Krankmeldung –
Falschangaben Arbeitnehmer - Kündigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 6 Sa
1239/09
Urteil vom
18.12.2009
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 12.05.2009 - 5 Ca 2535/08 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am …1957 geborene Klägerin trat am 21. August 1991 in die Dienste der
Beklagten. Sie wurde zuletzt in der Poststelle gegen eine Vergütung von
monatlich 2.357,68 € brutto eingesetzt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden kraft
arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O und die in ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
Wegen häufiger Fehlzeiten wurde die Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2006 (
Ablichtung Bl. 35 d. A. ) aufgefordert, künftig eine ärztliche Bescheinigung
vorzulegen. Da sie dies für den 23. April 2007 unterließ, sprach ihr die
Beklagte mit Schreiben vom 2. Mai 2007 ( Ablichtung Bl. 34 d. A. ) eine
Verwarnung aus.
Am Montag, dem 3. September 2007, teilte die Klägerin gegen 08:00 Uhr
telefonisch mit, dass sie zum Arzt gehen müsse. Auf telefonische Erkundigung gab
sie am frühen Nachmittag an, für diesen und den nächsten Tag krankgeschrieben zu
sein, obwohl ihr inzwischen eine Krankschreibung für die ganze Woche vorlag.
Hiervon machte sie der Beklagten erst am späten Nachmittag des folgenden Tages
Mitteilung. Nach Anhörung der Klägerin übersandte die Beklagte ihr per Boten ein
Schreiben vom 17. September 2007, dessen Zugang die Klägerin ebenso wie den
Zugang der vorangegangenen Ermahnung bestreitet. In dem Schreiben heißt es:
„ Abmahnung
Sehr geehrte Frau S. K.,
Sie haben am Montag, dem 03.09.2007 gegenüber dem Personalamt – Frau B.
telefonisch auf Anfrage angegeben nur für den 03.09.2007 und 04.09.2007 krank zu
sein. Ihnen lag aber zu diesem Zeitpunkt bereits eine Krankschreibung für die
ganze Woche bis einschließlich zum 07.09.2009 vor. Durch Anruf vom 04.09.2007
haben Sie mitgeteilt, dass Sie gerade vom Arzt kämen und eine Krankschreibung
bis zum 07.09.2007 vorliegt.
Die zum Sachverhalt gemachten Angaben in Ihrem Schreiben vom 07.09.2007 und die
vorher telefonisch gemachten Angaben stimmen nicht überein. Dies haben Sie auch
mit dem vorgenannten Schreiben eingeräumt.
Sie haben Frau B., die im Auftrag des Arbeitgebers entsprechende Auskünfte
einholen sollte, belogen. Das Vertrauensverhältnis wurde erheblich gestört.
(konkrete Beschreibung des Sachverhalts, der eine arbeitsvertragliche
Haupt-/Nebenpflicht verletzt)
Damit haben Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Wir sind nicht bereit, derartige Pflichtverletzungen in Zukunft hinzunehmen und
weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir von Ihnen erwarten, dass Sie den
Ihnen obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Sollten Sie erneut in der gerügten Art und Weise Ihre arbeitsvertraglichen
Pflichten verletzen, sehen wir uns zu unserem Bedauern veranlasst, Ihr
Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Wir beabsichtigen, diese Abmahnung zu Ihrer Personalakte zu nehmen."
Am Montag, dem 8. Dezember 2008, erschien die Klägerin wieder nicht zum Dienst,
sondern rief erst kurz nach 09:00 Uhr an. Streitig ist, ob sie mitteilte, dass
sie zum Arzt gehe, um sich Medikamente verschreiben zu lassen, da sie krank sei,
oder ob sie angab, dass dies bereits geschehen sei. Jedenfalls begab sich die
Klägerin am nächsten Tag um die Mittagszeit zu ihrer Arbeitsstelle, um ihre an
diesem Tag rückwirkend ausgestellte Krankschreibung zu überbringen und der für
Personalfragen zuständigen Mitarbeiterin telefonisch mitzuteilen, bis Ende der
Woche krank geschrieben zu sein. Daraufhin beantragte die Beklagte noch am
selben Tag beim Personalrat die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung mit
folgender Begründung:
„Grund: wiederholter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetztes (EFZG)
Frau S. K. ist am 08.12.2008 nicht um 07:00 Uhr (regelmäßiger Beginn) zur Arbeit
erschienen. Erst gegen 09:30 Uhr rief sie an und teilte mit, dass sie beim Arzt
war und sich Medikamente verschreiben lies. Nach dem Anruf war davon auszugehen,
dass sie am Folgetag, Dienstag, 09.12.2008 die Arbeit wieder aufnehmen wird.
