Krankentagegeldversicherung - Berufstätigkeit
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
259/08
Urteil vom
17.02.2010
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2010 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird
das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwei Krankentagegeldversicherungen bei
der Beklagten fortbestehen, ferner die Zahlung von Krankentagegeld. Dem
Versicherungsverhältnis liegt ein Gruppenversicherungsvertrag mit einem
Anwaltsverein am Sitz des Landgerichts zugrunde, in dessen Bezirk der Kläger
wohnt. Nach § 1 (1) dieses Gruppenversicherungsvertrages sind die Mitglieder des
Anwaltsvereins versicherbar, sofern sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben. Gemäß § 2 (1) Buchst. a des Gruppenversicherungsvertrages
sind Vertragsgrundlage unter anderem die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten
für die Krankentagegeldversicherung (im Folgenden: AVB-G) sowie der Tarif GT2
(Rechtsanwälte). § 3 AVB-G lautet auszugsweise:
(1)
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von
Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er
gewährt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein
Krankentagegeld in vereinbartem Umfang.
....
(3)
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherte
seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner
Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen
Erwerbstätigkeit nachgeht.
Über das Ende der Versicherung trifft § 14 AVG-G u.a. folgende Bestimmung:
(1)
Die Krankentagegeldversicherung endet bzw. wird aufgelöst
a)
bei Wegfall einer im Tarif oder im Gruppenversicherungsvertrag bestimmten
Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die
Voraussetzung weggefallen ist. ...
In Nr. 4 des Tarifs GT2 ist vorgesehen:
Versicherungsfähigkeit Nach diesem Tarif ist versicherungsfähig, wer seinen
Beruf selbständig ausübt und aus dieser Tätigkeit regelmäßige Einkünfte hat.
Der Kläger hat am 20. August 2002 die Zulassung als Rechtsanwalt verloren, blieb
aber Mitglied des Anwaltsvereins. Bis 31. März 2003 arbeitete er mit dem
Abwickler seiner Kanzlei zusammen und erzielte weiterhin Einnahmen. Ab 1. April
2003 wurde ein anderer Abwickler eingesetzt. Der Kläger wurde ab 4. September
2003 fortlaufend arbeitsunfähig krank geschrieben. Er ist seit 1. Juli 2006
wieder gesund und betreibt eine Praxis als selbständiger Mediator.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage auf Rückzahlung
bereits geleisteten Krankentagegelds stattgegeben. Dagegen wendet sich der
Kläger mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Krankentagegeldversicherung sei gemäß §
14 (1) Buchst. a AVB-G beendet worden, weil die in Nr. 4 GT2 näher umschriebene
Versicherungsfähigkeit des Klägers schon ab 1. April 2003 nicht mehr vorgelegen
habe. Er habe bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt, nach dem 31. März
2003 habe er in seiner Kanzlei nur noch eine Art Notdienst verrichtet; er sei
zwar durchschnittlich einmal pro Woche anwesend gewesen, habe aber keine
Schriftsätze mehr gefertigt. Soweit der Kläger im Widerspruch dazu später
vorgetragen habe, dass er auch nach dem 31. März 2003 noch Mandate weiter
bearbeitet und Schriftsätze vorbereitet habe, sei dies nicht plausibel und lasse
insbesondere nicht erkennen, dass der Kläger noch regelmäßige Einkünfte erzielt
habe. Soweit der Kläger vorbringe, ab April 2003 neue Mediationsmandate
angebahnt zu haben, sei dieser Vortrag ohne Substanz und lasse nicht erkennen,
welche selbständige Tätigkeit er entfaltet habe.
Die vertragliche Regelung über das Ende des Versicherungsverhältnisses sei nicht
zu beanstanden. Der Versicherungsnehmer könne redlicherweise nicht erwarten,
dass der Versicherer entgegen dem Zweck der Versicherung, Schutz gegen
Verdienstausfall zu gewähren, Leistungen auch dann noch erbringe, wenn der
Versicherungsnehmer seine selbständige Tätigkeit aufgegeben habe und keine
regelmäßigen Einkünfte mehr erziele. Dabei sei nicht vorausgesetzt, dass die
Aufgabe der selbständigen Tätigkeit freiwillig erfolgt sei. Anderes könne
gelten, wenn ein Selbständiger erst während der Erkrankung seine Tätigkeit
aufgibt. Hier habe der Kläger aber, auch wenn er schon in ärztlicher Behandlung
gewesen sei, nach seiner eigenen Darstellung seine Tätigkeit ab 1. April 2003
aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt.
