Krankheitsbedingte Kündigung – leidensgerechter Arbeitsplatz
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
16/08
Urteil vom
27.08.2008
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 27. August 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2007 - 11/19 Sa 1217/06 - aufgehoben, soweit
es über die Vergütung für Juni 2005 bis März 2006 iHv. 16.751,45 Euro brutto
abzüglich Arbeitslosengeld iHv. 3.589,04 Euro nebst Zinsen und über die Kosten
entschieden hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über Vergütung aus Annahmeverzug für die Zeit vom 6.
Juni 2005 bis zum 31. März 2006.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin ist gelernte Lageristin und
Molkereifachfrau. Sie arbeitete auf der Grundlage eines schriftlichen
Arbeitsvertrags seit September 1989 als Kommissioniererin bei der Beklagten, die
eine Molkerei betreibt und in S etwa 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Abschluss
einer ergänzenden Vereinbarung am 27. Oktober 1997 wurde die Klägerin von
November 1997 bis Februar 1998 als Maschinenführerin in der Füllhalle
eingesetzt. Anschließend arbeitete sie wieder im Frischdienstlager und wurde
dort zur Gruppenleiterin mit einer Vergütung von zuletzt 2.061,03 Euro
brutto/Monat befördert.
Seit Januar 2004 war die Klägerin wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig
krank. Sie ist seitdem nur noch eingeschränkt leistungsfähig und strebt, auch
auf Grund ärztlicher Stellungnahmen, eine innerbetriebliche Umsetzung an.
Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin fanden zwischen den
Parteien Gespräche über ihren künftigen Einsatz statt, deren Einzelheiten
streitig sind. Am 6. Juni 2005 meldete sich die Klägerin im Betrieb der
Beklagten als gesund und verlangte einen - der Art nach nicht aufgeklärten -
Arbeitseinsatz entsprechend ihren gesundheitlichen Möglichkeiten, den die
Beklagte nicht gewährte.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
ordentlich zum 31. Dezember 2005. Auf Grund des insoweit rechtskräftig
gewordenen Urteils des Landesarbeitsgerichts steht fest, dass das
Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe die Arbeit am 6. Juni 2005
ordnungsgemäß angeboten. Sie sei leistungsfähig und leistungsbereit gewesen. Die
Beklagte hätte ihr auch Tätigkeiten als Maschinenführerin in der Füllhalle oder
als Hilfskraft im Labor übertragen müssen. Die Beklagte habe sich demnach vom 6.
Juni 2005 bis zum 31. März 2006 im Annahmeverzug befunden.
Die Klägerin hat, soweit für die Revision noch erheblich, beantragt die Beklagte
zur Zahlung von 16.751,45 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
iHv. 3.589,04 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus den sich ergebenden Differenzbeträgen nach bestimmter zeitlicher Staffelung
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die
vertraglich geschuldete Tätigkeit der Klägerin sei die einer Kommissioniererin
gewesen. Die Klägerin könne diese Arbeit, die im Frischdienstlager anfalle und
mit der dort herrschenden Kälte und Nässe verbunden sei, seit Juni 2005 nicht
mehr verrichten. Sie wolle diese Arbeit auch gar nicht mehr machen, sondern habe
andere, nicht vertragsgemäße und mit einem innerbetrieblichen Aufstieg
verbundene Arbeiten verlangt. Es fehle deshalb an einem ordnungsgemäßen
Arbeitsangebot. Eine Beschäftigung in der Produktion als Maschinenführerin oder
Schichtleiterin wäre mangels Bedarfs und mangels ausreichender Befähigung der
Klägerin nicht möglich gewesen. Die Arbeit als Hilfskraft im Labor habe die
Klägerin schon im Dezember 2004 vehement und endgültig abgelehnt. Dieser
Arbeitsplatz sei dann Anfang März 2005 mit einem 61-jährigen, langjährig
beschäftigten und besonders schutzwürdigen Arbeitnehmer besetzt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt auf die
Annahmeverzugsvergütung zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte insoweit
ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der Annahmeverzugsvergütung
zur Aufhebung der Verurteilung der Beklagten und Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Nach den bisherigen Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts kann der Klage nicht stattgegeben werden.
