Kreuzungsunfall und überhöhte Geschwindigkeit
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 1 U 150/01
Urteil vom
15.04.2002
Auf die Berufung der Beklagten wird
unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 9. August 2001
verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 4.615,21 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 8. September 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 54 % der Klägerin und zu 46 % den
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Das angefochtene
Urteil ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Entgegen der durch das Landgericht
vertretenen Auffassung haften die Beklagten nicht im Umfang von 2/3 der der
Klägerin entstandenen unfallbedingten Vermögeseinbußen. Vielmehr sind bei einer
Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge die
Beklagten genau umgekehrt nur mit einem Anteil von 1/3 der unfallbedingten
Vermögenseinbußen der Klägerin zu belasten, während sie selbst die Restquote von
2/3 zu tragen hat.
Zwar hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sowohl den Zeugen S. als
Fahrer des klägerischen PKW als auch den Beklagten zu 1) als Fahrer des
Taxifahrzeuges jeweils ein Verschulden an der Entstehung des streitigen
Kollisionsereignisses trifft. Diese Feststellung läßt sich jedoch in Widerspruch
zu der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nicht auf die
Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. in seinem schriftlichen Gutachten
vom 3. April 2001 stützen. Denn der Sachverständige hat zum Nachteil der
Beklagten Anknüpfungstatsachen verwertet, deren Richtigkeit nach dem Ergebnis
der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht erwiesen ist. Unzutreffend ist
darüber hinaus die durch das Landgericht vorgenommene Qualifizierung des
Fehlverhaltens des wartepflichtigen Fahrers S. als ein bloßes
Augenblicksversehen, dem im Vergleich zu dem Verschuldensanteil des
vorfahrtsberechtigen Beklagten zu 1) ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen
sei. In Ansatz zutreffend geht das Landgericht von der Annahme aus, dass gegen
den Fahrer S., der das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) zu beachten hatte, der
Anschein schuldhafter Unfallverursachung spricht. Jedoch hat es aus dieser
Tatsache hinsichtlich der Beweislastverteilung die falsche Schlußfolgerung
gezogen, indem es die Unaufklärbarkeit des streitigen Unfallhergangs als einen
zu Lasten der Beklagten gehenden Umstand gewertet hat.
Die Klägerin muß sich das Verschulden ihres Fahrers S zurechnen lassen, der
durch die fahrlässige Mißachtung des Vorfahrtsrechtes des Beklagten zu 1) die
ganz überwiegende Ursache für die Entstehung des Kollisionsereignisses gesetzt
hat. Andererseits hat sich der Beklagte zu 1) mit einer nach Maßgabe des § 3
Abs. 1 StVO unangemessenen Geschwindigkeit der späteren Unfallstelle genähert
und dabei die nach § 41 Abs. 2 Ziffer 7 StVO im Bereich der Unfallkreuzung
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um knapp 36 % überschritten. Zudem
hat er das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO mißachtet. Zwar ist nicht
ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) bei Einhaltung der angemessenen
Geschwindigkeit den Zusammenstoß mit dem PKW der Klägerin in räumlicher oder
zeitlicher Hinsicht hätte vermeiden können. Jedoch steht fest, dass die deutlich
überhöhte Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) zum Umfang der
wechselseitigen Kollisionsschäden wesentlich beigetragen hat. Deshalb ist es
gerechtfertigt, die Beklagten mit einem Haftungsanteil von 1/3 zu belasten.
Von ihrer Ersatzverpflichtung nicht erfaßt sind die klagegegenständlichen
Aufwendungen im Umfang von 1.337,87 DM, die auf die Einholung des durch die
Klägerin privat in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen N.
entfallen.
II.
Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
1) a) Unstreitig hatte der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges S. bei der
Annäherung auf der untergeordneten XXX Straße (L 372) an die Kreuzung mit der
XXX Straße (B 221) das Zeichen Nr. 206 (Halt! "Vorfahrt gewähren") zu § 41 Abs.
2 Ziffer 1 StVO zu beachten. Kurz nachdem er die für ihn maßgebliche Haltelinie
überquert hatte, kam es im Kreuzungsbereich zu dem Zusammenstoß mit dem durch
den Beklagten zu 1) gesteuerten Taxiwagen. Nach den insoweit übereinstimmenden
Ausführungen des durch die Klägerin beauftragen Gutachters N. sowie des
Sachverständigen D. ereignete sich die Kollision entsprechend der zeichnerischen
Darstellung des Erstgenannten in der durch den Beklagten zu 1) benutzten rechten
Geradeausspur, in die das Fahrzeug der Klägerin bereits zu 1/3 eingefahren war (Bl.
