Kreditkartenpinsystem für Abhebungen „sicher"
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 23 U
22/06
Urteil vom
17.06.2009
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Az.: 2-25 O 614/03
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner
Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung bzw. Schadensersatz aufgrund diverser
unrechtmäßiger Eurocard-Transaktionen gerichtete Klage mit der Begründung
abgewiesen, dass der Kläger im Hinblick auf die an ihn erfolgten Zessionen nach
§ 134 BGB iVm Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG mangels des erforderlichen
Verbraucherschutzinteresses im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht
aktivlegitimiert sei. Außerdem bestünden die geltend gemachten Ansprüche schon
dem Grund nach nicht, weil der Beklagten gegenüber den Zedenten jeweils ein
Schadensersatzanspruch in Höhe der streitgegenständlichen Auszahlungen auf die
Kreditkarte wegen pVV aufgrund grob fahrlässiger Verletzung der
Sorgfaltspflichten der Zedenten bei der Verwahrung der persönlichen Geheimzahl
(PIN) zustehe.
Gegen das ihm am 5.10.2005 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am
20.10.2005 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 4.1.2006 innerhalb der
verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
In der Berufungsbegründung hat der Kläger angeführt, dass das Landgericht zu
Unrecht die Aktivlegitimation verneint habe. Sie sei trotz der erforderlichen
Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf die gebotene Klärung verbraucherrechtlich
relevanter Fragen gegeben. Dies mache bereits der erstinstanzlich unter Beweis
gestellte Vortrag, dass es in drei Fällen (A, B und C) trotz verschlossener
PIN-Briefe zu missbräuchlichen Abhebungen vom Konto gekommen sei, deutlich. Des
weiteren habe der Sachverständige SV1 in einem Prozess vor dem Landgericht in
Hannover dargelegt, dass das PIN-Verfahren mit Hilfe kryptologischer und/oder
mathematischer Methoden (sog. smart attacks) gebrochen werden könne. Das
Landgericht habe zudem die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Regeln
über den Anscheinsbeweis sowie die Grundsätze des Urteils des BGH vom 5.10.2004
(Az. XI ZR 210/03; BGHZ 160, 308) zu den Kartenschadensfällen verkannt und
rechtsfehlerhaft entschieden. So fehle es hinsichtlich der Kreditkarten der
Beklagten bereits an einem feststehenden Lebenssachverhalt, weil die Beklagte
sich weigere, zu ihrem Sicherheitssystem vorzutragen. Ein Anscheinsbeweis setze
die Feststellung voraus, dass die PIN-Entschlüsselung mit größtmöglichem
finanziellem Aufwand mathematisch ausgeschlossen sei. Zunächst sei zu klären,
welches Sicherheitssystem mit welchem Schlüssel verwendet worden sei, wie die
Prüfwerte für Karte und PIN ermittelt würden und ob nur eine alleinige Zuordnung
des Prüfwertes zu einer einzigen PIN möglich sei, ferner welches
Sicherheitssystem bei der Beklagten bzw. im Bankrechenzentrum existiere. Hierzu
müsse die Beklagte aufgrund der sekundären Darlegungslast gemäß BGH vortragen.
Eine Übertragung oder Heranziehung anderer Urteile komme nicht in Betracht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung müsse die Revision zugelassen werden. In
einem weiteren Schriftsatz vom 19.3.2007 hat der Kläger vorgebracht, dass nun
weitere Fälle von missbräuchlichen Abhebungen trotz verschlossener PIN-Briefe
(Dr. D betreffend Mastercard, E betreffend Eurocard) bekannt geworden seien.
Außerdem habe Prof. SV2 und seine Forschungsgruppe von der Universität in
Massachusetts herausgefunden, dass zumindest in der USA verwendete Kreditkarten
mit RFID-Transpondern angreifbar seien, weil mit Hilfe von Bastlergeräten
Informationen durch den ungeöffneten Briefumschlag gelesen werden könnten.
Vertrauliche Unterlagen der Kreditwirtschaft zum ec-Verfahren lägen vor, was für
Innentäterattacken spreche. Die Ausarbeitungen israelischer (F und G, Tel Aviv)
und britischer (Prof. H, Cambridge) Wissenschaftler hätten ergeben, dass es in
verschiedener Hinsicht möglich sei, die Schnittstellen anzugreifen und Daten
auszuspähen. Mr. I (Cambridge) habe festgestellt, dass durch einen Angriff die
meist unverschlüsselte Verifikationsmitteilung des Rechenzentrums an den
jeweiligen Geldautomaten inhaltlich verändert werden könne; daneben habe Mr. I
zusammen mit Mr. J festgestellt, dass ein Programmierer, der die
PIN-Verifikationsmethode kenne, in der Lage sei, durch Versuche die richtige PIN
zu ermitteln.
