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Krankenversicherungsbeiträge – einkommenssteuerrechtliche Anrechnung
Bundesverfassungsgericht
Az: 2 BvL 1/06
Beschluss vom
13.02.2008
In dem Verfahren zur
verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung
mit § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1997
geltenden Fassung insofern verfassungsmäßig ist, als
1. diese Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der
Wirkung begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger
für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen
Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen können,
2. die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten
Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst
und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon begrenzt wird, ob
unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder § 10 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes noch eine sonstige Vorschrift des
Einkommensteuergesetzes sieht eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung
des Kindergeldes eine Transferleistung für den Fall vor, dass der
Steuerpflichtige seine Kinder privat gegen Krankheit versichert, um für diese im
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu
erlangen.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2005 -
X R 20/04 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der
Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio,
Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 13. Februar 2008 beschlossen:
1. § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Absatz 3
Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung
und alle nachfolgenden Fassungen einschließlich der zum 1. Januar 2005 durch das
Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) in Kraft getretenen
Nachfolgevorschrift des § 10 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 10
Absatz 4 Einkommensteuergesetz sind mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar, soweit nach Maßgabe der Gründe der Sonderausgabenabzug die Beiträge
zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer
privaten Pflegepflichtversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang
nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine
sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010
eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben § 10 Absatz 3
Einkommensteuergesetz sowie die Nachfolgeregelungen, insbesondere § 10 Absatz 4
Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikel 1 Nr. 7 des
Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427), zuletzt geändert
durch Artikel 1 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl
I S. 3150) weiter anwendbar.
3. In Ermangelung einer Neuregelung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010
Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und
zur privaten Pflegepflichtversicherung bei der Einkommensteuer in vollem Umfang
als Sonderausgaben abzugsfähig.
Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerrechtlichen
Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG im
Veranlagungszeitraum 1997.
I.
Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt die Aufwendungen der Steuerpflichtigen
für ihre eigene Kranken- und Pflegeversorgung sowie für die ihrer
unterhaltsberechtigten Familie in einer Vielzahl von Vorschriften. So finden
sich etwa in § 3 Nrn. 14, 57 und 62 EStG sowie in § 10 EStG Regelungen, die im
Zusammenhang mit den Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen stehen.
Sonstige Aufwendungen im Krankheits- und Pflegefall können unter bestimmten
Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 bis § 33b EStG) geltend
gemacht werden.
1. Die für dieses Verfahren maßgeblichen Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes hatten in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung
folgenden Wortlaut:
§ 3
Steuerfrei sind
(...)
62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers,
soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen
gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung
beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. (...)
(...)
§ 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
(...)
2. a) Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu
den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
b) (...)
c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung;
(...)
(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Beträge
(Vorsorgeaufwendungen) ist, (...)
(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende Höchstbeträge:
1. ein Grundhöchstbetrag von 2610 Deutsche Mark, im Falle der
Zusammenveranlagung von Ehegatten von 5220 Deutsche Mark;
2. ein Vorwegabzug von 6000 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von
Ehegatten von 12000 Deutsche Mark. Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom
Hundert der Summe der Einnahmen
a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge im
Sinne des § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen
Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum
Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und
b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr. 4;
3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag
von 360 Deutsche Mark für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957
geboren sind;
4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge
übersteigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des
Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).
(...)
Durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) wurde § 10
EStG zum 1. Januar 2005 grundlegend geändert. Die für Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge einschlägigen Regelungen werden nun in § 10 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EStG getroffen, ergänzt um eine
Übergangsvorschrift in § 10 Abs. 4a EStG. Die Nachfolgeregelung zu § 10 Abs. 3
EStG befindet sich in § 10 Abs. 4 EStG und lautet in ihrer zuletzt durch das
Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3150) geänderten
Fassung wie folgt:
Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis
2.400 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1.500 Euro bei
Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen
Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von
Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne
des § 3 Nr. 14, 57 oder 62 erbracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten
bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten
unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.
2. § 10 Abs. 3 EStG gehörte zu den am häufigsten geänderten Vorschriften des
Einkommensteuerrechts. Seine Komplexität beruhte im Wesentlichen auf dem Bemühen
des Gesetzgebers, in Zusammenschau mit § 3 Nr. 62 EStG für die Vielzahl von
denkbaren Versicherungs- bzw. Versorgungskonstellationen eine differenzierende
Lösung zu finden. Die zentralen Strukturelemente von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
a und c in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG ließen sich bis zum Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes folgendermaßen charakterisieren:
a) § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG definierte eine Reihe sogenannter
Vorsorgeaufwendungen, zu denen nach Buchstabe a und c unter anderem Beiträge zu
Kranken- und Pflegeversicherungen gehörten. § 10 Abs. 3 EStG unterwarf die
Abzugsfähigkeit sämtlicher Vorsorgeaufwendungen sodann einem einheitlichen
Höchstbetrag, der sich seit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014) aus vier Teilbeträgen zusammensetzte, dem
Grundhöchstbetrag (Nr. 1), dem Vorwegabzug (Nr. 2), dem
Pflegezusatzversicherungsbetrag (Nr. 3) und dem hälftigen Höchstbetrag (Nr. 4).
Diese Teilbeträge wiederum differenzierten - mit Ausnahme des
Pflegezusatzversicherungsbetrags - ihrerseits nicht nach bestimmten Arten von
Vorsorgeaufwendungen, sondern erfassten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
ebenso wie andere Vorsorgeaufwendungen.
b) Alle vier Teilbeträge verdoppelten sich bei zusammenveranlagten Ehegatten.
Weitere Zusatzbeträge für Kinder, sogenannte Kinderadditive, waren im Fall des
Steuerpflichtigen schon seit Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988
vom 26. Juni 1985 (BGBl I S. 1153) nicht mehr vorgesehen. Der abzugsfähige
Gesamtbetrag belief sich im Streitjahr 1997 somit unabhängig vom Vorhandensein
von Kindern ohne Kürzung des Vorwegabzugs auf maximal 10.275 DM (zusammenveranlagte
Ehegatten: 20.550 DM). Dabei war zu berücksichtigen, dass die volle Ausschöpfung
des hälftigen Höchstbetrags (Nr. 4) tatsächliche Aufwendungen in doppelter Höhe
voraussetzte.
c) Eine besonders komplexe Struktur innerhalb von § 10 Abs. 3 EStG wies der
Vorwegabzug (Nr. 2) auf, der im Streitjahr 6.000 DM (zusammenveranlagte
Ehegatten: 12.000 DM) betrug. Innerhalb dieses Betrages wurden verschiedene
Gruppen von Steuerpflichtigen unterschieden, denn der Gesetzgeber des
Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 (BGBl I S. 981) wollte mit dem
Vorwegabzug "insbesondere den selbständig Tätigen einen Ausgleich dafür bieten,
dass der gesetzliche Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten beim Arbeitnehmer nicht als beschränkt abzugsfähige
Sonderausgabe, sondern als steuerfreier Arbeitslohn behandelt wird (...)" (BTDrucks
3/2573, S. 21). Gesetzgebungstechnisch wurde der Vorwegabzug allen
Steuerpflichtigen eingeräumt. Bei Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe mit
typischerweise niedrigerem Vorsorgebedarf - etwa den von § 3 Nr. 62 EStG
betroffenen Arbeitnehmern - wurde er jedoch wieder gekürzt. Auf dieser
konzeptionellen Grundlage differenzierte die Vorschrift über die Jahrzehnte
immer stärker. So wurde beispielsweise der Anwendungsbereich der
Kürzungsregelung von Arbeitnehmern auf andere Gruppen erweitert, etwa durch das
Steueränderungsgesetz vom 16. August 1977 (BGBl I S. 1586) auf Personen, die im
Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit eine beitragslose Anwartschaft auf
Altersvorsorge erwerben (u.a. Beamte). Auch wurde der Entlastungszweck des
Vorwegabzugs auf andere Vorsorgeaufwendungen als die der Altersvorsorge
erstreckt, so etwa durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I
S. 1093) auf Vorsorgeaufwendungen für den Krankheitsfall. Die Einzelheiten der
Kürzungsregelung wurden dabei immer differenzierter und gipfelten in der
praktisch kaum mehr handhabbaren Fassung des Zinsabschlaggesetzes vom 9.
November 1992 (BGBl I S. 1853).
Erst im Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21. Dezember
1993 (BGBl I S. 2310) hat der Gesetzgeber den Vorwegabzug radikal vereinfacht
und ihm die auch für das Streitjahr 1997 maßgebliche Struktur gegeben. Danach
knüpfte die Kürzung tatbestandlich unter anderem an § 3 Nr. 62 EStG an und
erfolgte pauschal nach der 16-Prozent-Regel. Diese beruhte auf einer Addition
historischer Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (9% gesetzliche
Rentenversicherung, 4% gesetzliche Krankenversicherung, 3%
Arbeitslosenversicherung, vgl. hierzu BTDrucks 12/5630, S. 57 f.). Im Falle
einer vollständigen Kürzung des Vorwegabzugs sank somit der abzugsfähige
Gesamtbetrag des § 10 Abs. 3 EStG im Streitjahr 1997 von 10.275 DM auf 4.275 DM
(zusammenveranlagte Ehegatten: von 20.550 DM auf 8.550 DM).
II.
1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind verheiratet und haben sechs zwischen
1977 und 1995 geborene Kinder. Der Ehemann ist selbständiger Rechtsanwalt, die
Ehefrau ist nicht berufstätig. Sämtliche Familienmitglieder waren 1997 privat
kranken- und pflegeversichert. Wie sich aus einer im Revisionsverfahren
vorgelegten Aufstellung ergibt, entrichteten die Kläger dafür Beiträge in Höhe
von 36.032,47 DM (gegenüber den in der Revisionsbegründung ursprünglich
vorgetragenen 32.833,20 DM korrigierter Betrag). Dieser Betrag gliedert sich wie
folgt auf:
Versicherungsart|Beiträge
private Krankheitskostenversicherung der Kläger (Vollversicherung) mit einem
vereinbarten Selbstbehalt von insgesamt 1.200 DM|12.357,17 DM
private Krankenhaustagegeldversicherung der Kläger und eines Kindes|481,13 DM
private Krankentagegeldversicherung des Klägers|2.722,28 DM
private Pflegepflichtversicherung der Kläger|1.837,62 DM
private Pflegezusatzversicherung der Kläger|1.978,99 DM
private Krankheitskostenversicherung der sechs Kinder
(Vollversicherung)|16.149,39 DM
private Krankheitskostenversicherung eines Kindes (Zusatzversicherung zur
gesetzlichen Krankenversicherung)|505,89 DM
Summe|36.032,47 DM
In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger insgesamt
Vorsorgeaufwendungen von ca. 66.000 DM geltend, darunter die genannten Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge. Der vom Finanzamt unter Hinweis auf § 10 Abs. 3
EStG insgesamt zum Abzug zugelassene Betrag belief sich jedoch nur auf 19.830 DM
(Höchstbetrag bei Zusammenveranlagung mit ungekürztem Vorwegabzug, jedoch ohne
Pflegezusatzversicherungsbetrag). Die hiergegen gerichtete Klage wies das
Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 6. März 2003 - 9 K 2173/00 - ab. Es
schloss sich dabei der Einschätzung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2002 -
XI R 41/99 - (BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529) an, wonach die
Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß sei.
