Krankenversicherungsvertrag – vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Landgericht
Dortmund
Az: 2 O 399/09
Urteil vom
17.12.2009
Es wird festgestellt, dass der
zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsvertrag mit der
Versicherungs-Nr.: ….. nicht durch Rücktritt und Kündigung der Beklagten vom
04.06.2009 beendet worden ist sondern unverändert fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 13.000,00 €
die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin hat unter dem 10.09.2008 bei der Beklagten den Abschluss einer
Krankenversicherung beantragt. Die Gesundheitsfragen sind mit "Nein"
beantwortet. Unter dem 15.09.2008 nahm die Beklagte den Antrag an.
Als die Klägerin wegen ärztlicher Behandlung Leistungen aus der
Krankenversicherung beanspruchte, brachte die Beklagte in Erfahrung, dass die
Klägerin bereits vor Antragstellung einen Arzt aufgesucht hatte. Sie trat
deshalb mit Schreiben vom 04.06.2009 vom Vertrag zurück mit der Begründung, dass
die Klägerin bereits vor Antragstellung wegen einer COPD (chronische
Lungenerkrankung) und einer Belastungsdyspnoe ärztlich behandelt worden war.
Vorsorglich erklärte sie die Kündigung des Vertrages.
Die Klägerin behauptet, sie sei 2004 wegen psychovegetativer Belastung
kurzfristig kurzatmig gewesen. Deswegen habe der Arzt, den sie konsultiert habe,
eine Belastungsdyspnoe diagnostiziert. Eine chronische Lungenerkrankung habe sie
nicht gehabt, eine solche Diagnose sei ihr auch nicht genannt worden. Sie habe
dem Vermittler mitgeteilt, dass sie wegen kleinerer Erschöpfungszustände einmal
behandelt worden sei. Der Vermittler habe geäußert, dass kleinere Erkrankungen
nicht anzugeben seien.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Krankenversicherungsvertrag
ungeachtet des Ausspruchs von Rücktritt und Kündigung fortbesteht.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsvertrag
mit der Versicherungs-Nr. ## nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom
04.06.2009 sowie der Vertragskündigung vom 04.06.2009 erloschen ist, sondern
ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an den vertragsauflösenden Gestaltungserklärungen fest, weil die
Klägerin im abgefragten Zeitraum in ärztlicher Behandlung war und die Behandlung
im Antragsformular nicht aufgeführt ist. Sie hält es für unerheblich, welche
Beschwerden der ärztlichen Konsultation zugrunde gelegen haben. Die von der
Klägerin behauptete Mitteilung an den Versicherungsvertreter bestreitet sie und
bemängelt, dass die Klägerin diese ihre Behauptung nicht unter Beweis gestellt
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist begründet.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin hat Erfolg, weil sich die Beklagte auf
den ausgesprochenen Rücktritt vom Vertrag und dessen Kündigung nicht berufen
kann, selbst wenn eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die
Klägerin vorgelegen haben sollte.
I.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet, da der
Krankenversicherungsvertrag nach dem 31.12.2007 abgeschlossen worden ist, das
VVG 2008 Anwendung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 VVG- Reformgesetz vom 23.11.2007,
Bundesgesetzblatt I S. 2631).
II.
Es kann dahinstehen, ob Rücktritts- und (hilfsweise) Kündigungserklärung der
Beklagten berechtigt waren, weil die Klägerin bei Beantwortung der
Gesundheitsfragen im Antrag vom 10.09.2008 ihre vorvertragliche Anzeigepflicht
verletzt hat. Zweifel daran bestehen deswegen, weil die Klägerin bestreitet,
unter einer chronischen Lungenerkrankung gelitten zu haben und behauptet, dass
sie die einmalige ärztliche Konsultation im abgefragten Zeitraum dem
Versicherungsvertreter mitgeteilt habe. Danach hätte sie nach der
Auge-Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die ihren gesetzlichen
Niederschlag in § 70 Satz 1 VVG gefunden hat, ihre vorvertragliche
Anzeigepflicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin
nicht gehalten, diese ihre Behauptung zu beweisen. Da sich die Beklagte auf eine
Anzeigepflichtverletzung beruft, obliegt ihr der Beweis, dass die Klägerin eine
solche Obliegenheitsverletzung begangen hat, § 69 Abs. 3 Satz 2 VVG. Obwohl das
Gericht die Beklagte ausdrücklich durch Verfügung vom 26.10.2009 auf diese
Vorschrift hingewiesen hat, durch die die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der
Auge-Ohr-Rechtsprechung vorgenommene Beweislastverteilung (vgl. nur BGH VersR
2009, 529) kodifiziert worden ist, hat die Beklagte sich auf ein schlichtes
Bestreiten der Behauptung der Klägerin beschränkt, ohne ihrerseits Beweis für
die Unrichtigkeit dieser Behauptung und damit eine Obliegenheitsverletzung der
Klägerin anzutreten.
