Kündigung –
krankheitsbedingte - Wirksamkeit
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 10 Sa
1282/06
Urteil vom
22.06.2007
Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.07.2006 - 8 Ca 991/06 - wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der am 31.01.11xx geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. In der
Zeit vom 30.10.1980 bis zum 30.11.1995 war er bei der b4xxxxxxxx R4xxxxxxxx
beschäftigt. Seit dem 01.12.1995 steht er aufgrund eines schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 30.11.1995 (Bl. 7 d. A.) in den Diensten der Beklagten, die
mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt und ist
als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.933,31 EUR
eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der
Deutschen Post AG Anwendung.
Im Jahre 2003 war der Kläger in drei Zeiträumen jeweils arbeitsunfähig erkrankt,
er fehlte insgesamt krankheitsbedingt an 33 Arbeitstagen. Im Jahre 2004 war er
zweimal arbeitsunfähig erkrankt und hatte 44 Ausfalltage. Im Jahre 2005 hatte
der Kläger zunächst einen Krankheitstag. Seit dem 22.08.2005 war er fortlaufend
arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit beruhte auf Beschwerden im Knie
sowie auf einer Arthrose im Sprunggelenk. Seither konnte der Kläger keine
Sicherheitsschuhe mehr tragen, die für die Ladetätigkeiten bei der Beklagten
erforderlich war. Am 25.11.2005 wurde der Kläger am linken Knie operiert. Ob
aufgrund dieser Operation nach Aussage der den Klägern behandelnden Ärzte davon
auszugehen ist, das er in absehbarer Zeit wieder in vollem Umfange arbeitsfähig
sein würde, ist zwischen den Parteien streitig.
Für die Zeit von 2003 bis 2005 leistete die Beklagte insgesamt an den Kläger
Entgeltfortzahlung in Höhe von 10.325,-- EUR.
Ob insbesondere aufgrund der Erkrankung des Klägers ab 22.08.2005 erhebliche
Betriebsablaufstörungen bei der Beklagten eingetreten sind und die Einstellung
einer Ersatzkraft für den Kläger möglich war, ist zwischen den Parteien
streitig.
Aufgrund eines Bescheides des Versorgungsamtes D3xxxxxx vom 24.08.1993 wurde
beim Kläger ein Kniegelenksleiden festgestellt. Der Grad der Behinderung (GdB)
wurde auf 20 festgesetzt. Verschlimmerungsanträge des Klägers hatten seither
keinen Erfolg. Auch der Antrag des Klägers vom 04.05.2004 auf Feststellung eines
höheren Grades der Behinderung - GdB - wurde durch Bescheid des Versorgungsamtes
vom 24.08.2004 abgelehnt.
Am 28.11.2005 stellte der Kläger beim Versorgungsamt wiederum einen Antrag auf
Feststellung eines höheren Grades der Behinderung.
Nachdem der Kläger in einem Personalgespräch am 13.01.2006 keinen konkreten
Termin für seine Rückkehr an einen Arbeitsplatz nennen konnte, beabsichtigte die
Beklagte die ordentliche Kündigung des Klägers. Mit Schreiben vom 01.02.2006 (Bl.
74 f. d. A.) hörte sie hierzu den bei der Niederlassung E4xxx gebildeten
Betriebsrat an. Gleichzeitig wurde auch die Stellungnahme des
Schwerbehindertenvertreters erbeten.
Mit Schreiben vom 03.02.2006 beantragte die Beklagte vorsorglich beim
L1xxxxxxxxxxxxxxxx R3xxxxxxx - Integrationsamt - die Zustimmung zur ordentlichen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gemäß § 85 SGB IX.
Am 06.02.2006 stellte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für
Arbeit D3xxxxxx - einen Antrag auf Gleichstellung gemäß § 2 Absatz 3 SGB IX.
Mit Schreiben vom 08.02.2006 (Bl. 40 d. A.) stimmte die
Schwerbehindertenvertretung der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des
Klägers unter Hinweis auf den Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 28.11.2005
aus sozialen Gründen nicht zu.