Man müsse auch die Möglichkeit des Erratens und die von Innentäterattacken, auch
von Mitarbeitern von Fremdfirmen, die in die Transaktionen einbezogen seien,
ggf. in Zusammenwirken mit Kriminellen, berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2008 hat der Kläger mitgeteilt, dass der Fall Dr. D
nicht mehr zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werde, und er hat Parallelen
zwischen den Karten der Beklagten und der VISA-Karte vermutet bzw. gezogen sowie
auf einen Hacker-Angriff auf das Geldautomatennetz der K-Bank verwiesen.
Des weiteren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6.1.2009 der mit
Hinweisschreiben des Senats vom 31.10.2008 angekündigten Absicht der
Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO unter Verneinung dessen
Voraussetzungen widersprochen und seine Auffassung zur sekundären, nicht
erfüllten Darlegungslast der Beklagten unterstrichen.
Mit Schriftsätzen vom 11.3.2009 und 8.5.2009 hat der Kläger zur Untermauerung
des Vorliegens von Sicherheitsmängeln auf Angriffe gegen externe Dienstleister
und Schwachstellen bei der PIN-Bearbeitung und -Übermittlung hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.9.2005 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.207,75 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.296,92 € seit
dem 3.7.2003 sowie aus 12.910,83 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie hält die Aktivlegitimation
des Klägers für nicht gegeben und sieht einen Widerspruch zwischen dieser und
der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung der den Zessionen zugrundeliegenden
Sachverhalte. Die unrichtigen Behauptungen des Klägers zu den Fällen A, B-B und
C seien bereits erstinstanzlich widerlegt worden; ein Schluss auf
Sicherheitslücken sei nicht möglich. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was die
Sicherheit des Systems der Beklagten in Frage stellen könne, weswegen vorliegend
auch die Ausführungen des BGH zur sekundären Beweislast nicht griffen, da diese
ein Aufzeigen von Sicherheitslücken voraussetzten. Das Landgericht habe auch die
Regeln über den Anscheinsbeweis und die Grundsätze des Urteils des BGH vom
5.10.2004 rechtsfehlerfrei angewendet. Dies entspreche auch der Rechtsprechung
des OLG Frankfurt am Main zu Kreditkarten (Az. 8 U 268/01, Urteil vom 7.5.2002;
19 U 71/03, Urteil vom 15.7.2003; zuletzt 16 U 70/05, Urteil vom 30.3.2006), der
zufolge nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass
mittels gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten am Geldautomaten
nur deshalb Auszahlungen vorgenommen werden konnten, weil der Karteninhaber mit
seiner Geheimzahl nicht sorgfältig umgegangen sei bzw. diese pflichtwidrig bei
sich getragen habe. Der typische Lebenssachverhalt bestehe darin, dass mit
Zahlungskarten, die u.a. mit PINs gesichert sind, nur dann erfolgreich Geld am
Geldautomaten abgehoben werden könne, wenn dies vom Karteninhaber selbst
erfolge, er Dritte bevollmächtigt habe oder diese durch unsorgfältigen Umgang
mit Kreditkarte und PIN an letztere gelangt seien. Fragen des Sicherheitssystems
hätten damit nichts zu tun. Anhaltspunkte für einen atypischen Verlauf habe der
Kläger nicht dargetan. Im übrigen habe die Beklagte - soweit zumutbar – ohnehin
schon umfassend zu ihrem System vorgetragen und die technischen Aufzeichnungen
zu den streitigen Auszahlungsvorgängen vorgelegt. Im Jahr 2001 sei ihr System
von einer Schlüsselbreite von 56 Bit auf das sog. Triple-DES-Verfahren mit
mindestens 128 Bit erhöht worden. Ihr Sicherheitssystem sei mehrfach der
sachverständigen Beurteilung unterzogen worden mit dem Ergebnis der Feststellung
der Sicherheit des Systems; so habe dem Urteil des 8. Zivilsenats des OLG
Frankfurt am Main vom 7.5.2002 das auch in diesem Verfahren von ihr bereits
vorgelegte Gutachten des anerkannten Sachverständigen Dr. SV3 vom BSI zugrunde
gelegen, das hier gemäß § 411a ZPO verwertet werden könne. Weder PIN noch
Referenzwert würden auf den Kreditkarten der Beklagten gespeichert, wie durch
Sachverständigengutachten und Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Frankfurt am
Main bestätigt. Nach dem Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main
vom 30.3.2006 (ebenfalls zu Eurocard) böten die angeblichen Systemunsicherheiten
keine Grundlage für eine Beweisaufnahme und liefen auf eine Ausforschung hinaus.
