Krankenpflege:
Kassen müssen solche auch außer Haus zahlen
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 1 KR
110/06
Urteil vom
17.12.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 21 KR 43/04, Urteil vom 30.03.2006
Entscheidung:
Die Berufung der Beklagten
gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist
streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf
Kostenerstattung hat.
Der 1963 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist wegen
eines Anfallsleidens in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in R.
tätig. Aufgrund der bei ihm bestehenden Diabetes mellitus muss er mittäglich
Insulininjektionen erhalten, die er sich nicht selbst verabreichen kann. Bis
September 1991 übernahm die Beklagte die Kosten hierfür, anschließend
verweigerte sie die Kostentragung.
Am 2. Januar 2003 verordnete Dr. K. dem Kläger häusliche Krankenpflege für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2003 in Form von einmal täglichen
Insulininjektionen. Die vom Kläger - nach Kenntnisnahme des Urteils des
Bundessozialgerichtes vom 21. November 2002 (B 3 KR 13/02 R) - am 7. Januar 2003
beantragte Kostenübernahme hinsichtlich der von ihm beglichenen Rechnungen vom
6. Februar, 13. März und 8. Mai 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.
Februar 2003 ab. Nach Bestätigung seitens des Bundesversicherungsamtes
(Schreiben vom 29. September 2003) und des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages (Schreiben vom 1. Oktober 2003), dass die Beklagte nicht
leistungspflichtig sei, wies diese den Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2004 zurück. Außerhalb des klägerischen
Haushalts könne häusliche Krankenpflege nicht auf Kosten der Beklagten erbracht
werden. Der Träger der WfbM müsse die medizinische Betreuung vorsehen.
Die hiergegen am 25. Juni 2004 vor dem Sozialgericht Gießen erhobene Klage hat
der Kläger damit begründet, dass erst seit Dezember 2003 die Insulinabgabe durch
geschultes Personal in der WfbM abgedeckt sei.
In der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft der Behindertenhilfe W. GmbH vom
1. Dezember 2004 hat diese die Auffassung vertreten, dass der Schwerpunkt der
Betreuung in einer WfbM in pädagogischer und sozialer Arbeitsleistung bestehe.
Qualität und Quantität der Fachkräfte zur medizinischen Betreuung seien hingegen
nicht besonders geregelt.
Mit Urteil vom 30. März 2006 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und
die Beklagte unter Aufhebung der streitigen Bescheide verpflichtet, dem Kläger
die Kosten der häuslichen Krankenpflege für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März
2003 zu erstatten. § 37 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialversicherung -
Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) umfasse auch den Aufenthalt in einer
WfbM, aus der Werkstättenverordnung resultiere kein subjektiv-rechtlicher
Anspruch des Klägers gegenüber dem Träger der WfbM und § 37 Abs. 3 SGB V stehe
dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, da den Eltern des Klägers - auch unter
Berücksichtigung deren Alters - nicht zuzumuten sei, jeden Werktag mittags die
WfbM aufzusuchen.
Gegen das der Beklagten am 11. Mai 2006 zugestellte Urteil hat diese am 26. Mai
2006 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Mit Beschluss
vom 15. September 2006 ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen beigeladen worden.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers gegenüber der
Beklagten ausgeschlossen sei, weil dieser Eingliederungshilfe nach § 41 Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalte, die gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX auch
medizinische Hilfen wie Insulingaben umfasse. Nach § 42 SGB IX fielen
Leistungen, die in einer WfbM erbracht werden, nicht in den Aufgabenbereich der
Gesetzlichen Krankenkasse. Soweit keine andere Zuständigkeit gegeben sei, sei
der Sozialhilfeträger zuständig. Zudem müsse der zuständige Leistungsträger nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Leistung umfänglich erbringen, damit die Leistungen
anderer Träger vermieden werden. Außerdem sei die WfbM verpflichtet, die
begleitenden medizinischen Dienste vorzuhalten und zu erbringen. § 37 Abs. 2 SGB
V setzt ferner voraus, dass die Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels
ärztlicher Behandlung erforderlich werde. Vorliegend sei die Behandlungspflege
hingegen in erster Linie zur Ermöglichung und zur weiteren Durchführung der
Maßnahme erforderlich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom 30. März 2006 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichtes Gießen für zutreffend.
Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, ist der Auffassung, nur
subsidiär zuständig zu sein.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 8. November 2007 mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der
Kläger hat gemäß §§ 13, 37 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Erstattung der Kosten für
die häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2003.
§ 37 Abs. 2 SGB V umfasst auch die Behandlungspflege, die in einer WfbM erbracht
wird. Insoweit wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils verwiesen
und ergänzend angeführt, dass diese Auffassung, die auch von dem
Bundesversicherungsamt und dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
geteilt wird und von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage
gestellt worden ist, sich auch in der ab dem 1. April 2007 gültigen Fassung
dieser Vorschrift widerspiegelt, in welcher die WfbM nunmehr ausdrücklich
aufgeführt wird.
Die Behandlungspflege in Form von mittäglichen Insulininjektionen war im
fraglichen Zeitraum auch zur Sicherung des Ziels ärztlicher Behandlung
erforderlich. Zwar diente sie vorliegend auch der Ermöglichung und der weiteren
Durchführung der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dies schließt jedoch
keineswegs die Bejahung von Behandlungspflege aus, wie die Neufassung des § 37
Abs. 2 SGB V mit der ausdrücklichen Erwähnung der WfbM eindrücklich belegt.
Der Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist auch nicht
deshalb ausgeschlossen, weil dieser Eingliederungshilfe nach § 41 SGB IX erhält,
die gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX auch medizinische Hilfen umfasst. § 41 SGB IX
gewährt Leistungen im Arbeitsbereich. Gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX umfassen die
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar auch medizinische Hilfen. Diese
Regelung führt jedoch nicht dazu, dass der für die Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben zuständige Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX auch umfänglich
für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig wäre. Dies macht
u.a. die in § 33 Abs. 6 SGB IX enthaltene Aufzählung der Hilfen deutlich, die
sich deutlich von den im Übrigen geleisteten medizinischen
Rehabilitationsleistungen unterscheiden und eher auf sozialpädagogische und
psychotherapeutische Unterstützung gerichtet sind. Darüber hinaus ist nicht
ersichtlich, dass mit § 33 Abs. 6 SGB IX der Grundsatz der Subsidiarität der
Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII im Bereich der medizinischen Rehabilitation
außer Kraft gesetzt werden soll. Gleiches gilt für § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.
Hiernach erbringen die Träger Leistungen im Rahmen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in
gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht
erforderlich werden. Soweit der für die Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben
zuständige Träger medizinische Hilfen erbringt, kann daher ein behinderter
Mensch gegenüber dem Träger der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
keinen Anspruch auf die gleiche Leistung geltend machen. Werden diese
medizinischen Leistungen hingegen nicht erbracht, bleibt der Anspruch des
behinderten Menschen gegenüber dem für Leistungen der medizinischen
Rehabilitation zuständigen Träger jedenfalls weiter bestehen. Aus diesem Grund
steht auch § 10 Abs. 3 Werkstättenverordnung in Verbindung mit § 2
Werkstattvertrag dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Die WfbM hat im
fraglichen Zeitraum die Insulininjektionen nicht vorgenommen.
Dem Anspruch des Klägers steht schließlich auch § 37 Abs. 3 SGB V nicht
entgegen, da - wie das Sozialgericht Gießen zutreffend ausgeführt hat - den
Eltern des Klägers nicht zuzumuten ist, jeden Werktag zur Mittagszeit die WfbM
aufzusuchen, um diesem das Insulin zu verabreichen. Dabei war auch zu
berücksichtigen, dass die Eltern des Klägers, die ohnehin in erheblichem Umfang
dessen Pflege und Versorgung erbringen, über kein Kraftfahrzeug verfügen, mit
welchem sie die WfbM erreichen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG
nicht vorliegen.