Kreditvertrag
und finanziertes Geschäft – unwiderlegbare Einheit
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
142/05
Urteil vom
19.06.2007
Leitsätze:
a)
Voraussetzung für eine unwiderlegliche Vermutung für eine wirtschaftliche
Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz
2 VerbrKrG ist, dass der kreditgebenden Bank das Zusammenwirken des für sie
tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv bekannt ist.
b) Bilden ein Darlehensvertrag und das finanzierte Anlagegeschäft eine
wirtschaftliche Einheit, so kann in dieses verbundene Geschäft im Sinne des § 9
VerbrKrG ein mit einem anderen Kreditinstitut geschlossener, ebenfalls der
Finanzierung des Anlagegeschäfts dienender Realkreditvertrag nicht einbezogen
werden. Eine Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch auf den Realkredit scheidet
aus.
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten begehren - soweit im jetzigen Revisionsverfahren noch maßgeblich -
im Wege der Widerklage von der klagenden Bank Freistellung von sämtlichen
Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag mit der ... Hypothekenbank (im
Folgenden: Gläubigerin). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagten erwarben im Rahmen eines Steuersparmodells durch notariellen
Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 von der A. AG in V. (im Folgenden:
Verkäuferin) ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt
in Au. zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten sie in Höhe von
165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen der
Gläubigerin sowie in Höhe weiterer 40.000 DM über einen nicht
grundpfandrechtlich gesicherten Kredit der Klägerin. Sowohl der Abschluss der
Kreditverträge als auch der des Kaufvertrages erfolgten auf Vermittlung des für
die M. GmbH (im Folgenden: Vermittlerin) auftretenden Vermittlers L. . Zwischen
den Parteien selbst gab es keine Kreditverhandlungen. Vielmehr hatte die
Klägerin der Vermittlerin ihre Formulare überlassen und - allerdings ohne Bezug
auf bestimmte Finanzierungsobjekte - eine allgemeine Provisionszusage für den
Fall einer erfolgreichen Vermittlung von Darlehensverträgen erteilt. Ob sie der
Verkäuferin oder der Vermittlerin eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt
hatte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der Klägerin
die Zusammenarbeit der Vermittlerin auch mit der Verkäuferin positiv bekannt
war.
Nach Auszahlung des Darlehens auf ein Konto der Beklagten und Leistung von fünf
Zins- und Tilgungsraten stellten die Beklagten im Mai 1999 weitere Zahlungen an
die Klägerin ein. Sie verwiesen u.a. darauf, von dem Vermittler L. über den Wert
der Immobilie, die von ihnen monatlich aufzubringenden Beträge und die
Möglichkeiten einer steuerlichen Abschreibung arglistig getäuscht worden zu
sein. Tatsächlich sei der Kaufpreis in sittenwidriger Weise überhöht gewesen.
Die Klägerin kündigte daraufhin den Kredit und hat mit ihrer Klage über
41.199,52 DM dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen sowie Bearbeitungs- und
Kontoführungsgebühren verlangt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung
an die Klägerin geleisteter Darlehensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen
sowie Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit
der Gläubigerin begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist zunächst ohne Erfolg
geblieben. Der erkennende Senat hat dieses Berufungsurteil aufgehoben, soweit
zum Nachteil der Beklagten entschieden war, und die Sache insoweit zur erneuten
Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 23. September
2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232).
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen und der Widerklage
insoweit stattgegeben, als sie auf Rückzahlung an die Klägerin erbrachter
Leistungen gerichtet war. Bezüglich der weitergehenden Widerklage auf
Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin hat das
Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich ihre Revision, mit der die Beklagten diesen Anspruch weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision ist insgesamt statthaft (§ 543
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung
zugelassen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt sich auch aus den
Entscheidungsgründen keine Beschränkung. Insbesondere ist die Revision entgegen
der Auffassung der Revisionserwiderung nicht ausschließlich zugunsten der
Klägerin zugelassen worden. Zwar rechtfertigt das Berufungsgericht die Zulassung
nur unter Hinweis auf seine für die Klägerin nachteiligen Ausführungen zum
verbundenen Geschäft. Damit gibt es aber nur den Grund dafür an, warum es die
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Dass es die Zulassung
der Revision auf die Frage der Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts
beschränken wollte, liegt schon auf Grund des Verfahrensganges fern. Das
Berufungsgericht ist vom erkennenden Senat bereits im ersten Revisionsurteil
darauf hingewiesen worden, dass eine wirksame Beschränkung der
Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage nicht möglich ist (Urteil vom
23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232). Es kann danach nicht
angenommen werden, das Berufungsgericht habe mit seiner Begründung der
Revisionszulassung noch einmal einen Versuch einer unzulässigen Beschränkung der
Revisionszulassung auf eine Rechtsfrage unternehmen wollen.