2. Der Bundesfinanzhof ließ die Revision zu und legte dem
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 - X R 20/04 - (BFH
BStBl II 2006, S. 312 = BFHE 211, 351) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage
zur Entscheidung vor, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10
Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, als
1. diese Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der
Wirkung begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger
für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen
Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen können,
2. die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten
Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst
und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon begrenzt wird, ob
unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder § 10 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes noch eine sonstige Vorschrift des
Einkommensteuergesetzes sieht eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung
des Kindergeldes eine Transferleistung für den Fall vor, dass der
Steuerpflichtige seine Kinder privat gegen Krankheit versichert, um für diese im
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu
erlangen.
Zur Begründung führt der X. Senat des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen Folgendes
aus:
a) Im Einkommensteuerrecht werde nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die finanzielle Leistungsfähigkeit ausschließlich
durch das verfügbare Einkommen eines Steuerpflichtigen bestimmt. Der für den
Lebensunterhalt benötigte Teil des Einkommens sei nicht disponibel und dem
Besteuerungszugriff entzogen. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG folge, dass dem Steuerpflichtigen sein Einkommen
insoweit steuerfrei zu lassen sei, als es zur Schaffung der
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein für sich und seine
Familie benötigt werde. Dieser Grundsatz gelte für das Existenzminimum der
gesamten Familie des Steuerpflichtigen. Auch Vorsorgeaufwendungen müssten daher
abzugsfähig sein, soweit sie eine Mindestvorsorge für eine sozialgerechte,
persönliche und familiäre Existenz ermöglichen sollen. In diesem Umfang sei der
Abzug von Aufwendungen für eine angemessene Mindestvorsorge indisponibel.
b) Die Grenze für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum bilde das
sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum, das über-, aber nicht
unterschritten werden dürfe. Das Leistungsvolumen der Sozialhilfe
(Bundessozialhilfegesetz , jetzt Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ) liefere daher
den vom Gesetzgeber anerkannten Maßstab des steuerrechtlich realitätsgerechten
Grundbedarfs.
aa) Vorsorgeaufwendungen seien in die Bemessung des sozialhilferechtlichen
Sachbedarfs zwar nicht einbezogen. Angemessene Beiträge für eine freiwillige
Kranken- und Pflegeversicherung würden jedoch nach §§ 13 ff. BSHG (jetzt §§ 32
f. SGB XII) als notwendig anerkannt. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG (jetzt § 82
Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) seien bei der Einkommensermittlung auch angemessene
Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen abzusetzen. Auch soweit
keine Versicherungsleistungen zur Verfügung stünden, sei nach §§ 36 ff., § 68
BSHG (jetzt §§ 47 ff., §§ 61 ff. SGB XII) Kranken und Pflegebedürftigen Hilfe zu
gewähren.
bb) Die sozialstaatlich gebotene Vorsorge müsse in der Weise ausgestaltet
werden, dass der Steuerpflichtige bei Aktualisierung existenzieller Risiken
nicht auf staatliche Transferleistungen - insbesondere Sozialhilfe - angewiesen
sei. Dieser Gedanke der Eigenvorsorge sei auch Ziel der Sozialversicherung.
Sozialversicherungspflichten seien aber aus Gründen der Folgerichtigkeit auch im
Steuerrecht zu beachten, da eine gesetzliche Versicherungspflicht nur zur
Finanzierung solcher Leistungen gerechtfertigt sei, deren Inanspruchnahme
notwendig ist.
cc) Soweit es um Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gehe, habe der
erkennende Senat auch erwogen, ob diesen in dem Umfang die Zwangsläufigkeit
abzusprechen sei, in dem sie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
überstiegen. Dies sei jedoch zu verneinen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung
zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung - sofern überhaupt
Wahlfreiheit bestehe - lasse sich nicht eindeutig sagen, welche
Versicherungsform günstiger sei. Dies hänge unter anderem von Alter und
Familienstand ab. Vorteile und Nachteile ergäben sich im Übrigen erst aus nicht
planbaren Änderungen der Erwerbs- und Familienbiographie.
dd) In Abgrenzung zur Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl.
BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201,
437) betont der vorlegende X. Senat, dass die von Verfassungs wegen geforderte
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen
nicht daran scheitere, dass diese "in die Zukunft gerichtet seien". Zwar gehe
die herrschende Meinung zu Recht davon aus, dass der Gesetzgeber Vorgänge des
Sparens bzw. der Vermögensbildung aus der steuerrechtlichen Berücksichtigung des
Vorsorgeaufwandes ausschließen könne. Reine Risikoversicherungen hätten aber von
vornherein keinen in die Zukunft gerichteten Sparcharakter. Ihr Gegenwartsbezug
ergebe sich daraus, dass sich das versicherte Risiko - die Krankheit - jederzeit
aktualisieren könne.
c) Das Gebot der Folgerichtigkeit verlange, dass der Gesetzgeber die einmal
getroffene Entlastungsentscheidung - hier: Abziehbarkeit von
Krankenversicherungsbeiträgen dem Grunde nach - folgerichtig im Sinne einer
Belastungsgleichheit umsetze. Hierbei sei die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG zu
beachten. Eine unterschiedliche steuerliche Belastung bei gleicher
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit durchbreche die vom Gesetz selbst statuierte
Sachgesetzlichkeit. Eine solche Durchbrechung bedürfe besonderer Gründe.
aa) Beiträge für Versicherungen gegen existenzielle Lebensrisiken seien nach der
gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 EStG
indisponible ("unvermeidbare") Aufwendungen, die gemäß dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der subjektiven
Leistungsfähigkeit die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern müssten. Diese
Grundsatzentscheidung werde in § 10 Abs. 3 EStG näher spezifiziert. Die
steuerliche Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Versicherungsschutz
insbesondere gegen Krankheit stelle keine Steuervergünstigung dar, wie sich aus
zahlreichen inhaltsgleichen Wertungen des Sozialrechts ergebe, die ohne Verstoß
gegen die Einheit der Rechtsordnung und die Kohärenz des Rechts - letzterer
Begriff im Sinne einer Wertungsgleichheit - nicht außer Acht gelassen werden
dürften.
bb) Indem das geltende Recht keine Kinderadditive vorsehe, verstoße es gegen die
von ihm selbst statuierte Sachgesetzlichkeit. Aus Gründen der
Systemgerechtigkeit sowie der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung sei es dem Gesetzgeber verwehrt, die Berücksichtigung gerade von
Kindern aus dem folgerichtigen Konzept der Besteuerung nach der subjektiven
Leistungsfähigkeit auszublenden. Eltern hätten kraft ihrer Unterhaltspflicht
jedenfalls für Krankheit, Unfälle und Haftpflichtfälle Vorsorge zu treffen. Die
Nichtberücksichtigung dieser Vorsorgelasten verstoße auch gegen den
Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG.
cc) Die derzeitigen steuerlichen Abzugsbeträge seien für kinderlose
Steuerpflichtige und für Steuerpflichtige mit Kindern gleich. Den für Kinder
notwendigen Mindestvorsorgeaufwendungen werde auch nicht im Rahmen des
Familienlastenausgleichs Rechnung getragen. Dieses Problem sei zwar für die
meisten Steuerpflichtigen nicht relevant, da fast 90% der Bevölkerung in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien. Gleichwohl sprenge es den
Rahmen zulässiger Typisierung, die betroffene Gruppe privat krankenversicherter
Kinder unberücksichtigt zu lassen. Ein verwaltungstechnischer
Typisierungsvorteil komme angesichts der leichten Feststellbarkeit von
Krankenversicherungsbeiträgen und ihrer tatsächlichen Höhe nicht in Betracht.
d) Bei der Betrachtung der konkreten Zahlen sei von einem für die Kläger
insgesamt abzugsfähigen Betrag für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG
von 19.830 DM auszugehen. Dieser sei unter Zugrundelegung der Beitragssätze für
die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung (14,2% für die gesetzliche
Krankenversicherung, 1,7% für die gesetzliche Pflegeversicherung, 19,5% für die
gesetzliche Rentenversicherung und 6,5% für die Arbeitslosenversicherung)
aufzuschlüsseln, womit auf die Krankenversicherungsbeiträge lediglich ein
Teilbetrag von rund 6.700 DM entfalle.
aa) In welcher Höhe der existenziell erforderliche Aufwand der Kläger exakt zu
beziffern sei, könne dahinstehen. Es sei jedenfalls ausgeschlossen, dass der
anteilige Sonderausgabenbetrag von 6.700 DM ausreiche, damit die Kläger für sich
und ihre Kinder einen Krankenversicherungsschutz mit einem der gesetzlichen
Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsniveau erwerben könnten.
Erforderlichenfalls werde der Gesetzgeber festlegen müssen, bis zu welcher Höhe
der Sonderausgabenabzug nachzubessern sei. Für die Kinder stehe ohnehin fest,
dass eine Aufstockung des Sonderausgabenabzugs geboten sei.
bb) Auf jeden Fall müsse eine gleichheitsgerechte Regelung bei den
Sonderausgaben des § 10 EStG ansetzen, weil nicht alle Steuerpflichtigen im
selben Umfang Vorsorgeaufwendungen zu tragen hätten: Alle Menschen müssten sich
kleiden, sich ernähren und wohnen. Im Hinblick auf den Erwerb von
Versicherungsschutz divergierten die individuellen Verhältnisse jedoch derart,
dass eine Berücksichtigung rechtssystematisch bei den Sonderausgaben zu erfolgen
habe.
III.
Zur Vorlage haben die Bundesregierung durch das Bundesministerium der Finanzen
sowie der IV. und VI. Senat des Bundesfinanzhofs Stellung genommen.
1. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs teilt ohne nähere Ausführungen mit, er sei
bisher "ohne eigenes Problembewusstsein" von der Verfassungsmäßigkeit der
angegriffenen Vorschrift ausgegangen.
