Kündigung
aufgrund fehlender Abschlussprüfung
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 15 Sa
2030/06
Urteil vom
05.07.2007
Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23.11.2006 - 3 Ca 868/06 - wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.025,00 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen,
arbeitgeberseitigen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die am 31.05.1959 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.04.1992 bei den
Beklagten als Zahnarzthelferin beschäftigt, ohne eine Abschlussprüfung in diesem
Beruf absolviert zu haben. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 10.05.1995 wird auf Blatt 9 ff. der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 1405,00 Euro. Bei der
Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt.
Die Beklagten betreiben eine Zahnarztpraxis und beschäftigen lediglich 5
Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden. Ein Betriebsrat ist dort nicht
gewählt.
Im Jahre 2003 trat eine Röntgenverordnung in Kraft, wonach die Klägerin ohne
Abschlussprüfung im Bereich Röntgen- und Individualprophylaxe nicht mehr
beschäftigt werden darf. Folgende Tätigkeiten dürfen nach dem Gesetz über die
Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 27.04.2002 nur auf Praxispersonal
mit abgeschlossener Ausbildung delegiert werden:
- Herstellung von Röntgenaufnahmen
- Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen
Belägen
- Füllungspolituren
- Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse
- Herstellung provisorischer Kronen und Brücken
- Herstellung Situationsabdrücken
- Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut
- Erklärung der Ursache von Karies und Paradontopathien
- Hinweise zu zahngesunder Ernährung
- Hinweise zu häuslichen Flouridierungsmaßnahmen
- Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene
- Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene
- Remotivation
- Einfärben der Zähne
- Erstellen von Plaque-Indizes
- Erstellung von Blutungs-Indizes
- Kariesrisikobestimmung
- Lokale Flouridierung z. B. mit Lack und Gel
- Versiegelung von kariesfreien Fissuren
- Ausligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen
- Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten
- Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden
Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt
Die Klägerin leidet unter einer sogenannten Fibromyalgie. Hierbei handelt es
sich um eine außerordentlich schmerzhafte und unheilbare Krankheit, die auch als
Weichteilrheumatismus bezeichnet wird. Zu den Symptomen der Erkrankung gehören
unter anderem Müdigkeit, Morgensteifigkeit, Angstzustände und Depressionen.
Wegen dieser Erkrankung ist die Klägerin in der Zeit von Mitte 2005 bis November
2005 morgens regelmäßig zu spät zur Arbeitsaufnahme erschienen. Wegen
chronischer Schmerzen und Depressionen litt die Klägerin zuletzt auch unter
starken Stimmungsschwankungen.
Mit Schreiben vom 06.02.2006 beantragten die Beklagten beim Integrationsamt des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Das Schreiben vom 06.02.2006 hat
folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir mitteilten, dass wir beabsichtigten das
Beschäftigungsverhältnis mit der Mitarbeiterin Frau K1 B1 (geb. am 31.05.1959;
Adresse: M6. 81, 51 S2) zu kündigen. Frau B1 ist seit dem 1. April 1992 bei uns
beschäftigt. Sie ist nach eigenen Angaben seit einiger Zeit zu 60 %
schwerbehindert. Außerdem leidet sie an einer sehr schmerzhaften Form des
Weichteilrheumas, was häufig zu Ausfällen oder Arbeitseinschränkungen führt. In
unserer Praxis (Kleinbetrieb unter 5 angestellten Mitarbeitern) verursacht der
Ausfall einer Mitarbeiterin erhebliche Komplikationen und ist nur schwierigst
kompensierbar.
Am Ende des Schuljahres werden unsere beiden Auszubildenden ihre Prüfung zur
Zahnmedizinischen Fachangestellten absolvieren. So sind wir leider aus
wirtschaftlichen Gründen gezwungen uns von einer Mitarbeiterin zu trennen. Wir
möchten die Auszubildenden nach bestandener Prüfung in ein
Angestelltenverhältnis übernehmen, da wir mit anerkannten Fachkräften arbeiten
möchten. Frau B1 verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung als
Zahnmedizinische Fachangestellte (oder früher als Zahnarzthelferin).
Bitte leiten Sie das Zustimmungsverfahren ein."
