Kündigung – eine mit i.A.
unterschriebene ist formunwirksam
Arbeitsgericht Hamburg
Az: 27 Ca 21/06
Urteil vom 08.12.2006
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das
Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 2005 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. Februar 2006 nicht aufgelöst wurde.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet
wurde.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 2000 als Koch zu einer
monatlichen Bruttovergütung von 1.200,00 EUR angestellt.
Am 15. Dezember 2005 erhielt der Kläger ein Schreiben vom 9. Dezember 2005 mit
folgendem Inhalt: hiermit verkürzen wir gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 1.
August 2000 die monatliche Arbeitszeit des mit ihnen bestehenden
Arbeitsverhältnisses aus betrieblicher Notwendigkeit auf 86,5 Stunden mit
Wirksamkeit ab dem 15.12.2005.
Am 20. Februar 2006 erhielt der Kläger eine fristlose Kündigung der Beklagten.
Zu den näheren Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 42 d.A.) verwiesen.
Jedenfalls wurde das Schreiben durch den Assistenten der Geschäftsführung und
Betriebsleiter Herrn K. unterschrieben. Unstreitig war jener nicht der über
seiner Unterschrift bezeichnete Geschäftsführer. Zudem unterschrieb Herr K. mit
dem Zusatz i.A..
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Zwischen dem Kläger und
der Beklagten ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis
ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu
verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte,
Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller/Greger ZPO, 25.
Aufl., 2005 § 256 Rdnr. 3). Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne stellt das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien dar. Vorliegend geht es darum, ob das
Arbeitsverhältnis durch das Schreiben vom 9. Dezember 2005 sowie die Kündigung
der Beklagten vom 20. Februar 2006 beendet worden ist. Damit streiten die
Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der
Kündigungsfrist und außerdem die Berechtigung der Beklagten, das
Arbeitsverhältnis zu beenden. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse ist gegeben. Dieses ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG,
nach denen eine sozial ungerechtfertigte Kündigung als von Anfang an wirksam
gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird.
Danach ist vorliegend ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Umstände, aufgrund
derer ausnahmsweise dieses Feststellungsinteresse entfallen könnte (BAG, Urteil
v. 01. August 1968 - 2 AZR 390/67, AP Nr. 35 zu § 3 KSchG), sind nicht
ersichtlich. Insbesondere liegt vorliegend ein Feststellungsinteresse
hinsichtlich der Wirkung des Schreibens vom 9. Dezember 2005 vor, da der Kläger
nach dem Wortlaut des Schreibens nicht sicher davon ausgehen konnte, dass das
Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll. Es ist nicht hinreichend deutlich, ob
das Schreiben eine Teilkündigung, eine Änderungskündigung oder aber nur die
Ausübung des Direktionsrechts bedeuten soll.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1. Das Schreiben vom 9. Dezember 2006 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Es mangelt an einem entsprechenden Erklärungsinhalt einer Kündigung. Es lässt
sich der Willenserklärung nicht zweifelsfrei der Wille entnehmen, das
Arbeitsverhältnis der Parteien im Wege der Kündigung zu beenden. Eine solche
Kündigung muss deutlich und zweifelsfrei erklärt werden. Um seinen
Beendigungswillen auszudrücken, muss der Kündigende zwar nicht unbedingt das
Wort Kündigung verwenden. Es muss sich aber aus dem Gesamtzusammenhang im Wege
der Auslegung ergeben, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses gewollt
ist. Gemäß § 133 BGB ist die Erklärung so auszulegen, wie sie der
Erklärungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte (vgl. BAG
Urteil v. 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG). Ein solcher Wille
ist der Erklärung aber nicht zu entnehmen.
2. Das Arbeitsverhältnis wurde auch nicht durch die Kündigung vom 20. März 2006
beendet. Die Kündigungserklärung ist nach §§ 125 S. 1, 623 BGB nichtig.
Aus Sicht eines Dritten in der Person des Klägers konnte die Kündigung, welche
Herr K. i.A., also im Auftrag erklärte, nur so verstanden werden, dass nicht
Herr K. selbst, sondern der lediglich maschinenschriftlich angeführte
Geschäftsführer die Kündigungserklärung abgeben wollte.
Versteht man das Zeichnen im Auftrag als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-,
sondern einer Botenhandlung, so genügt eine solche Unterzeichnung nicht für die
Erfüllung der Schriftform. Der Bote übermittelt nur als Werkzeug seines
Geschäftsherrn dessen Willenserklärung (Klein NZA 2004, S. 1198 ff; Soergel /
Leptien , Vorb. § 164 Rdnr. 49.). Er gibt im Gegensatz zum Vertreter nicht eine
eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im fremden Namen ab. Da er keine
eigene Erklärung in eigener Verantwortung abgibt, kann sein Handeln die
Schriftform nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aussteller der Urkunde. Aussteller
ist weder derjenige, der nur als Schreibgehilfe die Erklärung mechanisch
herstellt, noch ihr Überbringer. Ist die Erklärung nicht schon durch das Handeln
des Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt, kann die
Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Die allein vom Boten
unterzeichnete Kündigung ist von vornherein nichtig.
