleich mit dem
zuvor geltenden § 11 BSHG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, BT-Drucks 15/1514 S 59 zu § 28) und an dessen Vorgaben anknüpfend -
sowie die Bestimmung der Höhe der Regelsätze. Diese erfolgt durch
Rechtsverordnung der Landesregierungen aufgrund des § 28 SGB XII unter Beachtung
der RSV, der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII. In der Begründung geht die RSV
- anknüpfend an die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 - bei der
Fortschreibung auf den 1.1.2005 von einem Eckregelsatz von 345 Euro aus (vgl.
BR-Drucks 206/04 S 12 f). i) Es unterliegt keinen
verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken, dass § 20 SGB II mittelbar durch
seine Orientierung am SGB XII für die Bedarfsbemessung vom sog Statistikmodell
ausgeht, das bereits zur Festlegung der Regelsatzhöhe für das BSHG durch
Rechtsverordnung der Länder gedient hat. Das Statistikmodell orientiert sich an
den durchschnittlichen Ausgaben und dem Verbrauchsverhalten von Haushalten in
unteren Einkommensgruppen. Die erforderlichen Daten werden anhand einer
Bundesstatistik ermittelt, der sogenannten EVS. Sie wurde erstmals im Jahr 1983
und wird seitdem alle fünf Jahre neu erhoben. Dieses Bedarfsbemessungssystem
beschlossen die Länder auf der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. bis
27.10.1989 in Düsseldorf auf der Grundlage des von ihnen in Auftrag gegebenen
Gutachtens des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge "Neues
Bedarfsbemessungssystem für die Regelsätze in der Sozialhilfe: Ableitung der
Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige" (Frankfurt am Main, 1989). Diese
Methode, den Bedarf zur Festsetzung der Höhe der Regelsätze zu ermitteln, hat
bereits das BVerwG als mit Bundesrecht vereinbar angesehen. Es hat unter Achtung
der Einschätzungsprärogative des Normgebers die gerichtliche Überprüfung auf die
Kontrolle beschränkt, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde. In
tatsächlicher Hinsicht hat es überprüft, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf
ausreichende Erfahrungswerte stützen kann, und in Bezug auf die der Festsetzung
zugrunde liegenden Wertungen darauf, ob diese im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben vertretbar sind. Im Ergebnis hat es all dies bejaht (vgl. BVerwGE 102,
366 ff = Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 27). Seine Ergebnisse hat das BVerfG
indirekt - mit der Höhe der Regelsätze (vgl. dazu unten, l) - gebilligt. j) Ebenso widerspricht es nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass die Bemessung der Höhe der
monatlichen Regelleistung iS von § 20 Abs. 2 SGB II nach näherer Maßgabe des §
20 Abs. 4 SGB II jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vom-Hundert-Satz
angepasst wird, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert. Die Verweisung auf § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII
stellt sicher, dass die Bemessung überprüft und ggf weiterentwickelt wird,
sobald die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen. Das entspricht der früheren
Regelung in § 22 Abs. 3 Satz 5 BSHG (vgl. BT-Drucks 15/1514 S 59) und schreibt
gesetzlich eine Beobachtungspflicht des Normgebers fest. Dem kommt der Normgeber
offensichtlich nach. k) Die Festsetzung der
Regelleistung mit 345 Euro in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II will sich nicht darauf
beschränken, lediglich das zur Existenz Unerlässliche zu gewähren. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Systemkonzeption, insbesondere aus dem Verhältnis zu
den ebenfalls der Existenzsicherung dienenden Leistungen nach § 26 SGB XII und
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). § 26 SGB XII lässt es zu, die
Leistung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche einzuschränken. Es
besteht nach § 1a AsylbLG ein Leistungsanspruch nur, soweit dies im Einzelfall
nach den Umständen unabweisbar geboten ist. § 1a AsylbLG ermöglicht damit - nach
der Rechtsprechung des BVerwG verfassungskonform - die weitere Absenkung des
gegenüber dem SGB XII niedrigeren Standards des AsylbLG (vgl. dazu BVerwG
Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr. 1 = DVBl 2004, 56). l) Nach alledem knüpft § 20 Abs. 2
Satz 1 SGB II für die Höhe der Regelleistung insgesamt an das - systematisch
fortentwickelte - Regelungskonzept des BSHG an, welches auch das BVerfG in der
Vergangenheit als verfassungskonform angesehen hat. So hat das BVerfG die
Rechtsprechung des BVerwG nicht beanstandet, die Gewährung einmaliger Leistungen
nach dem BSHG auf die Bedarfsgruppen zu beschränken, die nicht bereits bei der
Bemessung des Regelsatzes für die laufenden Leistungen berücksichtigt werden.