Ebenfalls mit Schreiben vom 08.02.2006 (Bl. 77 d. A.) stimmte auch der
Betriebsrat der beabsichtigten personenbedingten ordentlichen Kündigung des
Klägers nicht zu.
Mit Schreiben vom 10.02.2006 (Bl. 12 d. A.), dem Kläger zugegangen am
11.02.2006, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende
Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen mit Wirkung zum 31.07.2006.
Hiergegen erhob der Kläger am 01.03.2006 die vorliegende Klage zum
Arbeitsgericht, in der unter anderem die fehlende Zustimmung des
Integrationsamtes gerügt wurde.
Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit D3xxxxxx - vom
15.03.2006 (Bl. 26 d. A.) wurde dem Gleichstellungsantrag des Klägers befristet
bis zum 05.02.2007 stattgegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte
der Beklagten mit Fax vom 23.03.2006 mit, dass der Kläger aufgrund seines
Antrages vom 06.03.2006 mit Bescheid vom 15.03.2006 einem Schwerbehinderten
gleichgestellt sei.
Mit Bescheid vom 22.02.2006 (Bl. 143 d. A.) entschied das Versorgungsamt
D3xxxxxx, dass aufgrund des Antrages des Klägers vom 28.11.2005 der Grad der
Behinderung 30 beträgt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2006 wurde eine weitere Erhöhung des Grades
der Behinderung rechtskräftig abgelehnt.
In der Zeit vom 16. - 18.05.2006 fanden bei der Beklagten Betriebsratswahlen
statt. Ob der Kläger zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung vom 10.02.2006
bereits als Wahlbewerber aufgestellt worden war, ist zwischen den Parteien
streitig. Der Kläger wurde inzwischen zum Betriebsratsmitglied gewählt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 10.02.2006 sei
unwirksam.
Sie sei sozial nicht gerechtfertigt, weil er an sich arbeitsfähig sei, lediglich
die für die Ladetätigkeit bei der Beklagten erforderlichen Sicherheitsschuhe
gegenwärtig nicht tragen könne. Nach Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme
werde er wieder vollständig arbeitsfähig sein.
Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, ihm stehe tarifvertraglicher
Sonderkündigungsschutz nach § 22 Abs. 1 MTV und den dazugehörenden
Übergangsvorschriften zu. Die Beschäftigungszeit bei der b4xxxxxxxx R4xxxxxxxx
sei insoweit anzurechnen.
Darüber hinaus sei die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des
Integrationsamtes aufgrund seiner Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten
unwirksam. Aufgrund seines Antrags vom 06.02.2006 sei er mit Wirkung zum
06.02.2006 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Der Beklagten sei dieser
Sonderkündigungsschutz bekannt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der
Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vom 08.02.2006.
Schließlich sei die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates
unwirksam. Er, der Kläger, sei Wahlbewerber für die Betriebsratswahl vom 16. -
18.05.2006 gewesen. Seine Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste sei
bereits am 06.09.2005 erfolgt. Die Vorschlagsliste sei am 04.04.2006 beim
Wahlvorstand eingereicht worden (Bl. 71 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche,
außerordentliche Kündigung vom 10.02.2006, zugegangen am 11.02.2006 nicht
aufgelöst worden ist,
2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen
als Transportarbeiter (Entgeltgruppe 3) weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Kündigung vom 10.02.2006 für wirksam gehalten und die Auffassung
vertreten, die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung lägen
aufgrund von Betriebsablaufstörungen auch unter Berücksichtigung der Interessen
des Klägers vor. Die Kündigung sei wegen langer Arbeitsunfähigkeit des Klägers
nicht sozialwidrig. Der Kläger sei in der Vergangenheit ständig mehr als 6
Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung habe er den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht
nennen können. Sein Einsatz als Kraftfahrer mit Ladetätigkeiten sei deshalb
ausgeschlossen, weil er nicht in der Lage sei, die erforderlichen
Sicherheitsschuhe zu tragen. Auch die erforderlichen Betriebsablaufstörungen
lägen vor. Neben der geleisteten Entgeltfortzahlung habe die krankheitsbedingte
Abwesenheit des Klägers zu einer erheblichen Mehrbelastung der Fahrer innerhalb
der Abteilung des Klägers geführt. Dadurch seien Überstunden einzelner Fahrer
aufgelaufen, die den Bezirk des Klägers hätten übernehmen müssen. Hierdurch sei
es zu einer eingeschränkten Abwicklung beim Erholungsurlaub sowie beim Abbau des
Überstundenkontingents bei Mitarbeitern innerhalb der Abteilung gekommen.
