Kündigung
(fristlose) – Unterschlagung von 10.000 Euro
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 8 Sa
154/08
Urteil vom
27.08.2008
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.01.2008, Az.: 3 Ca 1456/07,
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, über einen
Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsvergütung sowie über einen im Wege
der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch.
Der am 27.09.1959 geborene, seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtete Kläger
ist bei dem beklagten Verein seit dem 01.08.1985 als Beratungsstellenleiter
beschäftigt. Seine Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf 3.000,00 EUR brutto
monatlich.
Unter dem 17.07.2007 verfasste der Kläger ein an den Vorstand des Beklagten
gerichtetes Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Z,
zur Erklärung meines Kassensaldos von ca. 10.000, EUR darf ich Ihnen folgendes
mitteilen:
Durch die Aufgabe meines Einzelhandelsgeschäftes im Dezember 2005 hat sich durch
die verbleibenden Verpflichtungen ein Finanzloch gebildet. Dieses Loch habe ich
mit Bargeldeinnahmen der Firma gestopft, um ein totales finanzielles Desaster
abzuwenden. Nur so konnte ich eine Privatinsolvenz vermeiden.
Da ich die Vereinseinnahmen korrekt verbucht und auch in der Stichtagsmeldung
gemeldet habe, war mir persönlich klar, dass dieses Vorgehen auffällt.
Da die bestehende Verpflichtung zum August 2007 wegfällt, werde ich den
Minussaldo natürlich so schnell wie möglich zurückführen und die Tageseinnahmen
ab sofort korrekt einzahlen."
Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
20.07.2007 fristlos sowie vorsorglich ordentlich. Das Kündigungsschreiben ist
unterzeichnet von einem der beiden Vorstandsmitglieder, Herrn Z. Der Vorstand
der Beklagten besteht ausweislich des Vereinsregisters des Amtsgerichts Nürnberg
aus zwei Personen (Herrn Z sowie Frau Y), von denen jedes den Verein einzeln
vertreten kann. Diesbezüglich bestimmt auch § 8 Ziffer 4 der Satzung des
beklagten Vereins, dass beide Vorstandsmitglieder den Verein allein vertreten
können.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2007 hat der Kläger die
Kündigung "mangels Berechtigung des Unterzeichners bzw. mangels urkundlichen
Nachweises der Berechtigung zum Ausspruch einer Kündigung" zurückgewiesen.
Gegen die mit Schreiben vom 20.07.2007 ausgesprochene Kündigung richtet sich die
vom Kläger am 25.07.2007 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.
Der Beklagte hat in der Folgezeit weitere Kündigungen ausgesprochen, die der
Kläger jeweils mit klageerweiternden Schriftsätzen angegriffen hat.
Ausweislich einer vom beklagten Verein dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.
bis einschließlich 23.07. erteilten Gehaltsabrechnung wurde vom Arbeitsentgelt
des Klägers i. H. von 2.300,00 EUR brutto der sich hieraus ergebende Nettobetrag
von 1.699,70 EUR unter der Bezeichnung "Darlehen" in Abzug gebracht.
Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der seitens des Beklagten
ausgesprochenen Kündigungen hat der Kläger erstinstanzlich die Zahlung seiner
vollen Arbeitsvergütung von 3.000,00 EUR brutto für den Monat Juli 2007 geltend
gemacht. Der Beklagte hat seinerseits den Kläger im Wege der Widerklage auf
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 EUR in Anspruch genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom
20.07.2007 nicht zum 23.07.2007 beendet wird,
2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 27.07.2007 nicht zum
30.07.2007 beendet wurde,
3. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche und hilfsweise ordentliche
Kündigung vom 21.09.2007 aufgelöst worden ist,
4. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche und hilfsweise ordentliche
Kündigung vom 29.09.2007 beendet wurde,
5. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den
23.07.2007 hinaus fortbesteht.