Nach erfolgloser Durchführung einer Einigungsverhandlung am 01.03.2006 erteilte
das Integrationsamt mit Bescheid vom 13.04.2006 die Zustimmung zur ordentlichen
Kündigung. Wegen der Einzelheiten des Zustimmungsbescheides vom 13.04.2006 wird
auf Blatt 15 ff. der Akten verwiesen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben
vom 28.04.2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2006
(Blatt 74 f. der Akten) zurückgewiesen wurde. Mit Klageschrift vom 11.10.2006
hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den
Widerspruchsbescheid erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 24.04.2006, welches der Klägerin am 25.04.2006 zuging,
kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.2006.
Hiergegen richtet sich die Feststellungsklage der Klägerin, die am 28.04.2006
beim Arbeitsgericht Hagen einging.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, die angegriffene
Kündigung sei als treuwidrig und daher rechtsunwirksam zu bezeichnen. Die
Beklagten hätten nicht das nach der Rechtssprechung gebotene Mindestmaß an
sozialer Rücksichtnahme gewahrt. Sie, die Klägerin, habe seit ihrer Einstellung
im Jahr 1992 bis zum Kündigungsausspruch stets alle Aufgaben einer
Zahnarzthelferin erfüllt. Die Beklagten hätten ihr deshalb rechtzeitig vor
Kündigungsausspruch die Gelegenheit geben müssen, die Abschlussprüfung als
Zahnarzthelferin nachzuholen. Sie habe den Beklagten gegenüber die Bereitschaft
signalisiert, die Prüfung nachzuholen.
Im Übrigen handele es sich bei den von den Beklagten angeführten Hinweisen auf
die arbeitsvertraglichen Tätigkeiten einer Zahnarzthelferin, für deren Ausübung
eine Abschlussprüfung als Zahnarzthelferin vorgeschrieben sei, lediglich um
vorgeschobene Argumente. Die Beklagten hätten sie, die Klägerin, auch nach
Inkrafttreten der Röntgenverordnung im Jahre 2003 mit allen Arbeiten betraut,
und zwar auch mit denjenigen Tätigkeiten, die Mitarbeiter mit abgeschlossener
Ausbildung vorbehalten seien. Tatsächlich hätten die Beklagten die Kündigung in
erster Linie wegen ihrer Erkrankung ausgesprochen. Sie, die Klägerin, sei aber
trotz ihrer Erkrankung in der Lage, die Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis der
Beklagten auszuführen. Inzwischen habe sie sich zur Abschlussprüfung der
Zahnmedizinischen Fachangestellten angemeldet, die ausweislich des Schreibens
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 06.09.2006 (Blatt 79 der Akten) im
Sommer 2007 stattfinden solle.
Letztlich sei die Kündigung auch deshalb unwirksam, weil sie wegen ihrer
Behinderung ausgesprochen worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Beklagten und der Klägerin bestehende
Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.04.2006,
der Klägerin zugestellt am 25.04.2006, nicht beendet wird.
2. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin als Zahnarzthelferin in der
Zahnarztpraxis M2 31, 52 G1 weiterzubeschäftigen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften hätten sie
kaum eine Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin gehabt. Die genannten
Aufgaben, für die eine Abschlussprüfung als Zahnarzthelferin gesetzlich
vorgeschrieben sei, umfassten fast alles, was in einer Zahnarztpraxis anfalle.
Da die Klägerin nicht über die gesetzlich geforderte Qualifikation verfüge,
könne ihnen, den Beklagten, auch unter dem Gesichtspunkt des
Schwerbehindertenschutzes nicht zugemutet werden, einen gesetzeswidrigen Zustand
aufrechtzuerhalten oder zu verlängern.
Im Übrigen hätten sie, die Beklagten, die unternehmerische Entscheidung
getroffen, künftig die in ihrer Praxis anfallenden Arbeiten nur noch von
Personal mit abgeschlossener Ausbildung ausüben zu lassen. Zwei ihrer
Auszubildenden hätten im Mai 2006 ihre Ausbildung abgeschlossen. Seit dieser
Zeit sei die Stelle der ungelernten Kraft ersatzlos entfallen. Falsch sei, dass
die Klägerin nach wie vor ihre ursprüngliche Tätigkeit verrichte. Bereits seit
Anfang Juli 2006 sei sie unter Anrechnung auf noch offenen Urlaub von der
Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden. Auch wirtschaftliche
Gründe seien für die Kündigung der Klägerin maßgeblich gewesen. Sie, die
Beklagten, hätten sich entschieden, Lohnkosten zu sparen, indem qualifizierte
Berufsanfänger statt der Klägerin beschäftigt würden.
