Krankentagegeldversicherung: Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch
Versicherer
LG Dortmund
Az: 2 O 559/03
Urteil vom
19.10.2006
Es wird festgestellt, dass die
seitens des Klägers bei dem zur Versicherungsscheinnummer K XXX genommenen
Versicherungen insoweit fortbestehen und nicht durch die Kündigung des Beklagten
vom 10.11.2003 beendet sind, als die Tarife A 10, S 12, ZN 100, H 76, 69, S 08
sowie ZEZ 80 betroffen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert von 104.814,26 € der
Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei dem Beklagten für sich selbst eine private
Krankenversicherung unter Geltung der Tarife A 10 ; S 12 ; ZN 100 ; V 501/76,
18, V 503/76, 18 und H/76, 69 und eine Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94)
sowie für seine Ehefrau als gesetzlich Krankenversicherte private
Zusatzversicherungen der Tarife S 08 (Krankenhauskosten-Tarif) und ZEZ 80
(Zahnersatzzusatzversicherung). Für diese Versicherungen stellte der Beklagte
dem Kläger ein Versicherungsschein mit der Nr. K2.701.740 aus. Zu dem Inhalt des
Scheines wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger war Geschäftsführer eines Betriebes, der sich u. a. mit dem Vertrieb
von Baumaschinen befasste. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte neben den
Bürotätigkeiten auch die Kontrolle, sowie die Funktionsprüfung und das Bewegen
von Baumaschinen auf dem Unternehmensgelände und im Straßenverkehr.
Der Kläger zeigte dem Beklagten unter Vorlage von
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom
08.09.2003 bis zum 01.12.2003 an. Der Beklagte erbrachte daraufhin vertragliche
Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung bis zum 08.10.2003
einschließlich.
Der Beklagte beauftragte private Ermittler, um überprüfen zu lassen, ob der
Kläger tatsächlich - wie von ihm angegeben - arbeitsunfähig erkrankt war und
auch tatsächlich nicht in seinem Betrieb arbeitete.
Mit Schreiben vom 10.11.2003, das dem Kläger am 13.11.2003 zugegangen ist,
kündigte der Beklagte sämtliche bei ihm bestehende Versicherungsverhältnisse - .
einschließlich diejenigen zu Gunsten der Ehefrau des Klägers - außerordentlich.
Zur Begründung wurde aufgeführt, dass der Kläger ab dem 09.10.2003 nachweislich
seiner alten beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Zu dem übrigen Inhalt des
Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift Bezug genommen.
Gleichzeitig stellte der Beklagte die Krankentagegeldleistungen rückwirkend zum
09.10.2003 ein.
Der Kläger trägt vor, sämtliche bei dem Beklagten genommenen Versicherungen
einschließlich diejenige zu Gunsten seiner Ehefrau - bestünden fort. Zudem sei
der Beklagte verpflichtet, über den 08.10.2003 hinaus weiteres vertragsgemäßes
Krankentagegeld an ihn zu leisten. Denn der von dem Beklagten geltend gemachte
Kündigungsgrund liege nicht vor. Er sei seiner beruflichen Tätigkeit niemals
nachgegangen. Soweit der Beklagte behaupte, am 30.09.2003 habe er ein
Telefongespräch mit einem Interessenten für die Anmietung von Baugeräten
geführt, so sei dieses unzutreffend. Am 09.10.2003 habe er sich lediglich in der
Firma aufgehalten, um einen Vorschuss in Höhe von 300,00 € in Empfang zu nehmen
und um den Firmenbully zur Weiterfahrt ins Krankenhaus zu tauschen. Telefonische
Rückfragen, die er in beruflicher Hinsicht getätigt haben soll, seien
seinerseits niemals erfolgt. Am 15.10.2003 habe er sich zwar in der Firma
aufgehalten, jedoch nicht gearbeitet. Er habe auch kein Angebot über eine
Rüttelplatte erstellt. Am 22.10.2003 habe er nicht Kunden beraten, sondern
lediglich private Gespräche geführt. Die von dem Beklagten eingeschalteten
privaten Ermittler, die Zeugen U2, F und Q seien ihm gar nicht bekannt. Der
Vortrag des Beklagten zum 22.10.2003 könne zudem nicht als Kündigungsgrund
herangezogen werden, da der Beklagte die Kündigung nicht auf diesen Umstand
gestützt habe. Zudem stünde dem Beklagten das Rechts zur außerordentlichen
Kündigung nur dann zu, wenn ein Festhalten am Versicherungsvertrag nicht
zumutbar sei. In Anbetracht der langen Dauer des Versicherungsverhältnisses und
vor dem Hintergrund seiner Erkrankungen, die dem Beklagten sämtlich bekannt
waren, sei diese Voraussetzung in jedem Fall nicht erfüllt.
