Krankenversicherungsbedingungen – nachträgliche Abänderung
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
130/06
Urteil vom
12.12.2007
Leitsätze:
a) Die
Frage, ob der Versicherer Änderungen seiner Krankenversicherungsbedingungen auf
dem Weg des § 178g Abs. 3 VVG wirksam in die bestehenden Verträge einbezogen
hat, kann in analoger Anwendung von § 1 UKlaG im Verbandsklageverfahren
überprüft werden (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - IV ZR
307/01 - VersR 2002, 1498 unter 1 b).
b) Wenn eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Krankenversicherung von der Rechtsprechung in einer dem Verwender ungünstigen
Weise ausgelegt wird, liegt allein deshalb keine Veränderung der Verhältnisse
des Gesundheitswesens im Sinne von § 178g Abs. 3 VVG vor.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 26. April 2006 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 26. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 20. Juli 2005 geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000
EUR, ersatzweise am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehender
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, sich bei der Regulierung
von Schadensfällen in der Krankenversicherung gegenüber den Bestandsversicherten
auf die nachfolgend genannten, ab November 2003 an die Versicherungsnehmer
verschickten, im Treuhänderverfahren geänderten Versicherungsbedingungen und
Tarifbestimmungen zu berufen:
Ergänzung zu § 1 Abs. 1a MB/KK 94 ("Preisliche Angemessenheit im Allgemeinen"):
"(Nr. 1) Preisliche Angemessenheit
Die Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen werden -
soweit sich aus § 4 MB/KK 94 einschließlich der Nummern 9 bis 13 TB nichts
anderes ergibt - bis zu angemessenen Beträgen anerkannt."
Ergänzung zu Nr. 11 Abs. 2 TB ("Preisliche Angemessenheit bei Heilmitteln"):
"(Nr. 11) Definitionen
Die Erstattung von Heilmittelkosten richtet sich nach den in der Heilmittelliste
genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen, sofern der Tarif nichts anderes
vorsieht.
Ändern sich Leistungsinhalte oder angegebene Höchstsätze bei der als
Vergleichsbasis herangezogenen Heilmittelliste des Bundes, wird der Versicherer
mit Zustimmung des Treuhänders die Inhalte und Höchstpreise entsprechend
anpassen.
Die neuen Leistungsinhalte bzw. Höchstsätze gelten dann für Behandlungen, die am
1. des übernächsten Monats nach Benachrichtigung der Versicherungsnehmer oder
später beginnen, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist."
Ergänzung zu Nr. 11 Abs. 3 TB ("Preisliche Angemessenheit bei Hilfsmitteln"):
"(3) Als Hilfsmittel gelten ausschließlich orthopädische Hilfsmittel, Hör-, Seh-
und Sprechhilfen, Herzschrittmacher, Heimdialysegeräte, Krankenfahrstühle
jeweils in funktionaler Standard-Ausführung."
Ergänzung zu § 4 Abs. 4 MB/KK 94 ("Angemessene Entgelte bei stationärer
Behandlung" als Nr. 12 TB):
"(Nr. 12) Angemessene Entgelte
(1) Für Krankenhäuser, die dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung
bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen, bestimmt sich die Angemessenheit
des Entgelts durch die genannten Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) Entgelte, die nicht nach Abs. 1 zu berechnen sind, gelten als angemessen,
sofern sie die im Vergleich zu den durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das
Krankenhausentgeltgesetz vorgegebenen Entgelte nicht um mehr als 50%
überschreiten."
Erweiterung und Präzisierung zur preislichen Angemessenheit als Nrn. 19a und 19b
TB zu § 5 Abs. 2 MB/KK 94:
"(Nr. 19a) Berücksichtigung der preislichen Angemessenheit
Die Herabsetzungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 94 besteht auch, wenn die
Aufwendungen für eine Heilbehandlung oder eine sonst vereinbarte Leistung die
Angemessenheit gemäß Nr. 1 TB überschreiten. Über die in § 4 MB/KK 94
einschließlich der Nummern 9 bis 13 TB vereinbarten Grenzen hinaus ist die
Erstattung ausgeschlossen.
(Nr. 19b) Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
Die Herabsetzungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 94 besteht auch dann, wenn bei
mehreren zumutbaren Behandlungsalternativen mit vergleichbarem Therapieerfolg
die Aufwendungen durch die Entscheidung der versicherten Person die
Angemessenheit gemäß Nr. 1 TB überschreiten, sofern der Versicherer nicht vor
dem Behandlungsbeginn eine Kostenübernahme schriftlich zugesagt hat."
