Kündigung
(betriebsbedingte) – betriebliche Eingliederung
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
716/07
Urteil vom
12.07.2007
Leitsatz:
1. Das
Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB
IX (juris: SGB 9) besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte
Menschen.
2. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs.
2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer
krankheitsbedingten Kündigung.
3. Die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX stellt eine Konkretisierung des dem
gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
dar.
Auf die Revision des Klägers wird
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. März 2006 - 18 Sa 2104/05 -
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
krankheitsbedingten Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 30. Dezember 1962 geborene, verheiratete und zwei Familienmitgliedern zum
Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 3. August 1981 bei der Beklagten,
die in ihrem Werk in S ca. 150 bis 200 Arbeitnehmer beschäftigt, als
Maschinenbediener tätig. Zu dieser Tätigkeit gehört es, die zu bearbeitenden
Werkstücke per Hand aus Metallbehältern zu entnehmen, in die Bespannvorrichtung
der Bearbeitungsmaschine einzulegen, festzuspannen und den Fertigungsprozess zu
starten. Nach dessen Beendigung muss das bearbeitete Teil ausgespannt und per
Hand in einen weiteren Metallbehälter abgelegt werden. Sowohl die Metallkisten
mit den zu bearbeitenden Werkstücken als auch die mit den fertigen Teilen sind
mit einem handgeführten Hubwagen einige Meter zu transportieren. Die Arbeiten
werden in stehender und kurzstreckig gehender Arbeitshaltung verrichtet.
Der Kläger ist seit dem 26. März 2002 arbeitsunfähig krank. Er erhielt seit dem
13. Mai 2002 Krankengeld und danach Leistungen der Arbeitsverwaltung. Am 24.
Februar 2003 wurde er in der Universitätsklinik E an der Bandscheibe operiert.
Er unterzog sich vom 21. Juli 2003 bis 15. August 2003 einer ambulanten
Rehabilitationsbehandlung.
Die Beklagte erkundigte sich mit Schreiben vom 3. September 2003 beim Kläger
nach dem Stand seiner Erkrankung und wann mit seiner Genesung zu rechnen sei.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 13. September 2003 mit, er leide an einem
Bandscheibenvorfall und könne keine genauen Angaben über seinen
Gesundheitszustand machen. Er sei jedoch weiterhin nicht in der Lage, seine
Arbeit aufzunehmen. Sein Leiden sei nicht besser, sondern eher schlimmer
geworden. Eine Operation sei ohne Erfolg geblieben, eine zweite Operation solle
in "unabsehbarer Zeit" folgen.
Die Beklagte lud mit Schreiben vom 17. November 2003 den Kläger zu einem
klärenden "Sozialgespräch" unter Teilnahme des Betriebsarztes und eines
Betriebsratsmitglieds ein. Sie bat ihn seine Krankenunterlagen mitzubringen. Der
Kläger erschien zu diesem Gespräch am 28. November 2003 ohne Unterlagen. Der
Betriebsarzt konnte deshalb keine Stellungnahme zu dessen Gesundheitszustand
abgeben.
Der Kläger wurde vom 8. Dezember 2003 bis zum 10. Dezember 2003 erneut im
Universitätsklinikum E stationär behandelt. Diese Behandlung führte genauso
wenig wie Massagen, Krankengymnastik und therapeutische Maßnahmen zu einer
nachhaltigen Besserung.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 bat die Beklagte den Kläger, sich bis zum 22.
Oktober 2004 zu seiner Erkrankung zu äußern, und um eine Mitteilung, wann mit
der Aufnahme seiner Arbeit zu rechnen sei.
Die Beklagte informierte den Betriebsrat mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 über
eine beabsichtigte fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers
wegen dessen Dauererkrankung und der völligen Ungewissheit der Wiederherstellung
seiner Arbeitsfähigkeit, nachdem der Kläger nicht reagiert hätte. Der
Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Kündigung zu.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
zum 30. April 2005.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die Kündigung gewandt und seine
Weiterbeschäftigung als Maschinenarbeiter begehrt. Er hat vorgetragen: Die
Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Seine Gesundheitsprognose sei nicht
schlecht. Dies bestätige insbesondere das ärztliche Attest des Facharztes für
Orthopädie Dr. K vom 18. November 2004 und der Wiedereingliederungsplan vom 3.