Auch vor diesem Hintergrund habe der Kläger den Anscheinsbeweis nicht
erschüttern können. Es gebe keinen Grund für eine Revisionszulassung.
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.10.2008 beträfen durchweg
andere Sicherheitssysteme und hätten mit dem System der Beklagten nichts zu tun.
Auch im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 6.1.2009 werde die
nochmalige Forderung nach weiteren Systemauskünften zurückgewiesen und bleibe es
beim Fehlen der für eine Beweisaufnahme erforderlichen Anknüpfungstatsachen.
Ohnehin stünden einer Beweisaufnahme aufgrund Zeitablaufs ebenso wie im
Parallelverfahren 23 U 38/05 praktische und prozessuale Gründe entgegen. Ein
Beweissicherungsverfahren zur Sicherheitsstruktur im maßgeblichen Zeitraum der
Abhebungen vom 15.9.1999 bis 24.4.2003 habe der Kläger nicht durchgeführt.
Vortrag zu anderen Kartentypen anderer Emittenten biete keine Anhaltspunkte für
sicherheitsrelevante Mängel beim Sicherheitssystem der Beklagten, das unabhängig
von der Schüsselbreite wiederholt begutachtet worden sei mit dem Ergebnis der
Bestätigung der Sicherheit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien
wird auf deren im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet,
hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die
Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546
ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere
Entscheidung.
Das Landgericht hat zu Recht einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die
Beklagte aufgrund diverser angeblich unrechtmäßiger Eurocard-Transaktionen
verneint, denn die jeweiligen Belastungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund nach
Bereicherungsrecht.
Aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen den Zedenten und der Beklagten
kann kein Zahlungsanspruch abgeleitet werden, weil es sich bei den
Geldautomatenauszahlungen trotz des Diebstahls bzw. Abhandenkommens der Karten
um legitimierte Auszahlungen handelt, mit denen die Beklagte die Konten der
Zedenten belasten durfte. Sie kann sich darauf berufen, dass die aus dem
Kartenvertrag berechtigten Zedenten gegen ihre nebenvertragliche Pflicht
verstoßen haben, die Karten mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür
Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN
(Personenidentitätsnummer) erhält. Es ist davon auszugehen, dass die Zedenten
gegen diese Sorgfaltspflicht in einer allerdings im Einzelnen nicht bekannten
Art und Weise verstoßen haben, z.B. in der Form, dass sie die Karte zusammen mit
einem Schriftstück aufbewahrt haben, aus dem sich die PIN ergibt.
Nicht zu folgen ist dem Landgericht indessen, soweit es die Klageabweisung auf
eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers gestützt hat.
Nach der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung von Art. 1 § 3 Ziff. 8 des
Rechtsberatungsgesetzes ist ein Verbraucherschutzverband wie der Kläger zur
gerichtlichen Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener
Forderungen von Verbrauchern berechtigt, „wenn es im Interesse des
Verbraucherschutzes erforderlich ist". Dies stellt ein zwar einschränkendes,
jedoch gemäß der Entscheidung des BGH vom 14.11.2006 (BGHZ 170, 18; ebenso LG
Bonn WM 2005, 1772) weit auszulegendes Zulässigkeitskriterium dar. Hiernach ist
die gerichtliche Einziehung von Forderungen durch Verbraucherzentralen gemäß
Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich, wenn
sie nicht nur Individualinteressen, sondern auch einem kollektiven
Verbraucherinteresse dient und eine effektivere Durchsetzung dieses Interesses
ermöglicht (BGH aaO). Das Landgericht hat unter Hinweis auf eine (mittlerweile
aufgehobene) Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 2004, 1532) das Vorliegen
eines Verbraucherschutzinteresses im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint. Der
Begriff des Verbraucherschutzinteresses ist dabei entgegen der Auffassung des
Klägers (der meint, dass eine nicht überprüfbare Ermessensentscheidung des
Verbraucherverbandes vorliege) gerichtlich nachprüfbar. In einem Fall wie dem
vorliegenden sprechen mehrere Gründe für eine Bejahung des
Verbraucherschutzinteresses. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass die
Verbraucherschutzverbände zu Lasten von Inkassobüros und Rechtsanwälten in
großem Stil Forderungen einziehen und hat deshalb die genannte Einschränkung
„wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist" hinzugefügt.
Dabei ist die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen durch
Verbraucherschutzverbände geboten, wenn von einem Verstoß nicht nur das
Einzelinteresse eines Verbrauchers betroffen ist (Micklitz/Beuchler, NJW 2002,
1502 f). Dies kann im vorliegenden Fall ohne Weiteres gesagt werden. Eine
Geltendmachung von mehreren abgetretenen Ansprüchen durch eine
Verbraucherzentrale ist im Vergleich zu einer Einzelklage effektiver, da der
Verbraucherzentrale regelmäßig wesentlich mehr aussagekräftige und
repräsentative Informationen zu der jeweiligen verbraucherrelevanten Frage zur
Verfügung stehen, die einen gebündelten und vertieften Sachvortrag ermöglichen.
