Krankentagegeldversicherung – Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
219/06
Urteil vom
27.02.2008
Leitsätze:
a) Wird in
einer Krankentagegeldversicherung die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers
und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrages vom ununterbrochenen
Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht, schränkt das
wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeldversicherung
ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307
Abs. 2 Nr. 2 BGB).
b) Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Versicherungsfähigkeit zu
dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine
neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund
objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz
ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird.
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert die Zahlung von Krankentagegeld sowie die Feststellung, dass
er ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
krankentagegeldversichert sei. Er unterhält bei der Beklagten eine private
Krankheitskosten-Vollversicherung einschließlich Pflegegeldversicherung,
Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung.
Der Krankentagegeldversicherung liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen
zugrunde, die in Teil I den Musterbedingungen 1994 (MB/KT 94) entsprechen (vgl.
Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1886 ff.). Teil II enthält die Tarifbedingungen
der Beklagten, die jeweils einzelnen Vorschriften der MB/KT 94 zugeordnet sind.
§ 1 MB/KT 94 lautet auszugsweise:
Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge
von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht
wird. ...
Dazu heißt es in den Tarifbedingungen u.a.:
Nr. 2 Versicherungsfähigkeit
(1) Versicherungsfähig sind aufnahmefähige Personen, die selbständig einen Beruf
ausüben und deshalb Einkommensteuererklärungen abgeben. Personen, die in einem
ständigen festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt stehen
(Arbeitnehmer), sind nur versicherungsfähig nach Tarifen mit mindestens 42
Karenztagen - leistungsfreie Tage - seit Beginn einer Arbeitsunfähigkeit.
Personen in einem Zeitarbeitsverhältnis sind nicht versicherungsfähig.
...
§ 15 MB/KT 94 sieht u.a. vor:
Sonstige Beendigungsgründe
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten
Personen:
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die
Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen
ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen
Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht
vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten
Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei
Monate nach Wegfall der Voraussetzung;
...
Dazu ist in den Tarifbedingungen bestimmt:
Nr. 29a Arbeitslosigkeit
(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles arbeitslos, so
erhält er bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit über die Monate des § 15 a) MB/KT
94 hinaus Krankentagegeld. Dies insgesamt bis zu 12 Monaten seit Beginn der
Arbeitslosigkeit.
(2) Diese erweiterte Nachleistung gilt unter der Voraussetzung, daß der
Versicherungsnehmer eine Bestätigung des Arbeitsamtes vorlegt, wonach er sich
als Arbeitssuchender gemeldet hat und keine Leistungen erhält, und wenn eine
Bestätigung des Arbeitgebers über das Ende des Dienstverhältnisses vorgelegt
wird.
...
Teil III der Bedingungen ist ein Krankentagegeld-Tarif für Selbständige und
Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
unterliegen. Insoweit ist für den Tarif TV 42 unter A bestimmt, dass der
Anspruch auf Krankentagegeld erst nach Ablauf von 42 leistungsfreien Tagen
beginnt, dann aber ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Weiter heißt es u.a.:
B. Versicherungsfähigkeit
(1) Versicherungsfähig sind Personen, die nicht der gesetzlichen
Krankenversicherung angehören, soweit und solange sie gleichzeitig eine
Krankheitskosten-Vollversicherung (Ersatz für ambulante, stationäre und
Zahnbehandlungs-Kosten) bei unserer Gesellschaft unterhalten.
(2) Fällt die Versicherungsfähigkeit fort, endet zum gleichen Zeitpunkt die
Versicherung nach Tarif TV 42. ...
Der Teil III der Bedingungen endet mit folgendem Hinweis:
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 1994 des Verbandes der
privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) und Teil II Tarifbedingungen der
[Beklagten] (TB).
Der am 19. September 1949 geborene Kläger wurde aufgrund einer Kündigung zum 28.