Die Kündigung des Beklagten sei im Übrigen verfristet, da sie nur innerhalb von
2 Wochen ab Kenntniserlangung von den Kündigungsgründen erfolgen könne. Der
Beklagte habe jedoch schon weit vorher Kenntnis von den angeblichen
Arbeitstätigkeiten gehabt.
In jedem Fall könne sich die ausgesprochene Kündigung des Beklagten nur auf die
Krankentagegeldversicherung beziehen, da im Hinblick auf die übrigen
Versicherungen der Kündigungsgrund nicht greife.
Er sei in dem Zeitraum vom 09.10. bis 01.12.2003 - und auch noch darüber hinaus
- auch weiter arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe krankheitsbedingt
Medikamente mit stark sedierender bzw. retardierender Wirkung einnehmen müssen.
Konzentrierte Bürotätigkeit und die Kontrolle sowie die Funktionsprüfung und das
Bewegen von Baumaschinen auf dem Unternehmensgelände und im Straßenverkehr sei
ihm deshalb nicht möglich gewesen. Gleiches gelte im Hinblick auf das bei ihm
vorliegende Karpaltunnelsyndrom, weswegen er ebenfalls arbeitsunfähig erkrankt
gewesen sei. Es hätten auch noch weitere Krankheiten vorgelegen, die ihm das
Arbeiten über den 01.12.2003 hinaus, unmöglich gemacht hätten.
Er beantragt,
festzustellen, dass der Versicherungsvertrag mit den Tarifen A 10, S 12, ZN 100,
V 501/76,18, V 503/76,18, H 79, 69, S 08 uns ZEZ 80 zwischen dem Kläger und dem
Beklagten durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 10.11.2003 nicht
beendet wurde, sondern fortbesteht,
den Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.037,54 € rückständiges Krankentagegeld für
den Zeitraum vom 09.10.2003 bis 01.12.2003, 5.865,86 € rückständiges
Krankentagegeld für den Zeitraum vom 12.03.2004 bis 28.05.2004, 2.513,94 €
rückständiges Krankentagegeld für den Zeitraum vom 23.08.2004 bis 25.09.2004,
609,54 € rückständiges Krankentagegeld für den Zeitraum vom 08.10.2004 bis
15.10.2004, 9.293,06 € rückständiges Krankentagegeld für den Zeitraum vom
26.11.2004 bis 28.03.2005, 3.351,92 € rückständiges Krankentagegeld für den
Zeitraum vom 19.09.2005 bis 02.11.2005, 304,72 € rückständiges Krankentagegeld
für den Zeitraum vom 24.11.2005 bis 27.11 .2005, 2.666,30 € rückständiges
Krankentagegeld für die Zeit vom 20.02.2006 bis 27.03.2006 sowie 10.969,92 € vom
20.02.2006 bis 27.03.2006 sowie 10.969,92 € rückständiges Krankentagegeld für
die Zeit vom 09.05.2006 bis 30.09.2006 sowie darüber hinaus für jeden weiteren
Krankheitstag ab dem 01.10.2006 weitere 76,18 € kalendertäglich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung wirksam
und fristgemäß erfolgt sei. Private Ermittlungen seinerseits hätten ergeben,
dass der Kläger in dem geltend gemachten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom
09.10. bis 01.12.2003 tatsächlich gearbeitet habe. So habe er am 30.09.2003 ein
Telefongespräch mit einem Interessenten für die Anmietung von Baugeräten geführt
und im Rahmen dessen mitgeteilt, dass er nur selten zu Hause sei, da er in der
Zeit von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr in der Firma anzutreffen sei. Am 09.10.2003
habe sich der Kläger in der Werkstatt seiner Firma befunden und ein
Verkaufsgespräch geführt. In der Folgezeit habe er telefonische Rückfragen
beruflicher Natur beantwortet. Unter dem 15.10.2003 habe er sich wiederum in
seiner Firma befunden und seinen Mitarbeitern Arbeit zugewiesen. Im Übrigen habe
eine Fortsetzung des Verkaufsgesprächs in der Halle und im Büro in der Zeit von
11.30 Uhr bis 12.10 Uhr stattgefunden. Er habe sodann ein Angebot über eine
Rüttelplatte erstellt. Schließlich habe er am 22.10.2003 zwei Kunden . beraten.