III.
Unabhängig von einer möglichen Berechtigung für Rücktritt und Kündigung des
Krankenversicherungsvertrages stehen der Beklagten diese Rechte deswegen nicht
zu, weil sie die Klägerin nicht durch gesonderte Mitteilung in zutreffender Art
und Weise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat, § 19
Abs. 5 Satz 1 VVG.
Der im Antragsformular enthaltene Hinweis auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung entspricht weder in formeller noch in materieller
Hinsicht den Erfordernissen des Gesetzes.
Der Versicherungsantrag vom 10.09.2006 besteht aus insgesamt sechs Seiten. Auf
der ersten Seite befinden sich Angaben zur versicherten Person und zum
versicherten Tarif. Seite 2 des Antrages enthält in der ersten Hälfte
Erklärungen des Antragstellers für die zu versichernde Person und in der zweiten
Hälfte die ersten Gesundheitsfragen. Diese setzen sich auf der gesamten dritten
Seite des Antrages fort.
Die vierte Seite des Antrages beginnt mit dem fettgedruckten "Hinweis auf die
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung". Darunter befindet sich im Normaldruck
und auch in sonst verwendeter Schriftgröße und Darstellungsform folgender Text
des Hinweises:
"Die von Ihnen in diesem Antrag verlangten Angaben sind für den Vertragsschluss
erheblich; ihre Angaben müssen daher wahrheitsgemäß und vollständig sein. Wenn
Sie diese Anzeigepflicht verletzen, kann der Versicherer unter den
Voraussetzungen des Versicherungsvertragsgesetzes abgestuft nach dem Grad ihres
Verschuldens den Vertrag anpassen, den Vertrag unter Einhaltung einer
Monatsfrist kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Im letzteren Fall verlieren
sie mit sofortiger Wirkung ihren Versicherungsschutz; ist bereits ein
Versicherungsfall eingetreten, ist der Versicherer nur dann zur Leistung
verpflichtet, wenn die Anzeigepflichtverletzung weder arglistig erfolgt ist noch
einen Umstand betrifft, der für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht ursächlich ist. Lassen sie sich bei Abschluss des Vertrages
durch eine andere Person vertreten, werden sowohl ihre eigene Kenntnis und
Arglist als auch die Kenntnis und Arglist ihres Vertreter berücksichtigt."
Im zweiten Drittel der Seite 4 des Antrags befinden sich unter einer
fettgedruckten Überschrift in Normalschrift Ausführungen zu einer
Leistungsstaffel.
Im letzten Drittel der vierten Seite des Antrages sind wiederum unter einer
fettgedruckten Überschrift in kleinerer als Normalschrift Angaben zum
Beitragseinzug und zur Leistungsauszahlung enthalten.
Seite 5 des Antrages enthält im oberen Teil die von der Klägerin unterzeichnete
Empfangsbestätigung über die mit dem Versicherungsantrag übergebenen Unterlagen
wie Produktinformationsblatt und Versicherungsbedingungen. Im unteren Teil der
Seite 5 befinden sich in Fettdruck die Schlusserklärungen mit dem Hinweis auf
die dem Antrag beigefügten Erklärungen, u. a. die Erklärung zur Entbindung von
der Schweigepflicht und die Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Unterhalt dieser Schlusserklärungen befindet sich die Unterschriftsleiste mit
Ort, Datum und den Unterschriften der Klägerin und des Vermittlers.
Dem Antrag angehängt sind auf Seite 6 die Erklärungen des Antragstellers, die
insbesondere die Entbindung von der Schweigepflicht und die Einwilligung nach
dem Bundesdatenschutzgesetz enthalten.
Schließlich enthält ein Beiblatt zum Antrag auf die Krankenversicherung vom
10.09.2008 die Erklärung des Vermittlers über die Erstellung einer
Beratungsdokumentation und deren Aushändigung an die Klägerin sowie die von der
Klägerin unterschriebene Bestätigung, diese Dokumentation der Beratung enthalten
zu haben.