Februar 2003 arbeitslos und bezog seither Arbeitslosengeld. Wegen des geringeren
Einkommens wurde die Krankheitskosten-Vollversicherung durch Versicherungsschein
vom 11. Dezember 2003 umgestellt; die Krankentagegeldversicherung blieb
unverändert. Während weiter andauernder Arbeitslosigkeit erlitt der Kläger am
10. März 2004 einen Skiunfall. Dadurch wurde er arbeitsunfähig. Er behauptet,
die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 13. November 2005 gedauert. Seit 20. Februar
2006 hat der Kläger wieder eine Arbeitsstelle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers wurde
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht hält die Auffassung des Landgerichts für zutreffend, der
Kläger sei durch die mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar
2003 eingetretene Arbeitslosigkeit nicht mehr versicherungsfähig in der
Krankentagegeldversicherung der Beklagten gewesen. Als
Verdienstausfallversicherung ende die Krankentagegeldversicherung grundsätzlich,
wenn der Versicherungsnehmer erwerbslos werde (§ 15 MB/KT 94, vgl. Wilmes in
Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 15 MB/KT Rdn. 10).
II. Gegen den Wegfall der Versicherungsfähigkeit mit dem Ende des
Arbeitsverhältnisses wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht - legt man zunächst die zwischen den
Parteien vereinbarten Bedingungen und Tarifbedingungen zugrunde - zutreffend
davon aus, dass daraus ein Wegfall der Versicherungsfähigkeit des Klägers mit
der durch Kündigung seines Arbeitgebers herbeigeführten Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses folgt. Das ergibt eine Auslegung der maßgeblichen
Bedingungen.
a) Nach § 1 (1) Satz 1 MB/KT 94 bietet der Versicherer Versicherungsschutz gegen
Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch
Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Der Umfang des versprochenen
Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 (4) Satz 1 MB/KT 94 unter anderem
aus dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen); Höhe und Dauer der
Versicherungsleistungen legt der Tarif mit Tarifbedingungen fest (§ 4 (1) MB/KT
94). Dieser Regelungszusammenhang macht dem Versicherungsnehmer erkennbar, dass
für den Umfang des Versicherungsschutzes und der versprochenen Leistung unter
anderem neben den Musterbedingungen auch die Tarifbedingungen maßgeblich sind;
die Zuordnung von Tarifbedingungen zu einzelnen Klauseln der Musterbedingungen
verdeutlicht das zusätzlich.
b) § 1 (1) MB/KT 94 trifft keine Regelung, wer in der
Krankentagegeldversicherung versicherungsfähig ist; andererseits setzt § 15 a)
MB/KT 94 die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person voraus, weil nach
seinem Inhalt das Versicherungsverhältnis bei Wegfall "einer im Tarif bestimmten
Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit" enden soll. Damit wird für die
Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit auf den Tarif verwiesen und damit
zugleich auf die Tarifbedingung, welche die Frage der Versicherungsfähigkeit
allgemein regelt und deshalb § 1 (1) MB/KT 94 zugeordnet ist, nämlich auf Nr. 2
der Tarifbedingungen.
Nach dieser Regelung sind versicherungsfähig zum einen Personen, die selbständig
einen Beruf ausüben und deshalb Einkommensteuererklärungen abgeben. Weiter
sollen Personen, "die in einem ständigen festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis
gegen Entgelt stehen (Arbeitnehmer)" nur nach Tarifen mit mindestens 42
Karenztagen seit Beginn einer Arbeitsunfähigkeit versicherungsfähig sein,
Personen in einem Zeitarbeitsverhältnis dagegen schlechthin nicht. Der
verständige Versicherungsnehmer entnimmt dem, dass zwei Personengruppen
versicherungsfähig sind, nämlich zum einen Selbständige, die
Einkommensteuererklärungen abgeben, zum anderen Arbeitnehmer, die in einem
ständigen festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt stehen. Dass
solche Arbeitnehmer nur in bestimmten Tarifen versichert werden können, schafft
zwar eine Einschränkung, ändert aber erkennbar nichts daran, dass Voraussetzung
der Versicherungsfähigkeit zunächst die Arbeitnehmereigenschaft in der hier
konkret umschriebenen Ausgestaltung ist, also ein ständiges festes Dienst- oder
Arbeitsverhältnis gegen Entgelt erfordert.
