Krankenversicherung: Klage auf Fortbestand - Streitwert
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 16 W 14/08
Beschluss vom
14.01.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Streitwertfestsetzung hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Beklagten vom 14. Januar
2008 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Kiel vom 29. Juni 2006 durch den Einzelrichter am 25. Januar 2008
beschlossen:
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 29.
Juni 2006 auf EUR 13.121,24 festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht
erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige,
insbesondere nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht
erhobene Beschwerde ist teilweise begründet.
1.
Bei einem auf den Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrags gerichteten
Feststellungsantrag ist der Streitwert in der Regel in entsprechender Anwendung
des § 3 ZPO und unter Berücksichtigung des § 9 ZPO auf den 3 1/2-fachen
Jahresbetrag der vereinbarten Versicherungsprämie zu schätzen, vgl. BGH, RuS
1996, 332; ebenso BGH, NVersZ 2002, 21 und OLG Köln, RuS 1996, 332 (Leitsatz).
Dieser ganz herrschenden Auffassung schließt sich der Senat an. Entgegen der
Berechnung des Klägers kann - bei Einigkeit über die Anwendung der §§ 3, 9 ZPO
im Ausgangspunkt - nicht der 3 1/2-fache Jahresbetrag der Versicherungsleistung
maßgeblich sein. Die Funktion des § 9 ZPO besteht darin, bei wiederkehrenden
Leistungen im Interesse der Prozessparteien den Wert auf ein vertretbares Maß zu
begrenzen. Stellt man für den hier zu bestimmenden Wert der Leistung aus der
Krankentagegeldversicherung auf das tägliche Krankentagegeld ab, wird diese
gesetzgeberische Absicht in ihr Gegenteil verkehrt, nämlich der Kläger so
behandelt, als werde er während des Versicherungszeitraums Krankentagegeld für 3
1/2 Jahre in Anspruch nehmen. Das wird im Allgemeinen der Fall nicht sein; auch
in Betreffs des Klägers im Besonderen spricht, soweit ersichtlich, nichts dafür,
dass er, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Streitigwerdens der Leistungspflicht der
Beklagten (dem Mai 2005), die Versicherungsleistung noch für einen solchen
Zeitraum in Anspruch nehmen wollte oder müsste.
Auch wenn im Rahmen des § 3 ZPO primär auf das klägerische Interesse abzustellen
ist und dies, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 17. Januar 2008
zutreffend bemerkt, nicht darin besteht, die Versicherungsprämie zu zahlen, so
gibt doch die Höhe der Prämie einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für die
Streitwertbemessung; denn die Prämie wird nach dem jeweiligen Risiko der
Inanspruchnahme der Leistung kalkuliert (so auch schon OLG Köln, JurBüro 1977,
1131; OLG Saarbrücken, JurBüro 1993, 738). Ein solcher Ansatz erscheint überdies
auch unter dem Gesichtspunkt verlässlicher Handhabung und einfacher
Bestimmbarkeit geboten. Die Alternative bestünde allein in einer Schätzung
anhand einer Prognose über die mutmaßliche zukünftige Versicherungsleistung
unter Berücksichtigung des jeweiligen Lebensalters des Versicherungsnehmers und
seiner spezifischen Krankheitswahrscheinlichkeit; eine solche Schätzung setzte
aber nicht nur einen erheblichen Aufwand voraus, sondern wäre zudem mit großen
Unsicherheiten behaftetet, wäre entsprechend streitträchtig und würde zu einer
Verlagerung oder Zweitbehandlung von Hauptsachefragen in die
Streitwertfestsetzung führen, deren Ort all dies nicht ist.
2.
Der damit gegebene Regelwert - in diesem Fall EUR 61,63 x 12 x 3,5 = EUR
2.588,46 - bedarf allerdings der Ergänzung in den Fällen, in denen - wie hier -
im Rahmen der Feststellung eine bestimmte Versicherungsleistung zwar noch nicht
im Klageverfahren geltend gemacht worden ist, aber die Inanspruchnahme nach der
Darstellung des Versicherers absehbar ist. Für das - maßgebliche -
wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen des
Versicherungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeutung, ob behauptet wird,
wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien bereits Ansprüche entstanden. Im
Interesse der Rechtsklarheit ist ungeachtet der konkreten Erfolgsaussichten der
Wert um 50% des Betrages der behaupteten Versicherungsleistung zu erhöhen (vgl.
BGH, NVersZ 2002, 21).
Vorliegend hat die Beklagte ihre weitere Inanspruchnahme für den Zeitraum vom
28. Juni bis Ende Oktober 2006 behauptet (Schriftsatz vom 21. November 2007, S.
3, Bl. 155). Es ergeben sich hieraus - 162 Tage à EUR 102,26 - weitere EUR
16.566,12; von diesen sind anzusetzen 50%, das sind EUR 8.283,06.
3.
Wird mit der Klage neben der Feststellung der Eintritt des Versicherungsfalls
geltend gemacht, ist der Wert des damit verbundenen Leistungsantrags dem Wert
des Feststellungsantrags hinzu zu rechnen, vgl. OLG Köln, RuS 1996, 332. Das
entspricht der Berechnung aller Beteiligten. Hinzu zu setzen sind füglich
weitere EUR 2.249,72.
Dieser Betrag ist, worauf vorsorglich hingewiesen wird, in der ergänzenden
Bemessung zu 2. nicht zu berücksichtigen gewesen, weil er bereits rechtshängig
war.
4.
Gerichtsgebührenfreiheit und Ausschluss der Kostenerstattung ergeben sich aus §
68 Abs. 3 GKG.