17, 24, 99 d.A.). Bei dieser Sachlage spricht gegen den Fahrer S. der Anschein
schuldhafter Unfallverursachung durch eine Verletzung des seinem Unfallgegner
gemäß § 8 StVO zustehenden Vorfahrtsrechtes.
b) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO darf derjenige Verkehrsteilnehmer, der die
Vorfahrt zu beachten hat, nur dann weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er
den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert.
Der nach diesen Bestimmungen wartepflichtige Verkehrsteilnehmer hat den Anschein
schuldhafter Vorfahrtverletzung gegen sich, sofern der Vorfahrtberechtigte einen
typischen Geschehensablauf vorträgt und beweist, der für die Annahme der
Verletzung der Wartepflicht spricht. Zu diesem typischen Geschehensablauf gehört
bei Kreuzungsunfällen in der Dunkelheit die eigene Sichtbarkeit des
Vorfahrtberechtigten als ein die Wartepflicht seines Unfallgegners auslösendes
Element (Senat, Urteil vom 20. August 2001, 1 U 160/99).
In ihrer Klageschrift hat die Klägerin unter Hinweis auf die Ausführungen des
Sachverständigen N. vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei noch 103 bis 115 m von
der Unfallstelle entfernt gewesen, als der Fahrer S. 3,5 Sekunden vor dem Unfall
in den Kreuzungsbereich eingefahren sei; dabei habe er darauf vertraut, dass der
Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eingehalten oder
allenfalls geringfügig überschritten habe (Bl. 2, 3 d.A.). Somit ist nach dem
eigenen Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass der Fahrer S. bei der
Einfahrt in den Kreuzungsbereich seinen späteren Unfallgegner bereits gesehen
hatte, jedoch in der Erwartung der Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung
durch diesen der irrtümlichen Annahme war, er könne die Kreuzung der B 221 mit
der L 372 noch gefahrenlos überqueren.
2) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat die Klägerin den
gegen den Fahrer S. sprechenden Anschein schuldhafter Unfallverursachung nicht
zu erschüttern oder gar zu widerlegen vermocht.
a) Wie noch auszuführen sein wird, hat sich der Beklagte zu 1) der Kreuzung mit
einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 95 km/h genähert. Die
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um knapp 36 % ließ jedoch
sein Vorfahrtsrecht unberührt. Vielmehr muß der Wartepflichtige mit
Geschwindigkeitsverstößen des Bevorrechtigten rechnen (Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 8 StVO, Rdn. 52). Dies gilt im vorliegenden
Fall insbesondere mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte zu 1) sich dem Kläger
außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer gut ausgebauten Bundesstraße
näherte.
b) Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung (Bl. 11 UA; Bl. 139
d.A.) ist es nach Lage der Dinge nicht gerechtfertigt, die
Wartepflichtverletzung des Fahrers S. als ein Augenblicksversehen zu bezeichnen.
aa) Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 6 BA) und der
Lichtbilder (Bl. 46 BA) waren in seiner Fahrtrichtung an der Kreuzung jeweils
auf der rechten und der linken Seite der XXX Straße Stop-Zeichen angebracht.
Unstreitig war die Lichtzeichenanlage außer Betrieb und es leuchtete an beiden
Ampelmasten das gelbe Dauerblinklicht auf. Damit war für den Fahrer S. nicht zu
übersehen, dass er nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 StVO den Vorrang des
vorfahrtsberechtigten Verkehrs auf der Bundesstraße 221 zu beachten hatte. Nach
dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige (Bl. 1 BA) war der
Straßenzustand naß oder zumindest feucht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen,
dass sich der Fahrer S. der späteren Unfallstelle in der Dunkelheit näherte und
dass die Kreuzung nicht mit einer Straßenbeleuchtung versehen war. Wie die von
der Polizei gefertigten Lichtbilder erkennen lassen, war bei der Annäherung an
die Lichtzeichenanlage auf der XXX Straße die Einsichtmöglichkeit nach rechts in
die B 221 wegen Baum- und Strauchbewuchs behindert (Bl. 46/47 BA).
bb) Nach den Ausführungen des Sachverständigen D. war aus der Fahrtrichtung des
klägerischen Fahrzeuges die Bundesstraße nach rechts über mindestens 200 m
einsehbar (Bl. 97 d.A.). Hingegen hat der Sachverständige N. eine Sichtgrenze
"von über 150 m" beschrieben (Bl. 7 d.A.). Selbst unter Zugrundelegung des
letztgenannten Wertes steht außer Zweifel, dass es dem Fahrer S. ohne weiteres
möglich war, das herannahende Fahrzeug wahrzunehmen. Dem Klagevorbringen zufolge
hat er dieses Fahrzeug auch in der Annäherungsphase bemerkt. Er hat jedoch in
hohem Maße fahrlässig darauf vertraut, die Kreuzung noch gefahrlos rechtzeitig
vor dem aufrückenden PKW passieren zu können.