Er habe des Weiteren mitgeteilt, dass er auch am nächsten Tag in der Firma
anwesend sei. Dieses habe in der Zeit von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr stattgefunden.
Diese Arbeitstätigkeit des Klägers berechtige ihn zu einer fristlosen Kündigung,
die seinerseits auch ausgesprochen worden sei. Der von den privaten Ermittlern
angefertigte Abschlussbericht sei ihm erst unter dem 31.10.2003 zugegangen.
Vorher habe er von der Arbeitstätigkeit des Klägers und dem Umfang keine
Kenntnis gehabt.
Die ausgesprochene Kündigung betreffe zulässigerweise das gesamte
Vertragsverhältnis und beziehe sich nicht nur auf die
Krankentagegeldversicherung, da ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
mit dem Kläger aufgrund dessen Verhalten im Rahmen der
Krankentagegeldversicherung auch für das übrige Vertragsverhältnis unzumutbar
sei. Denn das Vertrauensverhältnis, auf dessen Grundlage das gesamte
Vertragsverhältnis basiere, sei erheblich gestört.
Die von Seiten des Klägers behauptete Arbeitsunfähigkeit in den geltend
gemachten Zeiträumen werde im Übrigen in vollem Umfang bestritten.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten
sowie durch die Vernehmung der Zeugen U, U2, F und Q. Zu den Ergebnissen wird
auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. 12 vom 17.04.2005 und Prof. Dr.
S vom 08.03.2006 (Anlage zur Akte) sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 19.10.2006 (BI. 158 ff. d. A.) verwiesen.
Zu dem Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der
von dem Kläger gestellte Feststellungsantrag hat insoweit Erfolg, als er das
Versicherungsverhältnis im Hinblick auf die Tarife A 10, S 12, ZN 100.
(Krankenversicherung der Klägers), H 76, 69 (Krankenhaustagegeldversicherung des
Klägers), S 08 sowie ZEZ 80 (Krankenzusatzversicherung der Ehefrau des Klägers)
betrifft. Im Hinblick auf die Tarife V 501/76,18 sowie V 503/76,18
(Krankentagegeld) ist der gestellte Feststellungsantrag unbegründet. Dieses
Ergebnis ist darin begründet, dass das Versicherungsverhältnis zwischen den
Parteien hinsichtlich der zuletzt genannten Tarife (Krankentagegeld des Klägers)
durch die von dem Beklagten unter dem 10.11.2003 erklärte Kündigung beendet ist,
dies dagegen im Hinblick auf die übrigen genannten versicherten Tarife nicht der
Fall ist.
Denn dem Beklagten steht nur hinsichtlich der Tarife über die
Krankentagegeldversicherung des Klägers ein Kündigungsgrund zu.