Januar 2005, der eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 23. Februar 2005 attestiert
habe. Sein Arbeitsplatz als Maschinenarbeiter könne leidensgerecht modifiziert
werden, beispielsweise durch entsprechende Sitzgelegenheiten. Hierzu sei die
Beklagte nach § 84 Abs. 2 SGB IX auch verpflichtet. Wegen des unterbliebenen
betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: BEM) sei die Kündigung
schon unwirksam. Ein solches BEM hätte ihm im Ergebnis zu einem weiteren Einsatz
im Betrieb der Beklagten verholfen. Er habe vielfältige Veränderungsvorschläge
für einen leidensgerechten Einsatz auf entsprechenden Arbeitsplätzen gemacht. Er
könne beispielsweise als "Etikettierer" in der Versandhalle arbeiten. Diese
Tätigkeit könne im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen sowie ohne
Zwangshaltungen oder häufiges Bücken ohne Tragen von schweren Lasten ausgeführt
werden. Im Übrigen müsse die Interessenabwägung unter Berücksichtigung seiner
langen Betriebszugehörigkeit zu seinen Gunsten ausfallen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 29. Oktober 2004 nicht zum 30. April 2005 aufgelöst
worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Rechtsstreits tatsächlich als Maschinenarbeiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt: Die
Kündigung sei aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt
des Kündigungszugangs sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Klägers nicht zu rechnen gewesen. Es liege vielmehr eine fortbestehende
Arbeitsunfähigkeit vor, die es dem Kläger unmöglich mache, seine
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung auf absehbare Zeit zu erbringen. Dies
bestätigte auch das medizinische Sachverständigengutachten. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen liege bereits darin, dass sie den
Kläger schon seit Jahren nicht mehr einsetzen könne. Zur Durchführung des BEM
sei sie nicht verpflichtet; der Kläger sei nicht schwerbehindert. Außerdem sei
er offensichtlich nicht an einem BEM-Verfahren interessiert gewesen, wie sein
Verhalten im November 2003 und Oktober 2004 zeige. Im Übrigen sehe § 84 SGB IX
nicht die Unwirksamkeit der Kündigung als Sanktion für ein unterbliebenes BEM
vor.
Das Arbeitsgericht hat auf der Basis seines Beweisbeschlusses vom 26. April 2005
ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und daraufhin die
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO) und war auf Grund der noch nicht ausreichenden tatsächlichen
Feststellungen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden
Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung vom 29. Oktober 2004 sei
nach § 1 Abs. 1 und 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Auf Grund der Erkrankung des
Klägers sei die Kündigung aus personenbedingten Gründen wirksam. Der Kläger sei
zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs seit mehr als 2 ½ Jahren arbeitsunfähig
gewesen. Daraus folge eine negative gesundheitliche Prognose bei Zugang der
Kündigung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe auf Grund des
medizinischen Sachverständigengutachtens weiter fest, dass die Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Kündigungszugangs völlig
ungewiss gewesen sei. Bei einer krankheitsbedingten Leistungsunfähigkeit aus
Anlass einer Langzeiterkrankung sei auch von einer erheblichen Beeinträchtigung
der betrieblichen Interessen auszugehen. Einer dauernden Leistungsunfähigkeit
stehe die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich, wenn
in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden
könne. Davon sei im Entscheidungsfall auszugehen. Es sei völlig ungewiss, ob und
wann der Kläger an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könne. Eine Versetzung des
Klägers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz komme nicht in Betracht. Einen
solchen Arbeitsplatz gebe es im Betrieb nicht. Insbesondere bestehe kein "Etikettierer-Arbeitsplatz".
Der Kläger könne nicht verlangen, dass die Beklagte durch Umorganisation erst
einen solchen Arbeitsplatz schaffe.
Die Kündigung sei auch nicht vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte ein BEM nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hätte. Selbst wenn die Verpflichtung nach § 84
Abs. 2 SGB IX sich auf alle Arbeitnehmer eines Betriebes erstrecken würde,
konkretisiere sie im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung nur das dem
Kündigungsrecht innewohnende ultima-ratio-Prinzip. Ziel der gesetzlichen
Regelung sei es, durch betriebliche Prävention eine krankheitsbedingte Kündigung
von Arbeitnehmern nach dem Grundsatz "Rehabilitation statt Entlassung" zu
verhindern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aber fest, dass selbst
bei der Durchführung eines BEM im Entscheidungsfall eine Kündigung nicht zu
vermeiden gewesen wäre. Aus gutachterlicher Sicht sei eine leidensgerechte
Gestaltung des Arbeitsplatzes des Klägers als Maschinenbediener mit dem Ziel
einer Belastungsminderung nicht realisierbar gewesen.