1. Der durch § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG erstmals geforderte Hinweis auf die Folgen
einer Anzeigepflichtverletzung erfüllt so, wie er der Klägerin im Antrag vom
10.09.2008 erteilt worden ist, bereits in formeller Hinsicht nicht den
Anforderungen des Gesetzes. Denn das Gesetz schreibt ausdrücklich eine
"gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung" vor. Der der Klägerin von der Beklagten erteilte
Hinweis ist zwar in Textform, aber nicht durch die geforderte gesonderte
Mitteilung erfolgt.
Allerdings werden in der Kommentarliteratur zum neuen VVG die Erfordernisse, die
an eine gesonderte Mitteilung im Sinne des Gesetzes zu stellen sind,
unterschiedlich beurteilt.
a) Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass eine gesonderte Mitteilung
voraussetzt, dass dem Antragsteller neben dem eigentlichen Fragenkatalog ein
weiteres Schriftstück zugeht, in dem ausschließlich die erforderliche Belehrung
enthalten ist (Rolfs in Bruck-Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 19 Rn. 115; Reusch,
VersR 2007, 1313; Neuhaus, R + S 2008, 45, 52; derselbe in Voit-Neuhaus,
Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2009, M Rn. 66). Folgt man dieser
Auffassung, wird die der Klägerin erteilte Belehrung schon wegen fehlender
Erteilung auf einem gesonderten nur die Belehrung enthaltendem Schriftstück der
gesetzlichen Form nicht gerecht, da die Beklagte die Belehrung zum integralen
Bestandteil ihres Antragsformulars gemacht hat.
b)
Ein anderer Teil der Literatur lässt es in formaler Hinsicht ausreichen, wenn
die Belehrung durch einen etwa in Schrifttype und/oder –farbe hervorstechenden
Hinweis erteilt wird, ohne dass diese auf einem separaten Schriftstück enthalten
sein muss (Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch
2. Aufl. 2009, § 14 Rn. 8; Härle in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar
zum Versicherungsvertragsrecht, § 19 VVG Rn. 130; Schimikowski in HK-VVG, § 19
Rn. 32; derselbe R + S 2009, 353, 356; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 3.
Aufl. 2009, S. 54; Leverenz, VersR 2007, 1313; Grote/Schneider, Betriebsberater
2007, 2689).
c)
Die unter a) wiedergegebenen Autoren können für ihre Auffassung in Anspruch
nehmen, dass der Gesetzgeber selbst in der Begründung zu § 7 Abs. 1 VVG, der in
Satz 3 2. Halbsatz ebenfalls eine gesonderte Erklärung fordert, ausdrücklich ein
gesondertes Schriftstück als Wirksamkeitsvoraussetzung in die im Gesetz
geforderte Erklärung verlangt. Dies könnte dafür sprechen, dass auch die in § 19
Abs. 5 Satz 1 VVG geforderte gesonderte Mitteilung nur auf einem Extrablatt
gemacht werden kann. Dennoch hält das erkennende Gericht die unter b)
dargestellte Auffassung für vorzugswürdig. Nicht formale Kriterien sollten
darüber entscheiden, ob dem Gesetz Genüge getan ist, sondern materiell-
rechtliche Erwägungen, die berücksichtigen, ob mit dem erteilten Hinweis der
Sinn und Zweck des Gesetzes erfüllt wird. Der Gesetzgeber verfolgt mit der
Schaffung der Hinweispflicht den Schutz des Versicherungsnehmers (amtliche
Begründung, BT-Drucks. 16/3945, S. 65/66). Die damit beabsichtigte Warnfunktion
zugunsten des Antragstellers kann nach Auffassung des Gerichts nicht nur dann
erreicht werden, wenn der notwendige Hinweis auf die Rechtsfolgen der
Antragspflichtverletzung in einem Extrablatt oder –Dokument ohne jeden weiteren
textlichen Zusatz enthalten ist. Nach den Erfahrungen des Gerichts mit
anderweitigen Belehrungserfordernissen etwa im Rahmen der so genannten
Relevanzrechtsprechung bei der Belehrung des Versicherungsnehmers über die
möglichen Folgen einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit
kann der vom Gesetz vorgesehene Schutzzweck genauso gut, wenn nicht gar besser
erreicht werden, wenn dem Antragsteller die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung im räumlichen Zusammenhang mit den Antragsfragen in
einer hervorstechenden Art und Weise so zur Kenntnis gebracht werden, dass er
sie bei der Beantwortung der Fragen und/oder der Unterzeichnung des Antrages
nicht überlesen kann (Knappmann, a.a.O., Rn. 8; Schimikowski, a.a.O., Rn. 32
sowie R + S 2009, 353, 356).
