Kündigung
Arbeitnehmer – Stellungnahme Betriebsrat
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 2 Sa
1186/09
Urteil vom
22.10.2009
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, auf die
mündliche Verhandlung vom 20. August 2009 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20.05.2009 - 6 Ca 327/09 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen, wobei klarstellend auf die Erledigung des Tenors zu
Ziffer 2 hingewiesen wird.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur noch) über die
Rechtswirksamkeit einer seitens der Beklagten, einem Unternehmen der
Backindustrie, am 27.01.2009 ausgesprochenen Kündigung, die das
Arbeitsverhältnis der seit dem 02.01.2009 als Bezirksleiterin tätigen Klägerin
beenden sollte. Die Beklagte hatte zu dieser Kündigung den bei ihr gebildeten
Betriebsrat am 20.01.2009 unter Hinweis auf eine "Kündigung während der
Probezeit" angehört. Der Betriebsrat hatte in der Sitzung vom 21.01.2009
hierüber beraten; am Folgetage, dem 22.01.2009 kam es zu einer Besprechung
zwischen dem Personalleiter, dem Verkaufsleiter und der Betriebsratsvorsitzenden
über die Situation der Verkaufsstelle, wobei zwischen den Parteien streitig ist,
ob die Betriebsratsvorsitzende bei dieser Gelegenheit eine abschließende
Erklärung zu der beabsichtigten Kündigung der Klägerin ausgesprochen hat. Das
Kündigungsschreiben selbst ist der Klägerin am 27.01.2009 gegen 16:00 Uhr
übergeben worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich gerügt, dass die Beklagte die Kündigung vor
Ablauf der dem Betriebsrat zustehenden Wochenfrist gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG zur
Stellungnahme zur Kündigung ausgesprochen habe; demgegenüber hat die Beklagte
eine vorzeitige Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht behauptet,
aus der sie den aus ihrer Sicht zutreffenden Schluss gezogen habe, es liege eine
"abschließende" Stellungnahme des Betriebsrates vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf
den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.05.2009 die Kündigung als gemäß § 102
Abs. 1 BetrVG unwirksam bezeichnet. Denn sie sei vor Ablauf der Wochenfrist des
§ 102 Abs. 2 BetrVG ausgesprochen worden. Die Wochenfrist sei nach §§ 187 ff.
BGB zu berechnen und habe bei einer Anhörung des Betriebsrates am 20.01.2009 mit
Ablauf des 27.01.2009, also um 24:00 Uhr, ihr Ende gefunden.
Die Kündigung sei der Klägerin jedoch an diesem Tage bereits um 16:00 Uhr
zugegangen. Selbst wenn man die Behauptungen der Beklagten über eine mündliche
Äußerung der Betriebsratsvorsitzenden am 22.01.2009 als richtig unterstelle,
ergebe sich daraus keine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates zur
beabsichtigten Kündigung. Es sei auch nicht eindeutig zu erkennen gewesen, dass
in diesen Erklärungen eine abschließende Äußerung liege. Zu berücksichtigen sei,
dass der Arbeitgeber die Erklärung der Betriebsratsvorsitzenden auch
offensichtlich selbst nicht als abschließend verstanden habe, denn ansonsten
hätte er nicht bis zum 27.01.2009 mit dem Ausspruch der Kündigung gewartet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 80 ff. d.A.)
Bezug genommen.
Gegen dieses am 26.05.2009 zugestellte Urteil richtet sich die beim
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 15.06.2009 eingegangene Berufung der
Beklagten, die sie zugleich begründet hat.
Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt in der Berufungsinstanz zur Ergänzung
ihres Sachvortrages vor, dass der Betriebsrat stets mittwochs tage und dass eine
abschließende Stellungnahme üblicherweise schriftlich auf einem Formular
erfolge. Falls es jedoch zu einer Beratung mit dem Arbeitgeber komme, sei auch
eine mündliche Erklärung möglich. Am 21.01.2009 habe eine Betriebsratssitzung
mit einer Beschlussfassung dahin stattgefunden, dass der beabsichtigten
Kündigung nicht widersprochen werde. Dies habe die Betriebsratsvorsitzende in
der Besprechung mit dem Arbeitgeber am Folgetag auch eindeutig zum Ausdruck
gebracht, indem sie deutlich gemacht habe, dass der Betriebsrat abschließend
beraten habe und dass der Betriebsrat nicht widersprechen werde (Zeugnis St.
N.). Dadurch sei abschließend klar gewesen, dass der Kündigung nicht
widersprochen werde. Zwar habe keine insoweit schriftliche Stellungnahme
vorgelegen, jedoch sei dies für den Beklagten erkennbar gewesen; nur wegen des
Fehlens einer schriftlichen Stellungnahme habe die Beklagte aus Beweiszwecken
noch abwarten wollen, und zwar nach Dienstschluss 15:30 Uhr am 27.01.2009.
