Kündigung
durch GbR-Gesellschafter
Arbeitsgericht
Düsseldorf
Az: 3 Ca
1127/08
Urteil vom
19.05.2008
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008 beendet
worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu
83 %.
3. Der Streitwert beträgt 3.600,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ihres
Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
Die Klägerin ist seit dem 1.5.2006 bei der Beklagten als Zahnarzthelferin gegen
ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 1.200,00 € beschäftigt. Bei
der Beklagten handelt es sich um eine aus zwei Ärzten in Gemeinschaftspraxis
gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist
von beiden Gesellschaftern unterschrieben. Ein darauf enthaltener Zusatz über
die Erhöhung der geschuldeten Wochenstundenzahl und des Entgelts ist nur vom
Gesellschafter Herrn Q. unterschrieben. Dieser führte auch alle
Personalgespräche mit der Klägerin und den übrigen Arbeitnehmern der
Gemeinschaftspraxis. Am 31.1.2008 erhielt die Klägerin ein Kündigungsschreiben
auf dem Briefkopf der Gemeinschaftspraxis, in welchem es wie folgt heißt:
"..., hiermit kündige ich das bestehende Anstellungsverhältnis ordentlich zum
nächstmöglichen Termin, ..."
Unterschrieben ist die Kündigung von Herrn Q..
Mit ihrer am 21.2.2008 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 27.2.2008
zugestellten Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 31.1.2008.
Nachdem das Arbeitsverhältnis unstreitig durch eine weitere Kündigung zum
15.4.2008 wirksam gekündigt worden ist, hat die Klägerin zunächst auch das ihr
für die Zeit zwischen dem 29.2.2008 und dem 15.4.2008 zustehende Entgelt
eingeklagt. Über diesen Teil der Klage haben die Parteien im Kammertermin vom
19.5.2008 jedoch wegen mangelnder Bezifferbarkeit der insoweit auf die
Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entgeltanteile einen Teilvergleich
geschlossen.
Die Klägerin beantragt zuletzt festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31.1.2008 nicht
beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der unterzeichnende Gesellschafter sei insbesondere im Bereich
des Personalwesens alleinvertretungsbefugt gewesen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze sowie der
Terminsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die
mangels Einhaltung der Schriftform unwirksame - Kündigung der Beklagten vom
31.1.2008 nicht beendet.
I.
1) Die streitgegenständliche Kündigung gilt nicht aufgrund der gesetzlichen
Fiktion der §§ 4, 7 KSchG als wirksam. Die Frist des § 4 KSchG wurde durch
Einreichung der Klage am 21.2.2008 gegen die der Klägerin am 31.1.2008
zugegangene Kündigung gewahrt. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 271 Abs. 1,
167 ZPO war für die Klageerhebung auf den Zeitpunkt des Klageeingangs
abzustellen, da die Klageschrift der Beklagten am 27.2.2008 und damit demnächst
im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde (vgl. BAG v. 17.1.2002 - 2 AZR 57/01, BB
2003, 209). 2) Die Kündigung wahrt nicht die gemäß § 623 BGB erforderliche
Schriftform
(§ 126 BGB).
a) Das Schriftformerfordernis ist nach allgemeiner Auffassung konstitutiv und
damit Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
durch Kündigung (vgl. nur ErfK/Müller-Glöge, 8 Aufl., § 623 BGB Rz. 10, 14; HWK/Bittner,
2. Aufl., § 623 BGB Rz. 1 jew. mwN). Das Bundesarbeitsgericht hat in jüngster
Zeit verschiedentlich Gelegenheit gehabt, zu der Frage der Einhaltung der
Schriftform bei Kündigungen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Stellung
zu beziehen. In seinem Urteil vom 21.4.2005 heißt es:
"1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch
Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die durch Gesetz vorgeschriebene
Schriftform wird nach § 126 I BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Das gesetzliche
Schriftformerfordernis hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll
Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im
Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift erfüllt
darüber hinaus zusätzliche Zwecke: Durch die eigenhändige Unterschrift wird der
Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt damit eine
unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her
(Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift
und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom
Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich erhält der Empfänger der
Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob
die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion) (vgl. BT-Dr 14/4987, S. 16). Die
Schriftform des § 623. BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der
bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird
(§ 130 I 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der
Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim
Erklärenden sofort nachfragen kann.