3) Dem Beklagten zu 1) ist anzulasten, mit einer unzulässig hohen
Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h auf die Unfallkreuzung zugefahren zu
sein.
a) Der Sachverständige D. hat unter Berücksichtigung der an den Unfallfahrzeugen
eingetretenen Beschädigungen und der für den PKW XXX auf der nachkollisionären
Auslaufwegstrecke in Ansatz zu bringenden mittleren Verzögerung eine
Kollisionsgeschwindigkeit des durch den Beklagten zu 1) gesteuerten Wagens im
Bereich zwischen 97 km/h und 120 km/h ermittelt (Bl. 101 d.A.). Dieses Ergebnis
deckt sich in etwa mit den Erkenntnissen des Sachverständigen N., der für den
XXX eine Kollisionsgeschwindigkeit in der Größenordnung zwischen 94 km/h und 109
km/h angegeben hat (Bl. 22 d.A.).
b) Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen D. mit
der im Hinblick auf die gutachterlichen Darlegungen des Sachverständigen N.
gebotenen geringen Abweichung dahingehend zu folgen, dass sich der Beklagte zu
1) mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 95 km/h der Kreuzung
genähert hat. Die an den beteiligten Fahrzeugen eingetretenen Beschädigungen
lassen auf eine beträchtliche Aufprallenergie schließen, die von dem Taxiwagen
ausging. Dieser ist ausweislich der von der Polizei gefertigten Lichtbilder (Bl.
22 BA) massiv von vorne nach hinten aufgestaucht, wobei die Stirnwand so stark
verformt wurde, dass die Windschutzscheibe platzte. Nach den plausiblen
Darlegungen des Sachverständigen D. wirkte auf die vordere linke Fahrzeugecke
ein von vorn nach hinten gehender Anstoß, der eine Verformung der linken
Vorderachshälfte sowie eine Auffaltung der vorderen linken Einstiegstür zu Folge
hatte (Bl. 95 d.A.). Darüber hinaus hat der Sachverständige in bezug auf den PKW
der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Lichtbildmaterial (Bl. 20 BA; Hülle Bl.
25 d.A.) anschaulich beschrieben, dass der gesamte Vorderwagen massiv von rechts
nach links verformt wurde mit der Auswirkung einer "bananenförmigen" Einknickung
der von der Stoßeinwirkung abgewandten linken Fahrzeugseite (Bl. 94 d.A.).
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt der polizeilichen
Verkehrsunfallanzeige durch die Wucht der Kollision der Fahrer S. aus seinem
Fahrzeug geschleudert und schwer verletzt wurde (Bl. 2 BA).
c) Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als der Mindestwert von 95 km/h kann dem
Beklagten zu 1) indes nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der durch den
Sachverständigen D. angebene Höchstwert von 120 km/h ist das Ergebnis seiner
Berechnungen. Der Wert kann - mangels zwingender Anhaltspunkte für seine
Richtigkeit – ebenso zutreffen wie der untere Grenzwert. Deshalb kann auch nur
dieser für eine hinreichend sichere Feststellung eines Verschuldensbeitrages des
Beklagten zu 1) wegen überhöhter Fahrtgeschwindigkeit in Ansatz gebracht werden.
d) Aus den durch das Landgericht insoweit zutreffend dargelegten Gründen gibt
die Aussage des Zeugen G. keinen Anlaß, die Richtigkeit der durch den
Sachverständigen D. angegebenen Mindestgeschwindigkeitsangabe in Zweifel zu
ziehen (Bl. 8, 9 UA, Bl. 147, 148 d.A.). Zwar hat der Zeuge bei seiner Befragung
durch das Landgericht angegeben, der Beklagte zu 1) sei lediglich mit einer
Geschwindigkeit "von 75 bis 80 km/h sowohl auf der Landstraße gefahren als auch
in den Kreuzungsbereich eingefahren" (Bl. 76, 77 d.A.). Abgesehen davon, dass
der Beklagte zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung selbst angeben hat, er
sei "schätzungsweise 80 km/h" gefahren, und nicht etwa nur 75 km/h, sprechen
gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen die auffallenden
Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe des Randgeschehens und wesentliche
Einzelheiten des Unfallgeschehens, wie etwa der Uhrzeit und der Bewegung des
klägerischen Fahrzeuges unmittelbar vor der Kollision.