Erforderlich sei dies jedoch angesichts der abschließenden Stellungnahme nicht
gewesen. Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte nach der mündlichen Erklärung
der Betriebsratsvorsitzenden nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass der
Betriebsrat überhaupt noch Stellung nehmen werde. Dass sie bis zum Tage des
Fristablaufes abgewartet habe, könne ihr nicht nachteilig ausgelegt werden, dies
sei nur aus Beweisgründen erfolgt. Im Schriftsatz vom 12.08.2009 wird weiter
vorgetragen, dass der Sachvortrag, den die Beklagte in der Berufungsinstanz
ergänzend vorgetragen habe, nicht unzutreffend deswegen sei, weil er in erster
Instanz nicht erfolgt sei. Erkennbar sei der Personalleiter, der in erster
Instanz nicht anwaltlich vertreten gewesen war, davon ausgegangen, dass er die
Wochenfrist eingehalten habe. Er habe daher einen Sachvortrag hinsichtlich der
abschließenden mündlichen Stellungnahme des Betriebsrates nicht für erforderlich
gehalten. Wäre ihm die Rechtslage bewusst gewesen, so hätte er diese
Gesichtspunkte bereits in erster Instanz mitgeteilt.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts
Potsdam vom 20.05.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte hält die arbeitsgerichtliche Entscheidung für
zutreffend. Auch in der Berufungsinstanz ergebe sich aus dem Sachvortrag der
Beklagten nicht, dass der Betriebsrat ausdrücklich zugestimmt habe. Insbesondere
sei zu vermerken, dass die Beklagte bis zum 27.01.2009 abgewartet habe, bevor
sie das Kündigungsschreiben übergeben habe. Sie sei also offenbar selbst nicht
davon ausgegangen, dass in einer behaupteten Erklärung der
Betriebsratsvorsitzenden am 22.01.2009 eine abschließende Stellungnahme zu sehen
gewesen sei. Im Übrigen stehe dies auch im Widerspruch zu Äußerungen des
Personalleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.
Hinzuzufügen sei, dass die Betriebsratsanhörung auch inhaltlich unzureichend
sei, da sie den Kündigungsgrund nur mit einem Satz belege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird
auf die Schriftsätze der Beklagten und Berufungsklägerin vom 04.06.2009 (Bl. 88
ff. d.A.) und vom 12.08.2009 (Bl. 119 ff. d.A.) und auf denjenigen der Klägerin
und Berufungsbeklagten vom 10.08.2009 (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist
form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO
eingelegt und begründet worden.
Die Berufung ist daher zulässig.
2. Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Kündigung im Hinblick auf § 102 Abs. 1
BetrVG als unwirksam angesehen. Denn die Beklagte hat die Kündigung vor Ablauf
der dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG eingeräumten Wochenfrist
ausgesprochen.
2.1 Die Einleitung des Anhörungsverfahrens des Betriebsrates erfolgte am
20.01.2009; gemäß §§ 187 ff. BGB endete die dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 2
BetrVG zur Verfügung stehende Wochenfrist zur Stellungnahme mit dem Ablauf des
27.01.2009, also um 24:00 Uhr. Bei Übergabe des Kündigungsschreibens an die
Klägerin am 27.01.2009 um 16:00 Uhr war diese Frist mithin noch nicht
abgelaufen.
2.2 Allerdings ist anerkannt, dass der Arbeitgeber auch vor Ablauf der
Wochenfrist die Kündigung ohne Verstoß gegen § 102 BetrVG zugehen lassen kann,
wenn nämlich zuvor eine "abschließende Stellungnahme" des Betriebsrats zu der
beabsichtigten Kündigung vorliegt.
Dies war im Streitfalle nicht gegeben.
2.2.1 Die Frage, wann eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates
vorliegt, wird unterschiedlich beantwortet.
Einigkeit besteht darüber, dass die auf ihren Gehalt zu prüfende Äußerung des
Betriebrates jedenfalls von dem vertretungsberechtigten Organ des Betriebsrats
erfolgt sein muss, also von dem Betriebsratsvorsitzenden oder im Falle von
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, § 26 BetrVG.
Unbestritten ist auch, dass dann, wenn der Betriebsrat im Verlaufe der
Wochenfrist dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er der beabsichtigten Kündigung
zustimme, mit dieser Mitteilung grundsätzlich das Anhörungsverfahren
abgeschlossen ist (BAG vom 26.01.2003 - 2 AZR 707/01 - NZA 2003, 3076). Bei
sonstigen Erklärungen des Betriebsrates ist durch Auslegung zu ermitteln, ob
sich aus ihnen der eindeutige Wille des Betriebsrates ergibt, die Angelegenheit
als abgeschlossen anzusehen (BAG vom 12.03.1987 - 2 AZR 176/86 - NZA 1988, 137).