2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden
die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen (BGH , NJW 2003, 3053 = NZM
2~0~, 810; NJW 2004, 1103 = NZM 2004, 97). Unterzeichnet für eine Vertragspartei
ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das
Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck
kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz,
so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere
Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass
deren Unterschrift noch fehlt (BGH, NJW 2004, 1103 = NZM 2004, 97).
Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform setzt bei einer GbR danach voraus, dass
die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter
auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, sie
also auch in dessen Namen erfolgt ist (BGHZ 125, 175 [177] = NJW 1994, 1649).
Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es
auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger
darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu
berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der
Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zu Grunde liegenden
Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der
Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen. Die gesetzliche
Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche
Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden
hat" (BAG v. 21.4.2005 - 2 AZR 162/04, NJW 2005, 2572 mwN; vgl. zuletzt
entsprechend: BAG v. 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06).
In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt erachtete der Senat die
Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nur durch einen Teil der
GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz nicht für ausreichend, wenn
alle Gesellschafter im Briefkopf wie auch in der Unterschriftszeile aufgeführt
sind.
In einer nachfolgenden Entscheidung führt der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts
aus:
"aa) Der Wille zu einem Handeln in alleiniger Vertretung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts wird deutlich, wenn der Vertreter mit einem klar gefassten
Vertretungszusatz unterzeichnet. So kann eine Unterschrift beispielsweise "als
alleiniger Vertreter der ABC GbR" oder "in Alleinvertretung für die ABC GbR"
erfolgen. Mit einer solchen Erklärung bringt der Vertreter zum Ausdruck dass er
die anderen Gesellschafter dem Dritten gegenüber allein vertritt. Ob er hierzu
tatsächlich ermächtigt ist, ist in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften
unerheblich. Auch bedarf die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung nach §§ 164
ff. BGB gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft
bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. [...]
bb) Ist ein rechtsgeschäftlicher Vertretungswille nicht eindeutig durch einen
entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift kenntlich gemacht, sondern hat der
Erklärende ohne Vertretungszusatz im räumlichen Zusammenhang mit einem Klartext
unterzeichnet, der seinen Namen wiedergibt, findet der Vertretungswille in der
Urkunde keinerlei Anklang. In solchen Fällen fehlt es, wenn nicht andere
Besonderheiten hinzutreten, an einem sich aus der Urkunde ergebenden
Anhaltspunkt für den Willen, die Erklärung in alleiniger Vertretung der anderen
Gesellschafter abgeben zu wollen. Das gilt erst recht, wenn - wie in dem Fall,
der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2005 (- 2 AZR
162/04 AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4) zugrunde lag - die Urkunde
darüber hinaus die klarschriftliche Aufführung der Namen der anderen
Gesellschafter in der Unterschriftenzeile enthält.
cc) Eine einzelfallbezogene Würdigung der Gestaltung und des Inhalts der
Vertragsurkunde ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Erklärende im
räumlichen Zusammenhang mit einer klarschriftlichen Bezeichnung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (z.B "ABC GbR") unterschreibt. In diesem Fall ist zu prüfen,
ob aus dem Inhalt der Vertragsurkunde andeutungsweise der Wille zur Vertretung
der anderen Gesellschafter zum Ausdruck kommt. Dem ist gleichzusetzen, wenn die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Urkunde als Vertragschließende
aufgeführt sowie mit einer kurzen Bezeichnung belegt ist und sodann der
Erklärende im räumlichen Zusammenhang mit dieser erneut aufgeführten
Kurzbezeichnung unterschreibt" (BAG v. 278.11.2007 - 6 AZR 1108/06).