II.
Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach Nr. 4 GT2 hängt die Versicherungsfähigkeit von zwei Voraussetzungen ab,
nämlich einer selbständigen Berufsausübung und der Erzielung regelmäßiger
Einkünfte. Hinzukommen müssen gemäß § 1 (1) des Gruppenversicherungsvertrages
die Mitgliedschaft im Anwaltsverein sowie ein Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland. Diese zusätzlichen, im Gruppenversicherungsvertrag geforderten
Voraussetzungen sind hier nicht streitig. Allein daraus ergibt sich die
Versicherungsfähigkeit indessen entgegen der Auffassung der Revision noch nicht.
Vielmehr geht aus § 2 (1) Buchst. a des Gruppenversicherungsvertrages klar
hervor, dass es weitere Vertragsgrundlagen gibt, nämlich u.a. den Tarif GT2 und
damit auch die dort in Nr. 4 beschriebenen Voraussetzungen der
Versicherungsfähigkeit.
a)
Diese stellen indessen - wie die Auslegung aus der Sicht des verständigen
Versicherungsnehmers (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85) ergibt - nicht darauf
ab, in welcher Weise der Versicherungsnehmer seinen Beruf als Selbständiger
ausübt. Der Versicherungsschutz besteht vielmehr auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer nicht als Rechtsanwalt tätig ist, solange er Mitglied des
Anwaltsvereins bleibt. Die selbständige Berufstätigkeit kann mithin sowohl in
einer Zusammenarbeit mit dem Praxisabwickler als auch in einer anderen Tätigkeit
etwa als Mediator bestehen. Dem Versicherungsnehmer steht es danach frei, im
Rahmen seiner Mitgliedschaft im Anwaltsverein die konkrete Art seiner
selbständigen Berufsausübung zu ändern, ohne dass die Versicherungsfähigkeit
deshalb in Frage stünde. Der Bundesgerichtshof hat bereits für Klauseln in
anderen Krankentagegeldversicherungen, nach denen eine selbständige Berufs- bzw.
Erwerbstätigkeit Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit war, entschieden, dass
die Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Gründen noch
nicht das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der
Versicherungsbedingungen bedeuten muss (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 - IV ZR
100/01 - VersR 2002, 881 unter II 1).
b)
Im Hinblick auf derartige Änderungen des beruflichen Tätigkeitsfeldes eines
Selbständigen kann die Klausel nicht dahin verstanden werden, dass ein Wegfall
der Versicherungsfähigkeit bereits dann eintreten soll, wenn der Wechsel in ein
anderes berufliches Tätigkeitsfeld nicht ohne eine Unterbrechung der
Berufstätigkeit vorgenommen werden kann.
Der Senat hat in anderem Zusammenhang mit Blick auf eine Klausel, die die
Versicherungsfähigkeit vom Bestehen eines ständigen festen Arbeitsverhältnisses
gegen Entgelt abhängig machte, ausgesprochen, dass dem Versicherten auch in
Zeiten der Arbeitssuche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Schutz
gegen Verdienstausfall infolge Krankheit durch das Tagegeld verbleiben muss. Die
Interessen des Versicherers bleiben gleichwohl gewahrt, wenn die
Versicherungsfähigkeit jedenfalls dann endet, wenn sich der Versicherungsnehmer
nicht ausreichend um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bemüht oder sich seine
Bemühungen aus anderen Gründen als aussichtslos darstellen (BGHZ 175, 322, 329
f.).