c) Die unter B Teil III - Tarif TV 42 getroffene Regelung, wonach
versicherungsfähig Personen sind, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung
angehören, solange und soweit sie eine Krankheitskosten-Vollversicherung bei der
Beklagten unterhalten, ergänzt die in Teil II Nr. 2 der Tarifbedingungen
geregelten Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit für diesen bestimmten
Tarif, ohne die Voraussetzungen der Nr. 2 aufzugeben oder einzuschränken. Das
folgt schon daraus, dass Nr. 2 der Tarifbedingungen die dort beschriebenen
"Arbeitnehmer" auf Tarife wie den Tarif TV 42 verweist und im Tarif TV 42
seinerseits darauf hingewiesen wird, dass er nur in Verbindung mit Teil II der
Tarifbedingungen gültig ist. Es ergibt sich im weiteren daraus, dass der Tarif
TV 42 eine ergänzende Regelung zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit enthält,
die nur deshalb erforderlich ist, weil in TV 42 ergänzende Voraussetzungen für
die Versicherungsfähigkeit enthalten sind, deren Wegfall schon für sich genommen
zum Ende der Versicherungsfähigkeit nach TV 42 führen soll.
d) Daraus ergibt sich: Versicherungsfähigkeit nach Nr. 2 der Tarifbedingungen
setzt - handelt es sich nicht um einen selbständig Tätigen - voraus, dass der zu
Versichernde in einem ständigen festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen
Entgelt steht. An einem ständigen festen Arbeitsverhältnis fehlt es, wenn dieses
durch Kündigung - sei es seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers -
beendet wird. Ein anderes Verständnis dahin, dass die nur vorübergehende Aufgabe
des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen der Nr. 2 der Tarifbedingungen
nicht wegfallen lässt, wird der Versicherungsnehmer zwar erwägen, nach dem
klaren Wortlaut der Regelung ("ständig, fest") letztlich aber nicht ernsthaft in
Betracht ziehen. Fällt aber mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine im
Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit weg, so endet gemäß
§ 15 a) Satz 1 MB/KT 94 das Versicherungsverhältnis des Versicherungsnehmers
grundsätzlich zum Ende des Monats in dem die Voraussetzung weggefallen ist, hier
mit dem 28. Februar 2003. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn
bei Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der
Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war (§ 15 a) Satz 2
MB/KT 94; Nr. 29a der Tarifbedingungen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
2. In dieser Auslegung hält jedoch Nr. 2 der Tarifbedingungen i.V. mit § 15 a)
Satz 1 MB/KT 94 einer Inhaltskontrolle nicht stand, soweit sich daraus ergibt,
dass ein Arbeitnehmer, dessen ständiges festes Arbeitsverhältnis durch Kündigung
endet, die Versicherungsfähigkeit verliert und dies zur Beendigung des
Versicherungsverhältnisses zum Ende des Monats führt, in dem das
Arbeitsverhältnis beendet wird. Soweit die Versicherungsfähigkeit eines
Arbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrages vom
ununterbrochenen Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig
gemacht werden, schränkt das wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der
Krankentagegeldversicherung ergeben, so ein, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
a) § 307 Abs. 3 BGB hindert eine Kontrolle der hier in Rede stehenden Klauseln
nicht. Sie gestalten das in § 1 (1) MB/KT 94 gegebene Hauptleistungsversprechen
durch nähere Konkretisierung der Versicherungsfähigkeit weiter aus und schränken
es durch die in § 15 a) MB/KT 94 angeordnete Folge des Wegfalls der
Versicherungsfähigkeit ein. Solche Klauseln sind kontrollfähig (vgl. BGHZ 152,
262, 265 und ständig).
b) Der Senat hat bereits in BGHZ 117, 92, 95 ff. entschieden, mit dem
Vertragszweck der Krankentagegeldversicherung, die der sozialen Absicherung
erwerbstätiger Personen dient, sei eine dem Versicherungsnehmer aufgezwungene,
endgültige und ersatzlose Beendigung eines einmal begründeten
Versicherungsverhältnisses nicht zu vereinbaren, weil er in Zukunft
möglicherweise wieder auf den Schutz einer Krankentagegeldversicherung
angewiesen sein, dann aber wegen seines fortgeschrittenen Alters nur zu
wesentlich ungünstigeren Konditionen erneut Versicherungsschutz erhalten könne.