Für den dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sah der Senat das
Schriftformerfordernis als gewahrt an, da sich aus dem Einleitungssatz des
streitgegenständlichen Aufhebungsvertrages ergebe, dass Vertragspartner als
Arbeitgeber die Gesellschaft sein sollte und sodann einer der Gesellschafter
oberhalb der Bezeichnung "Arbeitgeber" erkennbar abschließend und damit auch für
die übrigen Gesellschafter unterzeichnet hatte. Dem Arbeitnehmer sei zudem
aufgrund einer vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages erhaltenen Email
erkennbar gewesen, dass der Unterzeichnende bei den Verhandlungen über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses für alle Gesellschafter auftrat.
b) Unter Zugrundelegung der von den betreffenden Senaten des
Bundesarbeitsgerichts zutreffend und klar darlegten Grundsätze kann nach
Auffassung der Kammer im hier zu entscheidenden Fall nicht von einer Wahrung des
Schriftformerfordernisses ausgegangen werden.
aa) Übereinstimmend sind die Parteien davon ausgegangen, dass die beiden an der
Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
bilden und als solche die ArbeitgebersteIlung für das Arbeitsverhältnis der
Parteien innehaben. Dies erscheint angesichts des mit einer Gemeinschaftspraxis
typischerweise verfolgten gemeinsamen Zwecks der gemeinschaftlichen Nutzung der
Sach- und Personalressourcen und des gemeinsamen Auftretens als
Gemeinschaftspraxis im Arbeitsvertrag naheliegend.
bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kündigungserklärung als eine solche der
Gesellschaft ausgelegt werden kann. Zwar wird dies durch die Verwendung des die
Namen beider Gesellschafter wiedergebenden Briefkopfs der Gemeinschaftspraxis
nahe gelegt. Indes heißt es im Einleitungssatz der Kündigung "... ich kündige
...". Die im Singular gehaltene Formulierung der Erklärung ist sodann von einer
natürlichen Person unterschrieben, so dass ein objektiver Erklärungsempfänger
davon ausgehen kann, dass die Erklärung (allein) seitens des Unterzeichnenden
erfolgt, zumal nicht dargelegt wurde, dass der Klägerin die Existenz und
ArbeitgebersteIlung der Gesellschaft bewusst war. Der mit dem Erklärungsinhalt
nicht übereinstimmende Briefkopf ließe sich auch als eine möglicherweise einem
Irrtum, möglicherweise einer bewussten Entscheidung geschuldeten - den
Erklärungsinhalt indes nicht berührende Unstimmigkeit auslegen. In diesem Falle
wäre schon dem Erklärungsinhalt nach keine Erklärung der die ArbeitgebersteIlung
einnehmenden Gesellschaft gegeben. Es fehlte dann bereits an einer
Kündigungserklärung der Beklagten.
Von einem über neuere gesellschaftsrechtliche Rechtsprechungsentwicklungen
informierten Erklärungsempfänger (vgl. BGH v. 29.1.2001 - 11 ZR 331/00, BGHZ
146, 341) könnte die Kündigung indes auch so verstanden werden, dass sie von
einem Vertreter der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft
in deren Namen und mithin grammatikalisch folgerichtig im Singular abgegeben
wurde. In diesem Falle würde der Klartext des Kündigungsschreibens im
Zusammenhang mit dem Briefkopf gesehen auf eine Erklärung der Gesellschaft
hindeuten.
cc) Auch wenn man diese Auslegung des Kündigungsschreibens für die richtige
halten wollte, fehlte es indes an einer der Schriftform genügenden
Unterzeichnung. Die nach dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung
(§ 709 Abs. 2 BGB) grundsätzlich zu erwartende Unterzeichnung durch sämtliche
Gesellschafter ist nicht erfolgt. Sollte der unterzeichnende Gesellschafter,
Herr a., aber zugleich in Vertretung auch für seine Mitgesellschafterin
gehandelt haben, so ist dieser Vertretungswille in der Kündigungserklärung nicht
hinreichend zum Ausdruck gekommen. Dies wäre zur Wahrung der Schriftform des §
126 Abs. 1 BGB erforderlich gewesen, denn der Umstand, ob eine
Unterschriftsleistung (auch) in Vertretung erfolgt, gehört zum Erklärungsinhalt
einer Urkunde und nimmt daher am Schriftformerfordernis teil. Nur so kann die
Identitätsfunktion der Urkunde gewahrt werden.