Schließlich sei es auch zu Qualitätsbeeinträchtigungen gekommen. Der Ausfall des
Klägers habe zudem zu einem erheblichen Dispositionsmehraufwand geführt, um den
Betriebsablauf sicherzustellen.
Eine Überbrückung des krankheitsbedingten Ausfalls des Klägers durch
zweckbefristete Einstellung eines anderen Arbeitnehmers sei im Budget der
Beklagten nicht vorgesehen und würde zu einer Überschreitung des zur Verfügung
stehenden Budgets führen.
Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, das ein tarifvertraglicher
Sonderkündigungsschutz zu Gunsten des Klägers nicht eingreife. Weder lägen die
Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 MTV noch der Übergangsvorschriften vor.
Der Kläger könne sich auch nicht auf den Sonderkündigungsschutz von
Schwerbehinderten berufen. Die Beklagte habe nämlich erst am 24.03.2006 - mehr
als einen Monat nach Zugang der Kündigung - davon erfahren, dass der Kläger
einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei. Insoweit habe der Kläger die
Beklagte verspätet von dem gestellten Antrag und der erfolgten Gleichstellung
unterrichtet. Auf das Schreiben der Schwerbehindertenvertretung vom 08.02.2006
könne der Kläger sich nicht berufen, da dieses Schreiben keine ordnungsgemäße
Unterrichtung durch den Kläger darstelle.
Die Kündigung habe auch nicht nach § 103 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates
bedurft. Bei Ausspruch der Kündigung sei der Kläger noch nicht Wahlbewerber im
Sinne des § 103 BetrVG gewesen. Der Kläger sei erst am 04.04.2006, dem Datum der
Abgabe des Wahlvorschlages (Bl. 71 d. A.), auf den Wahlvorschlag gesetzt und am
11.04.2006 vom Wahlvorstand in die Wählerliste aufgenommen worden.
Durch Urteil vom 19.07.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und
zur Begründung ausgeführt, die Kündigung sei sozialwidrig, auf eine
langandauernde Erkrankung könne die Beklagte sich zur Begründung der Kündigung
vom 10.02.2006 nicht berufen. Mindestens die erforderliche Interessenabwägung
müsse zu Gunsten des Klägers ausgehen. Die aufgetretenen Betriebsablaufstörungen
hätten durch zumutbare Überbrückungsmaßnahmen der Beklagten, insbesondere durch
die zweckbefristete Einstellung einer Ersatzkraft für den krankheitsbedingt
fehlenden Kläger vermieden werden können. Zu einer Budgetüberschreitung würde es
in diesem Fall nicht kommen, da eine Entgeltfortzahlungspflicht zu Gunsten des
Klägers nur für 6 Wochen bestehe.
Gegen das der Beklagten am 25.07.2006 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 03.08.2006 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 18.09.2006 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages ist die
Beklagte nach wie vor der Auffassung, dass die Kündigung vom 10.02.2006 wirksam,
insbesondere nicht sozialwidrig sei.
Auf den Sonderkündigungsschutz des § 2 Abs. 3 SGB IX könne der Kläger sich nicht
berufen, da er erst mehr als einen Monat nach Zugang der Kündigung davon
Mitteilung gemacht habe, dass er einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei.