2. Der VI. Senat teilt im Wesentlichen die Auffassung des vorlegenden X. Senats,
wonach es sich bei Krankenversicherungen um indisponible Aufwendungen zur
Absicherung des Existenzminimums handele, die von Verfassungs wegen
einkommensteuerrechtlich in dem vom X. Senat ausgeführten Umfang zu
berücksichtigen seien, und zwar auch, soweit es sich um
Krankenversicherungsbeiträge für Kinder handele. Allerdings steht es dem
Gesetzgeber nach Auffassung des VI. Senats frei, diese Aufwendungen entweder im
Rahmen von § 10 EStG oder durch Erhöhung der Kinderfreibeträge und des
Kindergeldes zu berücksichtigen, solange er die Beträge realitätsgerecht
bemesse.
3. Das Bundesministerium der Finanzen hält § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in
Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG für verfassungsgemäß. Es führt in diesem
Verfahren und in den weiteren Verfahren 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/051 aus:
a) Zur ersten Vorlagefrage sei Ausgangspunkt der Überprüfung das
verfassungsrechtliche Gebot, existenznotwendigen Aufwand in angemessener,
realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen.
aa) Dies bedeute jedoch nicht, dass jeder Steuerpflichtige vorweg in Höhe eines
nach sozialhilferechtlichen Kriterien bemessenen Freibetrags verschont werden
müsse. In welcher Weise der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Vorgabe
Rechnung trage, sei ihm überlassen. Ein möglicher Weg sei es, den
existenznotwendigen Bedarf in einem Grundfreibetrag von der Einkommensteuer
freizustellen und daneben den Abzug zwangsläufiger privater Aufwendungen von der
Bemessungsgrundlage zuzulassen.
bb) Krankenversicherungsbeiträge seien aber von vornherein kein Element des
existenznotwendigen Bedarfs. Ihre eingeschränkte Abzugsfähigkeit im Rahmen der
Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage sei mit dem
Grundgesetz vereinbar. Grundlage der bisherigen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts sei nur das sächliche Existenzminimum von Erwachsenen
und Kindern. Es komme somit auf den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf an, der
sich zusammensetze aus den Regelsätzen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Miet- und
Heizkosten. Krankenversicherungsbeiträge seien im sozialhilferechtlichen
Mindestbedarf hingegen nicht erfasst. Mit § 10 EStG trage der Steuergesetzgeber
zwar besonderen, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen beeinträchtigenden
Umständen Rechnung. Bei dem weit überwiegenden Teil der Bevölkerung schmälerten
Krankenversicherungsaufwendungen das zur Verfügung stehende Einkommen, wobei bei
den sozialversicherungspflichtigen Personen die Beiträge sogar zwangsweise
erhoben würden. Schon aus diesen Gründen ließen sich
Krankenversicherungsaufwendungen als unvermeidbar qualifizieren.
Dennoch sei eine Begrenzung der Abzugsbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG mit dem
Grundgesetz vereinbar. Der im Jahre 1997 zur Verfügung stehende Betrag von
19.830 DM für Ehegatten sei, wenn keine anderen Vorsorgeaufwendungen geltend
gemacht würden, mit privaten Krankenversicherungsbeiträgen überhaupt nicht
ausschöpfbar. Dass die Regelung verallgemeinere, sei nicht zu beanstanden. Der
Gesetzgeber habe bei steuerrechtlichen Regelungen einen Typisierungsspielraum.
Danach müsse nicht stets der im Einzelfall gewillkürte Aufwand berücksichtigt
werden, sondern lediglich der in realitätsgerechter Höhe typisierte Betrag. Die
Höhe der privaten Krankenversicherungskosten divergiere stark nach
Leistungsniveau, Alter, Geschlecht, Vorerkrankung und Selbstbehalt. Der
durchschnittliche, über alle Risiken, Altersstufen und Anbieter gemittelte
Versicherungsaufwand lasse sich nur anhand des vom Verband der privaten
Krankenversicherung e.V. veröffentlichten jährlichen Zahlenberichtes ermitteln.
Bei Division der Umsatzzahlen für die Krankheitskostenvollversicherung ergebe
sich 1997 eine durchschnittliche Beitragshöhe von 3.254 DM pro Person und 6.508
DM für Ehegatten. Der nach § 10 Abs. 3 EStG (1997) ausschöpfbare Höchstbetrag
von 19.830 DM (für Ehegatten) liege weit darüber.
cc) Unabhängig von der Angemessenheit des gesetzlichen Höchstbetrages sei eine
Abzugsbeschränkung auf jeden Fall dann zulässig, wenn dem betroffenen
Steuerpflichtigen mit hohem zu versteuernden Einkommen auch nach Abzug der
Steuerbelastung absolut und im Vergleich zu anderen Einkommensgruppen ein hohes,
frei verfügbares Einkommen verbleibe, das den wirtschaftlichen Erfolg und die
Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar mache. Dies sei im vorliegenden Fall
gewährleistet.
b) Auch zur zweiten Vorlagefrage sei festzustellen, dass
Krankenversicherungsbeiträge nicht zum einkommensteuerrechtlichen
Existenzminimum gehörten.
aa) Der Gesetzgeber sei darüber hinaus auch nicht gehalten, für Eltern privat
versicherter Kinder einen speziellen Sonderausgabenabzug zu schaffen. Auch hier
sei der Typisierungsspielraum des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Im Streitjahr
seien 78,7 Mio. Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
gewesen. Die Versicherung von Kindern ohne versicherungspflichtige eigene
Einkünfte erfolge dabei im Wege der Familienversicherung nach § 10 SGB V
beitragsfrei. Die Anzahl der Kinder, die wegen der Krankenversicherungssituation
des Ehepartners nicht beitragsfrei familienversichert sind, sei sehr gering
(1998: 74.000 Kinder). Angesichts der ganz überwiegenden Anzahl an Kindern, die
in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert sind,
habe der Gesetzgeber bei typisierender Betrachtung die Kinder, für die ihre
Eltern eigene Versicherungsbeiträge erbrachten, außer Acht lassen dürfen.
bb) Dieses Ergebnis widerspreche auch nicht Art. 6 GG, denn die steuerrechtliche
Förderung der Familie erfolge zugleich über den Familienleistungsausgleich, von
dessen Wirkung insbesondere Eltern mit sehr hohem Einkommen profitierten. Das am
sächlichen Existenzminimum des Kindes ausgerichtete Kindergeld wirke zwar wie
ein fiktiver Kinderfreibetrag, der umgekehrt proportional zur Einkommenshöhe
bzw. zum jeweiligen Grenzsteuersatz wachse. Bei höheren Einkommen könne aber im
Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer im Wege der Günstigerprüfung statt des
Kindergeldes der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt werden. Die im
Streitjahr 1997 vorgesehenen Kinderfreibeträge, sowohl der durch das Kindergeld
bewirkte fiktive Kinderfreibetrag als auch der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6
EStG, seien angemessen gewesen. Das ergebe sich aus der folgenden Tabelle für
das Jahr 1997:
Durch das Kindergeld bewirkter fiktiver Kinderfreibetrag für das
1. und 2. Kind (Kindergeld jeweils 220 DM) bei einem Grenzsteuersatz von||3.
Kind (Kindergeld 300 DM) bei einem Grenzsteuersatz von||4. und jedes weitere
Kind (Kindergeld 350 DM) bei einem Grenzsteuersatz von|
18%|53%|18%|53%|18%|53%
14.666,67 DM|4.981,13 DM|20.000 DM|6.792,45 DM|23.333,33 DM|7.924,53 DM
Stelle man die durch das Kindergeld bewirkten fiktiven Kinderfreibeträge dem
Kinderfreibetrag in Höhe von 6.912 DM nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. dem
Kinderexistenzminimum von 6.434 DM (Antwort der Bundesregierung auf eine
parlamentarische Anfrage, BTDrucks 13/9713) gegenüber, so ergebe sich, dass die
Freibetragswirkung für niedrige Einkommen (Grenzsteuersatz von 18%) stets über
dem sächlichen Existenzminimum gelegen habe und dies für hohe Einkommen
(Grenzsteuersatz = Spitzensteuersatz von 53%) immerhin in Abhängigkeit von der
Kinderzahl auch noch möglich gewesen sei. Angesichts dieser zusätzlichen
Begünstigung sei eine weitere Berücksichtigung von Kindern im Rahmen von § 10
Abs. 3 EStG nicht geboten.
c) Weitergehende Aussagen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen enthält die Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen in den Verfahren 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05:
Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, wenn Vorsorgeaufwendungen, die zur
Sicherung einer Mindestvorsorge für existenzielle Risiken und damit gerade der
Vermeidung von Bedürftigkeit im sozialrechtlichen Sinne dienten, nicht zum Abzug
zugelassen würden und der Steuerpflichtige für den Notfall auf staatliche
Sozialleistungen verwiesen werde. Zwangsläufig im verfassungsrechtlichen Sinne
seien aber nur entsprechende Mindestaufwendungen. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass das Steuerrecht nicht die Aufgabe habe, den jeweils an individuellen
Bedürfnissen und Vorlieben ausgerichteten Lebensstandard des Einzelnen zu Lasten
der Allgemeinheit der Steuerzahler abzusichern. Hieraus folge, dass dem
verfassungsrechtlichen Begriff der Zwangsläufigkeit nur Aufwendungen für eine
Mindestvorsorge für die Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit unterfielen,
mithin also auch Beiträge zur privaten Krankenversicherung, allerdings nicht
Beiträge zu einer Krankentagegeldversicherung, da diese nicht der Absicherung
für Kosten der medizinischen Versorgung dienten.
Für den Umfang der insoweit maßgeblichen Vorsorgeaufwendungen für Krankheit und
Pflege sei auf die medizinischen Mindeststandards abzustellen, die der
unmittelbaren Wiederherstellung der Gesundheit oder der Linderung eines Leidens
dienten. Zugrunde zu legen sei zunächst die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach der Gesetzgeber im Massenverfahren der
Besteuerung zu Typisierungen befugt sei, solange diese realitätsgerecht
vorgenommen würden.
Problematisch sei, dass weder das gesetzliche noch das private
Versicherungssystem bisher einen der geschilderten Mindestvorsorge
vergleichbaren Tarif anbiete. Die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme
verfolgten nämlich neben der Absicherung des Mindestvorsorgebedarfs
weitergehende sozialpolitische Ziele. Auch aus den Kosten für private
Versicherungen ließen sich keine Rückschlüsse auf die zur Mindestvorsorge
erforderlichen Aufwendungen ziehen.