Da indirekt auch das Interesse einer Vielzahl anderer Verbraucher, die mit dem
selben Problem konfrontiert sind, gefördert wird, ist es offenbar sinnvoll,
förderungswürdig und dem Sinn der Änderung des Artikel 1 § 3 Ziffer 8 des
Rechtsberatungsgesetzes entsprechend, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden
das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung bejaht wird. Der Kläger
weist zu Recht darauf hin, dass er mehrere Sammelklagen erhoben hat, um
bestimmte typische Sachverhalte zur Klärung zu unterbreiten, die massenhaft
auftreten. Die Bündelung von Ansprüchen hat auch wegen der damit verbundenen
Streitwerterhöhung die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts und die
Möglichkeit eines Berufungsverfahrens bei einem OLG zur Folge. Ein solcher über
den Einzelfall hinausgehender Bezug in Verbindung mit Kostenvorteilen ist danach
ausreichend (ebenso Senat im Parallelverfahren betreffend ec-Karten mit
Triple-DES Schlüssel 128 Bit mit rechtskräftigem Urteil vom 30.1.2008, Az. 23 U
38/05 – bei juris).
Davon abgesehen bleiben die Angriffe der Berufung jedoch ohne Erfolg.
Das gilt insbesondere für den Hauptvorwurf des Klägers, das Landgericht habe die
Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Regeln über den Anscheinsbeweis
sowie die Grundsätze des Urteils des BGH vom 5.10.2004 (Az. XI ZR 210/03, BGHZ
160, 308) zu den Kartenschadensfällen verkannt und rechtsfehlerhaft entschieden.
Wie der Senat im Parallelverfahren betreffend ec-Karten mit Triple-DES Schlüssel
128 Bit mit rechtskräftigem Urteil vom 30.1.2008 (Az. 23 U 38/05) festgestellt
hat, besteht in Fällen, d.h. Lebenssachverhalten wie den vorliegenden mit
Diebstahl bzw. Abhandenkommen der Karte und anschließendem Karteneinsatz mit PIN
ein entsprechender Anscheinsbeweis dafür, dass die Zedenten gegen die oben
beschriebene Sorgfaltspflicht verstoßen haben. Das Bestehen eines solchen
Anscheinsbeweises wird von der ständigen Rechtsprechung (vgl. Senat a.a.O.; OLG
Frankfurt OLGR 2007, 294) anerkannt, abgesehen von hier nicht einschlägigen, da
nicht in concreto behaupteten und belegten Ausnahmefällen wie dem vorherigen
Ausspähen der Karte.
Inhalt und Umfang des Anscheinsbeweises in solchen Fällen ergeben sich aus der
grundlegenden Entscheidung des BGH vom 5.10.2004 (Az. XI ZR 210/03, BGHZ 160,
308). Zu Recht ist der BGH dort davon ausgegangen, dass der Beweis des ersten
Anscheins dafür spricht, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert
oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer
ec-Karte oder Verwendung dieser Karte und Eingabe der PIN an
Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird. Die Möglichkeit eines Ausspähens
der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als
andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem
näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber
an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist, was
vorliegend jedoch auch nach dem Vortrag des Klägers in keinem der 10 Fälle
geschehen ist.
Nach diesem Urteil ist der Karteninhaber verpflichtet, dem Anscheinsbeweis durch
konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Möglichkeit eines
atypischen Verlaufs die Grundlage zu entziehen (BGH a.a.O.). Dabei kommt es
nicht darauf an, ob es die theoretische Möglichkeit der Kenntniserlangung der
PIN durch Dritte gibt.
Der BGH hat sich in seiner Grundsatzentscheidung aber nicht nur, worauf zu Recht
Willershausen (in jurisPR-BKR 4/2008 Anm. 4) hingewiesen hat, zum Fall des
Diebstahls einer Karte geäußert, auch wenn dies dem der Entscheidung
zugrundeliegenden Sachverhalt entspricht. Vielmehr wurde vom BGH grundsätzlich
entschieden, dass in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der
zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins
dafür spricht, dass entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Kontoinhaber
die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder, dass ein Dritter nach der Entwendung
der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der
Karte Kenntnis erlangen konnte.
