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| Außerordentliche
Kündigung eines Schwerbehinderten
BundesarbeitsgerichtAz.: 2 AZR 748/98Urteil
vom
12. August 1999
Kurz:
Der
Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung gegenüber einem
Schwerbehinderten nach § 21 Abs. 5 SchwbG schon dann erklären, wenn ihm die
Hauptfürsorgestelle ihre Zustimmungsentscheidung innerhalb der
Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 SchwbG mündlich oder fernmündlich
bekanntgegeben hat; einer vorherigen Zustellung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle
bedarf es nicht (st. Rechtsprechung Senatsurteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR
720/93 - BAGE 75, 358 = AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986, m.w.N.). Tatbestand: Der
1949 geborene, geschiedene und gegenüber drei Personen unterhaltspflichtige Kläger
ist seit 1974 bei der Beklagten, der Deutschen Bahn AG bzw. deren Rechtsvorgängerin
beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Auf
das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Deutschen Bahn AG
Anwendung. Danach ist der Kläger ordentlich unkündbar. Nach einer Ausbildung
zum Gleisbauer war der Kläger zunächst in diesem Beruf tätig. Ab 1989 konnte
er seine Tätigkeit wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr ausüben und
wurde einvernehmlich in die Hausreinigung umgesetzt. Hier reinigte er
durchgehend in geschlossenen Räumen die Fußböden, Büros und Treppen. Zum
31. Dezember 1995 ist der Reinigungsdienst der Beklagten bundesweit auf die
Deutsche Verkehrsdienstleistungs- und Management GmbH/Bahnreinigungsgesellschaft
übergegangen. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang mit Schreiben vom
27. November 1995. In zwei Gesprächen am 28. November und 19. Dezember
1995 wies die Beklagte den Kläger auf die möglichen Konsequenzen seines
Widerspruchs hin. Mit Schreiben vom 2. Januar 1996 bat sie den Kläger,
seinen Widerspruch nochmals zu überdenken. Der Kläger blieb bei seiner
Entscheidung. Der Betriebsarzt der Beklagten erteilte unter dem 26. Januar
1996 eine Bescheinigung u.a. folgenden Inhalts: "Aufgrund
der hier durchgeführten Untersuchung ... besteht keine Tauglichkeit für Tätigkeiten
mit schwerem Heben oder häufigem mittelschweren Heben, häufigem Bücken, keine
Beanspruchung der Schultergelenke, keine Wechseldiensttätigkeit, sondern regelmäßiger
Arbeitsrhythmus. Weiterhin bestehen nur Tätigkeiten witterungsgeschützt." Mit
Schreiben vom 6. Februar 1996 teilte der Geschäftsbereich Bahnbau der
Beklagten mit, nach der monatlich erscheinenden "Schnellübersicht"
sowie dem "Stellenmarkt-aktuell" seien freie, wieder zu besetzende
Arbeitsplätze, die der Qualifikation und der gesundheitlichen Eignung des Klägers
entsprächen, weder innerhalb des Geschäftsbereichs Bahnbau, noch bahnweit
vorhanden. Daraufhin bat die Beklagte mit Schreiben vom 7. Februar 1996 den
Betriebsrat um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
mit Auslauffrist: Sie führte u.a. aus: "... Eine anderweitige Beschäftigung
konnte (dem Kläger) mangels fachlicher Qualifikation und aufgrund seiner
gesundheitlichen Beschränkungen nicht angeboten werden. ...". Der
Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung mit der Begründung, die
Beklagte habe nicht geprüft, ob eine Weiterbeschäftigung des Klägers nach
zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten
Vertragsbedingungen möglich sei. Bei
der Hauptfürsorgestelle beantragte die Beklagte ebenfalls mit Schreiben vom 7. Februar
1996, dort eingegangen am 9. Februar 1996, die Zustimmung zur außerordentlichen
Kündigung mit Auslauffrist. Während der Einigungsverhandlungen vor der Hauptfürsorgestelle
wurde der Arbeitsplatz eines Boten in der Niederlassung Ladungsverkehr S
frei. Da dort in Wechselschicht zu arbeiten war, lehnte die Beklagte eine
Weiterbeschäftigung des Klägers auf diesem Arbeitsplatz ab. Mit Bescheid vom
23. Februar 1996 erteilte die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur außerordentlichen
Kündigung des Klägers. Diese Entscheidung ist der Beklagten nach ihrer
Behauptung noch am selben Tage telefonisch mitgeteilt worden. Schriftlich wurde
der Bescheid der Beklagten am 26. Februar 1996 zugestellt. Mit Schreiben
vom 23. Februar 1996, dem Kläger am 24. Februar 1996 zugegangen, kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. Septem-ber
1996. Der
Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Der
Kläger hat beantragt, 1.