Der Kündigungsgrund ergibt sich dabei aus § 14 MB/KT 94 i. V. m. § 314 BGB. Denn
der Versicherer kann einen Krankentagegeldversicherungsvertrag trotz dessen
sozialer Zwecksetzung aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen,
wenn ihm ein Festhalten am Versicherungsvertrag nicht mehr zuzumuten ist. Ein
solcher wichtiger Grund zur Kündigung liegt für einen Versicherer vor, wenn der
Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des
Versicherers aus Eigennutz dadurch hinten anstellt, dass er sich
Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH VersR
1985, 54; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1119).
Da der Anspruch auf Krankentagegeld voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer
seinen Beruf tatsächlich nicht ausübt, liegt ein Erschleichen in diesem Sinne
vor, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich seiner beruflichen Tätigkeit
nachgegangen ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2006,465).
Dabei erachtet es die Kammer als ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer mehr
oder weniger regelmäßig Arbeiten erledigt, die nach der Verkehrsauffassung als
zumindest teilweise Ausübung derjenigen Tätigkeit anzusehen sind, durch die er
sein Einkommen erzielt (so auch OLG Hamm NJW-RR 2006,1035; OLG Stuttgart NJOZ
2006, 2675). Diese lässt sich damit begründen, dass ein Anspruch des
Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Zahlung aus der
Krankentagegeldversicherung nur besteht, wenn der Versicherungsnehmer im vollen
Umfang - also zu 100 % - arbeitsunfähig ist, d. h. seine bisherige berufliche
Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend und in keiner Weise ausüben
kann, weshalb bereits der Wiedereintritt teilweiser Arbeitsfähigkeit die
Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers vollständig entfallen lässt
(BGH NJW-RR 1993, 407). Die Grenzziehung zwischen einer Ausübung beruflicher
Tätigkeit, die auf den Anspruch ohne Einfluss verbleibt, gegenüber einem den
Anspruch ausschließenden Umfang der Tätigkeit ist dabei danach zu ziehen, ob
diese Tätigkeit derart geringfügig oder unbedeutend ist, dass es einen Verstoß
gegen Treu und Glauben darstellen würde, wenn sich der Versicherer hierauf
beruft (OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675). Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer lediglich Arbeitsversuche zur Erprobung seiner eigenen
körperlichen Leistungsfähigkeit absolviert oder lediglich untergeordnete, nur
aufgrund der Erkrankung übernommene (Aufsicht)-Tätigkeiten übernommen hat (OLG
Hamm NJW-RR 2006, 498).
An diesen Maßstäben gemessen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der
Kläger mehr oder weniger regelmäßig Arbeiten im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit erledigt hat. Denn die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
19.10.2006 durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger sich am
09.10.,15.10. und 22.10.2003 in seiner Firma befunden hat. Am 09.10.2003 hat der
Kläger dabei mit dem Zeugen F ein Verkaufsgespräch über den Erwerb von Schotter
sowie über den Kauf oder die Anmietung einer Rüttelmaschine geführt. Es ist über
Preise und Mengen gesprochen worden. Auch mit dem Zeugen Q hat der Kläger
zunächst ein Verkaufsgespräch geführt. Der Kläger hat ihm sodann ein mündliches
Angebot unterbreitet. Dieses fand am 15.10.2003 statt. Am 22.10.2003 hat der
Kläger sodann wiederum mit dem Zeugen Q ein geschäftliches Gespräch geführt. Er
hat ihm auch dann ein schriftliches Angebot über eine Rüttelplatte erstellt.
Während des Gesprächs mit dem Zeugen führte der Kläger weitere telefonische
Verkaufsgespräche.
Aus der Aussage des Zeugen U2 ergibt sich des Weiteren, dass sich der Kläger
häufig in seiner Firma im Zeitraum Ende September/Oktober 2003 aufgehalten hat.
Denn der Kläger hat dem Zeugen im Rahmen eines Telefongesprächs kundgetan, dass
er die meiste Zeit nicht zu Hause, sondern in seiner Firma sei, weil er dort
arbeite.
Auch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl die Telefongespräche als
auch die Verkaufsgespräche sämtlich vom Kläger geführt wurden. Dieses haben
sämtliche Zeugen übereinstimmend bekundet.
