Krankentagegeldversicherung - Berufsunfähigkeit
Oberlandesgericht Köln
Az: 20 U
202/08
Beschluss vom
13.05.2009
In dem Rechtsstreit werden die
Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung
durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht
auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen
gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Die
Krankentagegeldversicherung ist beendet, weil der Kläger bedingungsgemäß
berufsunfähig ist. Das hat das Landgericht aufgrund der eingeholten Gutachten
des Sachverständigen Prof. T, der sich auch mit den abweichenden Stellungnahmen
des den Kläger behandelnden Arztes Dr. N in medizinischer Hinsicht
auseinandergesetzt hat, rechtsfehlerfrei festgestellt.
Berufsunfähig ist nach § 15 b MB/KT, wer nach medizinischem Befund im bisher
ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist.
Berufsunfähigkeit des Klägers in seinem bisherigen Beruf als Getränkeauslieferer,
I meister und Pflegehelfer hat der Sachverständige Prof. T nachvollziehbar mit
Rücksicht auf die massiven Schäden vor allem an der Lendenwirbelsäule
angenommen, weil der Kläger nicht mehr imstande ist, schwere körperliche
Tätigkeiten auszuüben. Dabei hat der Sachverständige in Auseinandersetzung mit
der abweichenden Stellungnahme von Dr. N durcI eingeräumt, dass der Kläger
möglicherweise vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten wieder verrichten kann,
sofern er (nicht zuletzt aufgrund der Belastungsreduzierung während der Zeit der
Arbeitsunfähigkeit) subjektiv nunmehr nur noch geringere Beschwerden beklagt.
Der Sachverständige hat indes klargestellt, dass der Kläger auf Dauer wegen
seines fortbestehenden Krankheitsbildes nicht imstande sein wird, schwere
körperliche Tätigkeiten auszuüben. Das hat letztlich auch Dr. N eingeräumt, wenn
er in seinem Attest vom 6. Juni 2008 ausführt, es sei davon auszugehen, "dass
die doch erheblichen Belastungen zu einer weiteren Degeneration des
beschriebenen Wirbelsäulensegmentes führen werden". Dass der Kläger nach seiner
Darstellung bereit sein will, das Risiko einer weitergehenden Verschlechterung
einzugehen, führt nicht dazu, Berufsunfähigkeit zu verneinen. Die tatsächliche
Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit ändert an der nach medizinischen Maßstäben
festgestellten Berufsunfähigkeit dann nichts, wenn aufgrund konkreter
Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden kann, es werde mit einem meßbaren,
rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden
kommen (so BGH, VersR 2001, 89, Tz. 12 für die Berufsunfähigkeitsversicherung);
auch in der Krankentagegeldversicherung ist Berufsunfähigkeit anzunehmen, wenn
der Versicherungsnehmer bei Fortsetzung seiner Tätigkeit Raubbau an seiner
Gesundheit betreiben würde (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 354, Tz. 11). Dass der
Kläger im Falle der Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit weitere
gesundheitliche Schädigungen erleiden wird, hat nicht nur der Sachverständige
Prof. T , sondern auch Dr. N klar und eindeutig festgestellt. Danach ist der
Kläger als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen.
II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs.
2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich
vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall
erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts
durch Urteil.
III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen
ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.