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung vom 23. Februar
1996 nicht beendet worden ist, 2.
falls er mit dem Feststellungsantrag obsiege, die Beklagte zu verurteilen, ihn
zu unveränderten Bedingungen als Bundesbahnarbeiter weiterzubeschäftigen. Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge
weiter.
Aus
den Gründen: Die
Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis
der Parteien aufgelöst. B.
I. Nur eine außerordentliche Kündigung nach § 30 Abs. 3 Satz 2
des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) i.V.m.
§ 626 Abs. 1 BGB konnte das Arbeitsverhältnis der Parteien beenden,
weil beim Kläger tarifvertraglich die ordentliche Kündigung ausgeschlossen
war. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 LTV ist ein Arbeiter, der wie
der Kläger zumindest mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt
ist, eine Eisenbahnzeit von 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr
vollendet hat, ordentlich unkündbar. Der LTV findet auf den tarifgebundenen Kläger
Anwendung, weil sein Arbeitsverhältnis vom Bundeseisenbahnvermögen auf die
Beklagte übergegangen und nicht mit der Beklagten neu begründet worden ist (§ 1
Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Sicherung
der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten
Arbeitnehmer). II.
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist aus wichtigem Grund gemäß
§ 30 Abs. 3 Satz 2 LTV, § 626 Abs. 1 BGB
gerechtfertigt. 1.
Die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen eines wichtigen
Grundes erfüllt, ist vorrangig Sache des Tatsachengerichts. Es handelt sich um
die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Diese kann vom Revisionsgericht
nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff
selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die
Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände,
die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat.
Dieser eingeschränkten Überprüfung halten die Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts stand. 2.
Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Falle der
tariflichen Unkündbarkeit von Arbeitnehmern im Rahmen des § 626 Abs. 1
BGB ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Dringende
betriebliche Erfordernisse können regelmäßig nur eine ordentliche
Arbeitgeberkündigung nach § 1 KSchG rechtfertigen. Eine außerordentliche,
betriebsbedingte Kündigung kann nur ausnahmsweise zulässig sein, denn zu dem
vom Arbeitgeber zu tragenden Unternehmerrisiko zählt auch die Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann
dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren
Zeitraum hin sein Gehalt weiter zahlen müßte, obwohl er z.B. wegen
Betriebsstillegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat. Der
Arbeitgeber hat auch bei einer danach zulässigen außerordentlichen Kündigung
die gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist einzuhalten, die gelten
würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre. Es würde
einen Wertungswiderspruch darstellen, den Arbeitnehmer mit besonderem
tariflichen Kündigungsschutz durch eine fristlose Kündigung schlechter zu
stellen als den Arbeitnehmer, dem gegenüber eine ordentliche Kündigung zulässig
ist und dem aus demselben Kündigungsgrund nur ordentlich gekündigt werden könnte. 3.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht in
Anwendung dieser Grundsätze angenommen hat, der in wesentlichen Punkten
unstreitige Kündigungssachverhalt sei an sich als wichtiger Grund zur außerordentlichen
Kündigung geeignet. a)
Aufgrund der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, den Arbeitsbereich
"Reinigungsdienst" nicht mehr selbst zu betreiben, sondern an eine
Fremdfirma zu vergeben, ist in diesem Bereich ein Arbeitskräfteüberhang
entstanden und der Arbeitsplatz des Klägers bei der Beklagten weggefallen. Fand
die Beklagte für den Kläger keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit außerhalb
des Reinigungsdienstes, so mußte sie aufgrund des Widerspruchs des Klägers
gegen den Betriebsübergang befürchten, den im Kündigungszeitpunkt knapp 47-jährigen
Kläger bis zum Ablauf seines 65. Lebensjahres (vgl. § 6 Abs. 1 des
Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG) weiter vergüten
zu müssen, ohne eine entsprechende Arbeitsleistung zu erhalten. Eine solche
jahrelange Fortsetzung eines sinnentleerten Arbeitsverhältnisses allein durch
Lohnzahlungen, denen keine Arbeitsleistung gegenübersteht, ist dem Arbeitgeber
regelmäßig unzumutbar und stellt einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis
des ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers unter Gewährung einer
Auslauffrist außerordentlich zu beenden. cc)
Nach den gemäß § 561 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts bestand danach keine Möglichkeit, den Kläger auf einem
anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. c)
Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1
BGB) hält sich im Rahmen des revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
Beurteilungsspielraums der Tatsacheninstanz. Das Berufungsgericht hat den hohen
sozialen Besitzstand des Klägers mit einer über 20-jährigen Beschäftigungszeit,
sein Lebensalter, seine gesundheitliche Konstitution sowie seine
Arbeitsmarktchancen berücksichtigt und gegen die Verpflichtung der Beklagten
abgewogen, ein inhaltsleeres Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von 17 Jahren
fortzusetzen. III.