Die notwendige Interessenabwägung rechtfertige kein anderes Ergebnis. Das
Interesse der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei selbst
unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers und seiner
persönlichen Verhältnisse wegen der schweren Äquivalenzstörung höher zu bewerten
als das Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung.
Ein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 BetrVG sei nicht erkennbar. Der Betriebsrat sei
ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden.
Da das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 29. Oktober 2004
rechtswirksam beendet worden sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung nach dem 30. April 2005.
B. Dem folgt der Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht hat dem nicht
durchgeführten BEM bei der rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit der
personenbedingten Kündigung zu wenig Beachtung geschenkt.
I. Die Kündigung ist nicht schon wegen § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe den Betriebsrat vor
Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt. Diese Ausführungen lassen
keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger erhebt hiergegen keine Revisionsrügen.
II. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Basis des von ihm bisher festgestellten
Sachverhalts zu Unrecht angenommen, es liege ein personenbedingter Grund zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor.
1. Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG
handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom
Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht
in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der
Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen des
Kündigungsschutzgesetzes Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt
hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachengericht
ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat
und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (vgl. Rspr. des Senats, zuletzt
etwa 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA
KSchG § 1 Krankheit Nr. 50; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - AP KSchG 1969 § 1
Krankheit Nr. 42; 18. Januar 2007 - 2 AZR 759/05 -) .
2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.
Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen nicht das Ergebnis, es liege
ein personenbedingter Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 KSchG vor.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine auf einer lang
anhaltenden Erkrankung beruhende ordentliche Kündigung in mehreren Stufen zu
prüfen.
Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen
Gesundheitszustandes des erkrankten Arbeitnehmers erforderlich. Es müssen -
abgestellt auf den Kündigungszeitpunkt und die bisher ausgeübte Tätigkeit (vgl.
Senat 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 45 = EzA
KSchG § 1 Krankheit Nr. 53) - objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis
einer weiteren, längeren Erkrankung rechtfertigen. Liegt - bereits - eine
krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit vor, ist eine negative Prognose
hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes indiziert. Steht fest,
dass der Arbeitnehmer die (vertraglich) geschuldete Arbeitsleistung überhaupt
nicht mehr erbringen kann oder ist die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft
völlig ungewiss (vgl. BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 399/91 - AP KSchG 1969 § 1
Krankheit Nr. 30 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 38; zuletzt 18. Januar 2007 - 2
AZR 759/05 -), ist eine solche negative Prognose gerechtfertigt. Dabei steht die
Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der dauernden
Leistungsunfähigkeit gleich, dh. die Prognose ist schlecht, wenn nicht in
absehbarer Zeit mit einer anderen positiven Entwicklung gerechnet werden kann.
Als absehbare Zeit in diesem Zusammenhang hat der Senat in seiner Rechtsprechung
einen Zeitraum bis zu 24 Monaten angesehen (vgl. 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 -
BAGE 91, 271).
Die prognostizierten Fehlzeiten
sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu
rechtfertigen, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des
Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
führen. Sie können durch Störungen im Arbeitsablauf oder durch eine erhebliche
wirtschaftliche Belastung hervorgerufen werden. Liegt allerdings eine
krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit vor oder ist die
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss, so kann in der Regel
ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen
Interessen ausgegangen werden (BAG 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP KSchG
1969 § 1 Krankheit Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 5; 29.
April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271; zuletzt 18. Januar 2007 - 2 AZR 759/05
-; 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 45 = EzA
KSchG § 1 Krankheit Nr. 53; KR-Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 376; v.
Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 404) .
Eine Kündigung ist aber entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht
beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit
rechtsunwirksam, wenn sie durch andere mildere Mittel vermieden werden kann, dh.,
wenn die Kündigung nicht zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen
bzw. der eingetretenen Vertragsstörung geeignet oder nicht erforderlich ist (BAG
25. November 1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361; 27. September 1984 - 2 AZR
62/83 - BAGE 47, 26; 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198; 12. Juli
1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156;
29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107; 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 -
BAGE 91, 271; zuletzt 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - AP KSchG 1969 § 1
Krankheit Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 51; v. Hoyningen-Huene/Linck § 1
Rn. 338; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1229). Der Arbeitgeber muss von mehreren gleich
geeigneten, zumutbaren Mitteln dasjenige wählen, das das Arbeitsverhältnis und
den betroffenen Arbeitnehmer am wenigsten belastet. Eine Kündigung ist als
letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten
zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat. Dabei kommt bei einer krankheitsbedingten
Kündigung nicht nur eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen, freien
Arbeitsplatz in Betracht. Der Arbeitgeber hat vielmehr alle gleichwertigen,
leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter
Wahrnehmung des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf.