Zu Recht sei das Arbeitsgericht auch bei der Überprüfung der Sozialwidrigkeit
der Kündigung von einer negativen Prognose ausgegangen. Entscheidend sei nicht,
wie lange die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zum Kündigungszeitpunkt
bereits angedauert habe, sondern vielmehr, dass die Wiederherstellung der
Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt objektiv noch nicht
abgesehen werden könne. Ausreichend sei es, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt
der Kündigung erst ein halbes Jahr arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, wenn zum
Kündigungszeitpunkt die Genesung vollständig ungewiss sei. Die erhebliche
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen ergebe sich in diesen Fällen schon
aus der mangelnden Einplanbarkeit des Klägers.
Insoweit habe die Beklagte Anfang 2006 davon ausgehen dürfen, dass das Ende der
Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zukunft völlig ungewiss sei und damit
erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Zukunft zu befürchten gewesen
seien. Eine Arthrose sei zudem nicht heilbar.
Durch den langfristigen krankheitsbedingten Ausfall des Klägers sei es zu
erheblichen Betriebsablaufstörungen gekommen. Eine befristete Einstellung einer
Ersatzkraft sei aus Budgetgründen nicht möglich gewesen. Die Abteilung 32, in
der der Kläger beschäftigt sei, sei hinsichtlich des Fahrerbestandes nach oben
wie nach unten "gedeckelt". Die von der Abteilung 32 einzuhaltende Obergrenze im
Fahrerbereich belaufe sich auf 69 Stammfahrer und 19 Vertreter. Ersatzkräfte aus
anderen Abteilungen hätten aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht
eingesetzt werden können. Der Personalbestand im Bereich des Fahrdienstes sei
durch die vereinbarte Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.2004 (Bl. 127 f. d.
A.) bis zum 31.12.2007 verbindlich festgeschrieben. Dieses Budget dürfe weder
über- noch unterschritten werden. Dabei würden längerfristig ausfallende
Beschäftigte nicht aus dem Budget herausgerechnet. Der krankheitsbedingte
Ausfall einer Arbeitskraft sei daher immer durch eine verminderte
Urlaubsabwicklung zu kompensieren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.07.2006 - 8 Ca 991/06 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, dass auch der
Beklagten die Durchführung von Überbrückungsmaßnahmen im Falle des Klägers
zumutbar gewesen seien. Auch die Einstellung einer Ersatzkraft sei möglich
gewesen. Allein auf fehlende finanzielle Mittel könne die Beklagte sich nicht
berufen. Eine möglicherweise einzustellende Ersatzkraft hätte von den
eingesparten Lohnkosten des Klägers bezahlt werden können. Schließlich ist der
Kläger nach wie vor der Auffassung, dass die Berufung auf den
Sonderkündigungsschutz als Gleichgestellter nicht verwirkt sei. Trotz der
Überschreitung der Monatsfrist sei es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass er einen Verschlimmerungsantrag gestellt habe.
Hiervon habe die Beklagte aber Kenntnis gehabt. Deshalb könne sie sich auf ihre
Unkenntnis über den Antrag des Klägers vom 06.02.2006 nicht berufen.
Die Beschwerdekammer hat die Akten des L2xxxxxxxxxxxxxxxxxx R3xxxxxxx -
Integrationsamt - 12.13-61xxxx/32xxx a - sowie des Versorgungsamtes D3xxxxxx -
53xxxxxxxx-45-33 - mit Einverständnis des Klägers beigezogen. Auf den Inhalt
dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage und dem
Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers stattgegeben.
I.
Auch die Berufungskammer hat offengelassen, ob der Kläger sich zur Begründung
der Unwirksamkeit der Kündigung vom 10.02.2006 auf den Sonderkündigungsschutz
des § 15 Abs. 3 KSchG als Wahlbewerber, auf den Sonderkündigungsschutz als
langjährig bei der Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer unter Berücksichtigung
von Vordienstzeiten gemäß § 34 MTV oder auf den Sonderkündigungsschutz von
Schwerbehinderten und Gleichgestellten nach § 85 SGB IX berufen kann.
Die Kündigung vom 10.02.2006 ist nämlich in jedem Fall rechtsunwirksam, da sie
sozial ungerechtfertigt ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Dies hat das Arbeitsgericht
zutreffend erkannt.
Sowohl die Beschäftigungszeit des Klägers im Betrieb der Beklagten als auch die
Größe des Betriebes der Beklagten rechtfertigen die Anwendung des
Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG).