Dem hat die Beklagte insoweit Rechnung getragen, als das Versicherungsverhältnis
nach Nr. 31 des Teils II ihrer Tarifbedingungen zu § 15 b) MB/KT 94 im Rahmen
einer Anwartschaftsversicherung fortgesetzt werden kann, wenn es "wegen Aufgabe
einer Erwerbstätigkeit, wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs
einer Berufsunfähigkeits-Erwerbsminderungsrente" beendet wird. Das ursprüngliche
Versicherungsverhältnis tritt dann auf Antrag des Versicherungsnehmers mit
Wiedereintritt der Versicherungsfähigkeit wieder in Kraft.
Damit ist zwar den Erwägungen Rechnung getragen worden, mit denen in jener
Entscheidung die Unwirksamkeit der endgültigen Vertragsbeendigung begründet
worden ist. Das aber lässt die Frage unberührt, ob nicht schon die Anknüpfung
der Versicherungsfähigkeit an das ununterbrochene Vorhandensein eines festen
Arbeitsverhältnisses zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S. des § 307 Abs.
1, Abs. 2 Nr. 2 BGB führt. Das ist der Fall.
c) Ist die Versicherungsfähigkeit vom ununterbrochenen Fortbestand eines festen
Arbeitsverhältnisses abhängig, verliert der Versicherte mit dessen Beendigung -
sei es durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch eigene Kündigung - seinen
Versicherungsschutz aus der Krankentagegeldversicherung mit dem Ende des Monats,
in dem die Beendigung erfolgt (im vorliegenden Fall also sofort, da die
Kündigung zum 28. Februar 2003 ausgesprochen worden ist). Das gilt unabhängig
davon, ob der Versicherte alsbald ein neues festes Arbeitsverhältnis anstrebt
oder nicht; selbst wenn er sein Arbeitsverhältnis nur beendet hat, um kurze Zeit
darauf ein schon konkret in Aussicht stehendes neues festes Arbeitsverhältnis zu
begründen, bleibt er für die Zwischenzeit ohne Versicherungsschutz. Der Verlust
des Versicherungsschutzes trifft mithin gerade auch den Versicherten, der sich
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogleich und ernsthaft um die
Begründung eines neuen bemüht, in dieser Zeit aber arbeitsunfähig wird. Dabei
liegt auf der Hand, dass eine solche Arbeitsunfähigkeit die Aufnahme einer neuen
Beschäftigung nicht nur erschweren, sondern in aller Regel verhindern wird. Soll
der Vertragszweck, nämlich der im Hauptleistungsversprechen der Beklagten in § 1
(1) MB/KT 94 versprochene Schutz gegen Verdienstausfall als Folge von
Krankheiten oder Unfällen, der von existentieller Bedeutung für den
Versicherungsnehmer ist, nicht leerlaufen, muss ihm auch in solchen Fällen ein
Anspruch auf Krankentagegeld zustehen. Auch Zeiten der Arbeitssuche nach
Beendigung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses sind Teil der auf die Erzielung
von Arbeitsverdienst gerichteten Erwerbstätigkeit des Versicherungsnehmers. Auf
diese und nicht nur auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis bezieht sich der in § 1
(1) MB/KT 94 versprochene Schutz gegen krankheitsbedingten Verdienstausfall.