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 6.5.2008 (Az. 17 U 170/07 - bei juris) auf
der Grundsatzentscheidung des BGH aufbauend entschieden, dass der erste Anschein
auch dann dafür spricht, dass der Berechtigte die Abhebungen selbst veranlasst
hat oder er die ec-Karte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig so
verwahrt hat, dass ein unberechtigter Dritter diese zwischenzeitlich verwenden
konnte, wenn Abhebungen mit einer ec-Karte unter Verwendung der PIN an einem
Geldautomaten vorgenommen werden und sich nicht mehr klären lässt, ob der
Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte war. Ferner hat es festgestellt,
dass der Inhaber einer ec-Karte den Anscheinsbeweis nicht erschüttern kann, wenn
er sich auf die abstrakte Gefahr der unberechtigten Ausspähung von Daten und
Herstellung von Kartendubletten beruft und gleichzeitig vorträgt, die ec-Karte
zuvor ausschließlich in den Schalterräumen seiner Bank eingesetzt zu haben, in
der Missbrauchsfälle bisher nie bekannt geworden sind.
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, diese grundlegenden Maßstäbe der
Rechtsprechung nicht entsprechend auch auf den streitgegenständlichen Einsatz
von Kreditkarten, hier der Eurocard anzuwenden, da in diesem Zusammenhang keine
wesentlichen Unterschiede zwischen diesen Kartentypen bestehen. Insoweit wird im
einzelnen auch auf die ausführliche, überzeugende Begründung im Urteil des
Landgerichts Bezug genommen. Schließlich hat gleichfalls das OLG Brandenburg mit
Urteil vom 7.3.2007 (Az. 13 U 69/06 – bei juris) die Anwendbarkeit dieser
Grundsätze zum Anscheinsbeweis auf Kreditkarten bejaht.
Danach ist vorliegend von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen, dass entweder
die Kartenbesitzer als rechtmäßige Kontoinhaber die Abhebungen selbst
vorgenommen haben oder dass die Zedenten jeweils gegen ihre oben beschriebene
Sorgfaltspflicht verstoßen haben und ein Dritter nach der Entwendung oder dem
sonstigen Abhandenkommen der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer
Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das Landgericht hat
im unstreitigen Teil des Tatbestands festgestellt, dass die streitbefangenen
Abhebungen kurze Zeit nach dem Kartenverlust und damit zeitnah im Sinne der
zitierten Rechtsprechung des BGH erfolgt sind.
Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht erschüttert bzw. entkräftet, denn
hierzu wäre es erforderlich gewesen, dem Anscheinsbeweis durch konkrete
Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Möglichkeit eines atypischen
Verlaufs die Grundlage zu entziehen.
Vorliegend fehlt es indessen bereits an einer solchen substantiierten Darlegung
durch den Kläger für die unterschiedlich gelagerten Sachverhalte und erst recht
an einem entsprechenden Nachweis.
Der primär darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat Lücken oder Schwächen im
allein streitgegenständlichen Sicherungssystem der Beklagten nicht konkret und
substantiiert dargelegt sowie (insbesondere nicht im Berufungsverfahren) unter
Beweis gestellt, sondern sich in der Berufungsbegründung auf die Rüge
beschränkt, es fehle hinsichtlich der Kreditkarten der Beklagten bereits an
einem feststehenden Lebenssachverhalt, weil die Beklagte sich weigere, zu ihrem
Sicherheitssystem vorzutragen. Zunächst solle nach seiner Ansicht zu klären
sein, welches Sicherheitssystem mit welchem Schlüssel verwendet worden sei, wie
die Prüfwerte für Karte und PIN ermittelt würden und ob nur eine alleinige
Zuordnung des Prüfwertes zu einer einzigen PIN möglich sei, ferner welches
Sicherheitssystem bei der Beklagten bzw. im Bankrechenzentrum existiere; hierzu
müsse die Beklagte aufgrund der sekundären Darlegungslast gemäß BGH vortragen.
Dieser Standpunkt des Klägers ist jedoch unzutreffend, denn die Beklagte hat
bereits hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast genügt und im Rahmen des
nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) Zumutbaren - wobei auch ihre
berechtigten, nicht zuletzt im Kundeninteresse liegenden
Geheimhaltungsinteressen zu beachten sind – wiederholt zu ihrem
Sicherheitssystem vorgetragen sowie insbesondere die technischen Aufzeichnungen
zu den streitigen Auszahlungsvorgängen vorgelegt; zumindest letzteres wird vom
Kläger nicht in Abrede gestellt.