Ob in diesem Zusammenhang zu fordern ist, dass der Hinweis den Antragsteller
zeitlich vor der Beantwortung der Gefahrfragen erreichen muss, mithin im Text
vor diesen zu stehen hat und es nicht ausreichen würde, wenn der Antragsteller
den belehrenden Hinweis erst mit der Unterzeichnung des Antrags zur Kenntnis
nimmt (Knappmann, a.a.O., Rn. 8; zustimmend Schimikowski, R + S 2009, 353, 356),
erscheint dem Gericht durchaus fraglich. Nach den Erfahrungen des Gerichts aus
zahlreichen Beweisaufnahmen zum Vorwurf einer vorvertraglichen
Anzeigepflichtverletzung wird dem Antragsteller das Antragsformular in aller
Regel vor Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht ausgehändigt. Vielmehr bringt
der Versicherungsvermittler dem Antragsteller die Gesundheitsfragen durch
Verlesung der Fragen nahe und übernimmt selbst die Ausfüllung des Antrags. Dem
Antragsteller wird das vom Vermittler ausgefüllte Formular zur (Durchsicht und)
Unterschrift vorgelegt. Bei diesem Verfahrensablauf wird eine Kenntnisnahme des
Hinweises durch den Antragsteller besser gewährleistet, wenn sich die Belehrung
zumindest auch unmittelbar vor oder unter der Unterschriftsleiste befindet, weil
dies der Bereich des Antragsformulars ist, den der Antragsteller bei der
notwenigen Unterzeichnung des Antrages nicht übersehen kann. Würden sich die
Hinweise lediglich vor den Antragsfragen befinden, wäre bei den häufig
mehrseitigen Antragsformularen nicht gewährleistet, dass sie vom Antragsteller
zur Kenntnis genommen werden, da erfahrungsgemäß längst nicht jeder
Antragsteller die Eintragungen des Vermittlers bei den verlangten Antworten zu
den Gesundheitsfragen kontrolliert und deshalb die Warnhinwiese all zu leicht
übersehen kann. Deshalb hat es die Rechtsprechung bislang auch ausreichen
lassen, wenn bei der bereits oben erwähnten Belehrung über die Rechtsfolgen
einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit sich der
entsprechende Hinweis in hervorstechender Form bei der Unterschriftsleiste
befindet. Damit wird auch der gesetzgeberischen Intention hinreichend Rechnung
getragen. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 19 Abs. 5 VVG ausgeführt,
dass die Belehrung so rechtzeitig vor Vertragsschluss erfolgen muss, dass der
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht noch erfüllen kann (BT-Drucks. 16/3945
S. 66). Diesem Gebot des Gesetzgebers kommt der Versicherer nach, wenn er den
Hinweis in der gebotenen Deutlichkeit bei der Unterschriftsleiste platziert.
Dass der Antragsteller in die Verlegenheit kommen kann, zuvor beantwortete
Gesundheitsfragen korrigieren zu müssen, weil ihm die Bedeutung der
wahrheitsgemäßen Beantwortung erst bei der Unterschrift unter den Antrag durch
den dort befindlichen Warnhinweis deutlich vor Augen geführt worden ist
(Bedenken in dieser Hinsicht bei Knappmann, a.a.O., Rn. 8), erscheint dem
Gericht hinnehmbar, da sich der Antragsteller durch eine falsche Beantwortung
der Fragen selbst in diese für ihn möglicherweise unangenehme Situation gebracht
hat.