Im Zivilprozessrecht gilt die Vorgabe, dass vorbereitende Schriftsätze die
Unterschrift der Person enthalten müssen, die den Schriftsatz verantwortet, §
130 Nr. 6 ZPO. Dieses Schriftformerfordernis gilt insbesondere auch für
bestimmende Schriftsätze wie die Klageschrift (§ 253 IV, V ZPO), die
Einspruchsschrift (§ 340 I ZPO) oder die Berufungsschrift (§ 519 I ZPO). Die
Anforderungen sind im Wesentlichen die gleichen wie bei der Schriftform im
materiellen Recht. Derjenige, der den Schriftsatz und die dort enthaltenen
Erklärungen verantwortet, muss ihn unterzeichnen. Das ist entweder die Partei
selbst oder ihr Vertreter, nicht aber der Bote. Nach ständiger Rechtsprechung
des BAG gibt die Verwendung des Kürzels i.A. im Zusammenhang mit der
Unterzeichnung einer Berufungsschrift, also das Zeichnen im Auftrag statt in
Vertretung, zu erkennen, dass für den Inhalt der Berufungsschrift keine
Verantwortung übernommen werden soll. Der mit i.A. Unterzeichnende trete dem
Gericht gegenüber nicht als Vertreter, sondern als Erklärungsbote auf (BAG ,
Urteil v. 26.07.1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr. 11 zu § 518 ZPO ; So auch BGH
Beschluss v. 05. 11. 1987 - V ZR 139/87- NJW 1988, 210; im Grundsatz ebenso BGH
Beschluss v. 27.05.1993 - III ZB 9/93 - NJW 1993, 2056 = BB 1993, 1324, wo
allerdings im Wege der Auslegung für den Einzelfall eines i.A. unterzeichnenden
Rechtsanwalts, der zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und unmittelbar in Ausführung
des ihm selbst erteilten Mandates tätig wird, eine Ausnahme gemacht wird; ferner
LAG Düsseldorf , Beschl. v. 8. 3. 2004 - 16 Ta 113/04 - unveröff.; ArbG Krefeld
, Urt. v. 21. 5. 2002 - 5 Ca 3458/01 - unveröff.; vgl. auch Zöller/Greger , §
130 Rdnr. 14 m.w. Nachw.).
Auch außerhalb des Verfahrensrechts, und zwar speziell für das materielle Recht
bei Ausspruch einer Kündigung hat das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahr
1997 zu erkennen gegeben, dass es im Grundsatz die i.A. im Gegensatz zu der i.V.
unterzeichneten Erklärung nicht als Vertreterhandeln interpretiert, weil durch
die Verwendung des Kürzels i.A. indiziert werde, dass der Unterzeichnende nicht
die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten
Kündigungsschreibens übernehmen will (BAG Urteil v. 20. 8. 1997 - 2 AZR 518/96 -
NJW 1998, 1093 L = NZA 1997, 1343 (1345 u. II 3b aa)).
Die Verwendung des Kürzels i.A. muss nach Auffassung der Kammer hingegen nicht
ausnahmslos und zwingend zur Annahme einer die Schriftform nicht erfüllenden
Botenhandlung führen. Maßgeblich für die Unterscheidung des Boten vom Vertreter
ist vielmehr eine Auslegung nach dem Empfängerhorizont. Die Kündigung ist als
empfangsbedürftige Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie der
Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Begleitumstände und der Verkehrssitte verstehen musste. Nicht entscheidend ist
demnach, ob der Handelnde als Bote oder Stellvertreter handeln wollte und/oder
sollte. Der Bote kann nach außen sehr wohl als Vertreter (ohne Vertretungsmacht)
auftreten. Die Schriftform wird dann gewahrt, denn es wird nach außen eine
eigene Willenserklärung abgegeben. Bei der Auslegung ist einerseits zu
berücksichtigen, dass im Allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch
möglicherweise nicht immer hinreichend zwischen Auftrag und Vertretung
unterschieden wird. Andererseits ist auch dem Nichtjuristen schon wegen des
klaren Wortlauts bewusst, dass das Handeln in Vertretung allein den
Stellvertreter kennzeichnet. Wird demgegenüber ein Handeln als im Auftrag
gekennzeichnet, kommt dem auch in der Laiensphäre regelmäßig eine Abstufung und
Distanzierung zu. Der i.A. Unterzeichnende tut kund, dass gerade nicht er selbst
die Erklärung verfasst hat, sondern diese von seinem Geschäftsherrn stammt, in
dessen Auftrag er handelt und sie übermittelt. Die Unterzeichnung i.A. ist in
großen Betrieben zudem oft kennzeichnend für niedrigere Hierarchieebenen. Nach
außen wird dementsprechend regelmäßig die Fremdbestimmung gerade in der
Verwendung des Kürzels i.A. zum Ausdruck gebracht. Daher ist es folgerichtig, in
der Verwendung dieses Kürzels ein Indiz für Botenhandeln zu sehen. Der Vertreter
hätte ein anderes Kürzel, nämlich i.V. verwendet. Jener Indizwirkung stehen
vorliegend auch keine anderen Umstände entgegen. Insbesondere für die bloße
Botenstellung von Herrn K. spricht, dass er unterhalb des Unterschriftenfeldes,
welches mit Geschäftsführer unterschrieben war, gezeichnet hat. Dies ließ für
Dritte den Schluss zu, dass nicht der überbringende Herr K., sondern der
Geschäftsführer Aussteller der Kündigung war. Dessen Unterschrift fehlt aber.
Dass Herr K. nach dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten
Sachvortrag bevollmächtigt war, lässt die Bewertung unberührt, da jene
Bevollmächtigung nicht nach außen hin deutlich wurde. Daher wurde auch von einer
Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1
ArbGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
Der gemäß § 61 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den
im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2
S. 1 ArbGG, § 4 Abs. 1 ZPO) gestellten Anträgen für den Antrag hinsichtlich des
Schreibens vom 9. Dezember 2005 drei Monatsgehälter (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) von
jeweils 1.200,00 EUR und für den Kündigungsschutzantrag weitere drei
Monatsgehälter (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) von jeweils 1.200,00 EUR.
Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG gesondert zuzulassen,
weil keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Gründe, insbesondere keine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG), vorlag.