Das OLG Brandenburg hat mit dem oben zitierten Urteil (a.a.O.) zu einem
vergleichbaren Kreditkarten-Sachverhalt ebenfalls die Ansicht vertreten, dass es
nicht generell so ist - wie aber der Kläger meint -, dass der Karteninhaber
nicht in der Lage ist, Sicherheitslücken im System des Kartenausgebers
aufzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur sekundären Darlegungslast
kann es zwar Sache einer nicht primär darlegungs- und beweispflichtigen Partei
sein, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht
zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern, wenn diese
außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere
Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, ihr Prozessgegner aber die
wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu
machen. Das gilt gemäß OLG Brandenburg auch für das die Kreditkarte ausgebende
Kreditinstitut hinsichtlich der von ihm - im Rahmen des Zumutbaren und
gegebenenfalls in verallgemeinernder Weise - darzulegenden
Sicherheitsvorkehrungen, wodurch der Karteninhaber in die Lage versetzt wird,
Beweis der von ihm vermuteten Sicherheitsmängel antreten zu können. Diesen
Anforderungen genügenden Vortrag hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren
gebracht.
So ist auch geklärt, dass im Jahr 2001 das System der Beklagten von einer
Schlüsselbreite von 56 Bit auf das sog. Triple-DES-Verfahren mit mindestens 128
Bit erhöht worden ist, was der Kläger nicht in erheblicher Weise bestritten hat.
Ebenso hat die Beklagte dargelegt, dass weder PIN noch Referenzwert auf ihren
Kreditkarten gespeichert werden, und sich auf eingeholte, dem Kläger bekannte
Sachverständigengutachten und das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Frankfurt am
Main (s.o.) zur Bestätigung berufen. Dem ist der Kläger ebenfalls nicht in
erheblicher Weise entgegen getreten.
Zu Recht hat die Beklagte ferner darauf verwiesen, dass ihr Sicherheitssystem
mehrfach der sachverständigen Beurteilung unterzogen worden ist mit dem Ergebnis
der Feststellung der Sicherheit des Systems, und zwar auch bereits für den
Zeitraum der Verwendung der Schlüsselbreite von 56 Bit, weshalb hierin kein
entscheidender Unterschied liegt. So hat dem Urteil des 8. Zivilsenats des OLG
Frankfurt am Main vom 7.5.2002 (WM 2002, 2101; zustimmende Anmerkung Meder WuB I
D S a Kreditkarte 1.03) das auch in diesem Verfahren von ihr bereits vorgelegte
Gutachten des Sachverständigen Dr. SV3 vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik vom 10.12.2000 zur Eurocard (Bl. 286ff d.A.) zugrunde
gelegen, dessen Verwertung nach § 411a ZPO hier möglich ist, wie der Senat im
Hinweisschreiben vom 31.10.2008 mitgeteilt hat; der Kläger ist dem nicht
entgegen getreten.
Vor diesem Hintergrund und auf dieser Grundlage hat der Kläger nicht gemäß der
ihn selbst treffenden primären Darlegungslast konkret und substantiiert
vorgebracht, an welchen Stellen genau welche Sicherheitslücken oder –schwächen
bei der Beklagten bestehen sollen, was ihm aber auf der Grundlage des
Beklagtenvorbringens und der vorgelegten Unterlagen einschließlich des
Sachverständigengutachtens möglich gewesen wäre und Voraussetzung einer
Beweisaufnahme ist, die den Vortrag entsprechender Anknüpfungstatsachen
erfordert. Der Verweis des Klägers auf mehr theoretisch gebliebene Möglichkeiten
der Kenntniserlangung der PIN durch Dritte oder gar auf Angriffe auf bzw.
Sicherheitsmängel von anderen Kartensystemen anderer Emittenten als der
Beklagten und mit anderen Sicherheitssystemen genügt demgegenüber diesen
Anforderungen nicht und bietet keine Grundlage für eine Beweisaufnahme.
So hat denn auch der 8. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main mit o.g. Urteil vom
7.5.2002 (a.a.O.) festgestellt, dass keine Bedenken bestehen, insoweit von einem
Anscheinsbeweis auszugehen, wenn wegen der außerordentlichen Schwierigkeiten,
die PIN-Nummer zu ermitteln, angenommen werden muss, dass der Karteninhaber die
Nummer pflichtwidrig bei sich getragen hat; ein allenfalls theoretischer
abweichender Geschehensablauf ist danach so fernliegend, dass er außer Betracht
zu lassen ist. In seiner o.g. Urteilsanmerkung hat Meder (a.a.O.) dem Gericht
zunächst darin zugestimmt, dass bei einem Missbrauch der Karte mit PIN ein
typischer Geschehensablauf vorliege, der einen Anscheinsbeweis hinsichtlich der
Sorgfaltspflichtverletzung zulasse. Darüber hinaus hat Meder nachvollziehbar und
plausibel erläutert, dass technisch keine realistische Möglichkeit besteht, dass
ein Dieb mit wirtschaftlich sinnvollem Aufwand die PIN ermittelt. Außerdem ist
er auf die Unterschiede zwischen Kreditkarten und ec-Karten eingegangen und hat
insbesondere herausgearbeitet, dass bei letzteren die PIN offline gelesen wird,
weshalb er mit guten Gründen die Meinung vertritt, dass bei einer Kreditkarte -
wie vorliegend - die Ermittlung der PIN noch unwahrscheinlicher sei als bei
einer ec-Karte.