Die Aussagen der Zeugen sind dabei glaubhaft. Sie sind in sich widerspruchsfrei
und nachvollziehbar. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Auf Nachfrage des
Gerichtes und der Parteivertreter konnten sie spontan antworten. Anhaltspunkte
dafür, dass sie ein Interesse am Obsiegen des Beklagten im vorliegenden Prozess
haben, sind nicht erkennbar. Zwar sind sie von dem Beklagten beauftragt worden,
Ermittlungen im Hinblick auf den Kläger anzustellen und das Ermittlungsergebnis
dem Beklagten mitzuteilen. Diesem Auftrag wären sie jedoch auch ordnungsgemäß
nachgekommen, wenn sie über eine Arbeitstätigkeit des Klägers nicht hätten
berichten können. Auch der Umstand, dass der Zeuge Q sich zunächst an gewisse
Umstände, wie z. B. das Erstellen des schriftlichen Angebotes von Seiten des
Klägers, zunächst nicht erinnern konnte, rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Denn es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge im Rahmen seiner mündlichen
Vernehmung aufgrund von Vorhalten nach und nach sein Erinnerungsvermögen hat
aufbessern können.
Dieses von den Zeugen geschilderte Tätigwerden des Klägers in der Firma stellt
dessen Kernarbeit (Kundengespräche, Auftragserteilungen, Angebotsabgabe) dar und
kann damit nicht lediglich als untergeordnete, nur aufgrund der Erkrankung
übernommene Tätigkeit gewertet werden. Auch ist anhand des von den Zeugen
geschilderten Tätigwerden des Klägers auf eine gewisse Regelmäßigkeit zu
schließen. Denn die Zeugen haben den Kläger an unterschiedlichen von ihnen
zufällig ausgesuchten Tagen und Tageszeiten aufgesucht und ihn immer
angetroffen. Diese Regelmäßigkeit im Hinblick auf die Arbeit des Klägers ergibt
sich auch aus den durchgeführten Telefonaten. Denn nach eigener Aussage hat er
sich überwiegend in der Firma aufgehalten. Zudem hat er gegenüber den Zeugen den
Eindruck erweckt, ständig - zumindest für die Durchführung von Kundengesprächen
- in der Firma präsent zu sein.
Dass es sich bei den von den Zeugen geschilderten Tätigkeiten lediglich um
Arbeitsversuche gehandelt hat, trägt der Kläger selbst nicht vor.
Der Einwand des Klägers, das von dem Beklagten geschilderte Geschehen zum
22.10.2003 sei nicht zu beachten, da die von dem Beklagten erklärte Kündigung
nicht auf diesen Umstand gestützt und somit von dem Beklagten "nachgeschoben"
sei, ist unzutreffend. Kündigungsgrund des Beklagten war die Tatsache, dass der
Kläger trotz seiner geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich in seinem
Betrieb gearbeitet hat. Die Darstellung des Beklagten, wann das im Einzelnen
gewesen sein soll, ist nur eine nähere Konkretisierung des Kündigungsgrundes.
Diese können jedoch auch im späteren Verlauf noch ergänzt werden.
Die Kündigung des Beklagten ist auch fristgerecht erfolgt. Erst mit Zugang des
Abschlussberichtes des von ihm eingeschalteten Ermittlungsbüros war eine
verlässliche Grundlage für die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung
erlangt. Zu einer früheren Kündigung quasi "auf Verdacht" war der Beklagte nicht
verpflichtet (OLG Saarbrücken NJW-RR 2006,465). Der Beklagte hat dabei nach
Überzeugung der Kammer den Abschluss des Ermittlungsbüros erst am 31.10.2003
erhalten. Dieses hat die Zeugin U im Rahmen ihrer Vernehmung am 19.10.2006
glaubhaft bekundet. Die Tatsache, dass diesem Abschlussbericht ein sogenannter
Vorrecherchebericht vorausgegangen war, die der Beklagte bereits am 30.09.2003
erhalten hat, ist unschädlich. Denn in diesem Vorrecherchebericht ist lediglich
mitgeteilt worden, dass das Umfeld des Klägers recherchiert worden sei und dass
man telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Erst mit dem Abschlussbericht war dem
Beklagten der volle Umfang des Tätigwerdens des Klägers bekannt. Auch dieses hat
die Zeugin glaubhaft bekundet.