4) Dem Beklagten zu 1) ist aber nicht vorzuwerfen, er habe eine
Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 108 km/h gehabt. Ebensowenig läßt sich
feststellen, dass er bei Einhaltung der am Unfallort vorgeschriebenen
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h die Kollision in räumlicher oder zeitlicher
Hinsicht hätte vermeiden können. Weder die gutachterlichen Ausführungen des
Sachverständigen D. noch diejenigen des Sachverständigen N. sind eine
ausreichende Grundlage für die Annahme eines überwiegenden unfallursächlichen
Mitverschuldens, das das Landgericht dem Beklagten zu 1) anlastet.
a) Entgegen den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen D. kann nicht
"eine theoretische Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges im Bereich
V0 Beklagtenfahrzeug = 108 – 132 km/h" in Ansatz gebracht werden. Dieses
Rechenergebnis beruht auf der Annahme, dass der Beklagte zu 1) vor dem
Zusammenstoß in der Lage war, "sein Fahrzeug nennenswert zu verzögern" (Bl. 102,
103 d.A.). Es läßt sich jedoch nicht die Richtigkeit dieser Prämisse
feststellen.
aa) Als haftungsbegründende und in die Abwägung der wechselseitigen
Verursachungs- und Verschuldensanteile einzubeziehende Umstände dürfen zu Lasten
einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen Berücksichtigung finden,
auf welche sich die Partei entweder selbst berufen hat oder die unstreitig oder
bewiesen sind. Die Beklagten machen geltend, da der Fahrer S. völlig unerwartet
aus dem linken Einmündungstrichter der L 372 hervorgekommen und ohne anzuhalten
in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, habe der Beklagte zu 1) in Anbetracht
dieses groben verkehrswidrigen Verhaltens eine Abwehrreaktion nicht mehr
vornehmen können (Bl. 54, 164 d.A.). Demnach berufen sich die Beklagten darauf,
dass der Beklagte zu 1) als Reaktion auf die für ihn überraschende
Vorfahrtverletzung auch keine Bremsreaktion mehr habe vornehmen können. Nichts
anderes ergibt sich aus dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Beklagten
zu 1): Er konnte keine Angaben mehr dazu machen, ob er vor der Kollision noch
gebremst hatte oder nicht. Er hat lediglich eingeräumt, es sei möglicherweise
gerade dabei gewesen, seinen Fuß vom Gaspedal auf die Bremse zu stellen, es sei
aber alles zu schnell gegangen (Bl. 72 d.A.). Damit läßt sich nicht feststellen,
dass er vor dem Zusammenstoß noch eine bremsbedingte Verzögerung des durch ihn
gesteuerten Fahrzeuges hat bewirken können.
bb) Im Gegensatz dazu hat der Sachverständige D. aber in seinem schriftlichen
Gutachten auf der Grundlage der Anahme, "dass das Beklagtenfahrzeug noch über
eine Zeitspanne von ca. 0,5 Sekunden vor der Kollision verzögert werden konnte",
ausgehend von der bezeichneten Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 97 km/h und
120 km/h "eine theoretische Annäherungsgeschwindigkeit" im Bereich zwischen 108
km/h und 132 km/h ermittelt (Bl. 101, 103 d.A.). Da für diese theoretische
Berechnung jegliche Tatsachengrundlage fehlt, war das Landgericht gehindert dem
Beklagten zu 1) anzulasten, er sei statt der erlaubten 70 km/h an der
Unfallstelle eine Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h gefahren (Bl. 8 UA; Bl.
147 d.A.). Vielmehr muß es bei dem angegebenen unteren Grenzwert der
Kollisionsgeschwindigkeit von 95 km/h verbleiben.
cc) Die nachfolgenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen
Gutachten zu Ziffer 6.3 die Unfallvermeidbarkeit betreffend beruhen auf der –
unzutreffenden – Annahme einer Mindestannäherungsgeschwindigkeit von 108 km/h (Bl.
103, 104 d.A.). Hinsichtlich dieser Geschwindigkeit soll nach der
zusammenfassenden Darlegung des Sachverständigen "aus technischer Sicht nicht
der geringste Zweifel" bestehen (Bl. 106 d.A.). Damit können die durch den
Sachverständigen in bezug auf die Unfallvermeidbarkeit gezogenen
Schlußfolgerungen keine Berücksichtigung finden, weil die wesentliche Prämisse
der zugrundegelegen Mindestannäherungsgeschwindigkeit ohne hinreichende
Tatsachengrundlage ist.
b) Ebensowenig vermag der Senat der zusammenfassenden Darlegung des
Sachverständigen D. zu folgen, es sei "nur bei einer Betrachtung zugunsten der
Klägerseite eine Vermeidbarkeit abzuleiten" (Bl. 107 d.A.). In diesem
Zusammenhang nimmt er Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen N. in
seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Februar 2000, dass im Falle des Einhaltens
der im Unfallbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 1)
die Kollisionsgeschwindigkeit deutlich geringer gewesen wäre. In Abweichung von
der im Vorgutachten festgestellten Restgeschwindigkeit von 15 km/h kommt der
Sachverständige D. allerdings zu dem Ergebnis einer höheren Restgeschwindigkeit
in der Größenordnung zwischen 30 km/h und 40 km/h (Bl. 107 d.A.).