6. Für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen Ziffer 1.bis 4.:
Den Beklagten zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses als
Beratungsstellenleiter weiter zu beschäftigen bzw. zu beschäftigen.
7. Den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zu verurteilen, an ihn 3.000,00
EUR brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.07.2007
zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
den Kläger unter Abweisung der Klageanträge zu verurteilen, an ihn 10.000,00 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise:
1. Den Kläger zu verurteilen, durch eine geordnete Zusammenstellung Auskunft
darüber zu erteilen, wann er welche Bargeldbeträge aus der Barkasse der
Beratungsstelle Ludwigshafen entnommen hat.
2. Den Kläger zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner
Auskunft an Eides Statt zu versichern.
3. Den Kläger nach Maßgabe seiner Auskunft zur Zahlung zu verurteilen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug
genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
16.01.2008 (Bl. 184 bis 191 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.01.2008 den Kläger verurteilt, an den
Beklagten 7.800,30 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Klage sowie die weitergehende
Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen
Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 21 des erstinstanzlichen Urteils
(= Bl. 192 bis 203 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 20.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.03.2008
Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 16.04.2008
verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.05.2008 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den
Sachvortrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt.
Insbesondere habe das erstinstanzliche Gericht verkannt, dass sämtliche
Kündigungen bereits nach § 174 BGB unwirksam seien. Eine
Einzelvertretungsberechtigung eines von mehreren Vorstandsmitgliedern eines
Vereins sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beklagte habe die
Alleinvertretungsbefugnis des die Kündigung unterzeichnenden Vorstandsmitglieds
bei Kündigungsausspruch nicht offen gelegt. Es wäre für den Beklagten ein
Einfaches gewesen, eine von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnete
Kündigungsvollmacht oder aber zumindest die Vereinssatzung vorzulegen. Ihm, dem
Kläger, stehe auch der vom Beklagten für den Monat Juli 2007 abgerechnete und
damit anerkannte Betrag von 3.000,00 EUR als Arbeitsentgelt zu. Es sei nicht
Aufgabe des Gerichts, Klageforderungen und Widerklageforderungen zu saldieren.
Die Widerklage bedürfe der Abweisung. Diesbezüglich habe das Arbeitsgericht die
Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Er - der Kläger - verfüge
über keinerlei Unterlagen, um die angebliche Forderung des Beklagten der Höhe
nach näher zu erläutern. Vielmehr sei es Sache des Beklagten, seinen
Schadensersatzanspruch substantiiert darzulegen.
Zur näheren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird
auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 20.05.2008 (Bl. 254 bis 256 d. A.)
Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom
20.07.2007 nicht zum 23.07.2007 beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 27.07.2007 nicht zum
30.07.2007 beendet wurde.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche und hilfsweise ordentliche
Kündigung vom 21.09.2007 aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche und hilfsweise ordentliche
Kündigung vom 29.09.2007 beendet wurde.
5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den
23.07.2007 hinaus fortbesteht.
6. Für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen Ziffer 1. bis 4.:
Den Beklagten zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses als
Beratungsstellenleiter weiter zu beschäftigen bzw. zu beschäftigen.
7. Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur näheren Darstellung
seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die
Berufungserwiderungsschrift vom 11.07.2008 (Bl. 269 und 269 R.d.A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg.
II. 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklagen des Klägers
abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis ist bereits durch die zeitlich erste, mit
Schreiben vom 20.07.2007 ausgesprochene fristlose Kündigung des Beklagten
aufgelöst worden. Die fristlose Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines
wichtigen Grundes i. S. von § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger
Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.
a) Ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen
Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die
Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein
bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles -
(überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu
untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung
gerechtfertigt ist, d. h.. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das
Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt
fortzusetzen.
Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere
Eigentums- oder Vermögensdelikte sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund
zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Vorliegend steht bereits aufgrund des
unstreitigen Sachverhalts fest, dass der Kläger Geldbeträge in einer Gesamthöhe
von ca. 10.000,00 EUR, die dem Beklagten zustanden, vereinnahmt und für eigene
Zwecke verwendet hat. Dies hat der Kläger vorgerichtlich mit Schreiben vom
17.07.2007 ausdrücklich eingeräumt und im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits
zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Es kann offen bleiben, ob das Verhalten
des Klägers den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) und/oder den
Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllt, da die strafrechtliche Beurteilung
des Fehlverhaltens des Klägers nicht entscheidend ist. Der Kläger hat jedenfalls
unstreitig vorsätzlich das Vermögen des Beklagten in erheblichem Umfang
geschädigt, was zweifellos einen für sich wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1
BGB darstellt.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles sowie der
Interessen beider Vertragsteile wiegt das Fehlverhalten des Klägers so schwer,
dass dem Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger noch wenigstens bis
zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d. h. bis zum 29.02.2008 weiter zu
beschäftigen. Zwar spricht zugunsten des Klägers seine fast 22-jährige
Betriebszugehörigkeit sowie sein Lebensalter von 48 Jahren bei
Kündigungsausspruch. Zu seinen Gunsten ist auch die Unterhaltsverpflichtung
gegenüber seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Dem gegenüber ist jedoch zugunsten
des Beklagten zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Stellung als
Beratungsstellenleiter zur Begehung einer Straftat zu Lasten des Beklagten
ausgenutzt und dadurch das erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit und
Zuverlässigkeit vollständig zerstört hat. Dieser Vertrauensverlust wiegt
schwerer als die zugunsten des Klägers sprechenden sozialen Gesichtspunkte. Eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist war dem Beklagten daher nicht zuzumuten.
Hinsichtlich der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bestehen
keine Bedenken. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden
Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort S.
12 vierter Absatz bis Seite 13 erster Absatz = Bl. 194 f. d. A.) und stellt dies
hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
b) Die Kündigung ist auch nicht nach § 174 BGB unwirksam.
Zwar hat der Kläger die ihm am 23.07.2007 zugegangene Kündigung mit Schreiben
seines Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2007 und damit auch unverzüglich
zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Zurückweisungsrechts des § 174 Satz 1
BGB ist jedoch im vorliegenden Fall nicht eröffnet.
§ 174 Satz 1 BGB gilt nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im BGB nur für
rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter (BAG v. 10.02.2005 - 2 AZR 584/03 -
AP Nr. 18 zu § 174 BGB). Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung
einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, so
scheidet eine Zurückweisung aus. Die gesetzliche Vertretungsmacht beruht nämlich
nicht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen. Sie kann auch nicht durch
eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden. Grundsätzlich besteht deshalb das
Recht zur Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB auch im Falle der
organschaftlichen Vertretung nicht. Außer in bestimmten Ausnahmefällen ist auch
für eine analoge Anwendung des § 174 BGB bei einer organschaftlichen
Vertretungsmacht kein Raum (vgl. BAG v. 10.02.2005, a. a. O., m. w. N.).
Bei der in Rede stehenden Vertretung des Beklagten durch das Vorstandsmitglied Z
handelt es sich um ein organschaftliches Handeln, auf das § 174 BGB weder direkt
noch analog anzuwenden ist. Die Vertretung beruht auf der gesetzlichen Grundlage
des § 26 Abs.2 BGB i. V. m. § 8 Abs. 4 der Satzung des Beklagten. Zwar besteht
nach § 26 Abs. 2 BGB von Gesetzes wegen eine Gesamtvertretungsbefugnis der
Vorstandsmitglieder. Eine hiervon abweichende Regelung findet sich aber in § 8
Abs. 4 der Satzung des Beklagten. Danach können beide Vorstandsmitglieder den
Verein jeweils allein vertreten. Die Vertretungsmacht beruht hier nicht auf
einer Willensentscheidung, die durch eine Vollmacht nachgewiesen werden könnte.
