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Autokreditvertrag von Eheleuten
– Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin -Haftung
BUNDESGERICHTSHOF
Az: XI ZR 114/03
Urteil vom 23.03.2004
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 23. März 2004 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges
gekündigten Ratenkredites in Anspruch.
Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte und ihr Ehemann,
nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in einer Phase der
Wiederannäherung gemeinsam als "Kreditnehmer" einen Ratenkreditvertrag mit der
Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin). Der Kreditbetrag von
37.172,72 DM einschließlich Zinsen diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990
DM. Der Ehemann bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die
arbeitslose Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.
Mit Schreiben vom 1. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die
monatlichen Raten nicht - wie vertraglich vereinbart - von dem Konto ihres
Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abgebucht werden sollten, was in der
Folgezeit auch geschah. Während der Zeit des Zusammenlebens wurde der Pkw - es
handelte sich um das einzige Familienauto - unter anderem für gemeinsame
Einkaufsfahrten genutzt, wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte
über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Nachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten und der Ehemann
das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte, stellte die Beklagte die
Ratenzahlungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin den Darlehensvertrag und
nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 11.352,72 € nebst Zinsen in
Anspruch. Die Beklagte hält ihre Inanspruchnahme wegen krasser wirtschaftlicher
Überforderung für sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 11.304,49 € nebst Zinsen
verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen
ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus
§§ 607 ff. BGB i.V. mit §§ 11, 12 VerbrKrG sowie auf Zahlung von Verzugszinsen
aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG.
1. Die Beklagte sei lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin, geworden,
weil sie kein eigenes Interesse an der zur Anschaffung des Pkw bestimmten
Kreditaufnahme gehabt habe. Nur der Ehemann sei zur selbständigen Nutzung des
Autos in der Lage gewesen, da nur er eine Fahrerlaubnis besessen habe. Die
gelegentliche Mitnahme der Beklagten sowie der Umstand, daß diese einige Monate
nach Vertragsschluß darum gebeten habe, die Darlehensraten nunmehr von ihrem
Konto abzubuchen, seien lediglich Anhaltspunkte von geringer Bedeutung. Ebenso
komme es auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung der Beklagten als
Kreditnehmerin nicht an.
2. Die Mithaftung der Beklagten überfordere diese in krasser Weise, weil sie
nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen der Hauptschuld in Höhe von
104 DM monatlich aufzubringen. Ihr monatliches Einkommen von 1.000 DM habe
unterhalb der bei Vertragsschluß maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von ca. 1.200
DM gelegen. Die Mithaftungsübernahme beruhe hier aber nicht auf einem sittlich
anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und
Mithaftender durch den Kreditgeber. Der Kredit sei nämlich zur Finanzierung
eines Hausratsgegenstandes aufgenommen worden und die Kredithöhe habe sich im
Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute gehalten. Der finanzierte
Pkw habe nicht nur den individuellen Zwecken des Hauptschuldners, sondern dem
Zusammenleben beider Ehegatten insgesamt gedient. Es habe sich um das einzige
Familienfahrzeug gehandelt, das auch für die Gestaltung und Bewältigung des
täglichen Lebens der Eheleute eingesetzt worden sei. Die Mithaftungserklärung
der Beklagten sei deshalb nicht nur wegen ihrer emotionalen Verbundenheit zum
Hauptschuldner, sondern aus rationalen Erwägungen erfolgt.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in
allen Teilen der Begründung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht nicht als
Mitdarlehensnehmerin, sondern als bloß Mithaftende angesehen.
a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 9. März 1999
übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist
davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben
ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und
deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte,
oder aber ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern der
Klägerin nur zu Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften
sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als
Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den
Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706
f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die
Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein,
umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher
Qualifikation (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426,
429 f.). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im
Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer",
"Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu
einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den
Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4.
Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR
205/01, WM 2002, 1649, 1650). Maßgebend ist vielmehr der wirkliche Parteiwille
bei Abschluß des Vertrages.