Es findet sich indes weder eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine
irgendwie geartete räumliche oder zeitliche Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens,
die dem Beklagten zu 1) anzulasten wäre. Noch läßt sich feststellen, dass bei
Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eine deutlich
geringere Kollisionsgeschwindigkeit in der Größenordnung von 15 km/h oder 30
km/h bis 40 km/h aufgetreten wäre. Es kann zu Lasten der Beklagten lediglich
berücksichtigt werden, dass die schadensursächliche Aufprallenergie deutlich
geringer ausgefallen wäre, wenn sich der Beklagte zu 1) der Unfallstelle nicht
mit 95 km/h genähert hätte, sondern mit der unter Berücksichtigung der
vorgegebenen Tempobegrenzung sowie der nach den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen angemessenen Ausgangsgeschwindigkeit.
aa) Die Beklagten behaupten, Herr S. sei unter Mißachtung des Stop-Schildes und
des gelben Blinklichtes "quasi im fliegenden Start" auf die Bundesstraße in
Querungsabsicht gefahren, als der Beklagte zu 1) etwa 5 bis 7 Fahrzeuglängen von
dem Schnittpunkt mit der L372 entfernt gewesen sei. Er sei völlig unerwartet aus
dem linken Einmündungstrichter hervorgekommen und sei ohne anzuhalten in den
Kreuzungsbereich eingefahren (Bl. 54, 55 d.A.). Die durch den Sachverständigen
N. gefertigte Unfallskizze mit dem Kollisionspunkt (Bl. 24 d.A.) läßt in
Verbindung mit der maßstabsgerechten polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 6
BA) erkennen, dass der Ort des Zusammenstoßes etwa 23,4 m von der Haltelinie auf
der L 372 entfernt ist, die der Fahrer S. zu beachten hatte. Ob dieser nun aber
an der Haltelinie in Wahrnehmung seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 StVO seine
Fahrt unterbrochen hat, läßt sich nicht zweifelsfrei feststellen. Dies behauptet
noch nicht einmal die Klägerin in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise.
Denn sie macht geltend, dem bei dem nachfolgenden Unfall schwer verletzten
Zeugen S. sei nicht bekannt, wie sein eigenes Fahrverhalten gewesen sei; er gehe
jedoch davon aus, dass er an der Haltelinie angehalten habe, da er dort täglich
fahre und wisse, dass sich dort ein Stop-Schild befinde (Bl. 68 d.A.).
bb) Wie bereits ausgeführt, spricht gegen den Fahrer S. der Anschein
schuldhafter Unfallverursachung. Nach den Umständen läßt sich nicht
ausschließen, dass er in dem Bemühen, rechtzeitig vor dem herannahenden
Taxifahrzeug die Unfallkreuzung zu passieren, entweder überhaupt nicht an der
Haltelinie seine Fahrtgeschwindigkeit reduziert hat oder nur in einer solch
unzureichenden Weise, dass er damit seiner Wartepflicht aus § 8 Abs. 2 Satz 1
StVO nicht nachkam.
Da er dem Vorbringen der Beklagten gemäß ohne anzuhalten in den Kreuzungsbereich
eingefahren sein soll, läßt sich beispielsweise eine Ausgangsgeschwindigkeit des
Fahrers S. von 50 km/h nicht ausschließen. Dann benötigte er aber zur
Überwindung der Entfernung von der Haltelinie bis zum späteren Kollisionsort
(23,4 m) nur einen Zeitraum von weniger als 2 Sekunden.
Nach der durch den Sachverständigen D. übernommenen (Bl. 96, 98, 99 d.A.)
zeichnerischen Darstellung des Sachverständigen N. hätte der Beklagte zu 1) zu
dem Zeitpunkt eine Abwehrreaktion einleiten müssen, als der Fahrer S die
eingetragene Position R mit dem Index "N" erreichte (Bl. 20, 21 d.A.). Diese
Position ist etwa 17 m von der Haltelinie entfernt, die der Fahrer S zu beachten
hatte. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h benötigte er mehr als 1
Sekunde, um zu dieser Position vorzurücken. Mit anderen Worten: Benötigte der
Fahrer S von der Haltelinie aus weniger als 2 Sekunden, um die spätere
Unfallstelle zu erreichen, und konnte in dieser Bewegungsphase der Beklagte zu
1) erst nach mehr als 1 Sekunde wegen der sich dann erst konkretisierenden
Gefahrensituation die Notwendigkeit einer Bremsreaktion erkennen, so verblieb
ihm unter Berücksichtigung der für ihn in Ansatz zu bringenden Reaktions- und
Bremsschwellzeit von 1 Sekunde keine Möglichkeit mehr, das durch ihn geführte
Fahrzeug nennenswert abzubremsen.