Das BVerwG (BVerwGE 87, 212 ff = Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 8) hatte deshalb
einen Anspruch auf eine einmalige Leistung für die Anschaffung größeren
Spielzeugs (hier: Dreirad und Puppenhaus) ausgeschlossen. Das hat das BVerfG mit
der Begründung gebilligt, das wirtschaftliche Existenzminimum werde durch die
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelsatzes nach § 22 BSHG
gesichert. Eine Verletzung von Art 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip liege
fern. Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Pflicht des Staates zur
Fürsorge für Hilfsbedürftige erfordere von Verfassungs wegen zwingend nur eine
Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins
sicherstellt (vgl. BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; 43, 13, 19 =
SozR 2200 § 1280 Nr. 1; 45, 187, 228; 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1). Aus
den gleichen Gründen sei auch eine Verletzung von Art 2 Abs. 1 GG nicht
erkennbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1991 - 1 BvR 540/91 - info also 1991,
154). Zudem ist das BVerfG in ständiger
Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit dem Prinzip der
Steuerfreiheit des Existenzminimums für die Bemessung des existenznotwendigen
Aufwands auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine
das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen ist (BVerfGE
82, 60, 85 f, 94 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; 87, 153, 169 f; 99, 246, 259; 107,
27, 48; 112, 268, 281; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvL 1/06 -
RdNr. 104). Hätte es diese Vergleichsebene als verfassungswidrig zu niedrig
angesehen, hätte es für die verfassungskonforme Anwendung des Prinzips der
Steuerfreiheit des Existenzminimums einen höheren als den sozialhilferechtlich
bestimmten Betrag für das Existenzminimum wählen müssen. m) Für den entscheidungserheblichen
Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 22.6.2006 sind zusätzlich weitere Gesichtspunkte
zu berücksichtigen: Mit der Koordinierung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
durch das SGB II wurde Neuland betreten. Dazu waren umfangreiche Regelungen und
Erhebungen erforderlich. Der Gesetzgeber war hierbei darauf angewiesen, auf die
bisherigen Erfahrungen mit dem BSHG zurückzugreifen, bis ihm neue Erkenntnisse
vorlagen. Bei komplexen Sachverhalten benötigt der Gesetzgeber häufig eine
gewisse Zeit, um Erkenntnisse und Erfahrungen zu sammeln (vgl. zB BVerfGE 97,
186, 196). In dieser Zeit darf er sich mit gröberen Typisierungen und
Generalisierungen begnügen. Damit einhergehende Härten und Ungerechtigkeiten
geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der
Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und
Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechteren Lösung
verzichtet (siehe BVerfGE 100, 59, 101 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3 S 36; vgl. auch
BSGE 90, 231, 254 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 mwN). Dementsprechend hat das BVerfG
bei Schaffung des Risikostrukturausgleichs vom Gesetzgeber lediglich gefordert,
dass er aufmerksam beobachtet, ob das von ihm geschaffene
Datenerhebungsverfahren Eignungsmängel zeigt, und dass er eventuell zu Tage
tretenden Schwächen mit geeigneten Maßnahmen begegnet (BVerfGE 113, 167, 264 f =
SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr. 221). n) Schließlich fällt ins Gewicht,
dass nach der gesetzlichen Konzeption Bezieher von Alg II als Pflichtversicherte
in der GKV in vollem Umfang Anspruch auf die Leistungen des SGB V haben, ohne
selbst mit Beiträgen belastet zu werden. Denn sie sind versicherungspflichtig (§
5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Der Bund hat für sie jeweils die Beiträge zu tragen (§
251 Abs. 4 SGB V). Bezieher von Alg II haben damit in gleichem Umfang wie zB
Beschäftigte Anspruch auf GKV-Leistungen. Der Gesetzgeber hat nicht etwa
versucht, den Leistungsumfang der GKV für Bezieher von Alg II einzuschränken.