Dieser ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom
Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die
Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr.,
vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM
2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der
Vertragspartner (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1999 - V ZR 360/96, WM
1998, 1883, 1886; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863,
1864). Dem trägt das Berufungsurteil nicht ausreichend Rechnung.
b) Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des Darlehensvertrages unter Hinweis
auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 (XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224)
keinerlei Bedeutung beigemessen. Der Hinweis geht fehl. Mit dem Satz, die
kreditgebende Bank habe es nicht in der Hand, einen bloß Mithaftenden durch die
Bezeichnung als "Mitdarlehensnehmer" im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten
Kreditnehmer zu machen, sollte in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht
werden, daß die rechtliche Einordnung des Vertrages nicht Sache der
kreditgebenden Bank ist. Dies bedeutet indes nicht, daß es auf den Wortlaut
nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat,
Ausgangspunkt der Auslegung.
Der Wortlaut des Darlehensvertrages vom 9. März 1999 spricht für eine echte
Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist in dem Vertrag ebenso wie ihr
Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet, hat darin im Zusammenwirken mit ihrem
Ehemann die Klägerin angewiesen, die Kreditvaluta an den Fahrzeughändler
auszuzahlen, und war nach den Vertragsbedingungen gegenüber der Klägerin
verpflichtet, die für den Pkw erforderlichen Versicherungen zu unterhalten. Daß
die Beklagte abweichend vom Vertragswortlaut nach dem Vertragswillen der
Parteien gleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß
Mithaftende sein sollte, ist nicht ersichtlich.
c) Dagegen und für eine Qualifizierung der Beklagten als echte
Mitdarlehensnehmerin spricht, daß sie, wie nach der Rechtsprechung des Senats
erforderlich (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR
56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649,
1650), ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hatte. Der Kredit diente der
Anschaffung eines Pkw der unteren Mittelklasse, der den finanziellen
Verhältnissen der Eheleute entsprach. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug
der Eheleute, das zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. für
gemeinsame Einkaufsfahrten, benutzt wurde. Daß der Pkw dabei nur vom Ehemann
gesteuert wurde, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine Fahrerlaubnis
verfügte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Belang. Gleiches
gilt für den Umstand, daß der Kaufvertrag über den Pkw nur vom Ehemann
abgeschlossen worden ist. Auch bei der kreditfinanzierten Anschaffung größerer
Hausratsgegenstände wird der Kaufvertrag - vor allem wegen besonderer Kenntnisse
oder Erfahrungen eines Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet - vielfach nur
von einem der Ehegatten abgeschlossen, ohne daß das Interesse auch des anderen
Ehepartners am Erwerb des Einrichtungsgegenstands und der Kreditaufnahme
zweifelhaft sein kann.
d) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Darlehensnehmerin
verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluß des
Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 -
VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652). Beginnend mit der ersten am 15. April 1999
fälligen Kreditrate wurden die Raten auf Veranlassung der Beklagten von ihrem
eigenen Konto abgebucht. Zwar enthält der Kreditvertrag vom 9. März 1999 nur
eine Einzugsermächtigung des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Beklagte, die
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über Erfahrungen aus einer
früheren Kreditaufnahme verfügte, hat die Klägerin jedoch bereits am 1. April
1999 - nicht, wie vom Berufungsgericht fälschlich ausgeführt, erst einige Monate
nach Abschluß des Kreditvertrages - gebeten, die fälligen Raten von ihrem Konto
und nicht demjenigen ihres Ehemannes abzubuchen. So verhält sich nur eine echte
Mitdarlehensnehmerin, der an der Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld gelegen
ist, nicht aber eine bloß Mithaftende, die ihre Verpflichtung allein zur
Absicherung des Darlehensgebers übernommen hat und dementsprechend hofft, der
alleinige Darlehensnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen und sie nicht
in Anspruch genommen werden. Eine bloß Mithaftende wird Zahlungen an den
Kreditgeber daher grundsätzlich erst nach Eintritt des Sicherungsfalles leisten.
Dies hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Vertragswillens der
Parteien nicht berücksichtigt und die Beklagte deshalb zu Unrecht nicht als
Mitdarlehensnehmerin, sondern nur als Mithaftende angesehen.
2. Ausgehend von der Qualifizierung der Beklagten als Mitdarlehensnehmerin kommt
ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB)
wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten von vornherein nicht in
Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen
unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu
Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls
nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht
werden können (BGHZ 106, 269, 272; 120, 272, 274; 137, 329, 335). Abgesehen
davon liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der
Kreditgewährung haben und sich als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse
finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller
Mitdarlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits
zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366
f.). Dazu waren die Beklagte und ihr Ehemann indes angesichts ihres monatlichen
Nettoeinkommens von insgesamt 4.000 DM ohne weiteres in der Lage.
III.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
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