Die theoretische Möglichkeit, dass die Klägerin die Abschlussprüfung nachhole
und damit die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Beschäftigung erfülle, ändere
nichts daran, dass es derzeit keinen Arbeitsplatz für die Klägerin gebe. Im
Übrigen sei die Klägerin schon seit mindestens zwei Jahren wiederholt darauf
angesprochen worden, dass sie einen Berufsabschluss vorweisen müsse, um sie
rechtmäßig beschäftigen zu können. Dies habe die Klägerin stets mit dem Hinweis
ignoriert, sie könne ihre Arbeit auch so gut verrichten. Selbst unter dem Druck
der ausgesprochenen Kündigung habe die Klägerin keinerlei Anstalten zur
Weiterbildung gemacht.
Unzutreffend sei, dass die genannten Kündigungsgründe nur vorgeschoben seien.
Insbesondere sei die Kündigung nicht aus krankheitsbedingten Gründen
ausgesprochen worden. Allerdings könne die Kündigung durchaus auch aus
krankheitsbedingten Gründen als sozialgerechtfertigt angesehen werden. Aufgrund
der Krankheit der Klägerin habe es zuletzt Beeinträchtigungen im Praxisbetrieb
gegeben.
Durch Urteil vom 23.11.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen
diese Entscheidung, die der Klägerin am 08.12.2006 zugestellt worden ist,
richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 27.12.2006 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen und am 07.02.2007 begründet worden ist.
Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, die angegriffene Kündigung sei
wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben als unwirksam anzusehen. Die
Beklagten hätten sie, die Klägerin, auch noch im Jahre 2006, und zwar nach
Ausspruch der streitbefangenen Kündigung, mit Tätigkeiten beauftragt, die sie
nach der Röntgenverordnung eigentlich nicht mehr habe verrichten dürfen. Die
Beklagten hätten ihr auch die Notwendigkeit der Prüfung als Zahnarzthelferin
nicht deutlich gemacht, da ansonsten der Bestand ihres Arbeitsverhältnisses
gefährdet sei. Vielmehr sei sie von dem Antrag der Beklagten gegenüber dem
Integrationsamt vom 06.02.2006 vollkommen überrascht worden.
Sie, die Klägerin, habe alle Fähigkeiten, um die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung zu erfüllen. Dies zeige der 14 Jahre dauernde Bestand des
Arbeitsverhältnisses. Im Verfahren vor dem Integrationsamt habe sie sofort ihre
Bereitschaft bekundet, die Fachprüfung nachzuholen. Diese Bereitschaft bestehe
nach wie vor, wie sich aus der Bescheinigung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 06.09.2006 ergebe. Den Beklagten sei es ohne weiteres möglich, sie bis zur
Prüfung zu beschäftigen, ohne dass betriebliche Belange beeinträchtigt würden.
Sie, die Klägerin, halte weiterhin an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die
Kündigung auch wegen ihrer Behinderung ausgesprochen worden sei und sie deshalb
diskriminiere. Nach eigenem Sachvortrag der Beklagten sei es aufgrund der
Behinderung zu Leistungsmängel gekommen, was sie , die Klägerin, stets
bestritten habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23.11.2006 - 3 Ca 868/06 - abzuändern
und nach den Schlussanträgen der Klägerin 1. Instanz zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil und tragen vor, die Kündigung
verstoße nicht gegen § 242 BGB. Sie, die Beklagten, kämen mit der Übertragung
der in ihrer Praxis anfallenden Aufgaben nur auf ausgebildetes Praxispersonal
mit Abschlussprüfung lediglich den gesetzlichen Anforderungen nach. Auf die
Notwendigkeit der Abschlussprüfung sei die Klägerin mehrfach hingewiesen worden.
