Kündigung –
Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
512/06
Urteil vom
17.01.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
18. Januar 2006 - 7 Sa 844/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen
ordentlichen Kündigung geltend. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen um
die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
Die Klägerin war seit 1995 in der Praxis des Beklagten als Arzthelferin
beschäftigt. Am 20. Dezember 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit der Klägerin ordentlich zum 31. März 2005.
Am 31. Dezember 2003 hatte der Beklagte mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung waren in der Praxis des Beklagten
neben der Klägerin die ebenfalls vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen S, W, F, Fr,
Si und R und die teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin Fre als Arbeitnehmerinnen
tätig. Ferner bestanden ruhende Arbeitsverhältnisse mit den in
Erziehungsurlaub/Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerinnen L und H. Eine Frau B
verrichtete Schreibarbeiten (Arztbriefe, OP-Berichte, Gutachten uä.) in ihrem
eigenen Büro gegen Rechnung für die Praxis des Beklagten. Auch die Ehefrau des
Beklagten, Frau A, die als stille Gesellschafterin an der Praxis beteiligt ist,
betätigte sich in den Praxisräumen.
Die Arbeitnehmerinnen F, Fr, Si und R waren erst im Laufe des Jahres 2004
eingestellt worden. Andererseits hatten die auch schon am 31. Dezember 2003 bei
dem Beklagten vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen G, P und K mit Ablauf ihrer
befristeten Arbeitsverträge am 30. April 2004, 30. Juni 2004 bzw. 14. Juni 2004
die Praxis verlassen. Schließlich hatte ein in der Praxis beschäftigter Arzt Dr.
Bö sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zum 31. Dezember 2003 beendet.
Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin S ist zur Vertretung der in Elternzeit
befindlichen Mitarbeiterin L bis zum 21. Januar 2007 zweckbefristet. Nach
Darstellung der Beklagten ist ferner auch das Arbeitsverhältnis der
Mitarbeiterin W zweckbefristet für die Dauer des Erziehungsurlaubs der
Arbeitnehmerin H.
Die Klägerin hält die Kündigung für sozialwidrig und hat die Auffassung
vertreten, das Kündigungsschutzgesetz sei auf ihren Fall anwendbar. Die
Übergangsregelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG sei unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten bestandserhaltend auszulegen. Arbeitnehmer wie
die Klägerin, die am 31. Dezember 2003 bereits Kündigungsschutz nach dem alten
Rechtszustand erworben hätten, behielten diesen nach Maßgabe des bisherigen
Rechts. Sowohl am 31. Dezember 2003 als auch im Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung am 20. Dezember 2004 habe der Beklagte unstreitig mehr als 5
Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Richtigerweise seien dabei auch Frau B und die
Ehefrau des Beklagten als Arbeitnehmerinnen mitzuzählen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung vom 20. Dezember 2004 nicht mit dem 31. März 2005 sein Ende
gefunden hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich darauf berufen,
dass auf die streitige Kündigung die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes nicht
anwendbar seien. Im Zeitpunkt der Kündigung seien weniger als 10
Arbeitnehmer/-innen beschäftigt gewesen. Von den im Zeitpunkt der Kündigung
Beschäftigten seien einschließlich der Klägerin nur 3,5 Arbeitskräfte auch
bereits am 31. Dezember 2003 Arbeitnehmer/-innen des Betriebs gewesen. Frau B
und Frau A hätten zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Praxis
gestanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung habe das
Arbeitsverhältnis beendet. Die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
seien nicht anwendbar, weil der Betrieb des Beklagten die Schwellenwerte nach §
23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG nicht erreiche. Der Beklagte beschäftige nicht mehr
als zehn Arbeitnehmer. Die ruhenden Arbeitsverhältnisse der durch befristet
eingestellte Kräfte vertretenen Arbeitnehmerinnen seien nach § 21 Abs. 7 BErzGG
nicht mitzuzählen. Zwar beschäftige der Beklagte mehr als 5 Arbeitnehmer und
habe auch am 31. Dezember 2003 mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Indes seien
von den derzeit Beschäftigten weniger als 6, nämlich allenfalls 4,5 Arbeitnehmer
bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb gewesen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG
könnten aber nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden, deren
Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sei. Der
Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, um Frau B und Frau A als
Arbeitnehmerinnen einzuordnen und bei der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen.
