Kündigung -
erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
292/06
Urteil vom
12.07.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2007
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12.
Oktober 2005 - 2 Sa 82/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf Gründe in
der Person des Klägers (erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten) gestützten
ordentlichen Kündigung.
Der 1955 geborene Kläger trat 1985 als Croupier im Casino D in die Dienste der
Beklagten. Zuvor war er in derselben Funktion seit Mitte 1980 im Spielcasino B
tätig. Der Kläger gehört zu den sog. "punktbesoldeten" Mitarbeitern. Die
gezahlte Mindestvergütung betrug zuletzt 3.000,00 Euro brutto im Monat. Die
Beklagte leistet bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der gesetzlichen
Entgeltfortzahlungspflicht Zuschüsse zum Krankengeld.
Mit Schreiben vom 28. März 2003 wandte sich die Beklagte an den bei ihr
bestehenden Betriebsrat und teilte ihm mit, sie beabsichtige das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zu kündigen. Die krankheitsbedingten
Fehlzeiten des Klägers schlüsselte sie wie folgt auf:
"1995:
01.01.1995 - 07.01.1995 = 7 Tage
07.03.1995 - 15.03.1995 = 9 Tage
30.04.1995 - 02.05.1995 = 3 Tage
29.05.1995 - 30.09.1995 = 125 Tage
> Insgesamt 144 Arbeitstage.
1996:
07.06.1996 - 02.07.1996 = 25,5 Tage
15.07.1996 - 20.07.1996 = 6 Tage
15.08.1996 - 18.08.1996 = 4 Tage
01.10.1996 - 18.10.1996 = 18 Tage
15.11.1996 = 1 Tage
18.11.1996 - 24.11.1996 = 7 Tage
06.12.1996 - 15.12.1996 = 10 Tage
> Insgesamt 71,5 Arbeitstage.
1997:
02.01.1997 - 15.01.1997 = 14 Tage
11.02.1997 - 07.03.1997 = 25 Tage
18.03.1997 - 18.04.1997 = 32 Tage
25.06.1997 - 04.09.1997 = 72 Tage
05.10.1997 - 18.10.1997 = 14 Tage
06.11.1997 - 17.11.1997 = 12 Tage
> Insgesamt 169 Arbeitstage.
1998:
19.02.1998 - 21.02.1998 = 3 Tage
03.04.1998 - 04.04.1998 = 2 Tage
14.05.1998 - 16.10.1998 = 156 Tage
20.10.1998 - 31.12.1998 = 73 Tage
> Insgesamt 234 Arbeitstage.
1999:
01.01.1999 - 31.12.1999 = 365 Tage
> Insgesamt 365 Arbeitstage.
2000:
01.01.2000 - 05.05.2000 = 126 Tage
05.09.2000 - 07.09.2000 = 3 Tage
19.09.2000 - 21.11.2000 = 64 Tage
> Insgesamt 193 Arbeitstage.
2001:
02.01.2001 - 19.02.2001 = 49 Tage
14.04.2001 - 02.05.2001 = 19 Tage
01.07.2001 - 31.12.2001 = 184 Tage
> Insgesamt 252 Arbeitstage.
2002:
01.01.2002 - 04.03.2002 = 63 Tage
26.04.2002 - 27.04.2002 = 2 Tage
03.05.2002 - 04.05.2002 = 2 Tage
21.05.2002 - 31.05.2002 = 11 Tage
19.07.2002 - 31.12.2002 = 166 Tage
> Insgesamt 244 Arbeitstage.
2003:
01.01.2003 - dato = 74 Tage."
Die bezahlten Krankheitstage und die Krankengeldzuschüsse listete die Beklagte
wie folgt auf:
Jahr| bezahlte Krankheitstage| Krankengeldzuschüsse
1995|14|2.101,74 DM
1996|53,5|-,-- DM
1997|77|2.881.89 DM
1998| 89|8.881.89 DM
1999| 0|11.098,74 DM
2000| 42|1.390,25 DM
2001|103|1.239,55 DM
2002|61|1.223,93 EUR .
Den Fehlzeiten lagen neben durch zwei Verkehrsunfälle verursachten Ausfallzeiten
unterschiedliche Erkrankungen zugrunde, vorherrschend waren zunächst
Bronchialleiden und Atemwegsinfektionen, dann Verdauungsstörungen (teilweise
über mehrere Monate) und schließlich in beträchtlichem Umfang
Wirbelsäulenerkrankungen. Die Behandlung erfolgte seit 1998 durch mindestens
sieben verschiedene Ärzte.
Nachdem der Betriebsrat der Kündigungsabsicht am 4. April 2003 widersprochen
hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. April
2003 zum 31. Dezember 2003.