Dies berücksichtigend erfüllt die Belehrung der Beklagten nicht die formellen
Anforderungen, die an einen gesetzmäßigen Hinweis zu stellen sind, worauf das
Gericht ebenfalls bereits mit Verfügung vom 26.10.2009 hingewiesen hat. Denn die
Belehrung befindet sich inmitten des Antragsformulars, weder vor den
Gesundheitsfragen noch bei der Unterschriftsleiste. Es besteht die konkrete
Gefahr, dass sie vom Antragsteller überhaupt nicht wahrgenommen wird, auch
deshalb, weil sie sich vom übrigen Text auf Seite 4 des Antragsformulares nicht
abhebt. Der Hinweis befindet sich auf Seite 4 des Antragsformulares neben
weiteren Hinweisen zur Leistungsstaffel sowie zum Beitragseinzug und zur
Leistungsauszahlung. Sämtliche Informationen sind in der (etwa) gleichen Art und
Weise gestaltet, mit einer fettgedruckten Überschrift sowie mit einem in
Normalschrift dargestellten Text. Der Hinweis auf die Folgen einer
Anzeigenpflichtverletzung ist dadurch in keiner Weise hervorgehoben worden und
sticht aus den übrigen Informationen nicht hervor. Damit erhält der Hinweis auf
die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung dieselbe Wertigkeit wie die übrigen
Informationen auf Seite 4 des Antragsformulars. Ihm wird nach der äußeren
Gestaltung nicht die besondere Bedeutung beigemessen, die ihm zur Erfüllung
seiner Warnfunktion zukommen muss. Dass die Beklagte den Hinweis deutlicher
hätte gestalten können, zeigt sie selbst bei der Unterschriftsleiste, wo sie in
deutlich hervorstechendem Fettdruck die Schlusserklärung direkt über der
Unterschriftsleistung platziert hat, die sich im Wesentlichen mit der Entbindung
von der Schweigepflicht und der Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz
verhalten. Auch diese Informationen sind wichtig, entbinden aber den Versicherer
nicht von der Verpflichtung, den Hinweis auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung ebenfalls in markanter und hervorstechender Darstellung
dem Antragsteller nahe zu bringen.
2. Auch inhaltlich stimmt der der Klägerin erteilte Hinweis auf die Folgen einer
Anzeigenpflichtverletzung nicht mit den gesetzlichen Anforderungen überein.
a)
Inhaltlich fordert § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG eine nicht nur zutreffende, sondern
auch unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises möglichst umfassende,
unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige
Belehrung (Knappmann, a.a.O. Rn. 9; Rolfs in Bruck/Möller a.a.O. Rn. 116).
Danach reicht es sicherlich nicht aus, wenn der Versicherer den geforderten
Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung auf die Darstellung seiner
eigenen Rechte beschränkt, mag damit auch dem Wortlaut des Gesetzes Genüge getan
sein. Um seiner Warnfunktion gerecht werden zu können, muss der Hinweis auch die
den Versicherungsnehmer möglicherweise treffenden Folgen enthalten, die diesem
bei einer Ausübung der Rechte des Versicherers drohen. Dazu hält es das Gericht
für erforderlich, dass der Hinweis einerseits die dem Versicherer nach dem Grad
des Verschuldens des Versicherungsnehmers eingeräumten Gestaltungsrechte
(Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung) erwähnt. Eine Bezugnahme auf eine
Anfechtungsmöglichkeit bei arglistiger Täuschung ist nicht erforderlich (schadet
aber auch nicht), weil § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG nur die in § 19 Abs. 2 bis Abs. 4
VVG eingeräumten Rechte erwähnt, nicht aber die in § 22 VVG geregelte
Arglistanfechtung und zudem der arglistig Handelnde nicht schutzwürdig ist und
deshalb auf eine Warnung durch den Versicherer nicht hoffen darf. Zum anderen
müssen die dem VN nachteiligen Folgen der Ausübung von Rücktritts-, Kündigungs-
oder Vertragsanpassungsrecht aufgezeigt werden, dass es insbesondere möglich
ist, dass der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall schutzlos sein und
er den Versicherungsschutz sogar rückwirkend verlieren kann.
Ob der Hinweis darüber hinaus auch enthalten muss, unter welchen Voraussetzungen
im Einzelnen dem Versicherer die Gestaltungsrechte zustehen (so Knappmann, a.a.O.,
Rn. 9), erscheint dem Gericht durchaus zweifelhaft, da der Gesetzeswortlaut
lediglich den Hinweis auf die Folgen der vorvertraglichen
Anzeigepflichtverletzung gebietet und die Widergabe der vollständigen
Gesetzessystematik mit seiner eher verwirrenden Komplexität den
Versicherungsnehmer eher überfordert, als dass er ihn in transparenter Weise vor
den Gefahren einer Obliegenheitsverletzung warnt (Marlow/Spuhl, a.a.O., S. 55;
Schimikowski, R + S 2009, 353, 356). Dies gilt um so mehr in der
Krankenversicherung, für die sich die Voraussetzungen einer Kündigung wegen
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach einer Gesetzänderung in §
194 Abs. 1 Satz 3 VVG ab dem 01.01.2009 im Jahre 2008 anders darstellen als nach
dem 31.12.2008. Bei Antragstellung im Jahre 2008 müsste der Versicherer dann
auch diese Unterschiede noch in den Hinweis aufnehmen. Das Gericht hält es für
ausgeschlossen, dass dies noch in einer für den Antragsteller verständlichen Art
und Weise gestaltet werden konnte.