Selbst wenn man aber annehme, insoweit liege die Darlegungslast beim
Arbeitgeber, reiche angesichts der vom Beklagten hierzu gemachten Angaben das
nur allgemein bestreitende Vorbringen der Klägerin nicht aus. Letztlich habe der
Beklagte die verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift des § 23 KSchG auch
nicht missbräuchlich zu einer "Flucht aus dem Kündigungsschutz" genutzt.
B. Dem stimmt der Senat zu. Die Kündigung vom 20. Dezember 2004 hat das
Arbeitsverhältnis beendet. Sie ist insbesondere nicht sozialwidrig. § 1 KSchG
findet auf die Kündigung keine Anwendung, weil keiner der nach § 23 KSchG in
Betracht kommenden Schwellenwerte erreicht ist.
I. Der Beklagte beschäftigte nicht mehr als zehn Arbeitnehmer (vgl. § 23 Abs. 1
Satz 3 KSchG). Die entsprechenden Würdigungen des Landesarbeitsgerichts lassen
keinerlei Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Revision nicht
angegriffen.
II. Auch der Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist unterschritten. Die
Zahl der berücksichtigungsfähigen Beschäftigten beträgt allenfalls 4,5, wie das
Landesarbeitsgericht ohne revisiblen Rechtsfehler festgestellt hat.
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht bei Anwendung des abgesenkten
Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur diejenigen jetzt noch beim
Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt, die bereits vor dem 1.
Januar 2004 beschäftigt waren. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass
Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene (Alt-)Arbeitnehmer bei der Berechnung
nicht berücksichtigt werden, trifft zu, wie der Senat bereits am 21. September
2006 (- 2 AZR 840/05 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 37 = EzA KSchG § 23 Nr. 29) mit
erschöpfender Begründung entschieden hat. Dem ist nichts hinzuzufügen (vgl.
Insamm/Zöll DB 2007, 694; Hergenröder EWiR 2007, 345; Röbke FA 2007, 369; Brors
jurisPR-ArbR 19/2007 Anm. 1).
2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts, Frau B und Frau A seien nicht als Arbeitnehmerinnen
anzusehen.
a) Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig.
aa) Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantritts
genügt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angetretene
Beweise nicht berücksichtigt. Es muss vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel
angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft
eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis
diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Eine nicht näher bestimmte
Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus.
Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der
übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen
Schriftsätzen - nach Seitenzahl. Ferner muss dargelegt werden, dass die
Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 12.
Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 5; 6. Januar 2004 - 9 AZR
680/02 - BAGE 109, 145).
bb) Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Der
Beklagte hatte zu den von Frau B und Frau A verrichteten Tätigkeiten mehrfach
vorgetragen, Unterlagen vorgelegt und Beweis angetreten. Zu Frau A hatte der
Beklagte ausgeführt, es handele sich um seine an der Praxis als stille
Teilhaberin beteiligte Ehefrau, die temporär anwesend, aber weder in den Betrieb
eingegliedert noch weisungsabhängig tätig sei. Frau B arbeite in einem eigenen
Schreibbüro und nicht nur für den Beklagten; sie schreibe Korrespondenz für den
Beklagten und erteile monatlich Rechnung, und zwar in Höhe von 100,00 bis 150,00
Euro. Die Revision bezieht sich demgegenüber ohne Angabe von Seitenzahlen auf
Vorbringen in den Vorinstanzen und meint, das Landesarbeitsgericht habe das dem
Vortrag der Klägerin "entgegenstehende Vorbringen des Beklagten überprüfen und
im Rahmen einer Beweisaufnahme im Einzelnen aufklären müssen". Sie trägt nicht
vor, welchen Beweisantritten das Landesarbeitsgericht hätte nachgehen müssen.