Da die Kündigung des Beklagten bereits am 10.11.2003 ausgesprochen und dem
Kläger unter dem 13.11.2003 zugegangen ist, erfolgte sie demnach in angemessener
Frist.
Dass das vertragswidrige und zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigende
Verhalten des Klägers durch ein von dem Beklagten eingeschaltetes
Ermittlungsbüro zutage getreten ist, steht dem Kündigungsrecht des Beklagten
nicht entgegen, § 242 BGB. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der
Ermittler den Kläger zum Vertragsbruch verleitet hat (vgl. BGH NJW-RR 1989,
426). Auf der Grundlage des sich darstellenden Sach- und Streitstandes kann
weder festgestellt werden, dass der Kläger nur widerstrebend und erst infolge
intensiven Drängens der Ermittler tätig geworden ist, noch liegen Anhaltspunkte
dafür vor, dass diese verwerfliche Mittel eingesetzt haben (vgl. hierzu auch OLG
Saarbrücken NJW-RR 2006,465).
Dem Beklagten steht dagegen im Hinblick auf die Tarife A 10, S 12, ZN 100
(Krankenversicherung des Klägers), H 76, 69 (Krankenhaustagegeldversicherung des
Klägers) und S 08 sowie ZEZ 80 (Krankenzusatzversicherung für die Ehefrau des
Klägers) kein Kündigungsgrund zu.
Dieses ist zunächst darin begründet, dass der Kläger bei dem Beklagten entgegen
OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675 - nicht ein einziges einheitliches
Vertragsverhältnis, sondern verschiedene, rechtlich selbständige
Versicherungsverträge, namentlich eine Krankenversicherung, eine
Krankenhaustagegeldversicherung und eine Krankentagegeldversicherung für sich
sowie eine Krankenzusatzversicherung für seine Ehefrau - unterhält. Dieses hat
zur Konsequenz, dass auch nur die Versicherung kündbar ist, in der das
Kündigungsrecht des Beklagten begründet ist. Vorliegend ist diese - wie oben
bereits ausgeführt - lediglich die Krankentagegeldversicherung des Klägers. Die
Tatsache, dass § 30 WG vorliegend keine Anwendung findet und der Kläger nur
einen einzigen Versicherungsschein ausgehändigt bekommen hat, stehen diesem
Ergebnis nicht entgegen.
Denn die Versicherung verschiedener versicherbarer Risiken, unter Geltung
verschiedener AVB, werden als Inhalt selbständiger Verträge angesehen (Prölss/Martin-Prölss,
§ 3 Rdnr. 10). So auch im Fall der Krankheitskosten und
Krankenhaustagegeldversicherung sowie der Krankentagegeldversicherung (LG Köln
R+S 1962,352; AG Köln VersR 2000,574). Dieses begründet sich darin, dass auf dem
Versicherungsmarkt diese Versicherungen auch einzeln abzuschließen sind. Dabei
handelt es sich bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis um eine sogenannte
Bündelung mehrerer Verträge. Denn dieses ist immer dann anzunehmen, wenn sich
der Versicherungsnehmer bei einem Versicherer gegen mehrere Gefahren versichern
will und ein Antragsformular sowie ein Versicherungsschein existiert, jedoch
verschiedene AVB Anwendung finden (so auch Prölss/Martin-Prölss, § 3 Rdnr. 8).