I. Das Landesarbeitsgericht hat, teilweise durch Bezugnahme auf das Urteil des
Arbeitsgerichts, ausgeführt, die Beklagte sei auf Grund des tatsächlichen,
ordnungsgemäßen Arbeitsangebots der Klägerin am 6. Juni 2005 in Annahmeverzug
geraten. Die Beklagte habe die angebotene Leistung nicht angenommen. Es könne
dahinstehen, ob die Klägerin lediglich die Beschäftigung als Kommissioniererin
oder auch als Schichtführerin und Gruppenleiterin verlangen könne. Weiter sei
unerheblich, ob die Klägerin in der Lage gewesen sei, als Kommissioniererin zu
arbeiten. Die Beklagte müsse sich daran festhalten lassen, dass jedenfalls im
Zeitpunkt des Personalgesprächs am 14. Dezember 2004 eine leidensgerechte
Beschäftigung der Klägerin auf dem damals freien Arbeitsplatz einer Hilfskraft
im Labor möglich gewesen wäre. Diese für die Klägerin unstreitig geeignete
Tätigkeit hätte die Beklagte der Klägerin unabhängig von deren Ablehnung im Wege
einer Änderungskündigung anbieten müssen. Die Beklagte hätte nicht nach dem
Gespräch vom 14. Dezember 2004 zuwarten, die Stelle anderweitig besetzen und
erst dann die Beendigungskündigung vom 28. Juni 2005 aussprechen dürfen.
II. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Ein Annahmeverzug der Beklagten in der Zeit vom 6. Juni 2005 bis zum 31.
Dezember 2005 setzt weitere Feststellungen zum Inhalt des Arbeitsvertrags, zum
Arbeitsangebot der Klägerin und zu ihrem Leistungsvermögen voraus.
a) Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene
Leistung nicht annimmt. Das Angebot des Arbeitnehmers muss die vertragsgemäße
Arbeit betreffen. Das Angebot einer anderen, nicht vertragsgemäßen Arbeit
begründet keinen Annahmeverzug; denn die Leistung muss unabhängig davon, ob ein
wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, ihrer Art nach so angeboten werden, wie
sie zu bewirken ist (§ 294 BGB). Zu berücksichtigen ist, dass die
Konkretisierung der Arbeitspflicht nach § 106 Satz 1 GewO Sache des Arbeitgebers
ist (Senat 30. April 2008 - 5 AZR 502/07 - Rn. 24). Von einer Entbehrlichkeit
des Angebots nach § 296 BGB kann im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis
regelmäßig nicht ausgegangen werden (Senat 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn.
19, AP BGB § 615 Nr. 121 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 20). Nach § 297 BGB kommt der
Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande
ist, die Leistung zu bewirken. Ein Arbeitnehmer ist nicht stets schon dann
leistungsunfähig iSv. § 297 BGB, wenn er aus Gründen in seiner Person nicht mehr
alle Arbeiten verrichten kann, die zu den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten
gehören. Sonst bliebe außer Acht, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach
billigem Ermessen auszuüben und auch die Interessen des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen hat. Ist es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, dem
krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer
leidensgerechte Arbeiten zuzuweisen, ist die Zuweisung anderer, nicht
leidensgerechter Arbeiten unbillig. Unterlässt der Arbeitgeber die ihm mögliche
und zumutbare Zuweisung leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit, steht die
Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers dem Annahmeverzug des
Arbeitgebers nicht entgegen (Senat 8. November 2006 - 5 AZR 51/06 -Rn. 16, AP
BGB § 615 Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 17 mwN).
b) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, welche Arbeitsleistung die
Klägerin am 6. Juni 2005 angeboten hat. Das wird, ggf. durch Auslegung ihres
Verhaltens, nachzuholen sein. Sollte die Klägerin nicht ausschließlich eine
bestimmte Arbeitstätigkeit verlangt oder abgelehnt, sondern allgemein die Arbeit
angeboten haben, ist davon auszugehen, dass sie außer den bisher verrichteten
auch alle anderen vertragsgemäßen Tätigkeiten angeboten hat. Das
Landesarbeitsgericht wird weiter prüfen müssen, welche Arbeiten vertragsgemäß
waren. Dazu gehört jedenfalls die Tätigkeit als Kommissioniererin einschl. der
Gruppenleitung im Frischdienstlager. Im Übrigen sind die arbeitsvertraglichen
Regelungen auszulegen. Der Senat kann weder selbst entscheiden, ob die
Arbeitstätigkeit in der Produktion - wie bei der Vereinbarung vom 27. Oktober
1997 gehandhabt - eine Vertragsänderung voraussetzte, noch selbst die Reichweite
dieser Vereinbarung bestimmen. Die Arbeit als Laborhelferin war offenbar nicht
vertragsgemäß, zumal auch beide Parteien insoweit von der Erforderlichkeit einer
Änderungskündigung ausgehen. Schließlich wird zu klären sein, zu welchen
Arbeiten die Klägerin in der Lage war. Das Landesarbeitsgericht hat bisher
lediglich festgestellt, dass die Klägerin die Hilfstätigkeit im Labor ausführen
konnte. Das führt aber nur dann zu einem Annahmeverzug der Beklagten, wenn die
Klägerin eine solche Arbeit angeboten hat, die Arbeit vertragsgemäß und ihre
Zuweisung der Beklagten möglich und zumutbar war. Daran ändert auch die
Auffassung des Landesarbeitsgerichts nichts, die Beklagte hätte der Klägerin ein
entsprechendes Angebot mittels Änderungskündigung machen müssen. Sofern das
Landesarbeitsgericht eine vertragsgemäße Arbeit feststellt, die die Klägerin
ausführen konnte, muss der Leistungswille der Klägerin geklärt werden (vgl.
Senat 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - BAGE 115, 216, 223 f.). Der Leistungswille
fehlt zwar nicht schon dann, wenn die Klägerin die betreffende Arbeit nicht
angeboten, wohl aber dann, wenn sie sie abgelehnt hat.
c) Darüber hinaus wird Annahmeverzug angenommen, wenn der Arbeitgeber auf Grund
seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, den Arbeitnehmer vorübergehend mit anderen
als den vertragsgemäßen Arbeiten zu beschäftigen (vgl. BAG 18. Dezember 1986 - 2
AZR 34/86 - AP BGB § 297 Nr. 2, zu B II 4 der Gründe). Ob dem uneingeschränkt zu
folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätte es eines entsprechenden
freien Arbeitsplatzes oder einer entsprechenden freien Arbeitskapazität bedurft.
Dazu hat die Klägerin bisher keinen schlüssigen Vortrag erbracht. Der von ihr
gewünschte Ringtausch zu Lasten der in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer
dürfte die Grenze der Fürsorgepflicht der Beklagten deutlich überschreiten. Im
Übrigen hätte die Klägerin eine nicht vertragsgemäße Arbeit wenigstens der Art
nach anbieten müssen. Ein allgemeines Arbeitsangebot reicht hier in der Regel
nicht (§ 294 BGB), weil der Arbeitgeber wissen muss, zu welchen Änderungen der
Arbeitnehmer bereit ist. Keinesfalls kann der Annahmeverzug darauf gestützt
werden, der Arbeitgeber hätte eine bestimmte Arbeit anbieten müssen, obwohl der
Arbeitnehmer diese Arbeit bereits abgelehnt hat. Das gilt auch dann, wenn ein
Arbeitsgericht die Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der
Begründung für unwirksam erklärt hat, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung
seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der
Änderungskündigung anbieten müssen. Der gem. § 297 BGB für den Annahmeverzug
vorausgesetzte Leistungswille ist von der Wirksamkeit einer Kündigung
unabhängig. Hieraus folgt auch nicht der vom Kläger angeführte
Wertungswiderspruch: Der Arbeitnehmer kann sehr wohl den unveränderten Bestand
seines Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend machen, ohne die -
vorübergehende - vertragswidrige Beschäftigung vorbehaltslos abzulehnen.
2. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 gilt im Ergebnis nichts
anderes als für die Zeit zuvor. Wegen des Ausspruchs der rechtsunwirksamen
Kündigung vom 28. Juni 2005 zum 31. Dezember 2005 bedurfte es für die Zeit ab
dem 1. Januar 2006 keines Angebots der Klägerin mehr, § 296 BGB (vgl. Senat 26.