Diese Beurteilung des Senats deckt sich ferner mit der des 16. Zivilsenats des
OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 30.3.2006 (NJW-RR 2007, 198)
ebenfalls zur Eurocard in einem vergleichbaren Sachverhalt, wonach Behauptungen
allgemeiner Natur zur angeblichen Möglichkeit einer PIN-Ermittlung nicht
berücksichtigungsfähig und eher spekulativ sind sowie ohne konkrete
Anknüpfungstatsachen auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Des
weiteren hat der 16. Zivilsenat zutreffend unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2004, 206 ff.) darauf hingewiesen,
dass es für einen signifikanten Anstieg von PIN-Entschlüsselungen keinen
greifbaren Anhaltspunkt gibt, und auch von keinem Experten bestritten sei, dass
alle Kreditkartengeschäftsaktionen an Geldausgabeautomaten stets online geprüft
werden.
Hier wie dort hat die Beklagte zudem im einzelnen dargelegt, dass die
Überprüfung der PIN online durch einen Zentralrechner erfolgt ist, was durch die
von ihr jeweils vorgelegten Autorisierungsprotokolle bewiesen ist. Die Abhebung
erfolgte unter korrekter Eingabe der PIN, was sich eindeutig aus den von der
Beklagten für alle geltend gemachten Fälle vorgelegten
Transaktionsdokumentationen („Auflistung Autorisierungen") ergibt.
Es kommt hinzu, dass die streitgegenständlichen Vorfälle bereits aus dem
Zeitraum 1999-2003 stammen, also wie der vom 16. Zivilsenat entschiedene Vorfall
aus dem Jahre 2002 aus einer Zeit, als die technischen Möglichkeiten für
Manipulationen noch erheblich geringer waren als heute.
Die Beurteilung des Senats im vorliegenden Fall steht ferner auch im Einklang
mit dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 30.1.2008 im Parallelverfahren
betreffend ec-Karten mit Triple-DES Schlüssel 128 Bit (Az. 23 U 38/05, WM 2008,
534, mit zustimmender Anmerkung Meder/Flick WuB I D 5 b Debit-Karte 1.08), wo
der Kläger auch beteiligt war und dem zufolge der Senat auf der Grundlage der
durchgeführten Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten
einschließlich Erläuterung die Überzeugung gewonnen hat, dass das dort verwandte
System ebenfalls mit Triple-DES-Schlüssel, bestehend aus 128 Bit, im
entscheidungserheblichen Zeitraum (Dezember 1999 bis Februar 2003) den
Sicherheitserfordernissen entsprach. Eine darüber hinausgehende, vom Kläger
geforderte Beweisaufnahme hat der Senat aus praktischen und prozessualen Gründen
nicht für erforderlich gehalten, die hier entsprechend gelten und auf die Bezug
genommen wird.
Außerdem ist jedenfalls im Berufungsverfahren kein den genannten Vorgaben
entsprechender Beweisantritt des Klägers zu konkreten Sicherheitsmängeln im
Kartensystem der Beklagten erfolgt. Soweit der Berufungsführer aber das
Übergehen von Beweisangeboten als rechtsfehlerhaft rügen will, muss er es
erwähnen und den Rechtsfehler darstellen (ebenso Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl.
2009, § 520 Rn 41 m.w.N.), weshalb er es letztlich auch wiederholen muss.
Soweit der Kläger – wenn auch zur Begründung der Aktivlegitimation – darauf
verwiesen hat, dass es in drei Fällen (A, B und C) trotz verschlossener
PIN-Briefe zu missbräuchlichen Abhebungen vom Konto gekommen sei, führt das auch
in diesem Kontext zu keiner anderen Beurteilung.
Die Beklagte hatte bereits in der ersten Instanz beim Fall A den Kundenstatus
bestritten, den der Kläger auch in der Berufungsbegründung nicht unter Beweis
gestellt hat. Hinsichtlich des Falles B folgt aus deren Schreiben vom 20.6.2002
(Bl. 718ff d.A.), dass sie den PIN-Brief sehr wohl geöffnet hatte, weshalb das
diesbezügliche Vorbringen des Klägers unschlüssig ist. Zum Fall C hatte die
Beklagte zu Recht eingewendet, dass dieser eine Visa-Karte und nicht die
Eurocard der Beklagten hatte, was im übrigen auch dem eigenen Vortrag des
Klägers entspricht (Bl. 849 d.A.). Eine Erschütterung des oben ausgeführten
Anscheinsbeweises hinsichtlich des Kartensystems der Beklagten kann somit auch
hierauf nicht gestützt werden.