Selbst wenn es sich nicht um eine Mehrheit von Versicherungsverträgen, sondern
um ein einheitliches Versicherungsverhältnis handeln sollte, vertritt die Kammer
entgegen OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675 die Auffassung, dass das dem Beklagten
zustehende Recht zur fristlosen Kündigung auf die Krankentagegeldversicherung
des Klägers beschränkt ist. Als Argument kann Folgendes angeführt werden: Zwar
findet § 30 WG gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 2 WG auf die Krankenversicherung keine
Anwendung. Der in § 30 WG zum Ausdruck gekommene Grundsatz, dass der Vertrag
soweit als möglich Bestand haben soll, beansprucht jedoch gerade auch in der
Krankenversicherung Geltung (Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3.
Auflage, Einleitung Rdnr. 51). Dem hat der Beklagte auch Rechnung getragen,
indem er in § 14 Abs. 3 MB/KT und § 14 Abs. 4 MB/KK von der ihm durch § 178 h
Abs. 5 WG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Kündigung auf
einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken zu können. § 14 Abs. 3
MB/KT und § 14 Abs. 4 MB/KK finden auch auf die fristlose Kündigung Anwendung
(BGH VersR 1985, 54).
Nach Auffassung der Kammer ist der Beklagte unter Geltung des das
Versicherungsverhältnis im besonderen Maße beherrschenden Grundsatzes von Treu
und Glauben (BGH VersR 2003,581) verpflichtet, dass ihr zustehende
außerordentliche Kündigungsrecht auf diejenigen Tarife und Personen zu
beschränken, die von den zur Kündigung berechtigenden Gründen oder deren
Auswirkungen betroffen sind. Im Hinblick darauf muss das Interesse des Beklagten
an der Gesamtaufhebung der Verträge aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers
zurücktreten.
Hinsichtlich der von der Kündigungserklärung des Beklagten ebenfalls erfassten
Krankheitskostenvollversicherung des Klägers ist deren soziale Funktion zu
berücksichtigen, die einer Erstreckung der fristlosen Kündigung auch auf diese
Versicherung entgegensteht (vgl. BGH a. a. 0.). Denn der Kläger würde durch die
fristlose Kündigung nicht nur - zu Recht - den sozialen Schutz der als
Verdienstausfallversicherung ausgestalteten Krankentagegeldversicherung
verlieren, sondern auch bei einer Erstreckung der Kündigung auf die
Krankheitskostenversicherung seinen vertragsgemäßen Krankenversicherungsschutz
verlieren. Diese Rechtsfolge erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung
des Fehlverhaltens des Klägers überzogen, zumal es dem Kläger in seinem Alter
von ca. 60 Jahren bei realistischer Betrachtungsweise verwehrt sein dürfte, bei
einem anderen privaten Krankenversicherer Versicherungsschutz zu erhalten.
Zudem besteht die Gefahr betrügerischen Verhaltens in der
Krankentagegeldversicherung in ungleich höherem Maße als in der
Krankheitskostenversicherung, so dass sich die Störung des
Vertrauensverhältnisses in diesem Versicherungszweig auch geringer auswirkt.
Entsprechendes gilt für die Krankenhaustagegeldversicherung des Klägers.
Der Erstreckung der Kündigung auf die mitversicherte Ehefrau des Klägers steht
entgegen, dass diese an den zur fristlosen Kündigung berechtigenden Vorgängen
auch nach den Behauptungen des Beklagten in keinster Weise beteiligt war. Damit
besteht kein Grund für die Annahme, auch in der Versicherung der Ehefrau des
Klägers könne es zu Unredlichkeiten kommen, zumal nicht der Kläger als
Versicherungsnehmer Inhaber der aus der Versicherung zugunsten seiner Ehefrau
herrührenden Zahlungsansprüche ist, sondern die Ehefrau selbst (BGH VersR 2006,
686). Folglich wirkt sich die Störung des Vertrauensverhältnisses in der
Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Beklagtem nicht auf die vertragliche
Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten aus, so dass eine
Erstreckung der fristlosen Kündigung auf die Krankenzusatzversicherung der
mitversicherten Ehefrau des Klägers ausscheidet.