Nach der Andeutungstheorie wäre für die Wahrung der Schriftform ausreichend,
wenn der Vertretungswille des Unterzeichnenden in der Urkunde, wenn auch nur
unvollkommen, Ausdruck gefunden hätte. Hieran fehlte es vorliegend, da die
Unterschrift nicht mit einem - wie auch immer gearteten - auf den
Vertretungswillen deutenden Zusatz versehen ist. Vielmehr ist der Name des
Unterzeichnenden unterhalb bzw. neben der Unterschrift lediglich
maschinenschriftlich nochmals wiedergeben. Hierin kann lediglich eine
KlarsteIlung dahingehend gesehen werden, von wem die handschriftliche
Unterschrift stammt. Dagegen kann aus dem Umstand, dass die vorgedruckte
Erklärung keinen weiteren Namen in der Unterschriftszeile enthält, nicht
hergeleitet werden, dass die allein zur Unterzeichnung durch a. vorgesehene
Erklärung damit auch in Vertretung der Mitgesellschafterin abgeben wird. Dies
würde den Bogen zulässiger Auslegung überspannen. Es ist den am Rechtsverkehr
Teilnehmenden zuzugestehen, dass sie mit den von Lehre und Rechtsprechung
aufgestellten, oftmals komplizierten Rechtsgrundsätzen oftmals wenig vertraut
sind. Daher ist seitens der Rechtsprechung ein gewisses Bemühen gerechtfertigt,
hierauf beruhendem Verhalten im Rechtsverkehr durch eine am einzig Vernünftigen
orientierte Auslegung zur Hilfe zu kommen. Dies kann indes nicht soweit führen,
einem schieren Unterlassen ein Erklärungswert beizumessen, der ihm unter
Beachtung der Identitäts- und Verifikationsfunktion des gesetzlichen
Schriftformerfordernisses nicht zukommt. Da das Kündigungsschreiben und der
fehlenden maschinenschriftlichen Aufführung des Namens der Mitgesellschafterin
hierin durchaus auch ein anderer Bedeutungsinhalt als dem des
Alleinvertretungswillens beigemessen werden kann - etwa ein Irrtum des
Unterzeichners über die Reichweite der eigenen rechtsgeschäftlichen Befugnisse
oder ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft, ist aus Sicht eines
verständigen Erklärungsempfängers eine unzweideutige Verbindung zwischen der
Urkunde und dem Aussteller nicht gegeben. Anders als in dem der angegebenen
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.2007 zugrunde liegenden
Sachverhalt ergibt sich etwas anders auch nicht aus der sonstigen Gestaltung der
Urkunde. Die Identitätsfunktion des Schriftformerfordernisses ist nicht gewahrt.
Ob etwas anderes etwa dann anzunehmen gewesen wäre, wenn Herr a. oberhalb einer
Bezeichnung "Arbeitgeber" unterschrieben hätte, kann dahinstehen.
3) Auf die Frage, ob a. tatsächlich Alleinvertretungsbefugnis zur Erklärung der
Kündigung für die Gesellschaft hatte, kommt es nach alledem nicht an.
II.
Die Beklagte hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, insoweit sie mit der Klage unterlegen ist. Die Parteien
tragen die Kosten für den erledigten Teil der Klage gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm.
§ 98 ZPO zu gleichen Teilen. Der Wert des für erledigt erklärten Zahlungsantrags
betrug 1.800 €.
III.
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und bemisst
sich für den noch zur Entscheidung anstehenden Kündigungsschutzantrag nach dem
dreifachen Bruttomonatsgehalt der Klägerin.
IV.
Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2c) ArbGG zulässig. Hinsichtlich der auch auf §
98 ZPO beruhenden Kostenentscheidung ist zudem entsprechend §§ 99 11, 91 a 11
ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegeben (vgl. Roloff, NZA 2007,
900 [912]).