Die Höhe der verfassungsrechtlich zwangsläufigen privaten Vorsorgeaufwendungen
könne aber in zulässiger Weise typisiert ermittelt werden, indem nicht der
jeweilige Bedarf für eine Mindestvorsorge, sondern der (höhere) typische,
durchschnittliche, über alle Risiken, Leistungen etc. gemittelte
Versicherungsaufwand bestimmt werde. Diese Typisierung lasse sich dem Grunde
nach vergleichen mit der - allerdings weit differenzierteren - Methode zur
Berechnung eines bundesweiten Durchschnittswertes der Leistungsausgaben je
Versichertem in den gesetzlichen Krankenversicherungen, die für die Ermittlung
der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen der gesetzlichen
Krankenversicherungen im Risikostrukturausgleich angewandt werde und die vom
Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden sei (Verweis auf BVerfGE 113,
167).
Schließlich weist das Bundesministerium der Finanzen noch darauf hin, dass
Freiberufler gegenüber Arbeitnehmern durch das Verhältnis des Vorwegabzugs nach
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG einerseits und der steuerfreien Arbeitgeberleistungen
nach § 3 Nr. 62 EStG andererseits nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
benachteiligt würden. Der Gesetzgeber habe hier seine Typisierungsbefugnis
ordnungsgemäß ausgeübt. Im Übrigen müssten Selbständige und Arbeitnehmer auch
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht völlig gleich
behandelt werden. Schon die hier maßgeblichen Sicherungssysteme seien nicht
vergleichbar.
B.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Beide Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Der Bundesfinanzhof hat
nachvollziehbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend dargelegt,
dass er je nach Gültigkeit oder Ungültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm für
beide Vorlagefragen zu jeweils unterschiedlichen Entscheidungen kommen müsse.
2. Der Bundesfinanzhof hat auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für
das Streitjahr 1997 maßgeblichen Fassung ausreichend dargelegt.
3. Das Bundesverfassungsgericht legt die Vorlage im Übrigen dahingehend aus,
dass sie sich nicht nur auf Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, sondern
auch zu privaten Pflegeversicherungen bezieht. Zum einen sind in den vom
Bundesfinanzhof herangezogenen Versicherungsbeiträgen der Revisionskläger auch
solche zu privaten Pflegeversicherungen enthalten. Zum anderen nimmt die
Begründung der Vorlage trotz des engeren Wortlauts des Vorlagetenors an vielen
Stellen auf Pflegeversicherungen Bezug. Die Einbeziehung von
Pflegeversicherungen drängt sich auch deshalb auf, weil an den Abschluss einer
privaten Krankheitskostenversicherung eine Pflegeversicherungspflicht anknüpft
(§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 110 SGB XI). Wer - wie die
Kläger des Ausgangsverfahrens - eine private Krankenversicherung im Sinne von §
23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI unterhält, hat also zwingend auch Beiträge zu einer
privaten Pflegepflichtversicherung zu leisten.
C.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der
für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung verletzt nicht im Hinblick
darauf Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Vorwegabzug, der Selbständigen für ihre
Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungen gewährt wird,
hinter den entsprechenden Beträgen der Zukunftssicherungsleistungen des
Arbeitgebers für Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG zurückbleibt.
I.
1. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht darauf beschränkt, die
Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur unter demjenigen verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkt zu prüfen, den das vorlegende Gericht zur Prüfung stellt. Vielmehr
ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise vorgelegt worden ist, unter allen
denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl.
BVerfGE 90, 226 <236>; 93, 121 <133>). Die Prüfung erstreckt sich im
vorliegenden Falle daher auch auf die vom Bundesfinanzhof in der Vorlage nicht
aufgegriffene, in der Literatur aber kontrovers behandelte Frage, ob das
betragsmäßige Verhältnis von ungekürztem Vorwegabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) und maximal steuerfreien
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG) mit Art.
3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. Söhn, StuW 1990, S. 356; Stützel, DB 1992, S.
758; von Eichborn, DB 2000, S. 944; Weber-Grellet, DStR 2003, S. 454; Fischer,
FR 2003, S. 770).
2. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die
vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
liegt dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im
Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der
Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und
allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen
Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 <110>; 107, 27 <45
f.>; 112, 268 <279>). Bei einem Vergleich der einkommensteuerrechtlichen
Situation von Gruppen, die unterschiedlichen Vorsorgesystemen angehören, sind
auch die spezifischen Funktionsbedingungen dieser Systeme und deren Verhältnis
zu den Normen des Einkommensteuergesetzes im Auge zu behalten (vgl. auch BVerfGE
105, 73 <112 ff.>; 113, 167 <214 ff.>).
II.
Nach diesen Maßstäben begegnet das Verhältnis von ungekürztem Vorwegabzug zu
maximal steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, soweit es
sich um die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen handelt, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. a) Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die
Zukunftssicherung des Arbeitnehmers in voller Höhe steuerfrei, soweit der
Arbeitgeber zu ihnen gesetzlich verpflichtet ist. Im Gegenzug wird beim
Arbeitnehmer nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG der
Vorwegabzug entsprechend der 16-Prozent-Regelung gekürzt (vgl. oben unter
A.I.2.c>).
Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers im Sinne von § 3 Nr. 62 Satz 1
EStG besteht im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung insbesondere zur
Leistung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 249 Abs. 1 SGB V, §
58 Abs. 1 SGB XI) sowie zu den an ihre Stelle tretenden Beitragszuschüssen im
Falle der Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI).
Die Höhe der maximal für den Arbeitnehmer steuerfreien Beiträge bzw. Zuschüsse
lässt sich dabei nach der jeweils einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze und dem
Beitragssatz unschwer bestimmen.
b) Selbständig Tätigen, die von § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG mangels eines
Arbeitsverhältnisses nicht betroffen sind, wird zur Entlastung ein ungekürzter
Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG eingeräumt. Dabei bereitet die
Feststellung, welcher Anteil dieses Vorwegabzugs auf Beiträge zu Kranken- und
Pflegeversicherungen entfällt, Schwierigkeiten. § 10 Abs. 3 EStG bildet einen
einheitlichen Höchstbetrag für alle sogenannten Vorsorgeaufwendungen, ohne dass
aus der Gesetzgebungsgeschichte oder der Normstruktur erkennbar wäre, welcher
Anteil des Gesamtbetrags und des Vorwegabzugs auf Beiträge zu Kranken- und
Pflegeversicherungen entfällt. Lediglich der Teilbetrag des § 10 Abs. 3 Nr. 3
EStG bezieht sich auf eine bestimmte Versicherungsart, die freiwillige
Pflegezusatzversicherung.
aa) Das Bundesministerium der Finanzen geht ohne weitere Begründung davon aus,
dass bei zusammenveranlagten Ehegatten der Gesamtbetrag des § 10 Abs. 3 EStG
nach Abzug des Pflegezusatzversicherungsbetrags (Nr. 3) zur Deckung des Kranken-
und Pflegepflichtversicherungsbedarfs einschlägig sei (ähnlich Hey, DRV 2004, S.
1 <10 ff.>). Damit stünden 9.915 DM insgesamt und davon 6.000 DM als Vorwegabzug
zur Verfügung (zusammenveranlagte Ehegatten: 19.830 DM, davon 12.000 DM als
Vorwegabzug). Demgegenüber spaltet der Bundesfinanzhof diese Beträge anhand der
Beitragsätze für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung anteilig auf.
Er kommt dabei - allerdings unter Zugrundelegung der Beitragssätze des Jahres
2004 - für die Krankenversicherungsbeiträge von zusammenveranlagten Ehegatten
lediglich auf einen Teilbetrag von insgesamt ca. 6.700 DM, wovon demnach ca.
4.050 DM auf den Vorwegabzug entfallen würden.
bb) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass eine
Aufspaltung anhand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge - wie vom
Bundesfinanzhof praktiziert - bei einer Würdigung der Entlastungswirkungen des
Sonderausgabenabzugs die größere Plausibilität für sich beanspruchen kann (vgl.
BVerfGE 105, 73 <98 f.>). Daran wird festgehalten. Legt man die Beitragssätze
des Jahres 1997 für Gesamtdeutschland zugrunde (41,88%
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, davon 13,38% gesetzliche Krankenversicherung
und 1,7% gesetzliche Pflegeversicherung), so ergeben sich aus dem Gesamtbetrag
des § 10 Abs. 3 EStG von 9.915 DM (zusammenveranlagte Ehegatten: 19.830 DM)
Teilbeträge von etwa 3.168 DM für die Krankenversicherungsbeiträge sowie rund
402 DM für die Pflegepflichtversicherungsbeiträge (zusammenveranlagte Ehegatten:
rund 6.335 DM und 805 DM). Auf den ungekürzten Vorwegabzug entfallen dabei
Teilbeträge von rund 1.917 DM für die Krankenversicherung und rund 244 DM für
die Pflegepflichtversicherung (zusammenveranlagte Ehegatten: rund 3.834 DM und
487 DM).
c) Vergleicht man auf dieser Grundlage die ungekürzten Vorwegabzugsbeträge des §
10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG für Selbständige mit den maximal steuerfreien
Leistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, soweit sie jeweils auf
Kranken- und Pflegeversicherungen entfallen, so ergibt sich folgendes Gesamtbild
für die Jahre 1995 bis 2004 bei Betrachtung eines einzelveranlagten
Steuerpflichtigen:
Jahr|Vorwegabzug (ungekürzt)|Krankenversicherungsanteil des Vorwegabzugs|max.