Ergänzung zu Nr. 29 TB (Auslösender Faktor für Beitragsanpassungen):
"(Nr. 29 Überprüfungseinheiten und Anpassungsfaktor)
(2) Abweichend von der Regelung des § 8b Abs. 1 Satz 2 MB/KK, wonach der
Versicherer bei dem in Nr. 29 Abs. 1 TB genannten vom Hundertsatz die
Überprüfung der technischen Berechnungsgrundlagen durchzuführen hat, kann der
Versicherer unter den übrigen in § 8b Abs. 1 MB/KK genannten Voraussetzungen
bereits bei einer Abweichung von mehr als 5% die Beiträge des jeweiligen Tarifes
anpassen."
Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten
Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des
Versicherungswesens, verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, sich
gegenüber Bestandsversicherten bei der Regulierung von Schadensfällen in der
Krankenversicherung auf eine Vielzahl von ab November 2003 eingefügten
Ergänzungen ihrer (im Übrigen den Musterbedingungen für die Krankheitskosten-
und Krankenhaustagegeldversicherung - MBKK 94 - entsprechenden) Versicherungs-
sowie sich daran anschließender Tarifbedingungen zu berufen. Die Beklagte hatte
aus Anlass des Senatsurteils BGHZ 154, 154 ff. im Wege eines
Treuhänderverfahrens nach § 178g Abs. 3 VVG ihre Erstattungspflicht ausdrücklich
von der preislichen Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst
vereinbarten Leistungen abhängig gemacht. Von den Bedingungsänderungen wurden
die Versicherten unterrichtet.
Der Kläger fordert ferner, die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen,
welchen Versicherungsnehmern sie die geänderten Versicherungsbedingungen
zugeschickt habe, die Beklagte zu verurteilen, die Unwirksamkeit der Ergänzung
allen davon betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen und dem Kläger
Gelegenheit zur Überprüfung und Sicherstellung zu geben, dass jeder
Versicherungsnehmer ein Richtigstellungsschreiben erhält. Schließlich beantragt
der Kläger hilfsweise, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten
Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger veröffentlichen zu dürfen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat überwiegend Erfolg.
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1113 veröffentlicht ist,
vertritt die Auffassung, für das Begehren des Klägers gebe es im hier
vorliegenden Verbandsklageverfahren keine Anspruchsgrundlage. Nach § 1 UKlaG
könne nur der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen geprüft werden, nicht aber
die Art ihrer Einbeziehung. Der Kläger wende sich jedoch nur gegen die
Zulässigkeit des hier von der Beklagten durchgeführten Treuhänderverfahrens
gemäß § 178g Abs. 3 VVG. Für eine materiellrechtliche Unwirksamkeit der neuen
Klauseln sei weder ausreichend vorgetragen noch sei diese sonst erkennbar. Für
eine analoge Anwendung von § 1 UKlaG fehle es sowohl an einer Regelungslücke als
auch - wegen der Möglichkeit des Individualrechtsschutzes - an einem
Regelungsbedürfnis. § 2 UKlaG sei nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht
einschlägig. Für §§ 3, 8 UWG fehle es an einer Wettbewerbshandlung, da die
Beklagte mit den neuen Klauseln lediglich die bestehende Leistungspflicht
eingeschränkt habe.
II. Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr kann der Kläger die Frage, ob der
Versicherer Änderungen seiner Krankenversicherungsbedingungen auf dem Weg des §
178g Abs. 3 VVG wirksam in die bestehenden Verträge einbezogen hat, in analoger
Anwendung von § 1 UKlaG im Verbandsklageverfahren zur Überprüfung stellen.
Soweit der Kläger Unterlassung und Veröffentlichung der Urteilsformel beantragt
hat, ist die Klage auch begründet.
1. a) Nach dem Wortlaut des § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach
den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Die in den §§
305 ff. BGB geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung
wirksam in den Vertrag einbezogen ist, soll mithin nicht Gegenstand eines
Verbandsklageverfahrens nach § 1 UKlaG sein. Der sachliche Grund für diese,
schon in der Vorgängervorschrift des § 1 UKlaG, dem § 13 AGBG, zum Ausdruck
kommende Begrenzung des Anwendungsbereichs ist darin zu sehen, dass sich Fragen
der Einbeziehung einschließlich der Frage, ob eine Klausel für den
Vertragspartner des Verwenders überraschend ist, in aller Regel nur anhand der
Einzelumstände beurteilen lassen. Sie sind daher für die abstrakte
Klauselkontrolle im Verbandsklageverfahren ungeeignet (vgl. Senatsurteile vom
25. Juni 1986 - IVa ZR 263/84 - VersR 1986, 908 unter 2 a; BGHZ 127, 35, 40;
beide m.w.N.).
b) Mit § 178g Abs. 3 VVG hat der Gesetzgeber dem Krankenversicherer allerdings
einen über §§ 305 ff. BGB hinausgehenden Weg zur Einbeziehung zusätzlicher oder
veränderter Klauseln in die bereits mit den Kunden vereinbarten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen mit Wirkung für sämtliche Einzelverträge an die Hand
gegeben, denen die geänderten Versicherungsbedingungen zugrunde lagen. Die
Anpassung der bisherigen Bedingungen setzt die Zustimmung des davon betroffenen
jeweiligen Versicherungsnehmers nicht voraus, sondern wirkt generell.