Eine solche läge hier vor. Die Zulassung der Revision kann nämlich nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und
rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der
Gegenstand eines Teilurteils sein könnte und auf den der Revisionskläger selbst
seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung auf
einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu
beschränken (BGHZ 101, 276, 278; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02,
WM 2003, 1370, 1371 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232;
BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853). Der Teil des
Prozessstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muss vom restlichen
Prozessstoff teilbar sein. Im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung
dieses Teils nicht die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil
begründen (Senatsurteil vom 23. September 2003, aaO, S. 2233 m.w.Nachw.). Das
wäre hier aber der Fall. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete
Rechtsfrage nach den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des §
9 VerbrKrG ist sowohl für die wechselseitigen Zahlungsansprüche der Parteien aus
dem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag als auch für den noch im
Streit stehenden Freistellungsanspruch von Bedeutung.
B.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne von den Beklagten eine Rückzahlung des Darlehens nicht
beanspruchen, da die Beklagten ihr im Wege des sog. Einwendungsdurchgriffs gemäß
§ 9 Abs. 3 VerbrKrG alle ihnen aus dem Kaufvertrag gegenüber der Verkäuferin
zustehenden Einwendungen entgegenhalten könnten. Der Darlehensvertrag der
Parteien bilde mit diesem Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin
habe sich der M. GmbH als Vermittlungsbeauftragter der Verkäuferin bedient. Zwar
sei nicht bewiesen, dass die Klägerin der Verkäuferin oder der Vermittlerin eine
allgemeine Finanzierungszusage erteilt habe. Auch stehe nicht fest, dass die
Klägerin positive Kenntnis von der Mitwirkung der Vermittlerin beim Vertrieb der
Anlage gehabt habe. Es seien aber angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung
zwischen der Klägerin und der M. GmbH und den Umständen des
Finanzierungsgeschäfts hinreichend Anhaltspunkte vorhanden, dass den
Mitarbeitern der Klägerin die Identität von Anlagevermittler und
Finanzierungsvermittler bekannt gewesen sei und sie lediglich die Augen davor
verschlossen hätten. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen
Kauf- und Darlehensvertrag sei es ausreichend, wenn die Darlehensgeberin - wie
hier - der Vermittlerin ihre Darlehensformulare überlasse, ihre
Kreditentscheidung auf der Basis der von der Vermittlerin eingeholten Auskünfte
treffe und sich ihr die Doppelrolle der Vermittlerin aufdrängen müsse. Zu den
Einwendungen, die die Beklagten somit auch gegenüber der Klägerin geltend machen
könnten, gehöre die Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Dieser sei wegen Wuchers
nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
Auf Grund des erfolgreichen Einwendungsdurchgriffs stehe den Beklagten der
geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin erbrachten
Leistungen zu. Hingegen schulde die Klägerin ihnen keine Freistellung von den
Verbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin. Aus dem Gesichtspunkt des
Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG ergebe sich ein solcher Anspruch
schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht Darlehensgeberin dieses Kredites
sei und die Anwendung des § 9 VerbrKrG bei einem Realkredit im Sinne des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ohnedies ausscheide. Ein Schadensersatzanspruch aus
Aufklärungsverschulden wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle bestehe nicht,
da ein solcher voraussetze, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der
Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu
finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise die Funktion oder
Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen
zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand
geschaffen habe. Das sei hier nicht der Fall.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Freistellungsanspruch der
Beklagten nicht ablehnen.
1. Rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist
allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der von den Beklagten
mit der Verkäuferin geschlossene Kaufvertrag wegen einer sittenwidrigen
Überhöhung des Kaufpreises nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein besonders grobes Missverhältnis,
das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
begründet, vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der
Wert der Gegenleistung (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI
ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 47, zur Veröffentlichung in BGHZ 168, 1 ff.
vorgesehen und vom 13. März 2007 - XI ZR 159/05, Umdruck S. 11 f., Tz. 22,
jeweils m.w.Nachw.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
betrug der Verkehrswert der Wohnung zum Stichtag 23. August 2001 mit 16.361,34
EUR lediglich knapp ein Sechstel des Kaufpreises. Angesichts des kurzen, nicht
einmal drei Jahre währenden Zeitraums zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages
und diesem Stichtag ist der vom Berufungsgericht gezogene Schluss, dass auch zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kaufpreis zumindest knapp doppelt so hoch
war wie der Verkehrswert der Wohnung, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,
die Unwirksamkeit des Kaufvertrages könne - bezogen auf das bei der Gläubigerin
aufgenommene Darlehen - nicht mit Erfolg im Wege des Einwendungsdurchgriffs
gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG geltend gemacht werden.
Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich ein
Freistellungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des mit der Gläubigerin
geschlossenen Darlehensvertrags selbst dann nicht begründen, wenn der zwischen
den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit dem Kaufvertrag ein verbundenes
Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet. Dabei kann dahinstehen, ob die
Einbeziehung eines weiteren, mit einem anderen Kreditinstitut geschlossenen,
ebenfalls der Finanzierung des Kaufgeschäfts dienenden Darlehensvertrages in ein
verbundenes Geschäft überhaupt möglich ist. Sie ist zumindest dann
ausgeschlossen, wenn nach der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die
Vorschrift des § 9 VerbrKrG auf dieses weitere Kreditgeschäft - wie hier - wegen
einer vereinbarten grundpfandrechtlichen Sicherung nicht anwendbar ist. Ließe
man in solchen Fällen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG außer Betracht und wendete auch
auf diese weiteren Kreditverträge § 9 VerbrKrG an, hätte dies zur Folge, dass
der Darlehensnehmer auch dem weiteren Kreditgeber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG die
Einwendungen aus dem Kaufgeschäft entgegenhalten könnte. Jede andere Handhabung
würde zu dem nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, diesen weiteren Vertrag
zwar als zu der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG
zugehörig anzusehen, gleichwohl aber den Absatz 3 dieser Vorschrift auf ihn
nicht anzuwenden. Eine Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch auf das weitere
Kreditgeschäft liefe der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG zuwider. Sie würde zudem, da der weitere Kreditgeber mit einer solchen
Rechtsfolge nicht rechnen konnte und sich mithin nicht um eine entsprechende
Absicherung bemühen musste, nach dem Willen des Gesetzgebers auch die
Verlagerung des Insolvenzrisikos des Verkäufers auf ihn nicht mehr zu
rechtfertigen vermögen.
3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht
den begehrten Freistellungsanspruch auch nicht aus einem Aufklärungsverschulden
der Klägerin wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle hergeleitet hat. Dies
greift auch die Revision nicht an.
4. Mit diesen Ausführungen lässt sich ein Anspruch der Beklagten auf
Freistellung von den Verpflichtungen aus dem mit der Gläubigerin abgeschlossenen
Darlehensvertrag jedoch nicht abschließend verneinen. Auf der Grundlage der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen in Fällen verbundener
Geschäfte weitergehende Ansprüche eines über das Anlagegeschäft arglistig
getäuschten Darlehensnehmers auch gegen die finanzierende Bank in Betracht.
a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG im Ergebnis zu Recht bejaht.
aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird die wirtschaftliche Einheit zwischen
dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft unwiderleglich vermutet, wenn
der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages
der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers
bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag
nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern
weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem
Kaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das
sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat (BGHZ 156, 46,
51; Senat BGHZ 167, 252, 257, Tz. 14 und Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR
135/02, WM 2003, 2232, 2234 sowie vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006,
1669, 1672, Tz. 25). Fehlt es - wie hier - an einer solchen Finanzierungszusage,
so kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch
planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem
Verkäufer oder dem in seinem Auftrag tätigen Vermittler bei der Vorbereitung des
Kreditvertrages zusammengewirkt hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - II ZR
373/00, WM 2004, 1675, 1676). Ein wesentliches Indiz für ein planmäßiges und
konzeptionsmäßiges Zusammenwirken (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 -
II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222) der Bank mit dem Veräußerer kann etwa sein,
wenn die Bank dem vom Veräußerer eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre
hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in die
Vertriebsorganisation eingliedert (BGHZ 159, 280, 289 und 159, 294, 301). Das
ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen. Die Klägerin
hat dem von der Verkäuferin eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre
Vertragsformulare überlassen und war häufiger an der Finanzierung des
Kaufpreises für Eigentumswohnungen im selben Objekt beteiligt.
bb) Voraussetzung für eine unwiderlegliche Vermutung für eine wirtschaftliche
Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Geschäft ist nach der vom
Berufungsgericht nicht berücksichtigten nahezu einhelligen Meinung in der
Literatur weiter, dass der kreditgebenden Bank das Zusammenwirken des für sie
tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv bekannt ist (vgl. Emmerich in:
v.Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 49 f.; MünchKomm/Habersack,
BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 29; Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt,
VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 48 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung
2001, § 9 VerbrKrG Rdn. 28; Tröster, Verbundene Geschäfte, 2001, S. 63; Vortmann,
Aktuelle Rechtsfragen zum Verbraucherkreditgesetz Rdn. 221; siehe auch BGH,
Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234, vom 28. Juni
2004 - II ZR 373/00, WM 2004, 1675, 1676 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04,
WM 2006, 1669, 1672, Tz. 25; OLG Karlsruhe WM 2001, 245, 250). Das Erfordernis
der Kenntnis ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.
Ohne Kenntnis und Billigung der Tätigkeit des Verkäufers durch den Kreditgeber
kann nicht davon gesprochen werden, dass sich letzterer der Mitwirkung des
Verkäufers "bedient", d.h. ihn willentlich einsetzt und das damit verbundene
Risiko übernimmt. Auch ist nach dem Willen des Gesetzgebers die in § 9 VerbrKrG
geregelte Verlagerung des Risikos der Insolvenz des Verkäufers nur bei einer
solchen Kenntnis gerechtfertigt. Denn von einer Übernahme des von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zuvor entwickelten Grundsatzes der
Subsidiarität des Einwendungsdurchgriffs gegenüber einer Inanspruchnahme des
Verkäufers hat der Gesetzgeber mit der Begründung abgesehen, dass der
Kreditgeber sein Vertragsverhältnis zum Verkäufer von vornherein so gestalten
könne, dass er leicht Regress nehmen könne, indem er sich z.B. vom Verkäufer
eine Bürgschaft geben lasse (BT-Drucks. 11/5462 S. 23 f.). Möglich ist das von
vornherein nur einem Kreditgeber, der mit dem Verkäufer bewusst zusammenwirkt.
Die danach erforderliche positive Kenntnis der kreditgebenden Bank vom
Zusammenwirken mit dem Verkäufer hat das Berufungsgericht zwar nicht
festgestellt. Gleichwohl ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die
Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG
lägen vor, im Ergebnis richtig, weil es rechtsfehlerfrei festgestellt hat, es
lägen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass den Mitarbeitern der Klägerin
die Tatsache der Identität von Anlage- und Finanzierungsvermittler bekannt
gewesen sei und sie lediglich die Augen vor dieser Tatsache verschlossen hätten.
Dies steht der im Rahmen der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG
erforderlichen positiven Kenntnis gleich. Für eine solche Gleichstellung genügt
zwar selbst eine grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis nicht. Anders ist es
aber mit einem missbräuchlichen Verhalten. Nach Treu und Glauben muss sich
derjenige, der sich - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die
Klägerin - der Kenntnis einer Tatsache unredlich verschließt, so behandeln
lassen, als habe er die Tatsache positiv gekannt (vgl. BGHZ 133, 192, 198 f.;
BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 m.w.Nachw.,
jeweils zu § 852 BGB a.F.).
b) Ausgehend von einem verbundenen Geschäft ist nach dem in der Revisionsinstanz
maßgeblichen Vorbringen der Beklagten auf der Grundlage der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch gegen die
Klägerin auf Freistellung der Beklagten von sämtlichen Verpflichtungen aus dem
Darlehensvertrag mit der Gläubigerin nicht ausgeschlossen.