Arbeitgeberbeitrag zur ges. Krankenversicherung (bis 2000
West)|Pflegeversicherungsanteil des Vorwegabzugs|max. Arbeitgeberbeitrag zur
ges. Pflegeversicherung (bis 2000 West)
1995|6.000 DM|2.006,12 DM|4.633,20 DM|153,02 DM|351,00 DM
1996|6.000 DM|1.970,59 DM|4.824,00 DM|250,00 DM|612,00 DM
1997|6.000 DM|1.916,91 DM|4.907,70 DM|243,55 DM|627,30 DM
1998|6.000 DM|1.942,10 DM|5.125,68 DM|242,05 DM|642,60 DM
1999|6.000 DM|1.938,24 DM|5.171,40 DM|242,28 DM|650,25 DM
2000|6.000 DM|1.982,47 DM|5.228,37 DM|248,36 DM|657,90 DM
2001|6.000 DM|1.989,23 DM|5.300,91 DM|249,76 DM|665,55 DM
2002|3.068 EUR|1.040,00 EUR|2.835,00 EUR|126,29 EUR|344,25 EUR
2003|3.068 EUR|1.045,06 EUR|2.962,17 EUR|124,15 EUR|351,90 EUR
2004|3.068 EUR|1.040,72 EUR|2.975,96 EUR|124,42 EUR|355,78 EUR
2. a) Die sich aus dieser Tabelle ergebenden maximalen Entlastungsbeträge des §
3 Nr. 62 Satz 1 EStG zugunsten von Arbeitnehmern übersteigen im Streitjahr 1997
ebenso wie in allen anderen Jahren bei weitem die bei Selbständigen nach dem
ungekürzten Vorwegabzug des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zur Verfügung
stehenden Beträge. Das deckt sich mit den in der Literatur getroffenen
Feststellungen (vgl. etwa von Eichborn, DB 2000, S. 944 <948>; Fischer, FR 2003,
S. 770 <774>; Weber-Grellet, DStR 2003, S. 454 <455>).
b) Allerdings versperrt die bloße Gegenüberstellung der nominalen
Entlastungsbeträge den Blick auf einen für die gleichheitsrechtliche Betrachtung
wichtigen Systemzusammenhang. Die für die vergleichsrelevanten Hauptgruppen -
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und privatversicherte Selbständige -
maßgeblichen Versicherungsbeiträge weisen eine ganz unterschiedliche
einkommensteuerrechtliche Qualität auf. Während die Privatversicherungsbeiträge
der Selbständigen aus ihrem steuerpflichtigen Einkommen erbracht werden und § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 EStG diese
Einkommensverwendung mit konstitutiver Wirkung durch einen Abzugsbetrag
entlastet, hat die in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG bestimmte Steuerfreiheit der
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung rein deklaratorischen Charakter (so
die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. BFH BStBl II
2003, S. 34 = BFHE 199, 524, sowie von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
Kommentar zum EStG, § 3, Rn. B 62/11 jeweils mit zahlreichen weiteren
Nachweisen; s. zur sozialversicherungsrechtlichen Perspektive auch BSGE 86, 262
<285 ff.>). Die Arbeitgeberbeiträge sind damit von vornherein nicht Teil des
steuerbaren Einkommens. Ob diese Sichtweise verfassungsrechtlich zwingend ist,
kann offen bleiben (ebenso BVerfGE 105, 73 <130>), denn sie lässt sich im
Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Finanzierungszusammenhänge
jedenfalls nachvollziehbar begründen und fällt daher in die Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers bei der einfachrechtlichen Konkretisierung des
Einkommensbegriffs (vgl. BVerfGE 93, 121 <135>; 107, 27 <47>).
Für die gleichheitsrechtliche Würdigung der Krankenversicherungsbeiträge
entscheidend sind jedoch die unterschiedlichen Grundstrukturen der gesetzlichen
und der privaten Versicherungssysteme. Während die gesetzliche
Krankenversicherung wesentlich durch das Solidarprinzip geprägt ist, folgt die
private Krankenversicherung dem Äquivalenzprinzip.
aa) Die Finanzierungsvorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
erlegen den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen Beiträge auf, die
nicht allein der Absicherung ihres eigenen Krankheitsrisikos, sondern zugleich
dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung dienen. Insbesondere haben
Beitragspflichtige mit hohem Einkommen und niedrigem Krankheitsrisiko auf diese
Weise Solidarlasten zu tragen, die den im Übrigen gleich leistungsfähigen
Steuerpflichtigen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherungen
sind, nicht abverlangt werden (vgl. BVerfGE 113, 167 <215 ff.>). Neben der
Entkopplung der Beitragshöhe vom versicherten Krankheitsrisiko ist auch das
Leistungsniveau weitgehend unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge. Allen
Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen wird unabhängig von der Höhe
ihrer Beiträge ein im Wesentlichen identisches Versorgungsniveau gewährt.
Lediglich das Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V knüpft der Höhe nach an das der
Beitragsberechnung unterliegende Regelentgelt an, wobei zu berücksichtigen ist,
dass der Anteil des Krankengeldes an den Gesamtausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherungen zwischen 1995 und 2004 von 9,41% auf 6,37% abgesunken ist
(vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Kennzahlen und Faustformeln zur
gesetzlichen Krankenversicherung, Tabelle KF06 vom 1. März 2007).
Es lässt sich daher verallgemeinernd feststellen, dass einer höheren
Beitragszahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung kein äquivalenter
Zuwachs an Versorgungsleistungen oder Anwartschaften auf eine Versorgung
gegenübersteht. Der Versicherte hat dabei typischerweise auch keinen Einfluss
auf Art und Umfang des gewährten Versorgungsniveaus (vgl. hierzu auch BVerfGE
115, 25 <26, 45 ff.>). Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung kommen
demnach der Gesamtheit der versicherten Arbeitnehmer zugute, wobei das
Leistungsniveau vom Sozialgesetzgeber festgelegt wird. Es ist nicht möglich, die
auf einen Arbeitnehmer entfallenden Beiträge als einen ihn allein begünstigenden
Individualvorteil zu begreifen. Ob der jeweilige Arbeitnehmer durch seine
Beiträge über das Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung
individuell begünstigt oder belastet wird, hängt von Einkommenshöhe, Alter,
Gesundheitszustand und Familienstand im Einzelfall ab.
Diese Charakterisierung gilt nicht nur für die Arbeitnehmerbeiträge, sondern
auch für die Arbeitgeberbeiträge, deren Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer nach §
3 Nr. 62 Satz 1 EStG deklaratorisch klargestellt ist und die als fremdnützige
Beiträge auch finanzverfassungsrechtlich differenziert zu beurteilen sind (vgl.
hierzu BVerfGE 75, 108 <157 ff.>; 113, 167 <219 f.>). Auch die
Arbeitgeberbeiträge gehen ohne Individualisierung in den solidarischen
Finanzierungsverbund der gesetzlichen Krankenversicherungen ein.
bb) Ganz anders strukturiert sind hingegen die Beiträge zu einer privaten
Krankenversicherung. Deren Bemessung ist am Äquivalenzprinzip ausgerichtet,
bestimmt sich also nach dem versicherten Risiko. Bei privaten
Krankenversicherungsbeiträgen kann daher - anders als bei Beiträgen zur
gesetzlichen Krankenversicherung - davon ausgegangen werden, dass einem höheren
Beitrag ein äquivalent höherer Individualvorteil des Beitragszahlers entspricht.
Aus diesem Grunde lassen nominal gleich hohe Beiträge eines pflichtversicherten
Arbeitnehmers (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge) zur gesetzlichen
Krankenversicherung einerseits und Beiträge eines Selbständigen zu seiner
privaten Krankenversicherung andererseits selbst bei typisierender Betrachtung
keinen Rückschluss auf ein gleiches Versorgungsniveau zu. Wegen dieses
fundamentalen Systemunterschieds kann für die Frage, ob die Beiträge der beiden
Versichertengruppen in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Weise
einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, nicht lediglich auf einen
Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits
und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG andererseits abgestellt werden (vgl. auch BFH
BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 <538 f.>; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE
201, 437 <444 f.>; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, S. 454 <456>).
cc) Allerdings können diese Ausführungen für das Verhältnis der gesetzlichen
Pflegeversicherung (SGB XI) zur privaten Pflegepflichtversicherung (§ 1 Abs. 2
Satz 2, § 23 SGB XI) nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen. Auch die private
Pflegepflichtversicherung kennt wesentliche Elemente des
sozialversicherungsrechtlichen Solidarprinzips, etwa hinsichtlich
Versicherungszugang, Leistungsumfang, Familienversicherung, Beitragsbemessung
und Risikoausgleich (vgl. etwa §§ 23, 25, 110 f. SGB XI). Angesichts des
deutlich niedrigeren Gesamtvolumens der Pflegeversicherungsbeiträge und ihrer
organisatorischen Ankopplung an die gesetzlichen Krankenversicherungen oder die
privaten Krankenversicherer erscheint es bei typisierender Betrachtung aber
jedenfalls im Streitjahr 1997 vertretbar, sie einkommensteuerrechtlich als Annex
zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu behandeln.
3. Vor dem Hintergrund der wesentlichen Systemunterschiede zwischen gesetzlicher
und privater Krankenversicherung verschiebt sich die Betrachtung vom bloßen
Vergleich der Nominalbeträge hin zu der Frage, ob der Gesetzgeber die
ausweislich der Gesetzgebungsgeschichte (vgl. oben unter A.I.2.c>) mit dem
Vorwegabzug beabsichtigte Kompensation zugunsten von Steuerpflichtigen, deren
Vorsorgeaufwendungen nicht infolge der Beitragsleistungen eines Arbeitgebers
gemindert sind, in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise realisiert oder
ob er sie verfehlt.
a) Nimmt man in den Blick, was der Arbeitnehmer bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise durch die steuerfreie Leistung des Arbeitgeberbeitrags erhält,
nämlich die Anwartschaft auf die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung, und vergleicht sie mit dem vom Arbeitgeber dafür
beigetragenen Aufwand, so sind einheitliche Aussagen über
kompensationsbedürftige Vorteile im Vergleich mit Privatversicherten nicht
möglich. Die Bewertung der Entlastungswirkung des Arbeitgeberbeitrags für den
Arbeitnehmer lässt sich im Grunde nur innerhalb des Systems der
Sozialversicherung präzise formulieren: Innerhalb des gesetzlichen
Zwangsverbandes der Sozialversicherten bedeutet die Aufteilung der
Beitragspflicht auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass (abgesehen von den
Zuschüssen des Bundes) die Kosten der Pflichtversicherung zugunsten der
Versicherten hälftig aufgeteilt werden. Was dies im Verhältnis zu Beitragslasten
privat Versicherter bedeutet, lässt sich damit aber noch nicht beantworten.
b) Einerseits sind die Unterschiede zwischen den Beitrags- und Leistungssystemen
nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie jede
einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung der Versicherungsaufwendungen im
Verhältnis von Arbeitnehmern und Selbständigen rechtfertigen könnten. Eine
solche Rechtfertigung lässt sich insbesondere nicht auf die Annahme stützen,
Selbständige seien aufgrund ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Situation
generell weniger entlastungsbedürftig als Arbeitnehmer. Zwar befinden sich bei
einer Betrachtung der Gesamtbevölkerung innerhalb der Gruppe der Bezieher hoher
Einkommen überproportional viele Selbständige (vgl. Zweiter Armuts- und
Reichtumsbericht der Bundesregierung, BTDrucks 15/5015, S. 51). Das lässt aber
keinen verallgemeinernden Schluss darauf zu, dass die wirtschaftliche Situation
von Selbständigen überwiegend günstiger sei als die der abhängig Beschäftigten.