Bereits seit mindestens 2 Jahren vor Kündigungsausspruch sei die Klägerin
wiederholt auf das Erfordernis des Berufsabschlusses angesprochen und ihr seit
Ende 2005 aufgrund der bis dahin immer noch fehlenden Qualifikation sogar die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt worden. Die Klägerin habe sich
aber erst fünf Monate nach Kündigungsausspruch zur Prüfung angemeldet, obwohl
sie zuvor bereits ausreichend Gelegenheit zur Nachholung der Prüfung gehabt
habe.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es ihnen, den Beklagten, nicht ohne
weiteres möglich gewesen, die Klägerin bis zur Prüfung ohne Beeinträchtigung der
betrieblichen Belange zu beschäftigen. Bereits erstinstanzlich hätten sie
vorgetragen, dass die Stelle einer ungelernten Kraft ersatzlos weggefallen sei.
Sie, die Beklagten, hätten die freie unternehmerische Entscheidung getroffen,
die in der Praxis anfallenden Arbeiten ausschließlich durch Personal mit
abgeschlossener Ausbildung ausführen zu lassen. Die Klägerin sei daher nicht
mehr zur Ausführung dieser Arbeiten geeignet gewesen. Aus diesem Grunde sei die
Klägerin bereits mit Schreiben vom 03.07.2006 von der Arbeit freigestellt
worden.
Die Kündigung sei auch nicht wegen der Behinderung der Klägerin ausgesprochen
worden. Sie, die Beklagten, hätten in ihrer Korrespondenz mit dem
Integrationsamt ausdrücklich betont, dass aufgrund der neuen
Gesetzesvorschriften der Einsatzbereich für die in der Zahnarztpraxis tätigen
Mitarbeiter ohne Abschlussprüfung erheblich eingeschränkt sei und daher in
Zukunft ausschließlich anerkannte Fachkräfte diese Arbeiten verrichten sollten.
Hierdurch sei nicht die Kompetenz der Klägerin infrage gestellt worden;
ausschlaggebend sei lediglich die fehlende Qualifikation gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
II.
Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsverhältnis der
Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 24.04.2006 mit Ablauf des
30.09.2006 aufgelöst worden. Dementsprechend sind die Beklagten auch nicht
verpflichtet, die Klägerin als Zahnarzthelferin weiterzubeschäftigen.
1. Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit
rechts-unwirksam. Unstreitig beschäftigten die Beklagten zum Zeitpunkt des
Kündigungsausspruchs nicht mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1
S. 2 KSchG. Damit ist der 1. Abschnitt des KSchG nicht anwendbar.
2. Die streitbefangene Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§
242 BGB). Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer
folgt insoweit den sorgfältigen und in die Tiefe gehenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer
Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch unter Berücksichtigung des
zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin kann die Kündigung vom 24.04.2006
nicht als treuwidrig angesehen werden. Die Ausführungen der Klägerin in der
Berufungsbegründung geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
a) Der Sachvortrag der Klägerin, ihr sei zu keiner Zeit deutlich gemacht worden,
dass sie die schriftliche Prüfung als Zahnarzthelferin nachzuholen habe, da
ansonsten der Bestand ihres Arbeitsverhältnisses gefährdet sei, ist von den
Beklagten bestritten worden. Nach dem Vorbringen der Beklagten haben sie die
Klägerin mindestens zwei Jahre vor Ausspruch der Kündigung auf das Erfordernis
des Berufsabschlusses angesprochen und seit Ende 2005 wegen der immer noch
fehlenden Qualifikation die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt. Ob
dies den Tatsachen entspricht, kann letztlich dahinstehen. Denn die Klägerin hat
unabhängig hiervon auch unter dem Eindruck des von den Beklagten unter dem Datum
des 06.02.2006 gestellten Antrags auf Zustimmung zur Kündigung beim
Integrationsamt und der daraufhin unter Leitung der örtlichen Fürsorgestelle am
01.03.2006 durchgeführten Kündigungsverhandlung offensichtlich zunächst keine
Anstalten gemacht, die Prüfung als Zahnarzthelferin abzulegen. Ausweislich der
Anmeldebestätigung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 06.09.2006 hat sie
sich erst zu einer Abschlussprüfung im Sommer 2007 angemeldet, die sie auch zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 05.07.2007 noch nicht abgelegt