Das weitere Vorbringen des Klägers nach der Berufungsbegründungsfrist im
Schriftsatz vom 19.3.2007 insbesondere zu den beiden angeführten Fälle angeblich
verschlossener PIN-Briefe (Dr. D Mastercard, E Eurocard) ist von der Beklagten
bestritten worden und damit als neues, nicht unstreitiges Angriffsmittel (vgl.
dazu BGH MDR 2005, 527; Zöller-Gummer/Heßler, § 531 Rn 22 mwN) mangels Darlegung
bzw. Vorliegens eines der Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu
berücksichtigen. Darüber hinaus betreffen diese beiden angeführten Fälle nach
dem Vorbringen der Beklagten keine von ihr emittierten Karten, was etwa mit dem
Vortrag des Klägers zur Betreuung der Mastercard durch die Pluscard GmbH
übereinstimmt. Auf die Auflage des Senats vom 17.9.2008 hin, die Relevanz für
die streitgegenständlichen, von der Beklagten betreuten Eurocard-Fälle
darzulegen, hat der Kläger denn auch mitgeteilt, den Fall Dr. D nicht mehr zum
Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. Emittentin der Eurocard im Fall E ist
nach dem insoweit deckungsgleichen Vortrag der Parteien aber ebenfalls nicht die
Beklagte, sondern die Sparkasse …; im übrigen gilt insoweit der Ausschluss nach
§ 531 Abs. 2 ZPO.
Hinsichtlich der übrigen, allgemeinen Gesichtspunkte wie etwa RFID-Transponder,
Innentäterattacken, Angriffen auf Schnittstellen oder Erraten von PINs etc., die
auch bereits Gegenstand des Parallelverfahrens 23 U 38/05 gewesen sind, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im dortigen, den
Parteien bekannten Urteil Bezug genommen, mit denen im einzelnen die
Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme und die Erschütterung des
Anscheinsbeweises verneint worden ist. Diese Gesichtspunkte betreffen auch keine
Spezifika des Kartensystems der Beklagten, weshalb die dortigen Ausführungen,
denen auf der Grundlage des hiesigen Vorbringens in der Sache nichts weiteres
hinzuzufügen ist, auch hier entsprechend gelten.
Der Schriftsatz des Klägers vom 28.10.2008 u.a. zu Geldautomaten der K-Bank oder
zur SparCard 3000 plus mit Gutachten ... vom 5.7.2007 (das zudem einen
vorliegend in concreto weder behaupteten noch unter Beweis gestellten Zugriff
auf die Programmierschnittstelle eines der in den zugrunde liegenden Fällen
benutzten Geldautomaten voraussetzt) bietet ferner aus den genannten Gründen wie
Betroffenheit eines anderen Kartensystems ebenfalls keinen Anlass zu einer
abweichenden Beurteilung.
Dasselbe gilt für den Schriftsatz des Klägers vom 6.1.2009, der sich in erster
Linie mit dem Fehlen der Voraussetzungen eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO
befasst und im übrigen zur sekundären, nach seiner Auffassung nicht erfüllten
Darlegungslast der Beklagten weitgehend bereits erfolgten und oben
berücksichtigten Vortrag wiederholt hat.
Soweit der Kläger mit den Schriftsätzen vom 11.3.2009 und 8.5.2009 zur
Untermauerung des Vorliegens von angeblichen Sicherheitsmängeln auf Angriffe
gegen externe Dienstleister und diverse Schwachstellen bei der PIN-Bearbeitung
und -Übermittlung hingewiesen hat, handelt es sich im wesentlichen um Vortrag zu
anderen Kartentypen anderer Emittenten, womit ein konkreter Bezug zum
Sicherheitssystem der Beklagten und damit die Relevanz für das vorliegende
Verfahren fehlt. Auch hier bleibt es wie im übrigen dabei, dass das Vorbringen
des Klägers nicht über unbeachtliche, weil bloß theoretische bzw. abstrakte
Möglichkeiten der Kenntniserlangung der PIN durch Dritte hinausgeht und nicht
zur Erschütterung des zugunsten der Beklagten geführten Anscheinsbeweises
genügt. Dass die streitgegenständlichen Sachverhalte in concreto auf diesen
angeblichen Sicherheitsmängeln beruhen, hat der Kläger in diesem Kontext ebenso
wenig substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt wie bei den oben
behandelten angeblichen Sicherheitslücken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).