So lag die Armutsquote von Selbständigen etwa im Streitjahr 1997 mit 7,3%
deutlich über derjenigen der Angestellten und Facharbeiter, die je nach Gruppe
zwischen 1,8% und 5,9% betrug (vgl. Statistisches Bundesamt , Datenreport 2006,
S. 618).
Andererseits kann aber vom Steuergesetzgeber angesichts der zahlreichen
unterschiedlichen Variablen in den beiden Vorsorgesystemen, nach denen Vor- und
Nachteile auf die Vielzahl der Versicherten verteilt werden, kein annähernd
exaktes "Nachzeichnen" solcher unterschiedlichen Wirkungen verlangt werden. Es
genügt vielmehr, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Minderung der
subjektiven Leistungsfähigkeit durch Beiträge der Arbeitnehmer zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung und der Selbständigen zur privaten Kranken- und
Pflegepflichtversicherung nicht willkürlich ignoriert.
c) Seinen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG mit
der Bestimmung der Höhe des Vorwegabzugs und der Ausgestaltung der
Kürzungsregelung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht
überschritten. Der Vorwegabzug gewährt der Höhe nach eine zwar nicht
vollständige, aber doch spürbare Entlastung der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge von Steuerpflichtigen, die nicht der
Kürzungsregelung unterfallen. Damit trägt die gesetzliche Regelung dem durch § 3
Nr. 62 EStG verdeutlichten Kompensationsbedürfnis in einer offenkundig nicht
willkürlichen Weise Rechnung.
d) Auch wenn man die Selbständigen den freiwillig sozial- oder den
privatversicherten Arbeitnehmern gegenüberstellt, deren Arbeitgeberzuschüsse (§
257 SGB V, § 61 SGB XI) ebenfalls § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG unterfallen, ergibt
sich keine andere Beurteilung, auch wenn man bei den unmittelbar an die
Arbeitnehmer ausgezahlten Zuschüssen des Arbeitgebers am deklaratorischen
Charakter des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG wird zweifeln können.
aa) Soweit man die freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmer ins Auge fasst, ergeben sich
offensichtlich ebenso wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
hinreichende sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu
Selbständigen. Obwohl freiwillig sozialversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit
hatten, ihre Wahl an den zu erwartenden Vorteilen und Nachteilen der
unterschiedlichen Versicherungssysteme in ihrem individuellen Fall auszurichten,
unterliegen die von ihnen gezahlten und von den Arbeitgebern bezuschussten
Beiträge doch demselben solidarischen Finanzierungsverbund wie die Beiträge
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
bb) Auch die durch § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG
bewirkte Ungleichbehandlung von privatversicherten Arbeitnehmern und
privatversicherten Selbständigen ist verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt.
Obwohl hier die Einbindung der Arbeitnehmer in ein
sozialversicherungsrechtliches Solidarsystem entfällt, ist das der Einbeziehung
privatversicherter Arbeitnehmer in § 3 Nr. 62 EStG zugrunde liegende Ziel, alle
Arbeitnehmer steuerrechtlich gleich zu behandeln (vgl. die Gesetzesbegründung
zum Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1970 , BTDrucks
6/1130, S. 5), doch ein hinreichender sachlicher Grund für die
Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Selbständigen. Typischerweise sind
Arbeitnehmer betroffen, die zunächst pflichtversichert waren, wegen des
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aber aus der Versicherungspflicht
ausgeschieden sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Das Ziel
der Gleichbehandlung mit den (noch) pflichtversicherten anderen Arbeitnehmern
hat hier also einen spezifischen Anknüpfungspunkt in der grundsätzlichen
Pflichtmitgliedschaft der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung und dient der
Bewältigung eines Folgeproblems einer Begrenzung der Pflichtversicherung,
nämlich der Sicherung der vom Gesetzgeber gewollten Wahlfreiheit der nicht mehr
pflichtversicherten Arbeitnehmer zwischen Sozialversicherung und
Privatversicherung. Diese würde beeinträchtigt, wenn der Arbeitnehmer bei Wahl
der privaten Kranken- und Pflegeversicherung den steuerlichen Vorteil des § 3
Nr. 62 Satz 1 EStG verlieren würde. Der Fortbestand dieses steuerlichen Vorteils
stellt sich so als sachlich begründbare steuerrechtliche Gleichbehandlung im
Dienst eines vom Sozialrechtsgesetzgeber gewollten effektiven
Versicherungswahlrechts dar. Die damit zwangsläufig verbundene
Ungleichbehandlung von selbständigen und nichtselbständigen Privatversicherten
ist daher verfassungsrechtlich hinzunehmen.
D.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3
EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung ist jedoch mit
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
GG unvereinbar, soweit die Beiträge zu einer privaten
Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer privaten
Pflegepflichtversicherung, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem
Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und
Pflegeversorgung zu gewährleisten, nicht ausreichend erfasst werden.
I.
1. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist das aus Art. 1 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG
abzuleitende Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Danach hat der
Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es
zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich
und seine Familie benötigt. Einem Grundgedanken der Subsidiarität, wonach
Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge hat, entspricht es, dass sich
die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums nach
dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat
dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung
zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens
entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 <85 f., 94>; 87, 153 <169 f.>; 99, 246 <259>;
107, 27 <48>; 112, 268 <281>; stRspr).
2. Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur
Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen
Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>;
82, 60 <88>; 99, 246 <260>; 112, 268 <280 f.>). In einem verfassungsrechtlichen
Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung
der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem
Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu
treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 99, 280 <290>; 105, 73 <127>; 112, 268 <280
f.>). Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei allerdings
Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in möglichst allen Fällen den
entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 <91>; 87, 153 <172>).
3. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber außerdem an das Gebot hinreichender
Folgerichtigkeit gebunden. Er hat danach eine einmal getroffene
Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit
umzusetzen. Ausnahmen hiervon bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl.
BVerfGE 99, 280 <290>; 105, 73 <126>; 107, 27 <46 f.>; stRspr).
II.
1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des
Existenzminimums hat sich bisher nur mit dem sogenannten sächlichen
Existenzminimum befasst, also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung,
Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden
Leistungstatbeständen des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87,
153; 99, 246; 99, 268; 99, 273). Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die
Kranken- und Pflegeversorgung, insbesondere entsprechende Versicherungsbeiträge,
können aber ebenso Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden
Existenzminimums sein.
2. Keine grundsätzlichen Einwendungen lassen sich aus der vermeintlichen
"Zukunftsgerichtetheit" von Versicherungsbeiträgen herleiten. Der XI. Senat des
Bundesfinanzhofs vertritt zwar die Auffassung, beim Existenzminimum sei zwischen
dem gegenwärtigen Grundbedarf und der Vorsorge für künftige Zeiten zu
unterscheiden. Letztere sei ihrer Art nach als Rücklage oder Sparleistung zu
qualifizieren und umfasse neben anderen Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu
Kranken- und Pflegeversicherungen, die der Steuergesetzgeber nicht als
existenznotwendigen Aufwand anerkennen müsse (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 =
BFHE 200, 529 <534>; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 <440 f.>).
Dem ist nicht zu folgen. Ob generelle Bedenken dagegen bestehen, Sparvorgänge
dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums zu unterwerfen, kann offen
bleiben. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge jedenfalls haben keinen
Sparcharakter, der solche Bedenken begründen könnte. Die Aussage, dass die
Steuerfreiheit des Existenzminimums der "Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs"
(BVerfGE 87, 153 <179 f.>) dient, zielt nicht auf eine Unterscheidung von
Sachaufwand und Versicherungsbeiträgen ab. Sie bezieht sich lediglich darauf,
dass die Steuerfreiheit des Existenzminimums auf die Periodizität der
Einkommensbesteuerung (vgl. § 2 Abs. 7 EStG) bezogen ist. "Gegenwärtiger" Bedarf
in diesem Sinne ist der Bedarf, der zur Bestreitung des Existenzminimums im
jeweiligen Kalenderjahr anfällt. Gegen die Einbeziehung einer reinen
Risikoversicherung mit kalenderjahrmäßig abgrenzbaren Beiträgen bestehen
insoweit keine grundsätzlichen Bedenken.
3. Auch bei Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversorgung ist allerdings
streng auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das
Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (vgl. BVerfGE 99,
246 <259>).
Anknüpfungspunkt ist daher nicht das Leistungsniveau der einschlägigen Zweige
der Sozialversicherungen (hier: SGB V und SGB XI). Dieser Ansatz beansprucht
auch dann Geltung, wenn - wie im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung - das
Leistungsniveau der Sozialhilfe dem der Sozialversicherung im Wesentlichen
angenähert ist. Das Recht der Sozialversicherung zielt im Grundsatz darauf ab,
einen über dem Sozialhilfeniveau liegenden Lebensstandard zu sichern. Auch
zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe besteht insoweit ein
Subsidiaritätsverhältnis.
Dementsprechend lässt sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats des
Bundesfinanzhofs aus dem Gebot der Folgerichtigkeit nicht allgemein ableiten,
dass der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt der "Zwangsläufigkeit"
jedenfalls Ausgaben bis zur Höhe der Pflichtsozialversicherungsbeiträge von der
einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage muss abziehen können. Das Prinzip
der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet dem Steuerpflichtigen
einen Schutz des Lebensstandards nicht auf Sozialversicherungs-, sondern nur auf
Sozialhilfeniveau.
4. Die Kranken- und Pflegeversorgung ist integraler Bestandteil des
Leistungskatalogs der Sozialhilfe. Das gilt sowohl nach dem im Streitjahr 1997
geltenden Bundessozialhilfegesetz als auch nach den gegenwärtig geltenden
Regelungen des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
a) Nach § 13 BSHG war der Sozialhilfeträger regelmäßig zur Übernahme von
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verpflichtet. Alternativ wurde
Kranken- und Pflegeversorgung nach §§ 36 ff. oder §§ 68 ff. BSHG gewährleistet.
Entsprechendes gilt nach den derzeit gültigen Regelungen der Sozialhilfe (vgl. §
32 SGB XII bzw. §§ 47 ff., 61 ff. SGB XII) und der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a, § 251 Abs. 4
SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a, § 59 Abs. 1 SGB XI).
b) Dabei ist es für die verfassungsrechtliche Beurteilung
unerheblich, ob die Kranken- und Pflegeversorgung indirekt über die Finanzierung
einer Versicherungsmitgliedschaft oder direkt über die Bereitstellung von
Versorgungsleistungen sichergestellt wird. Maßgeblich ist allein, dass sie dem
leistungsberechtigten Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II aus
allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wird.
III.
Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der hinreichenden
einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken-
und Pflegeversicherungen setzt die Bestimmung des einkommensteuerlichen
Entlastungsbetrags einerseits und des sozialhilferechtlich maßgeblichen
Vergleichsbetrags andererseits voraus.