Frau K. ist jedoch nicht erschienen und hat sich auch nicht gemeldet.
Gemäß § 5 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitsnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Frau K. wurde bereits wegen genau diesen Verstoßes abgemahnt (17.09.2007) und
ein entsprechendes Verhalten ausgewertet."
Frau K. war bekannt, dass bereits durch den Ausfall von Frau F. (Krankheit) die
Arbeitssituation immens angespannt war. Die Besetzung der Poststelle/Zentrale
ist wegen der Belieferung der Zustelldienste und Absicherung
Posteingang/Postausgang zwingend notwendig.
Gerade hier wäre es wichtig gewesen, morgens Bescheid zu sagen, damit die
Organisation einer Notbesetzung erfolgen kann.
Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetztes (EFZG) ist weiterhin
ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten im Sinne des § 41 TVöD-BT-V.
Das Verhalten der Arbeitnehmerin ist nicht länger hinzunehmen, deshalb soll das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich zum 30.06.2009
gekündigt werden."
Nach Erteilung der Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte der
Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 unter Einhaltung der
tarifvertraglichen Kündigungsfrist zum 30. Juni 2009.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat, soweit in der Berufungsinstanz noch von
Interesse, auf die fristgerecht erhobene Klage festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch diese Kündigung nicht am 30. Juni
2009 sein Ende finden werde, und die Beklagte verurteilt, die Klägerin in der
Poststelle ihres Amtes weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einer einschlägigen Abmahnung als
Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Mit ihrem Schreiben vom 17.
September 2007 habe die Beklagte ausschließlich das Lügen der Klägerin abgemahnt
und auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses hingewiesen, nicht jedoch eine
Verletzung der gesetzlichen Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Aus diesem Grund stelle sich
auch die Anhörung des Personalrats als fehlerhaft dar.
Gegen dieses hier am 4. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.
Juni 2009 eingelegte und am 24. August 2009 nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 4. September 2009 begründete Berufung der Beklagten.
Sie meint, mit ihrem Schreiben vom 17. September 2007 auch den Umstand abgemahnt
zu haben, dass die Klägerin eine fehlerhafte Mitteilung über die Dauer ihrer
Erkrankung gemacht habe. Bei ihrem Anruf am 8. Dezember 2008 habe die Klägerin
von einer Krankschreibung und der Fortdauer ihrer Erkrankung für die Folgetage
nicht erwähnt. In einer Personalratsitzung vom 12. Dezember 2008 sei dem
Personalrat mitgeteilt worden, dass die Kündigung auch wegen wiederholter
Unwahrheiten der Klägerin bezogen auf die Dauer ihrer Erkrankung und die
tatsächlich erfolgten Arztbesuche ausgesprochen werden solle.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete
Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet.
1.1 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 16. Dezember 2008 nicht aufgelöst worden.
1.1.1 Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, weil sie nicht durch
Gründe im Verhalten der Klägerin i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG bedingt
und deshalb nicht sozial gerechtfertigt ist.
1.1.1.1 Soweit die Beklagte der Klägerin vorgeworfen hat, am 8. Dezember 2008
wie schon am 3. September 2007 falsche Angaben über die Dauer ihrer
Arbeitsunfähigkeit gemacht zu haben, traf dies bereits nicht zu. Zwar soll die
Klägerin nicht bloß ihren Arztbesuch angekündigt, sondern erklärt haben, dass
sie beim Arzt gewesen sei und sich Medikamente habe verschreiben lassen. Dass
die Klägerin dabei keine Angabe über die weitere Dauer ihrer Erkrankung gemacht
hat, stellte jedoch keine Verletzung ihrer Mitteilungspflicht aus § 5 Abs. 1
Satz 1 EFZG dar, weil sie erst am folgenden Tag rückwirkend bis zum Ende der
Woche krankgeschrieben worden ist. Dass die Klägerin bereits am 8. Dezember 2008
wusste, krankheitsbedingt auch am nächsten Tag ihre Arbeit nicht wieder
aufnehmen zu können, und insoweit die Beklagte bei ihrem Anruf erneut belog, hat
diese selbst nicht behauptet. Vielmehr stellte es eine bloße Schlussfolgerung
dar, dass die Klägerin am nächsten Tag wieder zur Arbeit kommen werde, wenn sich
ihr Arzt auf das Verschreiben von Medikamenten beschränkt hatte.
1.1.1.2 Im Wiederholungsfall verletzt hat die Klägerin allerdings ihre Pflicht
zur unverzüglichen Krankmeldung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Da sie, wie im
Verhandlungstermin zuletzt wieder unstreitig geworden, ihren Dienst um 07:00 Uhr
anzutreten hatte, war die telefonische Krankmeldung vom 8. Dezember 2008 um kurz
nach 09:00 Uhr zu spät, ohne dass die Klägerin dafür etwas zu ihrer
Entschuldigung vorgebracht hat. Diese Pflicht hatte die Klägerin auch bereits in
gleicher Weise am 3. September 2007 verletzt, als sie sich erst gegen 08:00 Uhr
krank gemeldet hatte.