Denn nach dem durch die persönliche Anhörung des Beklagten zu 1) bestätigten
Verteidigungsvorbringen der Beklagten soll der klägerische PKW nur etwa 5 bis 7
Fahrzeuglängen vom Schnittpunkt der B 221 mit der L 372 entfernt, also etwa 20
bis 30 m, aus dem linken Einmündungstrichter in einem Zug in die Kreuzung
hineingefahren sein (Bl. 54, 78 d.A.). Im Falle einer unterstellten
Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 70 km/h hätte er in der
Sekunde 19,4 m zurückgelegt. Folglich wäre bei einer Annäherung bis auf 20 m die
verbliebene Wegstrecke allein schon durch den Reaktions- und Bremsschwellweg
verbraucht worden. Selbst wenn der Beklagte zu 1) mit 60 km/h auf die
Unfallkreuzung zugefahren wäre, hätte er in der Sekunde immer noch 16,7 m
zurückgelegt, so dass der verbliebene Bremsweg nicht zu einer ins Gewicht
fallenden Reduzierung der Fahrtgeschwindigkeit hätte genutzt werden können.
cc) Die äußeren Umstände am Unfallort sprechen nicht gegen die Richtigkeit des
Verteidigungsvorbringens der Beklagten, der klägerische PKW sei erst unmittelbar
vor der Kollision im Kreuzungsbereich sichtbar geworden. Wie bereits ausgeführt,
war die Unfallkreuzung in der Dunkelheit nicht durch Straßenlaternen
ausgeleuchtet. Ebenso wie für den Fahrer S der Blick nach rechts in die
bevorrechtigte Bundesstraße bei der Zufahrt auf die Kreuzung durch Baum- und
Strauchwerk versperrt war, konnte umgekehrt der Beklagte zu 1) den PKW seines
späteren Unfallgegners nicht frühzeitig auf der L 372 erkennen.
dd) Der Sachverständige N. ist sowohl bei der Betrachtung der
Weg-Zeit-Zusammenhänge (Ziffer 6.4 seines Gutachtens) als auch im Zusammenhang
mit den Vermeidbarkeitserwägungen (Ziffer 6.5) von der Annahme ausgegangen, dass
"der Nissan-Fahrer vor dem Auffahren auf die Bundesstraße aus dem Stillstand
angefahren" sei. Daraus hat er abgeleitet, dass "dieser Anfahrvorgang ca. 3,5
Sekunden vor dem Unfall" erfolgt sei (Bl. 20, 21 d.A.). In der weiteren
Konsequenz hat der Sachverständige dann die Schlußfolgerung gezogen, dass "der
XXX-Fahrer ca. 1,5 Sekunden vor dem Unfall reagieren und 1 Sekunde später und
somit ca. 0,5 Sekunden vor der Kollision noch eine wirksame Abwehrmaßnahme zur
Durchführung bringen konnte" (Bl. 21 d.A.). Diesen Ausführungen hat sich der
Sachverständige D. angeschlossen und hat ergänzend dargelegt, es habe "das
Klägerfahrzeug von dieser reaktionsauslösenden Position bis in die spätere
Kollisionsstelle eine Zeitspanne von mindestens 1,5 Sekunden "benötigt", wobei
diese Zeitspanne – bei unterstelltem Anfahrvorgang – auch gegebenenfalls länger
gewesen sein" könne (Bl. 102 d.A.).
ee) Das Landgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit
völlig zutreffend dargelegt, es sei nicht mehr aufklärbar, ob sich der Fahrer S
an das Gebot des Verkehrszeichens 206 (Halt! "Vorfahrt gewähren") gehalten habe
oder ob er – entsprechend dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten – ohne
anzuhalten in den Kreuzungsbereich eingefahren sei (Bl. 10 UA; Bl. 138 d.A.).
Diese fehlende Aufklärbarkeit geht indes nicht zu Lasten des
vorfahrtsberechtigten Beklagten zu 1) und damit auch nicht zu Lasten der
Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer, da gegen den wartepflichtigen Fahrer
S der Anschein schuldhafter Unfallverursachung spricht. In letzter Konsequenz
bedeutet dies, dass entgegen der insoweit übereinstimmenden Annahme der
Sachverständigen N und D die Weg-Zeit- sowie Vermeidbarkeitsbetrachtungen nicht
auf die Prämisse gestützt werden können, der Fahrer S sei ca. 3,5 Sekunden vor
dem Unfall angefahren und der Beklagte zu 1) habe deshalb noch die Möglichkeit
gehabt, ca. 1,5 Sekunden vor dem Unfall reagieren und 0,5 Sekunden vor dem
Zusammenstoß noch abbremsen zu können. Ganz abgesehen davon läßt sich – wie
bereits dargelegt - ohnehin nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1) in der
letzten halben Sekunde vor dem Schadensereignis tatsächlich noch die Bremse
betätigt hat.