Ebensowenig legt sie dar, was die Zeugen, deren Vernehmung das
Landesarbeitsgericht unterlassen hat, ausgesagt hätten und dass die Unterlassung
der Beweiserhebung für die Entscheidung des Berufungsgerichts kausal war.
cc) Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe einen Hinweis
erteilen müssen, legt sie nicht dar, welchen genauen Inhalt der Hinweis hätte
haben sollen. Erst recht zeigt sie nicht auf, was sie auf diesen Hinweis
vorgetragen hätte.
b) Die Verfahrensrügen sind auch unbegründet.
aa) Geht man davon aus, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die
Erreichung der Schwellenwerte trägt (vgl. zur abgestuften Darlegungslast in
diesen Fällen: BAG 24. Februar 2005 - 2 AZR 373/03 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 34 =
EzA KSchG § 23 Nr. 28), so ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die
Klägerin habe nicht ausreichend zur Arbeitnehmereigenschaft vorgetragen, nicht
zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat die genannte Entscheidung des
Senats zwar nicht ausdrücklich erwähnt, der Sache nach aber angewandt. Die
Klägerin hat sich insoweit auf allgemeine Ausführungen beschränkt, indem sie
vorgetragen hat, Frau A sei mit der vollständigen Organisation und
kaufmännischen Leitung befasst und außerhalb medizinischer Fragen die erste
Ansprechpartnerin gewesen; Frau B habe umfassend Korrespondenzen und
Schreibarbeiten erledigt. Lässt man dies als Vortrag der "ersten Stufe"
ausreichen, so ist dann jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte sowohl zu
Frau A als auch zu Frau B nähere Angaben gemacht hat, ohne dass die Klägerin dem
substantiell entgegengetreten wäre. Damit hat die Klägerin weder für Frau A noch
für Frau B deren Tätigkeit nach Ort und Zeit und Art der Erbringung so
beschrieben, dass daraus Rückschlüsse auf das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung hätten gezogen
werden können. Solcher Vortrag muss der Klägerin jedoch möglich gewesen sein,
weil die Verhältnisse im maßgeblichen Zeitraum für sie angesichts der
überschaubaren Größe des Beschäftigungsbetriebs gut einsehbar zu Tage lagen.
Zumindest ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht das
Vorbringen der Klägerin als nicht ausreichend wertete. Die Klägerin zeigt denn
auch mit der Revision nicht auf, über welche ihrer Behauptungen das
Landesarbeitsgericht hinweggegangen sein soll oder hätte Beweis erheben müssen.
bb) Geht man, wie es das Landesarbeitsgericht hilfsweise getan hat, davon aus,
dass im Bereich des § 23 Abs. 1 KSchG der Arbeitgeber die Darlegungs- und
Beweislast trägt, so enthält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der
Beklagte sei seiner prozessualen Obliegenheit nachgekommen und die Klägerin habe
es an erheblichem Bestreiten fehlen lassen, ebenfalls keinen revisiblen
Rechtsfehler. Der Beklagte hatte zur Art der Beschäftigung von Frau B
detaillierte Angaben gemacht. Er hatte dargestellt, in welchem zeitlichen Umfang
Frau B tätig wird, wie die Arbeit organisiert ist und wo sie geleistet wird. Zu
keiner dieser Einzelheiten hat sich die Klägerin geäußert und tut es auch in der
Revisionsbegründung nicht. Sie kann dem Vorhalt, ihre Ausführungen ermangelten
der Tatsachensubstanz, auch nicht durch den Hinweis darauf entgehen, sie habe
keine Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Tatsachen wahrzunehmen. Die
Klägerin war in den maßgeblichen Zeiträumen in dem vergleichsweise kleinen
Betrieb des Beklagten beschäftigt und war in der Lage zu sehen, wer wann welche
Arbeiten verrichtete. Gleiches gilt für Frau A. Auch deren Tätigkeit war für die
Klägerin ohne weiteres erkennbar. Die Klägerin wäre daher in der Lage gewesen,
zumindest Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass Frau A als Arbeitnehmerin und
nicht nur im Rahmen ihrer Beteiligung an der Praxis und ihrer persönlichen
Beziehung als Ehefrau des Beklagten tätig wurde und dass dies in einem
zeitlichen Umfang geschah, der ausreicht, um die Erreichung des Schwellenwerts
darzulegen. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls nicht die Grenzen des
tatrichterlichen Ermessensspielraums überschritten, wenn es zu dem Ergebnis
gekommen ist, das Vorbringen der Klägerin sei insoweit auch als Bestreiten nicht
ausreichend.
C. Die Kosten ihrer erfolglos bleibenden Revision fallen der Klägerin zur Last.