Vorausgesetzt wird nach Satz 1 eine nicht nur vorübergehende Veränderung der
Verhältnisse des Gesundheitswesens, die eine Anpassung der Bedingungen zur
hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich macht; das ist
von einem unabhängigen Treuhänder zu überprüfen. Satz 1 findet entsprechende
Anwendung, wenn eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam und
zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist (Satz 2). Mithin
spielen Besonderheiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Einzelvertrag keine
Rolle.
c) Deshalb trifft die ratio legis für die oben beschriebene Einschränkung des
Anwendungsbereichs von § 1 UKlaG hier nicht zu. Wegen der Beschränkung im
Wortlaut dieser Vorschrift auf die Überprüfung von §§ 307 bis 309 BGB kommt eine
erweiternde Auslegung allerdings nicht in Betracht. Geboten erscheint aber eine
analoge Anwendung, jedenfalls wenn es um die Prüfung einer generellen
Einbeziehung veränderter Klauseln auf einem Weg, wie er in § 178g Abs. 3 VVG
eröffnet wird, in sämtliche Verträge geht, für die das geänderte Klauselwerk
maßgebend ist. Damit wird dem Zweck des § 1 UKlaG Rechnung getragen, den
Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen und unzulässigen Klauseln und den
durch sie tatsächlich oft erzeugten Scheinbindungen freizuhalten (vgl. BGHZ 100,
157, 178; 136, 394, 400). Der Kunde soll durch das Verbandsklageverfahren gerade
davor geschützt werden, dass er durch den Hinweis auf neue Bedingungen
missbräuchlich davon abgehalten wird, seine sich aus den ursprünglich
vereinbarten Bedingungen ergebenden Rechte geltend zu machen (BGH, Urteil vom
28. April 1983 - VII ZR 246/82 - NJW 1983, 1853 unter 2 b a.E.). Soweit der
Senat im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 307/01 - VersR 2002, 1498 unter 1
b) ein andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
2. Die von der Beklagten hier im Treuhänderverfahren vorgenommene Änderung ihrer
Bedingungen wird den Anforderungen des § 178g Abs. 3 VVG nicht gerecht und ist
deshalb unwirksam.
a) Das wird bereits aus Satz 2 des § 178g Abs. 3 VVG deutlich, wonach selbst bei
Unwirksamkeit einer der bisher verwendeten Klauseln der Satz 1 lediglich
entsprechende Anwendung findet, aber nur unter der weiteren Voraussetzung, dass
zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist. Der Senat hat
jedoch in der Entscheidung BGHZ 154, 154 ff., die Anlass für das von der
Beklagten durchgeführte Treuhänderverfahren war, keine Klausel für unwirksam
erklärt. Er hat allerdings die Auslegung des Begriffs "medizinisch notwendige
Heilbehandlung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK geklärt und der Auslegung des § 5 Abs.
2 MBKK widersprochen, wonach sich die dort getroffene Übermaßregelung auch auf
einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Behandlungsumfang überhöhten
Vergütungsansatz des Arztes oder Krankenhausträgers erstrecke (BGHZ 154, 154,
166 ff.). Die geänderte Auslegung einer Klausel steht der Erklärung der
Unwirksamkeit aber gerade nicht gleich, bleibt in der Eingriffsintensität
vielmehr deutlich dahinter zurück. Schon das legt ein Verständnis des § 178g
Abs. 3 VVG dahin nahe, dass eine Änderung selbst von für die Begrenzung der
Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsamen Klauseln von vornherein
seinem Anwendungsbereich nicht unterfällt.
b) Aber selbst wenn man auf die Voraussetzungen der Anpassungsbefugnis nach Satz
1 des § 178g Abs. 3 VVG abstellt, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dabei
bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung der Frage, wann eine nicht nur
vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens vorliegt und
inwieweit sie auch durch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewirkt
werden kann. Die Bestimmung des § 178g Abs. 3 VVG betrifft - wie auch die
Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Recht
betont - einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, für den eine spezielle
Regelung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund gilt aber auch für § 178g Abs. 3
VVG, dass eine erhebliche, die Anpassung geschlossener Verträge rechtfertigende
Störung des Äquivalenzverhältnisses nicht vorliegt, soweit Veränderungen in die
Risikosphäre einer Vertragspartei fallen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.