September 2007 - 5 AZR 870/06 - Rn. 21, AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 13 = EzA
BGB 2002 § 615 Nr. 21). Voraussetzung des Anspruchs ist aber auch hier gem. §
297 BGB, dass der Arbeitnehmer zur Leistung einer vertragsgemäßen Arbeit willens
und in der Lage ist. Dem muss das Landesarbeitsgericht noch nachgehen. Da die
Beklagte durch den Ausspruch der Kündigung für die Zeit ab dem 1. Januar 2006
die Zuweisung jeglicher Arbeit abgelehnt hat, könnte sie im Übrigen nicht
geltend machen, sie hätte aus betrieblichen Gründen bestimmte Arbeiten
zugewiesen und gerade zu deren Ableistung sei die Klägerin nicht in der Lage
gewesen (vgl. auch BAG 18. Dezember 1986 - 2 AZR 34/86 - AP BGB § 297 Nr. 2, zu
B II 3 der Gründe). Soweit sich die Klägerin auf nicht vom Arbeitsvertrag
umfasste Arbeiten beruft, bedurfte es eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes
und eines Arbeitsangebots oder zumindest der Anzeige der Arbeitsbereitschaft
(oben II 1 c).
3. Das Landesarbeitsgericht hat die Anspruchshöhe nicht folgerichtig beurteilt,
insbesondere die vertragliche Vergütung der Klägerin anstatt des Lohnes für die
Hilfstätigkeit im Labor zugrunde gelegt. Der Teilanspruch für Juni 2005 ist
anteilig zu berechnen, für die Monate Dezember 2005 bis März 2006 sind
einerseits der Bruttolohn, andererseits die jeweiligen Leistungen der Agentur
für Arbeit als Abzug anzugeben. Die Verurteilung zur Zinszahlung ist nur dann
konsequent, wenn die Agentur für Arbeit die Leistungen monatlich nachträglich
erbracht hat.
4. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten könnte gem. § 280 BGB
Schadensersatzansprüche der Klägerin begründen.
a) Eine zu vertretende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) oder Verzögerung der
Leistung (§ 280 Abs. 2 in Verb. mit § 286 BGB) kommt unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung der Beschäftigungspflicht in Betracht (vgl. Senat 24. September 2003
- 5 AZR 282/02 - AP BGB § 151 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 3, zu II 3 der
Gründe; ErfK/Preis 8. Aufl. § 615 BGB Rn. 44).
b) Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung im Jahre 2005 setzt
voraus, dass die Beklagte die Klägerin ab dem 6. Juni 2005 in einer bestimmten
Art und Weise beschäftigen konnte und musste und die Beschäftigung bei
pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten auch erfolgt wäre.
Soweit es um andere als die vertragsgemäßen Arbeiten geht, hätte es für eine
Versetzung außer der Beschäftigungsmöglichkeit jedenfalls des Einverständnisses
der Klägerin bedurft. Der Beklagten müsste zumindest Fahrlässigkeit zur Last
gelegt werden können (§ 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Sache der Klägerin wäre
es, zu den genannten Anspruchsvoraussetzungen näher vorzutragen. Zu
berücksichtigen ist, dass der Arbeitsplatz im Labor bereits besetzt war.
c) Es bestand auch keine Pflicht zu einer Beschäftigung der Klägerin im Labor ab
dem 1. Januar 2006. Zwischen den Parteien steht nur die Unwirksamkeit der
Beendigungskündigung vom 28. Juni 2005 rechtskräftig fest. Die Begründung des
Landesarbeitsgerichts, der Beklagten habe eine ordentliche Änderungskündigung
verbunden mit dem Angebot einer Versetzung oblegen, erwächst nicht in
Rechtskraft, § 322 Abs. 1 ZPO. Gegen diese Begründung bestehen freilich
durchgreifende Bedenken: Das Landesarbeitsgericht hätte von dem
Kündigungszeitpunkt ausgehen und eine Rückschau bis zum 6. Juni 2005 vornehmen
müssen. Die Einbeziehung des Zeitraums bis März 2005 und Dezember 2004 ist
rechtsfehlerhaft. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Hilfstätigkeit im Labor
abgelehnt hatte, kann der Beklagten kein Vorwurf (Verstoß gegen Treu und
Glauben, widersprüchliches oder unredliches Verhalten, Fahrlässigkeit) gemacht
werden, den Arbeitsplatz im März 2005 anderweitig besetzt zu haben; denn die
Rückkehr der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Die Klägerin hat
nicht einmal geltend gemacht, sie selbst sei schutzbedürftiger gewesen als der
von der Beklagten bevorzugte Arbeitnehmer.
d) Die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs richtet sich nicht nach der
arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung der Parteien, sondern nach der
Vergütung für die pflichtwidrig unterbliebene Beschäftigung.