III.
Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG dürfen
zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt
werden, auf welche die Partei sich entweder selbst berufen hat oder die
unstreitig oder bewiesen sind. Die Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass die
Klägerin 2/3 ihrer unfallbedingten Vermögenseinbußen selbst zu tragen hat und
nur im Umfang von 1/3 die Beklagten zum Schadensersatz heranziehen kann.
1) Die von dem klägerischen Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr war allein
schon aufgrund des Umstandes erhöht, dass der Fahrer S kurz vor dem Zusammenstoß
den Versuch unternommen hat, eine bevorrechtigte Bundesstraße zu überqueren.
Eine zusätzliche Gefahrensteigerung ergab sich daraus, dass der Fahrer in hohem
Maße pflichtwidrig gehandelt hat: Trotz ungünstiger Bedingungen (Dunkelheit,
nasse oder zumindest feuchte Straßenoberfläche, Einsehbarkeit der
bevorrechtigten Bundesstraße erst im Kreuzungsbereich) hat er fahrlässig darauf
vertraut, noch vor dem herannahenden und für ihn sichtbaren Taxiwagen die
Kreuzung mit den durch ihn zu beachtenden Stop-Zeichen zu passieren. Er hat
dabei die ganz naheliegende Erwägung außer acht gelassen, dass sich sein
späterer Unfallgegner auf der gut ausgebauten Bundesstraße mit überhöhter
Geschwindigkeit nähern konnte.
2) Die Beklagten müssen sich zurechnen lassen, dass der Beklagte zu 1)
jedenfalls mit 95 km/h auf die spätere Unfallstelle zugefahren ist und damit die
im Kreuzungsbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit um knapp 36 % überschritten
hat. Überdies hatte der Beklagte zu 1) seine Fahrtgeschwindigkeit u.a. den
Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Er mußte deshalb
bei der Wahl der Fahrtgeschwindigkeit die Dunkelheit und die nasse oder
zumindest feuchte Straßenoberfläche berücksichtigen, zumal er sich einer
Kreuzung näherte, an der die von links einmündende Straße wegen Baum- und
Strauchwerk nicht aus der Entfernung eingesehen werden konnte. Hinzu kommt, dass
er das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO zu beachten hatte. Allein schon
aus diesem Grund war seine Fahrtgeschwindigkeit deutlich überhöht. Zwar trifft
es zu, dass der Vorfahrtsberechtigte im allgemeinen darauf vertrauen darf, dass
sein Vorfahrtsrecht beachtet werde. Bei schlechter Sicht oder Dunkelheit hat
jeder Kraftfahrer jedoch seine Geschwindigkeit – auch zum Schutz
Wartepflichtiger – so einzurichten, dass er innerhalb der Reichweite seiner
Scheinwerfer anhalten kann, um auf Hindernisse oder ähnliche Beeinträchtigungen
reagieren zu können (Senat Urteil vom 8. Januar 2001, 1 U 87/99). Ein
unaufmerksames Fahrverhalten oder eine verspätete Reaktion ist dem Beklagten zu
1) hingegen nicht nachzuweisen. Wie bereits ausgeführt, läßt sich nicht
feststellen, dass der Beklagte zu 1) bei Einhaltung der nach der konkreten
Verkehrssituation gebotenen Geschwindigkeit das Kollisionsereignis in räumlicher
oder zeitlicher Hinsicht hätte vermeiden können.
3) Die ihm 1 ½ Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe führte zu der
Feststellung eines Blutalkoholgehalts von 0,78 Promille (Bl. 17, 18 BA). Deshalb
ist ihm zwar die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1
Ziffer 2 StVG anzulasten. Es läßt sich indes nicht feststellen, dass diese
Tatsache zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr geführt hat, die von dem durch ihn
gesteuerten Taxiwagen ausging.
Einerseits kann der Ursachenzusammenhang zwischen alkoholbedingter
Fahruntauglichkeit und einem Unfall grundsätzlich mittels Anscheinsbeweises
festgestellt werden (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16
StVG, Rdn. 381 mit Hinweis auf BGHZ 18, 311 BGH VersR 1986, 142 und weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Umstände zu dem
Unfall geführt haben, die auch ein nüchterner Kraftfahrer nicht hätte meistern
können (Greger a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1960, 479, BGH VersR 1966, 585
und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es läßt sich nicht die Richtigkeit des
Vorbringens der Beklagten ausschließen, demzufolge der Zeuge S ohne anzuhalten
in den Kreuzungsbereich einfuhr, als der Beklagte zu 1) nur noch wenige
Fahrzeuglängen davon entfernt war und er folglich auch in einem vollkommen
nüchternen Zustand keine realistische Möglichkeit mehr zur Abwendung der
Kollision hatte. Im übrigen ist die deutliche Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf einer gut ausgebauten Bundesstraße außerhalb
geschlossener Ortschaften zur Nachtzeit, während der das Verkehrsaufkommen
gewöhnlich gering ist, ein typisches Fehlverhalten, welches nicht zwingend den
Rückschluß auf eine relative Fahruntauglichkeit des den Verkehrsverstoß
begehenden Fahrers zuläßt.