1. Die Beiträge selbständiger Steuerpflichtiger zu privaten Kranken- und
Pflegeversicherungen wurden im Streitjahr 1997 ausschließlich über den
Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c in Verbindung mit §
10 Abs. 3 EStG berücksichtigt. An dieser von ihm selbst getroffenen
Grundentscheidung muss sich der Gesetzgeber festhalten lassen und sie
folgerichtig umsetzen. Wieweit dem Gesetzgeber neben diesem Abzug von der
Bemessungsgrundlage noch andere steuersystematische Lösungen zur Freistellung
des Existenzminimums zur Verfügung gestanden hätten oder für künftige Regelungen
zur Verfügung stehen, spielt keine Rolle und bedarf hier keiner Entscheidung.
Für die hier anzustellende Vergleichsbetrachtung im Streitjahr 1997 ergeben sich
folgende einkommensteuerliche Entlastungsbeträge (vgl. oben unter C.II.1.): Die
aus dem Gesamtbetrag des § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 EStG von 9.915 DM (zusammenveranlagte
Ehegatten: 19.830 DM) auf Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge
entfallenden Teilbeträge beliefen sich entsprechend der Aufspaltung nach dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf rund 3.168 DM für die Krankenversicherung
sowie rund 402 DM für die Pflegepflichtversicherung (zusammenveranlagte
Ehegatten: rund 6.335 DM und 805 DM). Daneben stand für nach dem 31. Dezember
1957 geborene Steuerpflichtige ein Betrag von jeweils 360 DM gemäß § 10 Abs. 3
Nr. 3 EStG für freiwillige Pflegezusatzversicherungen zur Verfügung.
2. Beiträge der Steuerpflichtigen für ihre unterhaltsberechtigten Kinder werden
weder in § 10 EStG noch sonst im Einkommensteuerrecht berücksichtigt. Nicht zu
folgen ist insbesondere der vom Bundesministerium der Finanzen vertretenen
Auffassung, wonach der für den Förderanteil des Kindergelds in Abhängigkeit von
Kinderzahl und Grenzsteuersatz anzusetzende fiktive Freibetrag entlastend in die
Würdigung der von den Eltern gezahlten privaten Krankenversicherungsbeiträge für
Kinder einzubeziehen ist.
Bereits aus dem Wortlaut des § 31 EStG folgt, dass eine allgemeine
zweckungebundene Förderung der Familie beabsichtigt ist. Dass die vom
Bundesministerium behauptete spezielle Entlastungswirkung vom Gesetzgeber nicht
bezweckt worden ist, ergibt sich zudem aus den Gesetzgebungsmaterialien des
Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBl I S. 1153; hierzu
BTDrucks 10/2884, S. 100 ff.) und des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober
1995 (BGBl I S. 1250; hierzu BTDrucks 13/1558, S. 138 ff.).
Die Annahme, der dem Förderanteil des Kindergeldes entsprechende fiktive
Freibetrag bezwecke eine Entlastung der Familie speziell im Hinblick auf
kindbedingte Krankenversicherungsbeiträge, stünde auch nicht im Einklang mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Mindestmaß zweckgerechter
Ausgestaltung steuerrechtlicher Vergünstigungstatbestände (vgl. BVerfGE 105, 73
<113 ff.>; vgl. auch BVerfGE 116, 164 <187>). Nach den Berechnungen des
Bundesministeriums der Finanzen ergibt sich 1997 für Einkommen im
Spitzensteuersatz bei Vergleich mit dem Kinderexistenzminimum für die ersten
beiden Kinder überhaupt keine Entlastungswirkung, für das dritte Kind ein Betrag
von 358,45 DM und ab dem vierten Kind ein Betrag von jeweils 1.490,53 DM. Diese
Beträge kommen den Steuerpflichtigen unabhängig davon zugute, ob sie private
Krankenversicherungsbeiträge für ihre Kinder zu leisten haben oder ob dies wegen
der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(§ 10 SGB V) nicht der Fall ist. Die Entlastungseffekte sind also nicht nur
breit gestreut, vor allem fehlt auch eine Korrelation mit den für die
Krankenversicherung des Kindes erforderlichen Aufwendungen; sie hätte, falls sie
eintritt, rein zufälligen Charakter.
3. Die Quantifizierung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus im Bereich
Krankheit und Pflege erweist sich als schwierig.
a) Im Bereich des sächlichen Existenzminimums hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass der Steuergesetzgeber die relevanten Leistungsbestandteile
des sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarfs in einem statistisch
ermittelten einheitlichen Betrag quantifizieren darf. Dabei sind einer
Orientierung an einem bundeseinheitlichen Mittelwert, der in einer größeren
Anzahl von Fällen nicht ausreichen würde, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 82, 60
<91>; 87, 153 <172>; 99, 246 <260 ff.>). Die einschlägigen Regelungen hierzu
befinden sich derzeit in § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag) sowie in § 32a Abs.
1 Nr. 1, Abs. 5 EStG (Grundfreibetrag), wo jeweils ein bundeseinheitlicher Wert
für alle Steuerpflichtigen festgelegt wird.
b) Eine Übertragung dieser Methodik auf die Kranken- und Pflegeversorgung stößt
auf durchgreifende Bedenken.
aa) Bei den Gütern des sächlichen Existenzminimums erscheint die Heranziehung
von bundeseinheitlichen Mittelwerten der Ausgaben der Leistungsträger trotz
regionaler Preisgefälle in der Regel verfassungsrechtlich noch vertretbar. Bei
der Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist dies
hingegen nicht der Fall. Statistisch mögen die bundesdurchschnittlich von den
Sozialhilfeträgern für Kranken- und Pflegeversorgung aufgewendeten Mittel (vgl.
§§ 13, 36 ff., 68 ff. BSHG bzw. §§ 32, 47 ff., 61 ff. SGB XII) oder die vom Bund
gezahlten Versicherungsbeiträge für die Empfänger von Arbeitslosengeld II (vgl.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, § 251 Abs. 4 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a, § 59 Abs. 1 SGB
XI) zwar erfassbar sein. Der sich ergebende Betrag lässt aber nicht den
Rückschluss zu, dass die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen sich für
ihn eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung "erkaufen" könnte.
Vielmehr richten sich sowohl der Zugang zu einer öffentlichen oder privaten
Kranken- und Pflegeversicherung als auch die Beitragshöhe nach einer Vielzahl
von Faktoren. In der Sozialversicherung entscheiden darüber vor allem die
Sozialversicherungspflichtigkeit bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen
Versicherung sowie die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. In der
Privatversicherung hingegen sind der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss
und das Leistungsniveau des gewählten Tarifs für die Beitragshöhe von
entscheidender Bedeutung. Die Steuerpflichtigen haben also - anders als beim
Warenkorb des sächlichen Existenzminimums - nicht die Möglichkeit, sich für den
Erwerb eines "Versicherungsproduktes" zu entscheiden, das eine
sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung für alle zu einem allenfalls
regional differenzierten Preis gewährleistet.
bb) Bei dieser Sachlage kann nicht auf die im Mittel getätigten Aufwendungen der
Leistungsträger abgestellt werden. Die steuerrechtliche Berücksichtigung des
Existenzminimums muss vielmehr auf der Beitragsseite ansetzen. Dazu bietet es
sich an, die Beiträge der Steuerpflichtigen zu privaten Kranken- und
Pflegeversicherungen jeweils gesondert daraufhin zu betrachten, ob die konkreten
Versicherungsbeiträge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus
nach Art und Umfang erforderlich sind. Hierzu nicht erforderliche
Versicherungsarten und Tarifgestaltungen sind aus der Betrachtung auszuscheiden.
Im Übrigen ist es Aufgabe des Gesetzgebers, bei den als erforderlich
anzusehenden Versicherungen eine sachgerechte Typisierung hinsichtlich des
Umfangs der abzugsfähigen Beträge vorzunehmen, die am Ziel der Steuerfreiheit
des Existenzminimums ausgerichtet ist.
IV.
Nach diesen Maßstäben ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10
Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung mit Art.
1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG
unvereinbar.
1. a) Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau der Kranken- und
Pflegeversorgung wird vom Gesetzgeber mit Ausnahme spezieller Leistungselemente
- beispielsweise des Krankengeldes (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V) - im Wesentlichen an
das der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angekoppelt. Das gilt
ohnehin im Falle der Finanzierung einer Sozialversicherungsmitgliedschaft (§ 13
BSHG bzw. § 32 SGB XII, § 5 Abs. 1 Nr. 2a, § 251 Abs.
4 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 2a, § 59 Abs. 1 SGB XI). Es gilt
aber auch bei direkter Bereitstellung von Versorgungsleistungen (vgl. §§ 37, 68
BSHG bzw. §§ 52, 61 SGB XII; vgl. hierzu etwa die Begründung zu § 264 SGB V in
der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 , BTDrucks
15/1525, S. 140 f.).
b) Die privaten Kranken- und Pflegeversicherungen bieten eine Vielzahl von
Tarifarten mit ganz unterschiedlichen Funktionen an. In Ermangelung des Zugangs
zu einem sozialhilfegleichen Standard- oder Basistarif bedarf es zur Erlangung
eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus dabei mindestens des Abschlusses
einer Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) sowie einer privaten
Pflegepflichtversicherung. Dabei ist letztere wegen des auch in der privaten
Pflegepflichtversicherung geltenden Familienversicherungsprinzips (§ 23 Abs. 1
Satz 2 SGB XI) für die Kinder entbehrlich.
2. a) Es ist zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Entlastungswirkung von
§ 10 EStG nicht erforderlich, in allen Einzelheiten statistische Ermittlungen
über den Beitragsumfang einzelner Gruppen von privat krankheitskosten- und
pflegepflichtversicherten Personen anzustellen. Ob die Entlastungswirkung von §
10 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, lässt sich
aufgrund einer Evidenzkontrolle (vgl. BVerfGE 82, 60 <91 f.>) beantworten.
Danach kann eine dem Umfang nach hinreichende steuerliche Freistellung der zur
Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Beiträge zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10
Abs. 3 EStG nicht festgestellt werden.
b) Für die Evidenzkontrolle kann allerdings nicht - wie das Bundesministerium
der Finanzen vorträgt - auf den durchschnittlichen, über alle Risiken,
Altersstufen und Anbieter gemittelten Versicherungsaufwand nach dem vom Verband
der privaten Krankenversicherung e.V. veröffentlichten jährlichen Zahlenbericht
abgestellt werden, wonach sich für die Krankheitskostenversicherung
(Vollversicherung) jährliche Beiträge für 1997 von 3.254 DM pro Person bzw.