September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899 Tz. 30). Die Formulierung von
Versicherungsbedingungen durch den Verwender und deren ihm nachteilige Auslegung
durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehören aber, auch wenn die Klausel
hier aufgrund der seit längerer Zeit allgemein aufgegebenen gesetzesähnlichen
Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen früher anders verstanden worden
ist (BGHZ aaO S. 169), zur Risikosphäre allein des Verwenders. Die richterliche
Auslegung bringt lediglich zur Geltung, was nach Treu und Glauben und
insbesondere aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers
(vgl. BGHZ 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie verändert
die Verhältnisse mithin nicht. Über die danach von § 178g Abs. 3 VVG gezogenen
Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversicherungsbedingungen nicht
wirksam zum Nachteil des Versicherungsnehmers ändern (§ 178o VVG).
Davon unberührt bleibt die Befugnis des Versicherers, unter den Voraussetzungen
des § 178g Abs. 2 VVG - so sie denn vorliegen - die Prämien neu festzusetzen.
3. Die zur Folgenbeseitigung gestellten Klageanträge sind nicht begründet.
Insoweit ist die Klage in den Vorinstanzen mit Recht abgewiesen worden.
a) Auf § 8 i.V. mit § 3 UWG können die Anträge nicht gestützt werden. Denn die
von der Beklagten gegenüber ihren Bestandsversicherten vorgenommene
Klauselergänzung ist keine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
UWG. Der Senat hat zu der seinerzeit geltenden Fassung des UWG in seinem
Beschluss vom 16. Oktober 2002 (aaO unter 1 a) entschieden, dass ein Schreiben
des Versicherers an seine Bestandskunden, das die Ersetzung für unwirksam
erklärter Versicherungsbedingungen in der Kapitallebensversicherung betraf, kein
Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs darstelle. Vielmehr
fehle es an einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten Förderung des
Wettbewerbs, wenn es nach einem Vertragsschluss allein noch um die Erfüllung und
Durchsetzung individueller vertraglicher Pflichten gehe. In einem solchen Fall
werde nur die Wahrnehmung der im Wettbewerb bereits erlangten Rechtsposition
erstrebt, aber nicht die - durch den vorangegangenen Vertragsschluss bereits
verwirklichte - Förderung des eigenen Wettbewerbs zulasten von Mitbewerbern.
Aus den gleichen Gründen fehlt es auch im vorliegenden Fall an einer auf
Außenwirkung im Markt gerichteten Wettbewerbshandlung. Die Beklagte hat ihre
Leistungspflicht im Vergleich zu Mitbewerbern, die die Entscheidung BGHZ 154,
154 ff. hingenommen haben, eingeschränkt. Darin liegt auch nach der neuen
Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG keine Handlung, die mit dem Ziel vorgenommen
wird, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz zu
fördern.
b) Das Gesetz über Unterlassungsklagen (UKlaG) gewährt über den Anspruch auf
Unterlassung hinaus nur einen Anspruch auf Veröffentlichung (§ 7 UKlaG). Der
Bundesgerichtshof hat zu der Vorgängervorschrift des § 13 AGBG entschieden, vom
Verwender einer unwirksamen Klausel könne nicht verlangt werden, dass er bereits
abgewickelte Verträge rückabwickle oder den Vertragspartner von sich aus auf die
Unangemessenheit der Klausel aufmerksam mache; seine Unterlassungspflicht gehe
vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die
unwirksame Klausel zu berufen, sie also nicht mehr zu verwenden (Urteil vom 11.
Februar 1981 - VIII ZR 335/79 - NJW 1981, 1511 unter II 2 c cc). Weitergehende
Ansprüche hat das Gesetz über Unterlassungsklagen nicht eröffnet.
4. Danach bleibt noch über den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers zu
entscheiden, ihm die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel gemäß § 7
UKlaG zuzusprechen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH,
Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 e; vom 18.
April 2007 - VIII ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 1286 Tz. 47). Für eine
Veröffentlichung spricht hier, dass andere Verwender gleichartiger
Versicherungsbedingungen gewarnt werden. Da der Kläger in Ermangelung eines
weitergehenden Folgenbeseitigungsanspruchs nicht kontrollieren kann, ob die
Beklagten alle Versicherten, denen sie ihre Klauseländerungen mitgeteilt hat,
auch über deren Unwirksamkeit unterrichtet, bietet die Veröffentlichungsbefugnis
immerhin ein Hilfsmittel, das neben dem Bekanntwerden dieses Urteils zur
Information der Betroffenen beitragen kann. Mithin war dem Hilfsantrag
stattzugeben.