"freizumachen" (BAG 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - aaO) .
Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob
die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht
mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (beispielsweise BAG 29.
April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271). Im Fall der völligen Ungewissheit der
Wiederherstellung der Arbeitskraft bedarf es allerdings zur sozialen
Rechtfertigung der Kündigung keiner konkret festzustellenden erheblichen
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (siehe zuletzt BAG 18. Januar 2007
- 2 AZR 759/05 -; 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit
Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 53).
Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen einer
krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber (vgl. BAG 12. April 2002 - 2
AZR 148/01 - BAGE 101, 39).
b) Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts hält sich nicht mehr innerhalb des
vorstehend skizzierten rechtlichen Rahmens. Das Berufungsgericht hat bei seiner
Bewertung nicht ausreichend die vom Kläger genannten alternativen
Einsatzmöglichkeiten und die Nichtdurchführung des BEM berücksichtigt.
Insbesondere fehlt eine überzeugende Begründung, warum eine mögliche
leidensgerechte Umorganisation des Arbeitsplatzes des Klägers oder sein Einsatz
auf einem anderen - ggf. durch Umorganisation der bisherigen Arbeitsorganisation
zu schaffenden - leidensgerechten Arbeitsplatz nicht möglich sein soll. Allein
die Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme reicht vor allem unter
Berücksichtigung des arbeitsgerichtlichen Beweisbeschlusses, nach dem nur eine
Begutachtung zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Maschinenbediener
erfolgen sollte, nicht aus, um eine mögliche leidensgerechte und
ausfallreduzierende Weiterbeschäftigung des Klägers, insbesondere auf einem
umgestalteten oder anderen Arbeitsplatz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausschließen zu können. Damit steht noch nicht fest, dass die Kündigung
verhältnismäßig ist.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kündigung allerdings nicht
schon unwirksam, weil die Beklagte vor ihrem Ausspruch kein BEM nach § 84 Abs. 2
SGB IX durchgeführt hat.
(1) Nach § 84 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber bei einem Beschäftigten, der
innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt
arbeitsunfähig gewesen ist, mit der zuständigen Interessenvertretung und mit
Zustimmung der betroffenen Person die Möglichkeiten zu klären, wie die
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen
erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers
erhalten werden kann.
(2) Das Erfordernis eines solchen betrieblichen BEM besteht für alle
Arbeitnehmer und nicht nur für die behinderten Menschen (v. Hoyningen-Huene/Linck
§ 1 Rn. 341; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Rn. 1457; Braun ZTR 2005, 630; Löw
MDR 2005, 608, 609; Düwell FA 2004, 200, 201; Schlewing ZfA 2005, 484, 490;
Welti NZS 2006, 623, 624; LAG Berlin 27. Oktober 2005 - 10 Sa 783/05 - LAGE
KSchG § 1 Krankheit Nr. 37; LAG Niedersachsen 25. Oktober 2006 - 6 Sa 974/05 -
BB 2007, 719; aA Balders/Lepping NZA 2005, 854; Brose DB 2005, 390, 391;
Namendorf/Natzel DB 2005, 1794; ErfK/Rolfs 7. Aufl. § 84 SGB IX Rn. 1). Dies
folgt schon aus dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und der gesetzlichen
Systematik. So spricht § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX von Beschäftigten und
"außerdem" von schwerbehinderten Menschen und der Einschaltung der
Schwerbehindertenvertretung. Entsprechendes regelt § 84 Abs. 2 Satz 6 SGB IX.
Dieses Ergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Nach der
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1783 S. 15) sollen krankheitsbedingte
Kündigungen bei allen Arbeitnehmern durch das BEM verhindert werden.
(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist aber die Durchführung des BEM nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch
einer Kündigung (aA Brose DB 2005, 390, 393). Ein fehlendes BEM nach § 84 Abs. 2
SGB IX führt nicht per se zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung
(vgl. LAG Berlin 27. Oktober 2005 - 10 Sa 783/05 - LAGE KSchG § 1 Krankheit Nr.