6.508 DM für Ehegatten ergeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass zu den
vollversicherten Personen im Sinne des herangezogenen Zahlenberichts auch die
große Gruppe der Beamten gehört, die in speziellen Beihilfetarifen mit im
Durchschnitt deutlich niedrigeren Beiträgen versichert sind und bei denen gerade
aus diesem Grunde auch der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a
EStG gekürzt wurde.
c) Betrachtet man hingegen beispielhaft die von den Klägern des
Ausgangsverfahrens aufgewendeten Beiträge, so zeigt sich, dass eine hinreichende
steuerliche Entlastung offensichtlich nicht gewährleistet ist. Eine
Gegenüberstellung ihrer Beiträge mit den anteiligen Entlastungsbeträgen in § 10
Abs. 3 EStG ergibt folgendes Bild, wobei der Pflegezusatzversicherungsbetrag
nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG außer Betracht zu bleiben hat, da freiwillige
Pflegezusatzversicherungen ihrer Art nach zur Erlangung eines
sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nicht erforderlich sind:
Versicherungsart|aufgewendete Beiträge|Berücksichtigung in § 10 EStG (bei
Zusammenveranlagung)
private Krankheitskostenversicherung der Kläger (Vollversicherung)| 12.357,17
DM| ca. 6.335 DM
private Pflegepflichtversicherung der Kläger | 1.837,62 DM| ca. 805 DM
private Krankheitskostenversicherung der sechs Kinder (Vollversicherung)|
16.149,39 DM| 0 DM
aa) Den Ausgaben der Kläger für ihre eigene Krankheitskostenversicherung von
12.357,17 DM steht im Streitjahr 1997 ein anteiliger Betrag nach § 10 Abs. 3
EStG von ca. 6.335 DM gegenüber, also eine Entlastung von lediglich ca. 51%. Das
genügt offensichtlich nicht. Es gibt bei der Krankheitskostenversicherung der
Kläger, bei der zusätzlich ein Selbstbehalt von insgesamt jährlich 1.200 DM zu
berücksichtigen ist, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen
"Luxustarif" handelt; auch das Bundesministerium der Finanzen hat nichts in
dieser Richtung vorgetragen.
Der Gesetzgeber hat die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG angelegte
Entlastungsgrundentscheidung in den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 3 EStG für die
Krankheitskostenversicherungen bezogen auf das Ziel einer realitätsgerechten
Freistellung des Existenzminimums nicht folgerichtig umgesetzt. Zwar ist der
Steuergesetzgeber nicht gehalten, die Beiträge zu "normalen" privaten
Krankheitskostenversicherungen von Verfassungs wegen stets zu 100% zu
berücksichtigen. Wie dargelegt, müssen nur die zur Erlangung eines
sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt
werden, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige faktisch oder rechtlich
zu höheren Aufwendungen verpflichtet ist (so für Unterhaltsleistungen BVerfGE
82, 60 <91>). Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat nicht den
Sinn, die Kosten eines über dem Sozialhilfeniveau liegenden Lebensstandards über
die Einkommensteuer auf die Allgemeinheit zu verteilen. Der Gesetzgeber kann die
Privatversicherten daher darauf verweisen, dass ein Teil ihrer Beiträge bei der
Einkommensteuer unberücksichtigt bleibt, soweit nach seiner Einschätzung das
Versorgungsniveau von privaten Krankenversicherungen üblicherweise über das
wiederum an das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angekoppelte
Sozialhilfeniveau hinausgeht. Der Gesetzgeber hat eine von derartigen Erwägungen
getragene und an entsprechenden Einschätzungen orientierte Entscheidung jedoch
ersichtlich nicht getroffen. Die Höhe des maximalen Abzugsbetrags gemäß § 10
Abs. 3 EStG beruht vielmehr auf gesetzgebungsgeschichtlichen Zufällen, die
allenfalls von fiskalischen Erwägungen mitgesteuert wurden.
bb) Derselbe Mangel an folgerichtiger Ausgestaltung ist auch im Hinblick auf die
Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung festzustellen. Beiträgen der
Kläger des Ausgangsverfahrens in Höhe von 1.837,62 DM steht hier ein anteiliger
Entlastungsbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG von ca. 805 DM gegenüber. Die Frage
eines "Luxustarifs" bedarf hier schon deshalb keiner vertieften Erörterung, weil
das Leistungsniveau der privaten Pflegepflichtversicherung dem Leistungsniveau
der Sozialhilfe im Wesentlichen angenähert ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI
sowie § 68 BSHG bzw. § 61 SGB XII).
cc) Schließlich gilt auch für die Krankheitskostenversicherungen der Kinder
nichts anderes, da für diese eine Entlastung in § 10 EStG überhaupt nicht
vorgesehen ist.
3. Die in § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 EStG für Beiträge zu privaten Kranken- und
Pflegepflichtversicherungen niedergelegten Höchstbeträge sind auch nicht aus
legitimen Erwägungen einer gesetzgeberischen Typisierung im Massenverfahren
gerechtfertigt.
a) Der Gesetzgeber ist auch im Bereich der Beiträge zu privaten Kranken- und
Pflegeversicherungen zu typisierenden Lösungen befugt. Dies gilt insbesondere
etwa bei der Frage, ob und in welchem Umfang das Versorgungsniveau privater
Krankenversicherungen über dem Sozialhilfeniveau liegt oder ob Privatversicherte
nicht jedenfalls auf das Beitragsniveau eines ihnen zugänglichen
sozialhilfegleichen Standard- oder Basistarifs verwiesen werden können.
Darüber hinaus darf der Gesetzgeber die naheliegenden Schlussfolgerungen aus der
Gesetzgebungsgeschichte des § 10 Abs. 3 EStG ziehen. Zwar ist dem
Bundesfinanzhof darin zu folgen, dass ein einheitlicher Höchstbetrag für alle
Steuerpflichtigen, wie ihn das Einkommensteuerrecht etwa im Grundfreibetrag und
im Kinderfreibetrag kennt, im Hinblick auf die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge ausscheidet - jedenfalls sofern man nicht einen aus
fiskalischer Sicht illusorisch hohen Betrag wählt. Das heißt aber nicht, dass
der Gesetzgeber alle möglichen Versicherungskonstellationen im Einzelnen in § 10
EStG auszudifferenzieren hat. Hier sind vielmehr eine Reihe unterschiedlicher
Typisierungs- und Pauschalierungsmethoden denkbar.
b) Es ist dem Gesetzgeber jedoch verwehrt, die von ihm durch das
sozialhilferechtlich garantierte Versorgungsniveau selbst statuierte
Sachgesetzlichkeit dadurch zu durchbrechen, dass er bei der Berücksichtigung
entsprechender Versicherungsbeiträge der Steuerpflichtigen Grenzen zieht, die
durch vernünftige Typisierungserwägungen nicht mehr zu begründen sind. Dabei ist
zu beachten, dass typisierende Regelungen im Bereich des Existenzminimums in
möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60
<91>; 87, 153 <172>).
aa) Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beiträge zur
privaten Krankenversicherung der Kinder offensichtlich überschritten, wenn unter
Berufung auf die Beitragsfreiheit von ca. 90% aller Kinder aufgrund der
Familienversicherung nach § 10 SGB V alle privat krankenversicherten Kinder
vollständig "hinwegtypisiert" werden.
bb) Sie sind aber auch hinsichtlich der Kranken- und
Pflegepflichtversicherungsbeiträge der Steuerpflichtigen selbst überschritten.
Die im Höchstbetrag von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10
Abs. 3 EStG enthaltene Typisierung ist ungeachtet der dabei gegebenen
Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers nachvollziehbar auszurichten an den
existenznotwendigen Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen der
Steuerpflichtigen. Eine derart begründete Typisierungsentscheidung hat der
Gesetzgeber bisher nicht getroffen.
E.
I.
Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in
Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997
geltenden Fassung führen, treffen auch auf die nachfolgenden Fassungen zu. Das
gilt insbesondere auch für die durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004
(BGBl I S. 1427) geschaffene Nachfolgeregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EStG. Die in § 10 Abs. 4 EStG genannten Beträge
von 2.400 EUR (ungekürzt) sowie 1.500 EUR (gekürzt) mit Addition der jeweiligen
Beträge bei Zusammenveranlagung, die sich wiederum auf sehr unterschiedliche
Vorsorgeaufwendungen beziehen, wurden vom Gesetzgeber erkennbar vorwiegend
fiskalisch bestimmt und nicht im Hinblick auf das steuerfrei zu stellende
Existenzminimum realitätsgerecht bemessen (vgl. Abschlussbericht der
Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, BMF-Schriftenreihe, Band 74, 2003,
S. 34; BTDrucks 15/2150, S. 35; BTDrucks 15/3004, S. 18). In entsprechender
Anwendung des § 78 Satz 2 BVerfGG sind im Interesse der Rechtsklarheit
Rechtsfolgen auch für diese Nachfolgeregelungen auszusprechen (vgl. BVerfGE 8,
51 <71>; 114, 371 <394>).
II.
1. Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur
Nichtigerklärung nach § 78 BVerfGG oder dazu führen, dass das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit oder die Unvereinbarkeit mit
dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Eine bloße
Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber
verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl.
BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 107, 27 <57>; 117, 1 <69>; stRspr). Das
ist hier der Fall, da der Gesetzgeber nach Maßgabe der vorstehenden Gründe
erhebliche Typisierungsspielräume bei der Bestimmung der genauen Höhe der
abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat.
2. Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in
der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten
und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber
rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht
bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99,
280 <298>; 107, 27 <58>; 117, 1 <70>). Eine befristete Fortgeltungsanordnung
kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen aus
Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 87,
153 <178 ff.>; 93, 121 <148 f.>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>) sowie dann in
Frage, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und
dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer
Neuregelung zu gewähren ist (BVerfGE 84, 239 <284>; vgl. auch BVerfGE 110, 94
<138>). Beides ist hier der Fall. Wie das Bundesministerium der Finanzen
nachvollziehbar dargelegt hat, hätte die Nichtigerklärung von § 10 Abs. 3 EStG
im hier verfahrensgegenständlichen Umfang nicht vertretbare fiskalische
Auswirkungen. Zudem war die Verfassungsrechtslage bisher nur hinsichtlich des
sächlichen Existenzminimums hinreichend durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Aus diesen Gründen war eine Fortgeltung der
angegriffenen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2009 anzuordnen.
III.
Bei der Neuordnung des Abzugs von Sonderausgaben ist klarzustellen, welcher
Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige
Kranken- und Pflegversicherungsbeiträge zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat
auch die Anforderungen an eine folgerichtige steuerrechtliche Verschonung des
Existenzminimums der gesetzlich kranken- und pflegeversicherten
Steuerpflichtigen zu beachten und dabei zu berücksichtigen, wie weit das
Leistungsniveau dieser Sozialversicherungszweige dem der Sozialhilfe bzw. der
Grundsicherung für Arbeitsuchende angenähert ist.
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