Obwohl nun die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2007 eine
Abmahnung ausgesprochen und angesichts der dokumentierten Überbringung durch
einen Boten gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch von deren Zugang bei der Klägerin
auszugehen war, genügte dies nicht, um eine negative Prognose als Voraussetzung
für die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung stellen zu
können ( zu dieser Funktion einer Abmahnung BAG, Urteil vom 12.01.2006 – 2 AZR
179/05 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 R 56 ). Dabei war
der Beklagten durchaus zuzugeben, dass sich ihre Abmahnung nicht darauf
beschränkt hatte, die Lüge der Klägerin und eine dadurch verursachte erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses zu beanstanden. Vielmehr hatte die Beklagte
gerade auch den Gegenstand dieser Lüge, nämlich die Pflicht der Klägerin zur
Mitteilung der ihr bereits bekanten Gesamtdauer ihrer Krankschreibung, erkennbar
thematisiert und im Plural von der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und
davon gesprochen, derartige Pflichtverletzungen nicht mehr hinzunehmen.
Selbst wenn nun eine spätere Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen
Krankmeldung als gleichartiger Wiederholungsfall anzusehen gewesen wäre, was für
eine einschlägige Abmahnung ausreichend ist ( dazu BAG, Urteil vom 27.02.1985 –
7 AZR 525/83 – RzK I 1 Nr. 5 zu 3 c bb der Gründe ), hätte dies im vorliegenden
Fall doch nicht genügt. Dieser weist nämlich die Besonderheit auf, dass sich die
Klägerin auch schon am 3. September 2007 verspätet krank gemeldet hatte. Wenn
sich die Beklagte dann darauf beschränkte, Konsequenzen für den Bestand des
Arbeitsverhältnisses der Klägerin nur für den Fall einer erneuten unzureichenden
Mitteilung über die Dauer der Krankschreibung oder einer Lüge im Zusammenhang
mit Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis anzudrohen, durfte die Klägerin davon
ausgehen, dass ihre erst deutlich nach Dienstbeginn erfolgte Krankmeldung keine
entsprechend erhebliche Pflichtverletzung darstellte.
1.1.2 Die Kündigung vom 16. Dezember 2008 ist auch wegen nicht ordnungsgemäßer
Unterrichtung des Personalrats unwirksam.
1.1.2.1 Gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten unwirksam, wenn die
Personalvertretung nicht beteiligt worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn die
Beteiligung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist ( BAG, Urteil vom
16.09.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 47,185 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 62 zu B II 2
b cc (1) der Gründe ), wozu für die Beklagte gemäß §§ 61 Abs. 3 Satz 1 und 1, 63
Abs. 1 Nr. 17 LPVG Brandenburg gehörte, dem Personalrat die Gründe für die
beabsichtigte Kündigung mitzuteilen und den Kündigungssachverhalt nicht zu
verfälschen ( vgl. BAG, Urteil vom 22.09.1994 – 2 AZR 31/94 – BAGE 78,39 = AP
BetrVG 1972 § 102 Nr. 68 zu II 3 b der Gründe ).
1.1.2.2 Eine Verfälschung des Kündigungssachverhalts war zunächst darin zu
sehen, dass die Beklagte im Anhörungsschreiben angegeben hat, die Klägerin sei
am Dienstag, dem 9. Dezember 2008, nicht erschienen und habe sich auch nicht
gemeldet. Selbst wenn für die Personalleiterin der Beklagten nicht erkennbar
gewesen sein sollte, dass die Klägerin ihren Anruf um die Mittagszeit aus der
Poststelle führte, hatte sich die Klägerin doch damit jedenfalls, wenn auch
erneut verspätet, für den Rest der Woche weiterhin krank gemeldet. Ebenfalls
traf nicht zu, dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 17. September 2007 genau
wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer abgemahnt worden war,
sondern beschränkte sich diese Abmahnung gerade auf die Angabe der Klägerin über
die Dauer der erfolgten Krankschreibung.
1.2 Gegen ihre Verurteilung zur Weiterbeschäftigung der Klägerin hat die
Beklagte nichts vorgebracht. Diese ist entsprechend der schriftsätzlichen
Begründung der Klägerin und der Bezugnahme im angefochtenen Urteil auf die
Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 ( GS
1/84 – BAGE 84, 122 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14 ) auf die Zeit
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits beschränkt.
2. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung
zu tragen.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren
nicht erfüllt.