Das Bundesarbeitsgericht hat eine "abschließende Stellungnahme" des
Betriebsrates so gekennzeichnet, dass hiervon dann auszugehen ist, wenn der
Arbeitgeber aus der Mitteilung entnehmen kann, dass der Betriebsrat eine weitere
Erörterung des Falles nicht mehr wünscht. Bei der Auslegung sei vor allem der
"Übung" des Betriebsrats eine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Bringe der
Betriebsrat mit einer Erklärung üblicherweise zum Ausdruck, dass er keine
weitere Erörterung der Angelegenheit wünsche, so könne der Arbeitgeber auch im
konkreten Fall von einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrates
ausgehen.
In der Rechtsprechung sind dabei unterschiedliche Fallkonstellationen
uneinheitlich entschieden worden. So ist beispielsweise eine Äußerung des
Betriebsrats, er nehme die Kündigungsabsicht "zur Kenntnis", teilweise als
abschließende und teilweise als nicht abschließende Stellungnahme ausgelegt
worden (vgl. LAG Hamm vom 17.8. 1982 - 13 Sa 331/82 - DB 1983, 48; LAG
Baden-Württemberg vom 29.04.1986 - 10 Sa 127/85 - LAGE Nr. 6 zu § 1 KSchG
Krankheit). Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber vor Ablauf der Wochenfrist
mit, er wolle "die Frist verstreichen lassen", so soll dies nach Auffassung des
Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hessisches LAG vom 21.11.1986 - 13 Sa 455/86 -
BB 1987, 1324) keine "abschließende Stellungnahme" des Betriebsrates im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sein. Denn der Betriebsrat habe zum
Ausdruck gebracht, dass er gerade die Wahrung der Frist fordere.
Demgegenüber hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einer anderen
Entscheidung (Hess. LAG vom 18.7.1997 - 8 Sa 977/96 - LAGE Nr. 114 zu § 626 BGB)
das Anhörungsverfahren für abgeschlossen gehalten, wenn der Betriebsrat
mitgeteilt habe, er habe beschlossen, die Anhörungsfrist verstreichen zu lassen.
Daraus ergebe sich, dass er eine weitere Erörterung nicht wünsche; soweit in der
Erklärung möglicherweise auch die Vorstellung anklinge, der Arbeitgeber möge vor
Fristablauf nicht kündigen, sei festzustellen, dass der Betriebsrat dem
Arbeitgeber keine Fristen setzen könne. Das Arbeitsgericht Hamburg (ArbG Hamburg
vom 2.12.1982 - 2 Ca 259/82 -) ist in einer Entscheidung davon ausgegangen, dass
von einer abschließenden Stellungnahme überhaupt nur dann gesprochen werden
könne, wenn der Betriebsrat sich ausdrücklich, also positiv, über Widerspruch,
Bedenken etc erklärt habe.
2.2.2 Nach Auffassung der Kammer kann von einer "abschließenden Stellungnahme"
des Betriebsrates (nur) dann ausgegangen werden, wenn seine nach §§ 133, 157 BGB
unter Berücksichtigung der Betriebsüblichkeiten auszulegende Erklärung
beinhaltet, dass er "mit dieser Erklärung" das Verfahren abschließen will. In
diesem Sinn kann von einer abschließenden Stellungnahme stets dann ausgegangen
werden, wenn der Betriebsrat beispielsweise erklärt, er stimme der Kündigung zu
oder er erhebe Bedenken oder lege Widerspruch ein. Gleiches gilt, wenn seine
Erklärung in sonstiger Weise den "Schlusspunkt" für das Verfahren setzen will.
Dies wird der Fall sein, wenn er einen schriftlichen Anhörungsbogen dem
Arbeitgeber zurückgibt, und zwar möglicherweise auch dann, wenn dort - außer der
Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden - keine weitere Erklärung enthalten
ist. Denn in einem solchen Fall wird durch die tatsächliche (körperliche)
Rückgabe des Anhörungsbogens regelmäßig - geradezu bildlich - zum Ausdruck
gebracht, die Angelegenheit sei für die Betriebsratsseite "erledigt".
Demgegenüber dürften sich Erklärungen, die sich auf den "Fristablauf" beziehen,
regelmäßig nicht ohne weiteres als "abschließende Erklärung" verstehen lassen.
Denn in einem solchen Fall bezieht sich die Erklärung des Betriebsrats
zuvorderst gerade nicht auf eine aktuelle eigene Handlung oder Erklärung,
sondern auf den Ablauf der gesetzlichen Frist. Natürlich kann einer solchen
Erklärung gegebenenfalls auch entnommen werden, der Betriebsrat werde innerhalb
der Frist nicht mehr tätig werden. Sicher ist dies jedoch nicht; bei einer
solchen Erklärung des Betriebsrates wäre es ihm möglicherweise aus Rechtsgründen
nicht zu verwehren, vor Ablauf der Frist doch noch eine Erklärung abzugeben. Ob
diese dann unter dem Gesichtspunkt "widersprüchlichen Verhaltens"
Rechtswirksamkeit entfalten könnte oder nicht, wäre gesondert zu prüfen.