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Versicherten in dieser Zeit
sozialversicherungsrechtliche Ansprüche - etwa auf Arbeitslosengeld - oder auf
andere staatliche Leistungen zustehen können. Sein erhebliches Interesse, auch
in einer solchen Situation Verdienstausfall durch das vertraglich versprochene
Krankentagegeld auszugleichen, bleibt davon regelmäßig unberührt. Abgesehen
davon, dass hier nicht ein konkreter Verdienstausfall, sondern der abstrakte
Bedarf versichert ist, von dem angenommen wird, dass er bei Arbeitsunfähigkeit
entstehen könnte, wird durch das Arbeitslosengeld und ähnliche Leistungen ein
Verdienstausfall, der durch Wegfall des Arbeitseinkommens entsteht, nicht
annähernd in vollem Umfang ausgeglichen (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2001, 318,
320).
Eine den Versicherungsnehmer in dieser Weise belastende Regelung erfordern auch
berechtigte Belange des Krankentagegeldversicherers nicht. Seinen Interessen
wäre schon dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Versicherungsfähigkeit
des Versicherungsnehmers jedenfalls dann endet, wenn sich der
Versicherungsnehmer nicht ernsthaft um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bemüht
oder sich seine Bemühungen aus anderen Gründen als aussichtslos darstellen. Die
hier getroffene Regelung geht darüber indessen - wie dargelegt - in einer die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise hinaus (vgl. auch Tschersich in
Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2004 § 45 Rdn. 25, 30;
Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 15 MBKT 94 Rdn. 9, 11, 15).
d) Deshalb treffen die Aussagen des Senatsurteils vom 15. Mai 2002 (IV ZR 100/01
- VersR 2002, 881 unter II 2), obwohl es nach dem Wortlaut der dort verwendeten
Fassung des § 15 a) MB/KT 94 für den Wegfall einer im Tarif bestimmten
Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit auf die Aufgabe der
Erwerbstätigkeit (und nicht des Arbeitsverhältnisses) ankam, auch auf den
vorliegenden Fall zu: Die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers endet nicht
schon durch Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, sei sie nun vom Arbeitgeber
oder vom Versicherungsnehmer ausgesprochen. Jenem Urteil lag zwar ein Fall
zugrunde, in dem der Versicherungsnehmer krankheitsbedingt gekündigt hatte,
seine anschließende Arbeitslosigkeit mithin als Folge der schon vor Kündigung
bestehenden Arbeitsunfähigkeit verstanden werden konnte. Anders als das
Berufungsgericht meint, kann aber für den hier vorliegenden Fall, dass der
Versicherungsnehmer erst nach Eintritt von Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig wird,
nichts anderes gelten.
3. Folge der Unwirksamkeit der Tarifbedingung Nr. 2 i.V. mit § 15 a) Satz 1
MB/KT 94 ist, dass die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers, dessen
ständiges festes Arbeitsverhältnis beendet worden ist, nicht entfällt, demgemäß
auch eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 15 a) Satz 1 MB/KT
94 nicht eintritt.
a) Damit kann es indessen nicht sein Bewenden haben. Es widerspräche dem in § 1
(1) MB/KT 94 zum Ausdruck kommenden Zweck einer Krankentagegeldversicherung,
ihren Schutz auch für den Versicherungsnehmer weiter aufrecht zu erhalten, der
ein neues Arbeitsverhältnis nicht mehr eingehen will oder dessen - ernsthafte -
Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz als gescheitert angesehen werden müssen.
Denn in einem solchen Falle fehlt jede Anknüpfung an einen künftig durch
Arbeitsunfähigkeit eintretenden Verdienstausfall. Die Bedingungen und
Tarifbedingungen, die dem Vertrag zwischen den Parteien zugrunde liegen, regeln
diesen Fall - sieht man von der unwirksamen Klausel in Nr. 2 der
Tarifbedingungen ab - nicht. Die dadurch entstandene Lücke ist im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu im Einzelnen BGHZ 117, 92, 98 f.) zu
schließen.