Soweit der Kläger Zahlungen im Rahmen seiner bei dem Beklagten bestehenden
Krankentagegeldversicherung verlangt, ist die Klage im vollen Umfang
unbegründet.
Im Hinblick auf die Geltendmachung von diesbezüglichen Zahlungsansprüchen für
einen Zeitraum nach der erfolgten fristlosen Kündigung des Beklagten
(13.11.2003) ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass dem Kläger für diese
Ansprüche aufgrund der erfolgten Beendigung des Versicherungsverhältnisses kein
Versicherungsschutz mehr zukommt (LG Berlin NVersZ 2002, 462).
Soweit der Kläger die Zahlung von Krankentagegeld für den davor liegenden
Zeitraum geltend macht, scheitert sein Anspruch daran, dass der Kläger die
Voraussetzungen für die Leistung von Krankentagegeld aus den §§ 178 b Abs. 3 VVG
i. V. m. den §§ 1, 4 MB/KT 94 nicht bewiesen hat.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankentagegeld ist u. a., dass der
Versicherungsnehmer im vollen Umfang - also zu 100 % - arbeitsunfähig ist, d. h.
seine bisherige berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend und
in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen
Erwerbstätigkeit nachgeht, § 1 Abs. 3 MB/KT 94. Deshalb scheidet bereits eine
geringfügige Arbeitsfähigkeit, um den Anspruch aus der
Krankentagegeldversicherung auszuschließen (BGH NJW-RR 1993, 407).
Hieran gemessen kann eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem von ihm
behaupteten Zeitraum nicht festgestellt werden.
Der Sachverständige Prof. Dr. 12 hat in seinem Gutachten vom 17.04.2005
festgestellt, dass zwar grundsätzlich bei denen von dem Kläger eingenommenen
Medikamenten die Möglichkeit besteht, dass ein konzentrierte Bürotätigkeit sowie
eine Kontrolle, Funktionsprüfung und das Bewegen von Baumaschinen erheblich
erschwert oder unmöglich gemacht werden können. Diese Nebenwirkungen seien
jedoch sehr selten und das Vorliegen im konkreten Fall den Gerichtsakten nicht
zu entnehmen. Zudem seien Dosierungen im niedrigen bis mittleren Bereich gewählt
worden. Damit liegt eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Medikamenteneinnahme
beim Kläger nicht vor. Erhebliche Einwendungen gegen das Gutachten hat der
Kläger nicht erhoben.
Auch der Sachverständige Prof. Dr. S hat in seinem Gutachten vom 08.03.2006 eine
Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht wegen
eines behaupteten Karpaltunnelsyndroms beim Kläger nicht feststellen können. Es
ergäbe sich kein Hinweis auf einen außergewöhnlich schweren Verlauf des
Karpaltunnelsyndroms. Nur in einem solchen Fall aber würde die behauptete
Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorliegen.
Die Gutachten der beiden Sachverständigen sind überzeugend und in jeder Hinsicht
nachvollziehbar.
Soweit der Beklagte gegen das Gutachten des Prof. Dr. S einwendet, dass der
Sachverständige allenfalls eine Ahnung von der Tätigkeit des Klägers gehabt
habe, so kann dieser Einwand nicht verfangen. Der Sachverständige führt in dem
bezeichneten Gutachten aus, dass das Karpaltunnelsyndrom gröbere motorische
Fähigkeiten zwar etwas beeinträchtigt, jedoch möglich bleiben. Dass der Kläger
davon abweichend auch Tätigkeiten ausführen müsste, die die Feinmotorik
betreffen, hat er in nicht genügend substantiierter Weise vorgetragen.
Soweit der Kläger beantragt, an ihn für jeden weiteren Krankheitstag ab dem
01.10.2006 Zahlungen aus der Krankentagegeldversicherung zu leisten, hat die
Klage schon wegen der infolge der wirksamen fristlosen Kündigung des Beklagten
vom 13.11.2003 erfolgten Beendigung der Krankentagegeldversicherung keinen
Erfolg.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche
Grundlage in § 709 ZPO.