37; v. Hoyningen-Huene/Linck § 1 Rn 343; KR-Etzel 8. Aufl. Vor §§ 85-92 SGB IX
Rn. 36; BAG 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - NZA 2007, 1049; so auch Senat 7.
Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 56 = EzA SGB IX § 84 Nr. 1 zum Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB
IX). Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist § 84 Abs. 2 SGB IX
kein Verbotsgesetz. Verbotsgesetze iSd. § 134 BGB verhindern das Zustandekommen
einer rechtsgeschäftlichen Regelung. Das Verbot muss sich aber gerade gegen die
Vornahme des Rechtsgeschäfts richten. Weder aus dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB
IX noch aus der Gesetzesbegründung folgt, dass eine Verletzung von § 84 Abs. 2
SGB IX stets als Rechtsfolge die Unwirksamkeit einer Kündigung nach sich zieht (aA
wohl Braun ZTR 2005, 630, 632). Während § 85 SGB IX ausdrücklich vorschreibt,
dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem schwerbehinderten
Menschen durch den Arbeitgeber der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, und
damit den Ausspruch der Kündigung verbietet, ihn jedoch unter einen
Erlaubnisvorbehalt stellt, findet sich eine vergleichbare Formulierung in § 84
Abs. 2 SGB IX nicht. Das Gesetz sieht vielmehr gar keine Rechtsfolge vor. Auch
die systematische Zuordnung der Vorschrift unter Kapitel 3: "Sonstige Pflichten
der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen" statt unter Kapitel 4:
"Kündigungsschutz" weist in dieselbe Richtung. Die gesetzliche Regelung steht
gerade außerhalb des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte und
ihnen gleichgestellte Menschen. Nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl.
I S. 1394; BT-Drucks. 14/3372 S. 16) sollte durch den Ausbau der betrieblichen
Prävention, wie dem BEM, die Entstehung von Schwierigkeiten bei der
Beschäftigung Schwerbehinderter und von der Behinderung Bedrohter möglichst
verhindert bzw. sollten diese jedenfalls möglichst frühzeitig behoben werden.
Dieser Zweck erfordert es zwar, Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu schützen, nicht jedoch, sie von vornherein - und damit
möglicherweise auch grundlos - besser zu stellen als andere Arbeitnehmer.
bb) Auf Grund des arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens geht das
Landesarbeitsgericht zunächst vertretbar davon aus, auch zukünftig sei die
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers für seine bisherige Tätigkeit
als Maschinenarbeiter völlig ungewiss und folgert daraus, die
Gesundheitsprognose für eine weitere Tätigkeit auf seinem bisherigen
Arbeitsplatz sei dauerhaft negativ.
Damit bedarf es an sich auch keiner weiteren Prüfung der Beeinträchtigung der
betrieblichen Interessen. Grundsätzlich sind allein auf Grund der eingetretenen
Ausfallzeiten einerseits und der völligen Ungewissheit der zu erwartenden
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit andererseits die betrieblichen Interessen
erheblich beeinträchtigt.
cc) Allerdings ist ausnahmsweise eine erhebliche Beeinträchtigung der
betrieblichen Interessen zu verneinen, wenn die zukünftig zu erwartenden
Ausfallzeiten durch andere geeignete und mildere Mittel als eine Kündigung
vermieden oder erheblich reduziert werden können.
(1) Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber das BEM nicht durchgeführt hat,
folgt noch nicht das Vorliegen von geeigneten milderen Mitteln, die zwingend zur
Reduzierung der Fehlzeiten und damit zur Unverhältnismäßigkeit einer Kündigung
führen könnten. Zwar ist § 84 Abs. 2 SGB IX kein bloßer Programmsatz oder eine
reine Ordnungsvorschrift mit bloß appellativen Charakter, deren Missachtung in
jedem Fall folgenlos bliebe (so ErfK/Rolfs § 84 SGB IX Rn. 1; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis
Rn. 1230a; Balders/Lepping NZA 2005, 854, 857; Namendorf/Natzel FA 2005, 162,
164) . Durch die dem Arbeitgeber von § 84 Abs. 2 SGB IX auferlegten besonderen
Verhaltenspflichten soll möglichst frühzeitig einer Gefährdung des
Arbeitsverhältnisses eines kranken Menschen begegnet und die dauerhafte
Fortsetzung der Beschäftigung erreicht werden. Ziel des BEM ist - wie das der
gesetzlichen Prävention nach § 84 Abs. 1 SGB IX - die frühzeitige Klärung, ob
und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung
des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR
632/04 - BAGE 116, 121). Die in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Maßnahmen dienen
damit letztlich der Vermeidung der Kündigung und der Verhinderung von
Arbeitslosigkeit erkrankter und kranker Menschen.