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. Februar 1996 ist
nicht deshalb unwirksam, weil sie wegen des Betriebsübergangs des
Reinigungsdienstes auf die Fremdfirma erfolgt wäre (§ 613 a Abs. 4
BGB). Kündigt der bisherige Betriebsinhaber einem Arbeitnehmer, der dem Übergang
seines Beschäftigungsbetriebes auf einen anderen Unternehmer widersprochen hat,
mit der Begründung, nunmehr bestehe für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeit
mehr, so handelt es sich nicht um eine nach § 613 a Abs. 4 BGB
unzulässige Kündigung. IV.
Die Kündigung der Beklagten vom 23. Februar 1996 ist auch nicht deshalb
unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat fehlerhaft angehört hätte (§ 102
BetrVG). Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Beklagte den
Betriebsrat zu der später von ihr erwogenen und wieder verworfenen Weiterbeschäftigung
des Klägers als Bote in S
nicht anzuhören. 1.
Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, daß auch
eine nicht ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats über die Kündigungsgründe
die Unwirksamkeit einer Kündigung begründet. Allerdings sind an die
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers in Anhörungsverfahren nicht dieselben
Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozeß.
Es gilt der Grundsatz der sogenannten "subjektiven Determination",
demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn
der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat.
Der Arbeitgeber hat die von ihm für maßgeblich erachteten Kündigungsgründe
bei der Anhörung so zu umschreiben, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche
eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen und
sich über seine Stellungnahme schlüssig werden kann. 2.
Zu den hiernach notwendigen Angaben für die Einleitung des Anhörungsverfahrens
zählt nicht die Mitteilung über freie Arbeitsplätze, die aus der Sicht des
Arbeitgebers mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer nicht besetzt werden können. 3.
Über ihre nachträglichen Erwägungen zu einer Beschäftigungsmöglichkeit des
Klägers als Bote in S
brauchte die Beklagte den Betriebsrat danach nicht zu informieren. V.
Die Kündigung ist auch nicht, wie die Revision geltend macht, wegen fehlender
vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (§ 15 SchwbG) unwirksam. 1.
Die Kündigung des mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderten Klägers
bedurfte nach § 15 SchwbG der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat
die Hauptfürsorgestelle am 23. Februar 1996 entschieden, die Zustimmung
zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers werde
erteilt. Die Zustimmungsentscheidung hat auch im Zeitpunkt ihrer telefonischen
Mitteilung durch die Hauptfürsorgestelle am 23. Februar 1996 um 11.50 Uhr
vorgelegen. Daß die Hauptfürsorgestelle nur eine beabsichtigte, später noch
zu treffende Zustimmungsentscheidung vorab telefonisch mitgeteilt hätte,
widerspräche dem üblichen Verwaltungsgang und will auch die Revision
ersichtlich nicht behaupten. Die Beklagte hat dem Kläger damit nach der
telefonischen Bekanntgabe der Zustimmungsentscheidung durch die Hauptfürsorgestelle,
jedoch vor der förmlichen Zustellung des Zustimmungsbescheids gekündigt. Dies
reicht nach §§ 15, 21 SchwbG aus. 2.
Nach der ständigen und noch im Urteil vom 9. Februar 1994 (- 2 AZR
720/93 - BAGE 75, 358 = AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986, m.w.N.)
erneut ausführlich begründeten Senatsrechtsprechung kann der Arbeitgeber die
außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten nach § 21
Abs. 5 SchwbG schon dann erklären, wenn ihm die Hauptfürsorgestelle ihre
Zustimmungsentscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3
SchwbG mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat; einer vorherigen
Zustellung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle bedarf es nicht. 3. An dieser Rechtsprechung ist auch für den Fall einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren, schwerbehinderten Arbeitnehmer festzuhalten. |
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