Erst Recht erscheint dem Gericht ein Hinweis entbehrlich, dass ein Rücktritt
wegen § 21 Abs. 2 VVG nicht notwendig die Leistungsfreiheit zur Folge haben muss
(so aber Rolfs in Bruck/Möller, a.a.O., Rn. 118). Denn der Sinn und Zweck der
Hinweispflicht besteht im Schutz des Versicherungsnehmers vor den ihm
nachteiligen Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung (amtliche
Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/3945 S. 45/66) und nicht darin, ihn auf einen
möglichen Erhalt seiner Ansprüche trotz Verletzung der Anzeigepflicht aufmerksam
zu machen.
b)
Gemessen an alldem wird der Hinweis der Beklagten auch in materieller Hinsicht
den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Auch darauf hat das Gericht die
Beklagte mit Verfügung vom 26.10.2008 hingewiesen. Denn die Beklagte belehrt den
Antragsteller dahingehen, dass er "im letzeren Fall" mithin bei einem vom
Versicherer ausgesprochenen Rücktritt mit sofortiger Wirkung seinen
Versicherungsschutz verliert, unter Umständen auch dann, wenn bereits ein
Versicherungsfall eingetreten ist. Dieser Teil des Hinweises ist einerseits für
sich allein betrachtet zwar richtig, andererseits aber unvollständig und
irreführend. Denn er erweckt den Eindruck, dass nur bei Erklärung eines
Rücktritts der Versicherungsschutz für Zukunft und Vergangenheit entfallen kann.
§ 19 Abs. 4 Satz 2 VVG erlaubt indes die rückwirkende Einfügung eines
Risikoausschlusses im Wege der Vertragsanpassung, was ebenfalls zum Verlust des
Versicherungsschutzes für einen eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall
führen kann. § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG ordnet für die Krankenversicherung (sowohl
für den im Jahre 2008 geltenden Rechtszustand, als auch für denjenigen, der nach
dem 31.12.2008 Gültigkeit beansprucht) lediglich bei schuldloser
Anzeigepflichtverletzung die Unanwendbarkeit von § 19 Abs. 4 VVG an, während dem
Versicherer das Recht zur rückwirkenden Einführung eines Risikoausschlusses im
Wege der Vertragsanpassung selbst bei leicht fahrlässiger
Anzeigepflichtverletzung erhalten bleibt (amtliche Begründung, BT-Drucks.
16/3945 S. 111). Diese Rechtsfolge vorenthält die Belehrung der Beklagten. Sie
ist damit unvollständig, irreführend und im Ergebnis unzureichend (ebenso Marlow/Spuhl,
a.a.O., S. 55).
c)
Die falsche Belehrung hat nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG zur Konsequenz, dass der
Beklagten Rücktritts- und Kündigungsrecht nicht zustanden und der
Krankenversicherungsvertrag mit der Klägerin demnach unverändert fortbesteht,
was auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin festzustellen war. Dabei kann
offen bleiben, ob eine (zutreffende) Belehrung bei Arglist des Antragstellers
entbehrlich ist (so Schimikowski HK-VVG, a.a.O., Rn. 32 unter Bezug auf die
amtliche Begründung zu § 28 Abs. 4 VVG in BT-Drucks. 16/3945 S. 69; anderer
Ansicht Knappmann, a.a.O., Rn. 12). Denn die Beklagte hat nichts vorgetragen,
was auf ein mögliches arglistiges Verhaltender Klägerin hindeuten könnte. Ebenso
kann offen bleiben, ob die hilfsweise erklärte Kündigung überhaupt zulässig war,
weil nach § 206 VVG in der Fassung des Jahres 2009, dem Jahr, in dem die
Kündigung ausgesprochen worden ist, jede Kündigung einer Krankenversicherung,
die die Voraussetzung einer Pflichtversicherung erfüllt, durch den Versicherer
ausgeschlossen ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit und deren Abwendung auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.