Krankenversicherter - Klagebefugnis
Landgericht
Saarbrücken
Az: 13 S
221/09
Urteil vom
12.02.2010
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen
geltend, das sich am 21.9.2006 ereignet hat. Die Einstandspflicht des Beklagten
für die Unfallfolgen ist rechtskräftig festgestellt. Soweit in der Berufung noch
von Belang sind im Streit Arztkosten in Höhe von 872,94, die für die
Heilbehandlung des Klägers angefallen sind. Der privat krankenversicherte Kläger
hat dargelegt, er habe diese Kosten selbst übernommen und keine Abrechnung mit
seiner Krankenversicherung, der..., vorgenommen.
Die Beklagten meinen, der Kläger sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass
er keine Abrechnung vorgenommen habe und daher kein Forderungsübergang auf die
Krankenversicherung eingetreten ist.
Das Erstgericht hat die Klage, soweit sie auf Zahlung der Arztkosten gerichtet
ist, abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe – obwohl ihm dies ohne weiteres
möglich gewesen sei – weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt,
dass ein Forderungsübergang, der für den Bestand seines Anspruchs und damit
seine Aktivlegitimation entscheidend sei, nicht stattgefunden habe. Dies gehe zu
seinen Lasten, da er insoweit darlegungs- und beweisbelastet sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den hinsichtlich der Arztkosten nebst
gesetzlichen Zinsen abgewiesenen Zahlungsanspruch weiter. Er meint, das
Erstgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Der Beklagte
verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist
begründet. Das Erstgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner
Heilbehandlungskosten zu Unrecht verneint.
1. Auch das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass die geltend gemachten
Arztkosten im Rahmen der Schadensersatzpflicht des Beklagten Teil des zu
ersetzenden Gesundheitsschaden des Geschädigten sind und daher grundsätzlich in
voller Höhe von dem Beklagten gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen sind.
Dies ist zutreffend und in der Berufung nicht im Streit.
2. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist der Kläger auch aktivlegitimiert.
Zur Begründetheit der Klage gehört zwar, dass das eingeklagte Recht dem Kläger
zusteht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., vor § 253 Rdn. 39). Dies ist hier
indes zunächst nicht zweifelhaft, weil der Kläger der aus dem
streitgegenständlichen Unfallgeschehen Geschädigte ist, dem die Ersatzansprüche
aus der erlittenen Körperverletzung und damit die angefallenen
Heilbehandlungskosten in eigener Person zustehen. Dafür dass diese
Aktivlegitimation nachträglich entfallen ist, ist nach allgemeinen
Beweislastregeln (statt aller: Thomas/Putzo aaO vor § 284 Rdn. 17 f., 24 m.w.N.)
derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich darauf beruft, mithin der
Beklagte. Dieser hat sich indessen lediglich darauf beschränkt, die
Aktivlegitimation des Klägers zu bestreiten.
3. Anlass dafür, eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des
Geschädigten anzunehmen, besteht hier nicht. Ob, wie dies das Erstgericht
annimmt, davon ausgegangen werden kann, dass die Rechteinhaberschaft des privat
krankenversicherten Geschädigten regelmäßig wegfällt, weil der Versicherte seine
private Krankenversicherung in Anspruch nimmt mit der Folge, dass die Ansprüche
gem. § 67 VVG a.F. bzw. § 86 VVG n.F. auf den Versicherer übergegangen sind,
kann die Kammer nicht überprüfen und bleibt zumindest zweifelhaft. Denn die
Inanspruchnahme der privaten Krankenversicherung in den Fällen, in dem ein
Schädiger für die unfallursächlichen Behandlungskosten vollumfänglich
aufzukommen hat, hängt letztlich von der jeweiligen Entscheidung des
Geschädigten ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte, der seine
private Krankenversicherung in Anspruch nimmt, umständehalber Gefahr läuft,
seine Prämienrückzahlung zu verlieren und zugleich diesen Verlust nicht als
eigenen Vermögensschaden gegenüber dem Geschädigten geltend machen zu können
(vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdn. 761
m.w.N.). Insbesondere ist der Geschädigte aber nicht verpflichtet, seine private
Krankenversicherung in solchen Fällen in Anspruch zu nehmen (vgl. Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 29 Rdn. 27; Küppersbusch aaO
m.w.N.). Eine Vermutung dafür, dass der Geschädigte seine private
Krankenversicherung in Anspruch genommen hat, mit der Folge, dass er dies durch
Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seiner Krankenversicherung zu
widerlegen hat, scheidet damit aus.