Darüber hinaus ist die Einzelvertretungsmacht der beiden Vorstandsmitglieder im
Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg publiziert.
c) Da das Arbeitsverhältnis der Parteien somit bereits durch die zeitlich erste
Kündigungserklärung des Beklagten vom 20.07.2007 mit sofortiger Wirkung
aufgelöst worden ist, erweisen sich auch die vom Kläger gegen die später
ausgesprochenen Kündigungen erhobenen Klagen als unbegründet, da zu deren
jeweiligen Zugangszeitpunkten kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr
bestanden hat.
2. Das Arbeitsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht die Zahlungsklage des
Klägers abgewiesen. Die Zahlungsklage ist nicht begründet.
Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien - wie bereits ausgeführt - mit
Zugang der mit Schreiben vom 20.07.2002 ausgesprochenen fristlosen Kündigung am
23.07.2007 geendet hat, hat der Kläger, bezogen auf den betreffenden Monat, nur
für die Zeit vom 01. bis 23.07.2007 einen Anspruch auf Arbeitsentgelt erworben.
Dieses beläuft sich, ausweislich der in rechnerischer Hinsicht unstreitigen
Gehaltsabrechnung (Bl. 105 d. A.) - bei Außerachtlassung der vorliegend nicht im
Streit befindlichen "Altersvorsorge - Zusatzleistung" - auf 2.300,00 EUR brutto,
woraus sich ein verbleibender Nettoentgeltanspruch von 1.699,70 EUR ergibt.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.699,70 EUR netto ist infolge
Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Da der Kläger unstreitig dem Beklagten
zustehende Geldbeträge, die er in seiner Eigenschaft als Beratungsstellenleiter
in Empfang genommen und zu verwahren hatte, für eigene Zwecke verwendet hat,
steht dem Beklagten gegen ihn sowohl nach § 280 Abs. 1 BGB als auch nach § 823
Abs. 1 BGB i. V. mit § 266 StGB sowie nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Zahlung des entwendeten bzw. vereinnahmten Geldes zu. Dieser Anspruch übersteigt
den Netto-Arbeitsentgeltanspruch des Klägers von 1.699,70 EUR bei weitem. Der
Kläger hat diesbezüglich bereits vorgerichtlich eingeräumt, einen Betrag von
insgesamt ca. 10.000,00 EUR vereinnahmt zu haben und die Richtigkeit dieser
Erklärung im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits nicht in Abrede gestellt.
Zwar hat der Beklagte keine ausdrückliche Aufrechnungserklärung abgegeben. Eine
solche kann jedoch auch konkludent erfolgen, was vorliegend bereits dadurch
geschehen ist, dass der Beklagte ausweislich des Inhalts der Gehaltsabrechnung
für Juli 2007 unter der Bezeichnung "Darlehen" einen Betrag in der vollen Höhe
des vom Kläger erdienten Nettoverdienstes von dessen Arbeitsvergütung in Abzug
gebracht hat. Im Hinblick auf die vom Kläger zuvor mit Schreiben vom 17.07.2007
gegenüber dem Beklagten eingeräumte Vereinnahmung von Geldbeträgen sowie unter
Berücksichtigung des Inhalts des Kündigungsschreibens vom 20.07.2007 war sowohl
aus Sicht des Klägers als auch aus Sicht eines Dritten klar und deutlich
erkennbar, dass es sich bei dem betreffenden Abzug um eine Aufrechnung mit
Schadensersatzansprüchen des Beklagten handelte. Darüber hinaus hat sich der
Beklagte in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich die vom Arbeitsgericht
vorgenommene Saldierung der Schadensersatzforderung mit dem
Arbeitsentgeltanspruch des Klägers zu eigen und geltend gemacht, die (teilweise)
Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens des Klägers stehe der Zulässigkeit der
Aufrechnung nicht entgegen. Der Beklagte hat daher zumindest konkludent die
Aufrechnung erklärt. Deren Wirksamkeit scheitert im vorliegenden Fall nicht
gemäß § 394 BGB daran, dass das Arbeitsentgelt des Klägers (jedenfalls nicht in
vollem Umfang) der Pfändung unterliegt. Das Aufrechnungsverbot tritt nämlich
zurück, soweit Treu und Glauben dies erfordern. Zulässig ist daher nach
allgemeiner Ansicht die Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen, die - wie
vorliegend - aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen oder aus vorsätzlichen
Vertragsverletzungen resultieren. Da der Kläger die Abführung der in der
Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge durch
den Beklagten nicht gerügt bzw. bestritten hat, war die Zahlungsklage somit
insgesamt abzuweisen.