Ein entsprechendes Verständnis liegt für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer auch in einem Fall nahe, in dem die Versicherungsfähigkeit -
wie hier - allein an die selbständige Berufsausübung und die damit verbundene
Erzielung von Einkommen anknüpft. In einem solchen Fall entspricht es dem
erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel, dem Versicherungsnehmer bei einem
Wechsel des Tätigkeitsfelds eine Übergangszeit zuzubilligen, in der er die
Voraussetzungen zur Ausübung der neuen Erwerbstätigkeit schaffen, also hier etwa
die Fähigkeit und Bereitschaft zur Mediation bekannt geben und bei Parteien oder
Gerichten die Beauftragung mit einer Streitschlichtung anregen kann. Auch solche
Tätigkeiten gehören - wie dargelegt - zur versicherten selbständigen
Berufsausübung. Tritt dann während einer derartigen Übergangszeit
Arbeitsunfähigkeit ein, ist davon auszugehen, dass der Versicherte ohne die
Erkrankung alsbald wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte und
dass er daran nur durch die Krankheit gehindert worden ist. Das Gegenteil kann
nur angenommen werden, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen vorträgt und
gegebenenfalls beweist, aus denen sich ergibt, dass der Versicherte nicht mehr
gewillt war, nach Wiederherstellung seiner Gesundheit eine selbständige
Erwerbstätigkeit auszuüben, oder dass ihm dieses nicht möglich gewesen wäre
(Senatsurteile vom 15. Mai 2002 aaO und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR
1997, 1133 zu II 2 a).
c)
Weiter ist nach dem Wortlaut der Nr. 4 GT2 erforderlich, dass aus der
selbständigen Berufsausübung regelmäßig Einkünfte erzielt werden. Dass damit
aber keine monatlich in etwa gleich bleibenden Bezüge wie bei einem abhängigen
Arbeitnehmer gemeint sind, erschließt sich aus der maßgeblichen Sicht des
durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der hier ein selbständig Berufstätiger
ist, ohne weiteres aus dem Zusammenhang. Auch die Beklagte weist darauf hin,
dass Freiberufler gelegentlich Verluste erwirtschaften. Insbesondere wenn sich
der Versicherungsnehmer aus solchen oder anderen Gründen beruflich neu
orientiert und sich einer bisher nicht ausgeübten selbständigen Berufstätigkeit
zuwendet, ist damit zu rechnen, dass in einer Übergangszeit Überschüsse, die die
laufenden Aufwendungen übersteigen, ausbleiben. In einer solchen Situation kann
der Versicherungsnehmer sogar auf einen Überbrückungskredit angewiesen sein.
Auch unabhängig von einem derartigen Wechsel der selbständigen Berufstätigkeit
können die Einnahmen eines Selbständigen größeren Schwankungen unterliegen, so
dass er z.B. von den Gewinnen eines Vierteljahres seinen Unterhalt und seine
Kosten auch im darauf folgenden Halbjahr bestreiten muss. Danach hängt die
Versicherungsfähigkeit in Auslegung von Nr. 4 GT2 nicht davon ab, ob der
Versicherungsnehmer tatsächlich stets innerhalb eines bestimmten Zeitraums
Einkünfte erzielt, sondern nur davon, dass seine Tätigkeit ernsthaft auf die
Erzielung nachhaltiger und in diesem Sinne regelmäßiger Einkünfte gerichtet ist,
solange seine Bemühungen nicht ohne nachvollziehbare Aussicht auf Erfolg sind.
Ein solches Verständnis der Klausel hat sich die Beklagte ausdrücklich zu Eigen
gemacht. In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle am Maßstab
des § 307 BGB stand.
2.
Danach bedarf die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die
Versicherungsfähigkeit schon vor der ab 4. September 2003 fortlaufend ärztlich
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, nämlich bereits seit 1. April 2003 verloren,
weil er nicht mehr mit dem Abwickler seiner Anwaltspraxis habe zusammenarbeiten
können, schon aus Gründen des materiellen Rechts der Überprüfung. Die
Feststellungen des Berufungsgerichts sind überdies nicht frei von
Verfahrensfehlern:
a)
Der Kläger hat vorgetragen, er habe auch nach dem 1. April 2003 zunächst noch
alte Mandate weiter bearbeitet, bis es zu einem Zerwürfnis mit dem neuen
Abwickler seiner Kanzlei gekommen sei; ab Juni 2003 habe er die Wiederbestellung
des früheren Abwicklers betrieben. Die dafür vom Kläger benannten Zeugen hat das
Berufungsgericht nicht vernommen. Dass der Vortrag des Klägers mit seinen
Angaben bei der Anhörung vor dem Landgericht in Widerspruch stehen mag,
rechtfertigt die Ablehnung seiner Beweisanträge nicht. Vielmehr liegt darin eine
vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet,
sondern § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 13.