Der Kläger hat geltend gemacht, eine negative Gesundheitsprognose könne nicht
gestellt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liege
nicht vor, weil die Entgeltfortzahlungskosten ganz überwiegend aus dem Tronc
entnommen würden und damit nicht die Beklagte belasteten, sondern lediglich die
Einnahmen der am Troncsystem teilnehmenden anderen Arbeitnehmer verringere.
Außerdem könne die Beklagte diese Belastung mindern, wenn sie die Verursacher
der beiden Unfälle in Anspruch nehme, die zu den Fehlzeiten beigetragen hätten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 11. April 2003 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Kündigung wegen lang anhaltender Erkrankung, zumindest
jedoch wegen häufiger Kurzerkrankungen, für sozial gerechtfertigt. Für sie sei
bei Ausspruch der Kündigung am 11. April 2003 eine Wiederherstellung der
Gesundheit des Klägers nicht absehbar gewesen. Die nicht mehr hinnehmbaren
erheblichen betrieblichen Belastungen ergäben sich aus den umfangreichen
Entgeltfortzahlungskosten. Ihre Versuche, Schadensersatzforderungen bei den
jeweiligen Unfallgegnern des Klägers geltend zu machen, seien erfolglos
geblieben. Es sei nicht damit zu rechnen, dass in näherer Zukunft die
Troncmittel ausreichten, um die Garantiegehälter der Mitarbeiter zu finanzieren.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht
hat nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die Klage
abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der
Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung sei sozial
gerechtfertigt. Auf Grund des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass bei
Ausspruch der Kündigung die objektive Besorgnis weiterer erheblicher Fehlzeiten
des Klägers im Umfang von deutlich mehr als 30 Arbeitstagen pro Jahr bestanden
habe. Der Gesundheitszustand des Klägers sei auf Grund degenerativer
Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule erheblich und auf Dauer beeinträchtigt.
Es handele sich insoweit um chronische Prozesse, die nicht ausgeheilt seien und
mit deren Abklingen auch in Zukunft nicht gerechnet werden könne. Dass der
Kläger Unfälle erlitten habe, ändere an der negativen Prognose nichts. Im
Gegenteil seien die den Unfällen nachfolgenden und nach Bewertung des
Sachverständigen ungewöhnlich langen Krankheitszeiten möglicherweise durch die
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erklärbar. Die betrieblichen
Interessen der Beklagten seien durch die außergewöhnlich hohen
Entgeltfortzahlungskosten und die Krankengeldzuschüsse erheblich beeinträchtigt.
Die Beklagte habe, abgesehen vom Jahr 1999, in dem der Kläger durchgehend krank
war, zwischen 1997 und 2002 für jährlich 42, 61, 77, 89 und 103 Tage
Entgeltfortzahlung leisten müssen. Dass die Belastung vorwiegend den Tronc
treffe, ändere nichts. Entscheidend sei nicht, wer letztlich für die
Entgeltfortzahlung aufkomme, sondern die Störung des Austauschverhältnisses.
Auch die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Klägers aus, zumal das
Austauschverhältnis bereits seit 1995 in erheblichem Umfang gestört sei. Die
Krankheitszeiten des Klägers seien nicht auf betriebliche Ursachen
zurückzuführen, so dass das Interesse des Klägers an der Erhaltung seines
Arbeitsplatzes auch angesichts seines Alters zurückzutreten habe.
B. Dem stimmt der Senat zu.
I. Die Kündigung ist aus Gründen in der Person des Klägers sozial
gerechtfertigt. Für den Kläger besteht eine negative Gesundheitsprognose. Mit
erheblichen Fehlzeiten in der Zukunft ist zu rechnen. Die betrieblichen
Interessen der Beklagten sind auf Grund der Entgeltfortzahlungskosten in
erheblichem Maße beeinträchtigt. Dabei kommt es entscheidend auf die dadurch
bewirkte Störung des Austauschverhältnisses an. Die vom Landesarbeitsgericht
vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die
der erkennende Senat zur Kündigung wegen häufiger (Kurz-) Erkrankungen
entwickelt hat (vgl. insbesondere 12. Dezember 1996 - 2 AZR 7/96 - EzA KSchG § 1
Krankheit Nr. 41; 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255; 7. November
2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1
Krankheit Nr. 50; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit
Nr. 41 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 52). Danach ist zunächst - erste Stufe -
eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Es müssen, und zwar bezogen auf
den Kündigungszeitpunkt, objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis
weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige
Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende
künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Dies gilt allerdings nicht,
wenn die Krankheiten ausgeheilt sind. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur
dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn
sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
führen, was als Teil des Kündigungsgrundes - zweite Stufe - festzustellen ist.
Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen,
etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr
übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer derartigen Beeinträchtigung
betrieblicher Interessen führen. Liegt eine solche erhebliche Beeinträchtigung
der betrieblichen Interessen vor, so ist in einem dritten Prüfungsschritt im
Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen,
ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen
werden müssen. Dabei ist ua. zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen auf
betriebliche Ursachen zurückzuführen sind und ob und wie lange das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zunächst ungestört verlaufen ist. Ferner
sind das Alter, der Familienstand und die Unterhaltspflichten sowie ggf. eine
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers in die Abwägung einzubeziehen (vgl.
insbesondere Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - aaO mwN).
2. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisiblen Rechtsfehler angenommen, dass im
Streitfall die genannten Voraussetzungen gegeben sind.
a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Würdigung, eine negative
Gesundheitsprognose sei gegeben, im Wesentlichen auf das Ergebnis des von ihm
eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt. Das ist nicht zu beanstanden.
Auch die Revision rügt nicht, das Landesarbeitsgericht habe unzutreffende
Schlüsse aus dem Gutachten gezogen oder es nicht richtig verstanden. Ebensowenig
greift die Revisionsbegründung die Feststellungen und Schlussfolgerungen des
Sachverständigen selbst an.
aa) Soweit die Revision geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe zur
Begründung seiner Entscheidung Erkrankungen herangezogen, auf die eine negative
Prognose nicht gestützt werden könne, und gerate damit teilweise in Widerspruch
zum Sachverständigengutachten, geht diese Rüge schon im Ansatz fehl. Das
Landesarbeitsgericht hat sich in erster Linie dem eindeutigen und von der
Revisionsbegründung auch nicht mehr angegriffenen Ergebnis des
Sachverständigengutachtens angeschlossen. Auf einzelne Krankheitsperioden und
ihre Dauer ist das Landesarbeitsgericht nur insoweit zurückgekommen, als es
ausgeführt hat, diese Zeiten stützten das Ergebnis des Gutachtens. Die
Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen, unter denen vom Arbeitgeber
vorgetragene in der Vergangenheit aufgetretene Krankheitszeiten eine negative
Prognose indizieren und welche Anforderungen an den Gegenvortrag zu stellen
sind, gibt Regeln für die Würdigung des Parteivorbringens hinsichtlich der
Negativprognose für den Fall, dass Beweis noch nicht erhoben ist und unter
welchen Voraussetzungen etwa angetretener Beweis erhoben werden muss (vgl. 7.
November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG §
1 Krankheit Nr. 50). Ist jedoch Beweis erhoben, so kommt es auf das Ergebnis der
Beweisaufnahme und seine Würdigung durch das Gericht an, nicht mehr darauf, ob
das Gericht bereits auf Grund der Würdigung des - noch nicht einem Beweis
zugeführten - Parteivorbringens den Vortrag der beweisbelasteten Partei als
zutreffend werten dürfte.
bb) Soweit die Revisionsbegründung auf im Berufungsverfahren vorgetragene
Einwände gegen das Sachverständigengutachten Bezug nimmt, kann auch dies nichts
an dem vom Landesarbeitsgericht gefundenen Ergebnis ändern. Die Frage, ob die
Inbezugnahme in der geschehenen Form als ordnungsgemäße Rüge angesehen werden
kann, braucht deshalb nicht geklärt zu werden.
(1) Der Kläger hatte beanstandet, der Sachverständige sei fälschlich und ohne
nähere Begründung nicht von der gesicherten Diagnose eines unfallbedingten
Schleudertraumas nach dem Unfall vom 20. Oktober 1998 ausgegangen. Diese
Beanstandung ist unzutreffend. Der Sachverständige hat sich zur Begründung
seiner Zweifel auf die ihm vorliegenden Befunde gestützt, ferner auf nicht
erklärbare beschwerdefreie Intervalle nach dem Unfallereignis und einen
ärztlichen Befundbericht vom 18. Januar 2000, in dem, wie der Kläger selbst
einräumt, der Ursachenzusammenhang in Frage gestellt ist.
(2) Der Kläger hatte bemängelt, der Sachverständige habe Wirbelsäulenbeschwerden
des Klägers nach einem PKW-Unfall am 19. Juli 2002 fälschlich nicht diesem
Unfall zugeordnet. Der Kläger hatte sich insoweit auf das sachverständige
Zeugnis des Arztes Dr. W berufen. Insoweit übersieht er, dass der
Sachverständige seine diesbezüglichen Zweifel sehr wohl und überzeugend
begründet hatte: Der Kläger hatte sich nämlich erst über vier Monate nach dem
Unfall bei dem Zeugen Dr. W vorgestellt und auch dem Sachverständigen nähere
Einzelheiten über das Unfallgeschehen nicht mitgeteilt.