(2) Dementsprechend stellt § 84 Abs. 2 SGB IX eine Konkretisierung des dem
gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar
(BAG 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - NZA 2007, 1049; so auch mit Unterschieden im
Einzelfall: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen-Neumann SGB IX 11. Aufl. § 84 Rn. 17;
Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 85 SGB IX Rn. 42b) . Eine
Kündigung ist nur erforderlich (ultima-ratio), wenn sie nicht durch mildere
Maßnahmen vermieden werden kann (Senat 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - AP KSchG
1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 42 = EzA KSchG § 1 Nr. 56; 26. Januar
1995 - 2 AZR 649/94 - BAGE 79, 176; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG
1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte
Kündigung Nr. 68) . Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere
geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen
(Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - aaO) . Ein solches milderes Mittel ist
zwar das BEM an sich nicht (siehe auch v. Hoyningen-Huene/Linck § 1 Rn. 344;
Düwell JbArbR Bd. 43 S. 91, 103; Schlewing ZfA 2005, 485, 495; LAG Berlin 27.
Oktober 2005 - 10 Sa 783/05 - LAGE KSchG § 1 Krankheit Nr. 37) . Durch das BEM
können aber solche milderen Mittel, zB die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder
eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen
Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden. Das Gesetz hat den Arbeitgeber
grundsätzlich dazu verpflichtet, mit Hilfe der genannten Stellen frühzeitig zu
prüfen, ob und wie eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der
eingetretenen Erkrankungen und damit letztlich der Ausspruch einer Kündigung
vermieden werden kann.
(3) Damit kann eine Kündigung zwar noch nicht allein wegen Verstoßes gegen das
Verhältnismäßigkeitsprinzip als sozial ungerechtfertigt qualifiziert werden,
weil das BEM nicht durchgeführt wurde. Es müssen vielmehr auch bei gehöriger
Durchführung des BEM überhaupt Möglichkeiten einer alternativen
(Weiter-)Beschäftigung bestanden haben, die eine Kündigung vermieden hätten
(Welti NZS 2006, 623, 626; vgl. für das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1
SGB IX: Senat 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - AP KSchG 1969 § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 56 = EzA SGB IX § 84 Nr. 1; Düwell BB 2000,
2570, 2573; Pahlen AR-Blattei SD 1440.1 Rn. 167 f.) . Im Umkehrschluss folgt
daraus weiter, dass ein unterlassenes BEM einer Kündigung dann nicht
entgegensteht, wenn sie auch durch das BEM nicht hätte verhindert werden können.
(4) Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2
Satz 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die die
Kündigung bedingen. Dazu gehört auch die Darlegung fehlender - alternativer -
Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber kann nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats zunächst pauschal behaupten, es bestehe keine andere
Beschäftigungsmöglichkeit für einen dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer. Diese
pauschale Behauptung umfasst auch den Vortrag, es bestehe keine Möglichkeit
einer leidensgerechten Anpassung des Arbeitsverhältnisses bzw. des
Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall dann konkret darlegen, wie
er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine andere
Beschäftigungsmöglichkeit - an einem anderen Arbeitsplatz - vorstellt, die er
trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben kann (BAG 26. Mai 1977 -
2 AZR 201/76 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 30) .
Hat der Arbeitgeber hingegen kein BEM durchgeführt, darf er sich durch seine dem
Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen
Vorteile verschaffen (siehe zu § 81 SGB IX: BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 -
BAGE 116, 121) . In diesem Fall darf er sich nicht darauf beschränken, pauschal
vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten
Arbeitnehmer bzw. es gebe keine "freien Arbeitsplätze", die der erkrankte
Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung noch ausfüllen könne. Es bedarf
vielmehr eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem
nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten
Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung
und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem
(alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden
könne.
