Krankenversicherungsvertrag - Schweigepflichtentbindungserklärung
Landgericht
Dortmund
Az: 2 S 56/09
Urteil vom
01.04.2010
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 03.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der im Beschluss vom 20.05.2009
genannten Kosten, trägt nach einem Gegenstandswert von 1.298,64 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2,
313 a ZPO abgesehen.
II.
Auf die Berufung der Beklagten war das am 03.11.2009 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Dortmund abzuändern und die Zahlungsklage abzuweisen.
Ein etwaiger aus dem bestehenden Krankenversicherungsverhältnis zwischen den
Parteien bestehender Erstattungsanspruch des Klägers ist derzeit nicht fällig,
so dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Gemäß § 11 Abs. 1 VVG a.F. tritt
Fälligkeit einer Geldforderung mit Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen
Erhebungen ein. Diese Erhebungen sind noch nicht abgeschlossen. Dazu bedarf es
noch der Auskünfte des Vorbehandlers des Klägers, die die Beklagte nicht
erlangen kann, solange der Kläger seinen Vorbehandler nicht von dessen
ärztlicher Schweigepflicht entbindet. Die Beklagte war berechtigt, vom Kläger
eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung zu verlangen. Ungeachtet der
zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte bei der Leistungsprüfung
Gesundheitsdaten prüfen darf mit dem Ziel, sich vom Vertrag zu lösen, kann nicht
zweifelhaft sein, dass ihr das Recht zusteht, die Voraussetzungen ihrer
Leistungspflicht zu prüfen, wozu auch eine evtl. Vorvertraglichkeit gehört. Denn
der dem Kläger versprochene Versicherungsschutz begann nach § 2 Abs. 1 der
vereinbarten MB/KK 94 (erst) mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt,
dem 01.05.2005, so dass für die im Jahre 2006 und 2007 durchgeführten
zahnärztlichen Behandlungen die Annahme eines Versicherungsfalles in
versicherter Zeit nicht selbstverständlich war, da der Versicherungsfall nicht
erst mit der Behandlung, sondern bereits mit der ersten Diagnostik beginnt (OLG
Dresden, VersR 2009, 1651; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 118). Jedenfalls war die
dem Kläger unter dem 14.03.2007 abverlangte Schweigepflichtentbindungserklärung
betreffend Dr. Alte grundsätzlich zulässig. Der Kläger war auch berechtigt, sich
dem Verlangen der Beklagten zu widersetzen, da es ihm zur Wahrung seines
Persönlichkeitsrechts in Ausprägung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung frei stand, seine Zustimmung zu der von der Beklagten
verlangten Datenerhebung zu verweigern (BVerfG, VersR 2006, 1669; BGH, VersR
2010, 97; jetzt auch § 213 Abs. 2 Satz 2, 2. Absatz VVG 2208). Deshalb kann die
Weigerung zwar nicht dazu führen, dass der Tatbestand einer
Obliegenheitsverletzung erfüllt wäre. Die Weigerung führt aber dazu, dass der
Versicherer die zur Leistungsprüfung notwendigen Erhebungen im Sinne von § 11
Abs. 1 VVG a.F. nicht durchführen kann, so dass der Leistungsanspruch noch nicht
fällig ist. Dem steht die Entscheidung des BVerfG VersR 2006, 1669 nicht
entgegen, da das Bundesverfassungsgericht explizit ausgeführt hat, dass es dem
Versicherten freistehen muss, unter Verzicht auf seinen Leistungsanspruch einer
Datenerhebung durch den Versicherer zu widersprechen. Damit hat auch das
Bundesversicherungsgericht gebilligt, dass der Versicherte Gefahr laufen kann,
dass er seinen Leistungsanspruch nicht durchsetzen kann, wenn er sich dem
(zulässigen) Verlangen eines Versicherers zur Abgabe einer
Schweigepflichtentbindungserklärung hinsichtlich eines einzelnen konkret
bezeichneten Arztes (Vorbehandler) zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechtes
widersetzt und der beabsichtigten Erhebung von Gesundheitsdaten widerspricht.
Auf die Berufung der Beklagten musste mithin das angefochtene Urteil abgeändert
werden. Die Klage war abzuweisen und dem Kläger waren die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit über diese nicht bereits durch Beschluss der
Kammer vom 20.05.2009 entschieden worden ist.