aa) Dabei kann offen bleiben, ob sich ein solcher Freistellungsanspruch - wie
die Revision geltend macht - im Wege eines etwa zulässigen
Rückforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. hierzu BGHZ
159, 280, 292 f.; 159, 294, 313) ergeben kann. Insbesondere muss nicht geklärt
werden, ob das Verbraucherkreditgesetz einen solchen Rückforderungsdurchgriff im
Wege einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG erlaubt oder es für
eine solche nicht an der erforderlichen Regelungslücke fehlt (offen gelassen in
den Senatsurteilen vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14, Tz. 24,
vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 10 f. jeweils m.w.Nachw. und vom
5. Juni 2007 - XI ZR 348/05 Umdruck S. 7).
bb) Nach dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt steht den Beklagten ein
Freistellungsanspruch nämlich aus einer vorsätzlichen culpa in contrahendo auf
Grund einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Vermittler zu.
(1) Der erkennende Senat hat in seinen - erst nach dem angefochtenen Urteil -
ergangenen Entscheidungen vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f.)
und 13. Februar 2007 (XI ZR 145/06, Umdruck S. 9 f., Tz. 18) entschieden und im
Einzelnen begründet, dass sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers
finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9
VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt
zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden
Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten oder
Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311
Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß §
249 Satz 1 BGB verlangen.
(2) Die Voraussetzungen liegen nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen
Sachverhalt vor, da die Beklagten behaupten, von dem Vermittler arglistig
getäuscht worden zu sein. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die von ihnen
behauptete arglistige Täuschung des Vermittlers L. über den Wert der Immobilie,
einen möglicherweise zu erwartenden Gewinn bei Verkauf derselben oder der
Deckung der Finanzierungskosten hinreichend dargetan ist, oder ob es sich
insoweit lediglich um allgemeine Anpreisungen und Prognosen handelt, die für
eine arglistige Täuschung nicht ausreichen (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil vom
19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 f., zur Veröffentlichung
in BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen). Auch fehlt es insoweit bislang an Vortrag zu
einer entsprechenden Kenntnis des Vermittlers L. von der Unrichtigkeit seiner
angeblichen Äußerungen. Eine arglistige Täuschung läge aber vor, wenn sich der
Vortrag der Beklagten als richtig herausstellen würde, der Mitarbeiter des
Vermittlers L. , Herr P. , habe im Beurkundungstermin wahrheitswidrig auf
Nachfrage des Notars angegeben, dass mit dem Bau der zu erwerbenden Immobilie
noch nicht begonnen worden sei. Tatsächlich sei der Bau schon etwa zwei Jahre
zuvor fertig gestellt gewesen. Deshalb hätten die Beklagten bei weitem nicht die
von L. in Aussicht gestellten steuerlichen Vergünstigungen erzielen können, da
dies nur möglich gewesen sei, wenn mit dem Bau erst nach Erbringung von
Vorschüssen auf die Herstellungskosten durch den Anleger begonnen worden wäre.
(3) Sollte sich dieser Vortrag - gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme - als
richtig erweisen, könnten die Beklagten auf Grund einer vorsätzlichen culpa in
contrahendo von der Klägerin die Freistellung von ihrer Darlehensverbindlichkeit
gegenüber der Gläubigerin beanspruchen, sofern die Täuschung auch für den
Abschluss des mit dieser geschlossenen Vertrages ursächlich war. Rechtsfolge
eines solchen Schadensersatzanspruches aus vorsätzlicher culpa in contrahendo
ist nämlich, dass der Anleger und Kreditnehmer so zu stellen ist, wie er ohne
die Täuschung gestanden hätte. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die zu
widerlegen Sache der Bank ist, davon auszugehen, dass der Darlehensnehmer von
dem finanzierten Geschäft abgesehen hätte (vgl. Senatsurteil BGHZ 167, 239, 251,
Tz. 31), die Beklagten demnach den Kaufvertrag nicht geschlossen und auch den
zeitlich späteren Kredit bei der Gläubigerin nicht aufgenommen hätten.
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die
Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).