4. Auch auf eine Beweiserleichterung kann sich der Beklagte im Streitfall nicht
berufen. Steht allerdings eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des
Geschehensablaufs und kann sie auch von sich aus den Sachverhalt nicht
ermitteln, während die Gegenseite die erforderlichen Informationen hat oder sich
leicht beschaffen kann, genügt nach Treu und Glauben ein einfaches Bestreiten
nicht. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das
substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das
Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH NJW 2008,
982; 2009, 1494; Thomas/Putzo aaO vor § 284 Rdn. 18 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. Ungeachtet des Umstandes, dass
der Kläger bereits substantiiert vorgetragen hat, keine Abrechnung mit der
Krankenversicherung vorgenommen zu haben, kann sich der Beklagte vorliegend
nicht auf diese, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete sekundäre
Behauptungslast berufen, weil er es seinerseits verabsäumt hat, den Sachverhalt
im Rahmen des ihm Zumutbaren selbst zu ermitteln. Insbesondere hat er weder ein
Auskunftsersuchen an die Krankenversicherung des Klägers gestellt, noch den
Kläger aufgefordert, eine entsprechende Erklärung abzugeben, mit deren Hilfe der
Beklagte ein Auskunftsersuchen an die Krankenversicherung des Klägers hätte
gerichtet werden können. Der Beklagte bzw. die hinter diesem stehende
Haftpflichtversicherung haben vielmehr vorprozessual zunächst seine
Einstandspflicht für die erlittenen Verletzungen überhaupt in Abrede gestellt,
weil diese nicht unfallbedingt eingetreten seien. Im Lauf des Rechtsstreits hat
der Beklagte den Kläger dann aufgefordert, zu erklären, ob er die Arztrechnungen
bei seiner Krankenkasse eingereicht und Ersatz erhalten habe. Nachdem der Kläger
dies ausdrücklich verneint und erklärt hatte, selbst in Vorlage getreten zu
sein, forderte der Beklagte den Kläger auf, entweder seine private Krankenkasse
zu benennen oder eine Bestätigung derselben vorzulegen, dass diese die
Arztrechnungen nicht beglichen habe. Auch dieser Aufforderung kam der Kläger
nach, indem er seine Krankenkasse mitteilte. Darauf hin vertrat der Beklagte die
Rechtsansicht, dass der privat krankenversicherte Kläger nachzuweisen habe, dass
er die Arztrechnungen nicht mit seiner Krankenversicherung abgerechnet habe. Der
Beklagte erhalte keine Auskunft und kenne weder die Mitgliedsnummer des Klägers
noch die Filiale der Krankenkasse, bei der der Kläger versichert sei. Eine
Aufforderung an den Kläger, ihm weitere Angaben und gegebenenfalls eine
Ermächtigungserklärung zu übermitteln, die ihm die Einholung einer solchen
Auskunft ermöglichen würde, erfolgte hingegen nicht. Da dem Beklagten bzw. der
hinter diesem stehenden Versicherungsunternehmen indes zumutbar gewesen wäre,
sich bei der Krankenversicherung des Klägers – ggfs. mit dessen Einverständnis –
darüber zu erkundigen, ob eine Abrechnung erfolgt war, ist hier für eine
prozessuale Verpflichtung des Klägers zu weiteren Angaben zu der Nichtabrechnung
etwa in Gestalt der Vorlage einer Bescheinigung seiner Versicherung - was damit
einer Umkehr der Beweislast gleich käme – kein Raum.
5. Soweit schließlich der Beklagte weiter in Frage stellt, ob die Rechnungen
überhaupt vom Kläger bezahlt wurden, verhilft ihm dies ebenfalls nicht zum
Erfolg. Zwar ist die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der
Heilbehandlung von Personenschäden eingeschränkt, so dass er insbesondere keinen
Ersatz nicht angefallener, fiktiver Behandlungskosten verlangen kann (vgl. BGHZ
97, 14; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rdn. 6 m.w.N.). Hier sind die
Kosten der Heilbehandlung indes angefallen, so dass der Kläger verpflichtet ist,
diese zu zahlen. Sollte der Kläger, der selbst Arzt ist, der Zahlungspflicht
aufgrund besonderer Vereinbarung mit seinen Kollegen enthoben sein, würde dieser
Vorteil auf einer freigiebigen Leistung Dritter beruhen, die den Schädiger nicht
entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen soll, und damit einer
Anrechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung entzogen ist (vgl. Palandt/Grüneberg
aaO vor § 249 Rdn. 67 f., 82 m.w.N.).
III.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die
Kammer von einem erstinstanzlichen Streitwert von 1.405,96 EUR (Antrag zu 1),
2.500,- EUR (Antrag zu 2) sowie 1.819,17 (Hilfsaufrechnung der Beklagten, über
die auch entschieden wurde), zusammen also 5.725,13 EUR bis zum 6.11.2009 und ab
diesem Zeitpunkt von 5.725,13 EUR ./. 465,63 EUR = 5.259,50 EUR ausgegangen ist.
Die zweitinstanzliche Entscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über
die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).