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte die ihr obliegende
Darlegungslast bisher noch nicht erfüllt.
aa) Der Kläger hat sich im Entscheidungsfall sowohl auf eine Weiterbeschäftigung
auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nach einer leidensgerechten Umgestaltung und
Anpassung als auch auf einen Einsatz auf einem anderen leidensgerechten
Arbeitsplatz, dem sog. Etikettiererarbeitsplatz, berufen.
bb) Die vom Kläger benannten Einsatzmöglichkeiten und die dazu notwendigen
betrieblichen Umgestaltungen und arbeitsvertraglichen Anpassungen kommen als
mildere vorrangig zu berücksichtigende Mittel durchaus in Betracht. Ob sie zu
einem dauerhaften Einsatz des Klägers ohne wesentliche oder erheblich reduzierte
Fehlzeiten führen würden, hat das Landesarbeitsgericht, wie insbesondere seine
Ausführungen zur "ablehnenden Umorganisation" zeigen, nicht festgestellt.
(1) So fehlt es schon an einem dezidierten Sachvortrag der Beklagten, warum eine
leidensgerechte Gestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes (Stichworte:
Sitzgelegenheit, halbvolle Transportwagen) nicht möglich sein soll und eine
entsprechende Anpassung des Arbeitsplatzes nicht zu einer signifikanten
Reduzierung der Fehlzeiten des Klägers führen könnte. Insoweit ist auch das
arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten, das vom Arbeitsgericht eingeholt
wurde, nicht hinreichend aussagekräftig. Es behandelt die Frage, ob und welche
Anpassungen an den bisherigen Arbeitsplatz des Klägers möglich wären und damit
dem Kläger eine leidensgerechte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit eröffnen
könnten, nicht näher. Ausgehend von dem gerichtlichen Beweisbeschluss verweist
das Sachverständigengutachten nur darauf, das "Belastungsprofil der
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Zerspannung"
sei nicht leidensgerecht. Mit einer zunächst von der Beklagten zu
thematisierenden Umorganisation seiner Tätigkeit setzt sich das Gutachten
hingegen gerade nicht auseinander.
(2) Ferner fehlt es an einem substanziierten Vortrag der Beklagten zu dem vom
Kläger vorgeschlagenen Einsatz als "Etikettierer". Gegen den Vorschlag des
Klägers spricht noch nicht allein der Umstand, dass es diesen konkreten
Arbeitsplatz bisher nicht gibt. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts insoweit grundsätzlich auch verpflichtet, auf der Basis
ihres Direktionsrechts eine betriebliche Umorganisation vorzunehmen, um dem
betroffenen Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erhalten. Dafür,
dass eine solche Maßnahmen einerseits auf Grund der betrieblichen Strukturen und
Abläufe überhaupt nicht möglich oder nur mit großen Schwierigkeiten umsetzbar
wäre oder andererseits keinen Erfolg für eine leidensgerechte
Weiterbeschäftigung des Klägers hätte, hat die Beklagte bisher nichts dargetan.
(3) Schließlich kann dem bisherigen Vortrag der Beklagten nicht entnommen
werden, dass auch bei Durchführung des BEM keine Maßnahmen erkannt oder
entwickelt worden wären, die die Voraussetzungen für eine leidensgerechte
Weiterbeschäftigung geschaffen hätten, und deshalb die personenbedingte
Kündigung wirklich das letzte Mittel gewesen ist, um die eingetretene
Vertragsstörung adäquat zu beseitigen.
d) Dem vorstehenden Ergebnis steht der Einwand der Beklagten aus der
Revisionserwiderung nicht entgegen, der Kläger sei "offensichtlich" nicht zu
einem BEM-Verfahren bereit gewesen. Zutreffend ist, dass der Arbeitgeber ein
BEM-Verfahren nicht durchführen muss, dem der Arbeitnehmer nicht zugestimmt hat.
Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist die Zustimmung des Arbeitnehmers zu diesem
Verfahren notwendige Voraussetzung. Die Beklagte hat jedoch den Kläger nicht,
zumindest nicht eindeutig, aufgefordert, mit ihr ein BEM-Verfahren
durchzuführen. Dementsprechend kann sie sich nicht spekulativ darauf berufen,
der Kläger hätte diesem Vorgehen ohnehin nicht zugestimmt.
III. Da auf Grund der unzureichenden tatsächlichen Feststellungen sich nicht
abschließend beurteilen lässt, ob ein personenbedingter Kündigungsgrund
vorliegt, ist der Beklagten Gelegenheit zu geben, zum möglichen Einsatz des
Klägers auf einem leidensgerechten und ggf. umgestalteten Arbeitsplatz
vorzutragen. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).