September 2004 - II ZR 137/02 - WM 2004, 2365 unter II 1; BVerfG NJW-RR 2001,
1006 f.). Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des
Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen; dies kann nur im
Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 12. Dezember
2001 - X ZR 141/00 - NJW 2002, 1276 unter I).
b)
Ferner hat sich der Kläger darauf berufen, schon ab April 2003 neue
Mediationsmandate angebahnt zu haben. Eine derartige außergerichtliche
Streitschlichtung kann nicht nur vom Gericht vorgeschlagen (§ 278 Abs. 5 Satz 2
ZPO), sondern auch vom Mediator angeboten werden. Es liegt nahe, dass sich dazu
für den Kläger aus seiner Kenntnis von Akten, die er für den früheren Abwickler
bearbeitet hatte oder wegen des Zerwürfnisses mit dem neuen Abwickler nicht
weiter bearbeiten konnte, Gelegenheiten ergaben. Der Kläger übt seit seiner
Genesung unbestritten eine Mediationstätigkeit aus. Weshalb das Berufungsgericht
dem Vortrag des Klägers über die Zeit seit 1. April 2003 bis zum Eintritt seiner
Arbeitsunfähigkeit Anfang September 2003 auch nicht ansatzweise die Entfaltung
einer selbständigen Tätigkeit hat entnehmen können, ist nicht nachvollziehbar.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer
Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person
entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen
Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer
Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II
ZR 266/04 - NJW-RR 2007, 1409 unter II A 1 b).
c)
Im Übrigen ist nicht der Kläger, sondern die Beklagte darlegungs- und
beweispflichtig dafür, dass das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 (1) Buchst. a
AVB-G i.V. mit Nr. 4 GT2 infolge Wegfalls der Versicherungsfähigkeit seit 1.
April 2003 beendet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2002 aaO; BGHZ 175,
322, 332). Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsfähigkeit wie nach Meinung
des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall schon vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit weggefallen sein soll (a.A. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27.
Aufl. § 15 MBKT 94 Rdn. 16). Diese Verteilung der Beweislast hat das
Berufungsgericht im Grundsatz auch nicht verkannt. Der Kläger ist gleichwohl
verpflichtet, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die negative Tatsache
eines Wegfalls seiner Versicherungsfähigkeit substantiiert zu bestreiten (BGHZ
175, aaO 333).
3.
Hinsichtlich der Zurückverweisung hat der Senat von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Gebrauch gemacht. Für die weitere Verhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:
a)
Das Berufungsgericht wird beiden Parteien Gelegenheit zu gewähren haben, mit
Blick auf die maßgebliche materielle Rechtslage (s.o. unter II 1) ergänzend
vorzutragen und Stellung zu nehmen.
b)
Soweit sich der Kläger auf ein Schreiben der Beklagten vom 15. April 2004
beruft, ist die Würdigung des Tatrichters rechtsfehlerfrei, dass die Beklagte
darin den Fortbestand der Versicherungen nicht etwa uneingeschränkt anerkannt
habe, sondern lediglich von ihrer Auffassung abgerückt sei, die Verträge seien
wegen Fehlens einer Mitgliedschaft im Anwaltsverein beendet worden. Es steht
nicht fest, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von Tatsachen
gehabt hat, die den Wegfall der Versicherungsfähigkeit begründeten.
c)
Auf die Frage, ob einem Versicherten bei Wegfall seiner Versicherungsfähigkeit
eine Anwartschafts- oder Ruhensversicherung angeboten werden muss, kommt es für
die hier zur Entscheidung stehenden Klageanträge nicht an. Das Gleiche gilt für
die Rügen des Klägers hinsichtlich des § 16 AVB-G.
d)
Die Auslauffrist des § 14 (1) Buchst. a Satz 2 AVB-G könnte im vorliegenden Fall
nur Bedeutung gewinnen, wenn sich nach Beweisaufnahme herausstellen sollte, dass
die Versicherungsfähigkeit während bestehender Arbeitsunfähigkeit weggefallen
ist. Dafür genügt das Ausbleiben "regelmäßiger" Einkünfte (im Sinne der oben
unter II 1 c gegebenen Auslegung) in einer Zeit der beruflichen Neuorientierung,
die durch Arbeitsunfähigkeit behindert oder unterbrochen wird, jedoch nicht,
solange der Versicherer nicht beweist, dass der Versicherte nicht mehr gewillt
war, nach Wiederherstellung seiner Gesundheit eine selbständige Erwerbstätigkeit
auf andere Weise auszuüben oder dass ihm dieses nicht möglich gewesen wäre
(Senatsurteil vom 15. Mai 2002 aaO).