3. Die Widerklage des Beklagten ist jedenfalls in dem vom Arbeitsgericht
ausgeurteilten Umfang begründet.
Der Beklagte hat gegen den Kläger - wie bereits ausgeführt - einen Anspruch auf
Zahlung der vereinnahmten Geldbeträge aus § 280 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB
i. V. m. § 266 StGB sowie aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach belief sich dieser
Anspruch zunächst jedenfalls auf den insoweit vom Arbeitsgericht in den
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils in Ansatz gebrachten Betrag
von 9.500,00 EUR. Auch dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger
eingeräumt hat, "ca. 10.000,00 EUR" zu Lasten des Beklagten vereinnahmt zu haben
und die Richtigkeit dieser Erklärung nicht Abrede stellt. Soweit der Kläger
geltend macht, bei dem betreffenden Betrag handele es sich lediglich um eine
grobe Schätzung und er verfüge selbst über keine Unterlagen, aus denen sich die
exakte Höhe der Geldsumme ergebe, so genügt dieses Vorbringen nicht den
Bestimmungen des § 138 ZPO. Danach haben die Prozessparteien ihre Erklärungen
über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben; darüber
hinaus ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über solche Tatsachen zulässig,
die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen
Wahrnehmungen gewesen sind. Hinsichtlich der Höhe des entwendeten Geldbetrages
verfügt der Kläger zweifellos über eigene Wahrnehmungen. Ein bloßes Bestreiten
mit Nichtwissen unter Hinweis darauf, es habe sich insoweit nur um eine grobe
Schätzung gehandelt, ist daher nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Vielmehr
war der Kläger nach § 138 Abs. 1 ZPO gehalten, sich hierüber vollständig zu
erklären. Dem gegenüber konnte sich der Beklagte, der nach seinem Vorbringen
über keine eigenen Erkenntnisquellen bezüglich der exakten Geldbeträge verfügt,
damit begnügen, seine Zahlungsklage auch der Höhe nach auf die vom Kläger
vorgerichtlich abgegebene Erklärung zu stützen. Es wäre sodann Sache des Klägers
gewesen, im Einzelnen darzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang der tatsächlich
vereinnahmte Geldbetrag von der zugestandenen Summe ("ca. 10.000,00 EUR")
abweicht. In Ermangelung eines diesbezüglichen Sachvortrages des Klägers ist
davon auszugehen, dass ein Schadensersatzanspruch zugunsten des Beklagten
zumindest in Höhe der vom Arbeitsgericht diesbezüglich in Ansatz gebrachten
Summe von 9.500,00 EUR entstanden ist. Dieser Schadensersatzanspruch ist in Höhe
des vom Beklagten gegenüber dem Arbeitsentgeltanspruch des Klägers insoweit
aufgerechneten Betrages von 1.699,70 EUR gemäß § 389 BGB erloschen, so dass ein
Schadensersatzanspruch - wie erstinstanzlich ausgeurteilt - von 7.800,30 EUR
verbleibt.
Der Zinsanspruch des Beklagten ergibt sich aus den §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO
ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG
genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung
der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird
hingewiesen.