Ausgeschlossen wäre eine solche Verhaltensweise jedoch nicht, wenn der
Betriebsrat ausdrücklich auf den "Fristablauf" Bezug nimmt. Bei einer
entsprechenden Erklärung des Betriebsrates könnte ein Wille des Betriebsrates
dahin, der Arbeitgeber möge die Frist abwarten und dann kündigen, nicht in jedem
Falle ausgeschlossen werden. Hieran könnte der Betriebsrat beispielsweise dann
ein Interesse haben, wenn nach Ausschöpfung der Frist ein anderer
Kündigungstermin anstünde und der Betriebsrat dem von ihn vertretenen
Arbeitnehmer diese "Vergünstigung" zukommen lassen wollte. Damit würde dem
Arbeitgeber nicht - unzulässigerweise - eine Frist gesetzt, es würde (nur)
erklärt werden, die Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG werde nicht abgekürzt.
Maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Auslegung wird, worauf das
Bundesarbeitsgericht und die Instanzgerichte zu Recht und insoweit
übereinstimmend hinweisen, aber jeweils die "Üblichkeit" also dasjenige sein,
was im konkreten Betrieb zwischen den konkreten Betriebsparteien üblicherweise
erfolgt ist.
2.3 Unter Berücksichtigung und in Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend
nicht davon auszugehen, dass der Betriebsrat - und zwar auch nach der Behauptung
der Beklagten - eine "abschließende Erklärung" abgegeben hätte.
Nach der Behauptung der Beklagten in der Berufungsinstanz hatte die
Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber in der Beratung am 22.01.2009
mitgeteilt, dass der Betriebsrat in seiner Betriebsratssitzung am 21.01.2009
abschließend über die Kündigung beraten habe und dass der Kündigung gemäß dem
auf dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschluss "nicht widersprochen" werde.
Unterstellt man diese Behauptung als richtig, so ergibt sich aus dieser
Erklärung der Betriebsratsvorsitzenden nach Auffassung der Kammer nicht
eindeutig der Wille, dass "hiermit" dem Arbeitgeber das Ende des
Anhörungsverfahrens mitgeteilt werden solle.
Zum einen handelt es sich dem Wortlaut nach um eine Erklärung, die in die
Zukunft gerichtet ist. Der Betriebsrat hat - nach dieser Behauptung - erklärt,
dass er der Kündigung nicht widersprechen werde; er hat nicht erklärt, dass er
der Kündigung (jetzt) nicht widerspreche.
Des weiteren spricht gegen eine abschließende Stellungnahme der Umstand, dass
der Betriebsrat das Anhörungsformular, das ihm vom Arbeitgeber schriftlich
übergeben worden ist, nicht zurückgegeben hat. Die Beklagte hat vorgetragen,
dass dies an sich der Üblichkeit des Verfahrens entspreche. Zwar hat die
Beklagte ergänzend weiter vorgetragen, dass dann, wenn vor Übergabe der
schriftlichen Stellungnahme eine Beratung mit dem Arbeitgeber stattfinde, es
auch üblich sei, dass der Betriebsrat bereits vorab über das Ergebnis seiner
Beschlüsse informiere. Dann aber stellt sich die Frage, ob diese "Information"
über einen gefassten Beschluss zugleich - unter Berücksichtigung der so eben
dargelegten Grundsätze - darauf hindeutet, dass mit dieser "Information" auch
ein "Abschluss" des Anhörungsverfahrens gewollt ist. Dies aber ist nach dem
Gesagten das Kriterium: Von einer "abschließenden Stellungnahme" kann nur
ausgegangen werden, wenn durch sie das Verfahren beendet werden soll. Die
(bloße) Mitteilung über ein in der Zukunft liegendes Verhalten reicht hierfür
nicht aus.
2.2.4 Demnach konnte auch auf der Grundlage der Behauptungen der Beklagten nach
Auffassung der Kammer nicht von einer etwaigen abschließenden Stellungnahme des
Betriebsrates bereits am 22.01.2009 ausgegangen werden. Nur am Rande war
festzustellen, dass die Beklagte ihrerseits offenbar selbst nicht von einer
solchen Folge ausgegangen ist. Der Vernehmung der benannten Zeugin N. bedurfte
es daher nicht.
3. Erwies sich die Kündigung insoweit als gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam,
so musste die Berufung der Beklagten mit der Folge zurückgewiesen werden, dass
sie gemäß § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.
4. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da
die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.