4) Die um knapp 36 % über der zulässigen Höchstgeschwindigketi liegende
Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) wirkt sich jedoch insoweit als ein die
Betriebsgefahr erhöhender Umstand aus, dass bei dem nach der konkreten
Verkehrssituation angemessenen Annäherungstempo die Unfallfolgen deutlich
weniger gravierend ausgefallen wären. Die an den beteiligten Fahrzeugen
eingetretenen Kollisionsschäden waren wegen der hohen Aufprallenergie
beträchtlich. Außerdem ist der Fahrer S wegen der Wucht des Aufpralls auf die
Straße geschleudert worden.
IV.
Die Ersatzverpflichtung der Beklagten umfaßt jedoch nicht den Aufwand von
1.337,87 DM, welchen die Klägerin für die Einholung des schriftlichen Gutachtens
des Sachverständigen N vom 8. Februar 2000 in Ansatz bringt.
1) Zwar zählen die Kosten eines Sachverständigengutachtens über die Schadenshöhe
bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich zum
erstattungspflichtigen Folgeschaden (Greger a.a.O. Anhang I, Rdn .141 mit
Hinweis auf BGHZ 61, 346 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Klägerin
hat den Sachverständigen jedoch vorprozessual mit der Erstattung eines
umfassenden Unfallrekonstruktionsgutachtens beauftragt. Ihr kam es darauf an,
mit Hilfe der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen die
Erfolgsaussichten der klageweisen Durchsetzung ihrer Schadensersatzbegehren
gegen die Beklagten zu überprüfen. Sie hatte zuvor in dem Strafverfahren, das
gegen den Fahrer S zu dem Aktenzeichen 25 Js 600/99 bei der Staatsanwaltschaft
Mönchengladbach anhängig war, vergeblich durch ihre damaligen Bevollmächtigten
die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens beantragt (Bl.
26 BA).
2) Fraglich ist, ob die Aufwendungen für ein Unfallrekonstruktionsgutachten, das
vorprozessual zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage
eingeholt worden ist, zu den notwendigen Kosten zweckentsprechender
Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zählen. Denn die Aufklärung
des streitigen Geschehensablaufes muß dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren
vorbehalten bleiben, im Rahmen dessen die nach der Zivilprozeßordnung zulässigen
Beweismittel zu verwerten sind. Allerdings kann hier eine abschließende
Entscheidung dieser Rechtsfrage dahinstehen.
3) Denn eine durch den Geschädigten zu vertretende Unbrauchbarkeit des
Gutachtens steht einem Erstattungsanspruch entgegen. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn der Geschädigte durch Falschangaben oder Verschweigen
wesentlicher Umstände die Unbrauchbarkeit bewirkt hat (Greger a.a.O., Anhang I,
Rdn. 144 mit Hinweis auf OLG Hamm NZV 1993, 149 und 228 sowie NZV 1994, 393 und
weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wie bereits ausgeführt, geht das Gutachten
des Sachverständigen N vom 8. Februar 2000 ohne eine hinreichende
Tatsachengrundlage von der Prämisse aus, dass der Fahrer S vor der
Unfallkreuzung angehalten und sodann ca. 3,5 Sekunden vor dem Kollisionsereignis
angefahren sei. Die daraus durch den Sachverständigen abgeleiteten Weg-Zeit
sowie Vermeidbarkeitsbetrachtungen sind deshalb keine für die Entscheidung des
Rechtsstreites geeigneten Erkenntnisgrundlagen. Diesen Umstand hat die Klägerin
zu vertreten. Denn sie hätte den Sachverständigen N bei der Auftragserteilung
darauf hinweisen müssen, dass die Annahme, der Fahrer S habe an der
Unfallkreuzung vor den Stopschildern angehalten, nur auf einer nicht zu
beweisenden Vermutung beruhte; dem Zeugen war das eigene Fahrverhalten vor dem
Schadensereignis amnesiebedingt nicht mehr bekannt. Mit einer solchen Vorgabe
hätte der Sachverständige N. dann bei der Unfallrekonstruktion auch die
Möglichkeit berücksichtigen können, dass der Fahrer ohne vorheriges Anhalten in
die Unfallkreuzung einfuhr.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 10.122,33 DM. Die
Beschwer der Parteien stellt sich jeweils auf unter 20.000 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gegeben sind.