hatte. Angesichts dessen kann die unternehmerische Entscheidung der Beklagten,
die in ihrer Praxis anfallenden Aufgaben zukünftig nur durch ausgebildetes
Praxispersonal mit Abschlussprüfung ausführen zu lassen und das
Arbeitsverhältnis der Klägerin dementsprechend zu beenden, nicht als treuwidrig
angesehen werden. Die Beklagten sind mit dieser Entscheidung lediglich ihren
gesetzlichen Pflichten nachgekommen. Hierbei ist unerheblich, inwieweit die
Beklagten die Klägerin in der Vergangenheit mit Aufgaben betraut haben, die
diese mangels Abschlussprüfung als Zahnarzthelferin nach den gesetzlichen
Bestimmungen nicht hätte ausführen dürfen. Maßnahmen der Beklagten, die dazu
dienen, diesen gesetzwidrigen Zustand für die Zukunft zu beenden, können nicht
als treuwidrig bezeichnet werden.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kündigung vom 24.04.2006 auch
nicht wegen ihrer Behinderung ausgesprochen worden. Zwar weisen die Beklagten in
ihrem Zustimmungsantrag vom 06.02.2006 zunächst darauf hin, dass die Erkrankung
der Klägerin häufig zu Ausfällen oder Arbeitseinschränkungen geführt hat und der
Ausfall einer Mitarbeiterin in einem Kleinbetrieb erhebliche Komplikationen mit
sich bringt. Aus dem Gesamtkontext des Antragschreibens vom 06.02.2006 wird
jedoch deutlich, dass maßgeblicher Grund für die beabsichtigte Kündigung der
Klägerin die Tatsache ist, dass die Beklagten die beiden Auszubildenden nach
Ablegen der Prüfung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten in ein
Angestelltenverhältnis übernehmen wollen, da sie mit anerkannten Fachkräften
arbeiten möchten. Wie oben bereits ausgeführt, sind die Beklagten mit der
Verwirklichung dieser Absicht lediglich ihren gesetzlichen Verpflichtungen
nachgekommen. Denn sie durften die Klägerin, die nicht über eine abgeschlossene
Berufsausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte verfügt, mit einem
wesentlichen Teil der in ihrer Praxis anfallenden Tätigkeiten nicht mehr
betrauen. Wenn die Beklagten aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis der
Klägerin beenden, so kann hierin keine Diskriminierung der Klägerin als
Schwerbehinderte gesehen werden. Der Umstand, dass die Klägerin nicht über eine
Abschlussprüfung verfügte, ist keine Folge ihrer Behinderung. Tatsachen, die den
Schluss darauf zu lassen, die Klägerin habe die Prüfung aufgrund ihrer
Erkrankung nicht ablegen können, sind jedenfalls weder vorgetragen noch
ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin stets betont, es mangele ihr nicht an den
Fähigkeiten, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erfüllen, wie auch
das langjährige unbeanstandete Bestehen des Arbeitsverhältnisses gezeigt habe.
War die Klägerin damit trotz ihrer Erkrankung nicht gehindert, die
Abschlussprüfung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten abzulegen, so ist die
Kündigung durch die Beklagten unter Hinweis auf das Fehlen der Abschlussprüfung
nicht wegen der Behinderung der Klägerin ausgesprochen. Vielmehr beruht die
Kündigung darauf, dass die Klägerin während des Bestandes des
Arbeitsverhältnisses keine Initiativen ergriffen hat, die Prüfung nachzuholen.
Auch nach Einleitung des Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt ist sie
in dieser Hinsicht zunächst untätig geblieben. Die Entscheidung der Beklagten,
in Zukunft nur noch mit anerkannten Fachkräften zu arbeiten und der Klägerin zu
kündigen, ist angesichts dessen nicht wegen der Behinderung der Klägerin sondern
wegen ihrer Untätigkeit im Hinblick auf das Nachholen der Abschlussprüfung
erfolgt. Dass die mangelnde Aktivität der Klägerin in diesem Zusammenhang auf
ihre Behinderung zurückzuführen sein könnte, war für die erkennende Kammer nicht
ersichtlich. Die Beklagten sind ihrer Entscheidung, in Zukunft nur noch mit
ausgebildeten Fachkräften zu arbeiten, den gesetzlichen Anforderungen
nachgekommen. Mangels Ablegen der Abschlussprüfung verfügt die Klägerin nicht
über diese Anforderungen. Die Ursache hierfür liegt nicht in ihrer Behinderung,
sondern an ihrer mangelnden Initiative, die erforderliche Abschlussprüfung
nachzuholen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht verändert.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.