Auch insoweit hat der Gesetzgeber nicht versucht, die verfassungsrechtliche
Untergrenze des Existenzminimums zu erreichen (zur Diskussion über die Grenzen
vgl. Neumann, NZS 2006, 393 mwN). Vielmehr erkennt das SGB V den Beziehern von
Alg II Vollversicherungsschutz wie allen anderen Versicherten zu. Der Kläger war
dementsprechend in der gesamten Zeit in vollem Umfang zu Leistungen der GKV
berechtigt, ohne mit Beiträgen belastet zu sein. o) Die Tatsachenfeststellungen des
Gesetzgebers zur Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II genügen den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zu beanstanden wäre es - wie dargelegt -
nur, wenn der Gesetzgeber seine maßgeblichen Pflichten entweder überhaupt außer
Acht gelassen oder ihnen offensichtlich nicht genügt hätte. Denn die
Zuzahlungspflicht in der GKV soll für Leistungsbezieher nach dem SGB II - wie
dargelegt - nicht das Leistungsniveau auf das unterste, gerade noch
verfassungsrechtlich zulässige Maß hinunterdrücken, sondern ein höheres,
angemessenes Existenzminimum nicht infrage stellen. Der Gesetzgeber hat seine
maßgeblichen Pflichten hinsichtlich der Tatsachenermittlungen weder überhaupt
außer Acht gelassen noch sie offensichtlich verletzt. Vielmehr hat er die Höhe
der monatlichen Regelleistung in der Sache an den Ergebnissen der letzten
seinerzeit vorliegenden EVS von 1998 orientiert und die Werte entsprechend
hochgerechnet (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 56 zu § 20 Abs. 2; vgl. auch Behrend in:
jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 20 RdNr. 33 ff). Ebenso ist er auch bei
Schaffung der RSV vorgegangen (vgl. BR-Drucks 206/04 S 4 ff). Das beachtet die
dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die in der Literatur hieran
geübte Sachkritik beruft sich im Kern auf Zweifel an der Validität der im
Tatsächlichen ermittelten Grundlagen, auf die der Gesetzgeber sich gestützt hat
(vgl. zB Rothkegel/Sartorius in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, S 244 ff,
RdNr. 55 f mwN; Däubler, NZS 2005, 225, 229 f). Das reicht aber nicht aus, um
annehmen zu können, dass der Gesetzgeber offensichtlich unzureichende Tatsachen
zugrunde gelegt habe. Denn er hat an fundierte, methodisch durch die
Rechtsprechung abgesicherte Werte angeknüpft, um den verfassungsrechtlichen
Anforderungen mit Sicherheit zu genügen. Mehr war ihm von Verfassungs wegen nach
den dargelegten Maßstäben nicht abzuverlangen. Das gilt auch vor dem Hintergrund
einer nur geringen Zunahme der Verbraucherpreise (Index 2005 = 100; 1998: 90,9;
2003: 96,9) und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Index 1991 = 100;
1998: 114,8; 2003 = 125,6) im Referenzzeitraum (Quelle: Statistisches Bundesamt
Deutschland, im Internet recherchiert am 8.4.2008 unter Verbraucherpreise;
Wirtschaftswachstum und Arbeitnehmereinkommen, http://www.destatis.de). 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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