b) Dabei geht der Senat davon aus, dass die Parteien, wäre ihnen die
Unwirksamkeit der hier vorgesehenen Vertragsbeendigung bewusst gewesen, bei
sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Regelung getroffen
hätten, die dem oben dargestellten Konflikt Rechnung trägt: Sie besteht darin,
dass die Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers zu dem Zeitpunkt
entfällt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit
als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände
festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen
ohne Erfolg bleiben wird (vgl. schon Senatsurteile vom 9. Juli 1997 - IV ZR
253/96 - VersR 1997, 1133 unter II 2 a und vom 15. Mai 2002 aaO, jeweils zur
Frage der Beendigung der Erwerbstätigkeit). Besteht das Versicherungsverhältnis
unter Anlegung dieses Maßstabes fort und tritt in der Zeit vorübergehender
Arbeitslosigkeit Arbeitsunfähigkeit ein, gelangen auch die Sonderregelungen des
§ 15 a) Satz 2 MB/KT 94 bzw. der Nr. 29a der Tarifbedingungen nicht zur
Anwendung. Das Versicherungsverhältnis endet vielmehr auch dann erst zu dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer auch bei einer Gesundung von einer
neuen Tätigkeit Abstand genommen hätte oder seine Bemühungen um eine neue
Arbeitsstelle als gescheitert anzusehen wären (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 aaO).
Eine weitergehende ergänzende Vertragsauslegung, etwa - wie von der Beklagten
insbesondere in der mündlichen Verhandlung angeregt - durch Bestimmung einer
Frist, mit deren Ablauf das Versicherungsverhältnis auch bei fortdauernder
Arbeitslosigkeit und selbst bei nachträglichem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit
endet, kommt nicht in Betracht. Dafür fehlen geeignete hinreichende
Anhaltspunkte im Versicherungsvertrag und den insoweit maßgeblichen Interessen
der Parteien.
c) aa) Die Beweislast dafür, dass das Versicherungsverhältnis unter diesen, im
Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Voraussetzungen wegen Wegfalls
der Versicherungsfähigkeit beendet ist, trägt der Versicherer. An den
nachträglichen Wegfall der Versicherungsfähigkeit knüpft § 15 a) Satz 1 MB/KT 94
die Rechtsfolge der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Damit begründen
die Umstände, aus denen sich der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ergibt,
einen Einwand des Versicherers gegen seine Leistungspflicht, für den er
beweispflichtig ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2002 aaO unter II 1; vom 9.
Juli 1997 aaO; vom 19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 unter
III).
bb) Der Versicherer besitzt indessen im Allgemeinen keine nähere Kenntnis
darüber, ob und in welcher Weise sich der Versicherungsnehmer nach einer
Beendigung seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses um eine andere Arbeitsstelle
bemüht hat und ob für seine Arbeitssuche nach wie vor Aussicht auf Erfolg
besteht. Deshalb ist es zunächst Sache des Versicherungsnehmers, die negative
Tatsache eines Wegfalls seiner Versicherungsfähigkeit substantiiert zu
bestreiten und näher darzulegen, was er seit dessen Ende unternommen hat, um
eine neue Arbeitsstelle zu finden, und dass seine Arbeitssuche nach wie vor
Aussicht auf Erfolg hat (sekundäre Darlegungslast, vgl. Senatsurteil vom 22.
September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 3 m.w.N.). Dann erst
kann der Versicherer, wenn er den Wegfall der Versicherungsfähigkeit geltend
machen will, seinerseits dazu vortragen und Beweis antreten.
4. Die Parteien haben nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, ihren Vortrag
zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit zu ergänzen. Sollte sich herausstellen,
dass beim Kläger trotz der nach seiner Kündigung zum 28. Februar 2003
bestehenden Arbeitslosigkeit die Versicherungsfähigkeit in der
Krankentagegeldversicherung nicht entfallen war, wäre die Beklagte durch die
infolge des Skiunfalls vom 10. März 2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit
bedingungsgemäß leistungspflichtig geworden. Dann blieben Dauer und Höhe des
geltend gemachten Anspruchs zu prüfen.