(3) Der Kläger hatte gemeint, der Gutachter widerspreche sich, indem er
einerseits von "zum Teil", andererseits von "signifikant" das Altersmaß
übersteigenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule spreche. Indes
kann eine Eigenschaft durchaus zugleich signifikant - also bezeichnend, deutlich
- sein und dennoch nicht in jeder Hinsicht, sondern nur teilweise vorliegen. Die
Eigenschaften der Signifikanz und des nur teilweisen Auftretens schließen
einander nicht aus.
b) Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, durch die zu erwartenden
Entgeltfortzahlungskosten seien die betrieblichen Belange der Beklagten
erheblich beeinträchtigt, ist nicht zu beanstanden.
aa) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die in der Vergangenheit
aufgetretenen und für die Zukunft zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten
deutlich den gesetzlichen Fortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG überschreiten
und damit - insbesondere bei Einbeziehung der zusätzlich zu leistenden Zuschüsse
zum Krankengeld - außergewöhnlich hoch sind.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, dass die
Entgeltfortzahlung zum Teil aus dem Tronc entnommen wird. Zu Recht macht das
Landesarbeitsgericht darauf aufmerksam, dass der Kündigungsgrund im Falle der
krankheitsbedingten Kündigung im Kern in einer - gemessen an den berechtigten
Erwartungen des Arbeitgebers vom Wertverhältnis der Hauptleistungen des
gegenseitigen Vertrages - eingetretenen Störung des Austauschverhältnisses
liegt. Diese Störung des Austauschverhältnisses liegt auch dann vor, wenn der
Arbeitgeber diejenigen Leistungen, die er trotz Nichterbringung der
Gegenleistung schuldet, durch ein Vergütungssystem wie das vorliegende teilweise
abwälzen kann. Der Arbeitgeber bleibt in jedem Fall Schuldner der
Zahlungsansprüche und Gläubiger der - eben deutlich unvollkommenen - zu
erwartenden Gegenleistung. Betrachtet man das Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung in der konkreten Vertragsbeziehung, so ändert sich an der Störung
des Austauschverhältnisses nichts dadurch, dass auf Grund des Tronc-Systems die
Entgeltfortzahlung zu einem Teil dazu führt, dass die Vergütungen anderer
Arbeitnehmer geschmälert werden. Wollte man derartige Ausgleichs- und
Abwälzungsvorgänge berücksichtigen, so hieße dies letztlich, die wirtschaftliche
Lage des Arbeitgebers insgesamt bei krankheitsbedingten Kündigungen zu
berücksichtigen. Es wäre dann nicht einzusehen, warum nicht auch etwa vom
Arbeitgeber zum Ausgleich der Entgeltfortzahlungen einkalkulierte Preisanteile
oder generell seine Gewinnsituation einbezogen werden sollten. Damit würde
allerdings der bisher vom Senat verfolgte Ansatz konterkariert, dass nämlich die
personenbedingte Kündigung eine Reaktion auf das von keiner der Parteien
verschuldete Missverhältnis in der konkreten Austauschbeziehung darstellt.
Entscheidend ist nicht die wirtschaftliche Gesamtlage des Arbeitgebers, sondern
die vertragsrechtlich bestimmte Zuordnung der gegenseitigen Ansprüche. Außerdem
gehört der Tronc letztlich zu dem Vermögen, aus dem der Arbeitgeber die
geschuldete Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen -
SpielbG NW vom 19. März 1974 - GVBl. NRW 1974, 93). Diesem Vermögen wird Geld
entzogen, für das keine Gegenleistung erbracht wird. Insgesamt ändert sich also
durch das Tronc-System nichts daran, dass bei gleicher Geldleistung durch die
Entgeltfortzahlung weniger Gegenleistung als erwartbar bezahlt wird. Der Preis
der Arbeit steigt mit oder ohne Tronc-System.
cc) Auf seinen in den Vorinstanzen noch erhobenen Einwand, die Beklagte könne
sich bei den Unfallverursachern zum Teil schadlos halten, ist der Kläger in der
Revisionsbegründung nicht mehr zurückgekommen. Abgesehen davon besagt die für
die Vergangenheit etwa zT gegeben gewesene Möglichkeit des Arbeitgebers, sich
anderweit schadlos zu halten, nichts über die zukünftig zu erwartende Belastung
mit Entgeltfortzahlungskosten.
c) Auch die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Es trifft entgegen den Ausführungen der
Revision zu, dass die Störung des Austauschverhältnisses bereits seit 1995
vorliegt. Eine Verursachung durch betriebliche Umstände wird auch vom Kläger
nicht geltend gemacht. Dass einzelne Ausfallzeiten des Klägers zum Teil - auch
nach Auffassung des Sachverständigen - eine durch den medizinischen Befund nicht
ausreichend erklärbare Dauer hatten, stellt auch die Revision nicht in Abrede.
Das gilt gerade auch im Blick auf den Wegeunfall von 1998, wie sich aus dem
Sachverständigengutachten ergibt.
C. Die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Revision fallen dem Kläger nach § 97
Abs. 1 ZPO zur Last.