Die Kündigungsschutzklage ist auch rechtzeitig erhoben worden, § 4 KSchG.
Die Kündigung des Klägers vom 10.02.2006 ist sozial ungerechtfertigt, weil sie
nicht durch Gründe, die in der Person des Klägers liegen, bedingt ist, § 1 Abs.
2 Satz 1 KSchG.
1. Zu den personenbedingten Gründen, die eine ordentliche Kündigung
rechtfertigen können, gehört neben den Fällen häufiger Kurzerkrankungen und
langandauernder Erkrankungen nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch
der Fall der dauernden Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
zu erbringen. Nicht nur die lang andauernde Erkrankung, sondern auch die
dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung zu erbringen, kann eine ordentliche fristgerechte Kündigung
rechtfertigen. Aufgrund der Erkrankung steht nämlich bereits fest, dass der
Mitarbeiter niemals mehr in der Lage sein wird, die von ihm geschuldete
Arbeitsleistung zu erbringen, insoweit ist das arbeitsrechtliche
Austauschverhältnis praktisch auf Dauer gestört (BAG, Urteil vom 05.08.1976 - AP
KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 1; BAG, Urteil vom 21.05.1992 - AP KSchG 1969 § 1
Krankheit Nr. 30; BAG, Urteil vom 29.04.1999 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr.
36; BAG, Urteil vom 12.04.2002 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 65; KR/Griebeling,
8. Aufl., § 1 KSchG Rz. 375; APS/Dörner, 2. Aufl., § 1 Rz. 188; ErfK/Ascheid/Oetker,
7. Aufl., § 1 KSchG Rz. 208; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rz. 1236 f.).
Auf eine krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit des Klägers kann die
Beklagte sich jedoch zur Begründung der Kündigung vom 10.02.2006 nicht berufen.
Eine auf Dauer bestehende Leistungsunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden.
Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer
krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit erst dann gleich, wenn in den
nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG,
Urteil vom 29.04.1999 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 36; KR/Griebeling, a. a.
O., § 1 KSchG Rz. 375). So liegt der vorliegende Fall nicht. Spätestens seit dem
11.09.2006 hat der Kläger wieder vollzeitig gearbeitet. Auch zum Zeitpunkt der
Entscheidung durch die Berufungskammer war der Kläger arbeitsfähig.
2. Auch die Voraussetzungen einer langandauernden Erkrankung, die eine Kündigung
sozial hätte rechtfertigen können, lagen zum Zeitpunkt des Ausspruches der
Kündigung am 10.02.2006 nicht vor.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Überprüfung der
sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen langanhaltender Krankheit
grundsätzlich in drei Stufen vorzunehmen. Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2
KSchG sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der
voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe - , eine
darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die
betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr
hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (BAG, Urteil
vom 22.08.1980 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 6; BAG, Urteil vom 22.11.1982 -
AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 7; BAG, Urteil vom 21.02.1992 - AP KSchG 1969 §
1 Krankheit Nr. 30; BAG, Urteil vom 29.04.1999 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr.
36; BAG, Urteil vom 12.04.2002 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 65; KR/Griebeling, a. a.
O. § 1 KSchG Rz. 366 ff.; Stahlhacke/Preis/Vossen, a. a. O., Rz. 1240 ff., ErfK/Ascheid/Oetker,
§ 1 KSchG Rz. 211 f. m. w. N.).
b) Auch die Berufungskammer unterstellt wie das Arbeitsgericht, dass zum
Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung durch die Beklagte am 10.02.2006 von
einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen war. Zwar war der Kläger zu
diesem Zeitpunkt erst ca. 5 1/2 Monate arbeitsunfähig erkrankt. Auf die
bisherige Dauer der Arbeitsunfähigkeit kommt es für die Beurteilung einer
negativen Gesundheitsprognose jedoch nicht an. Eine langanhaltende Erkrankung
kann auch schon in Betracht kommen, wenn die sechswöchige Frist zur
Entgeltfortzahlung abgelaufen ist. Da aufgrund des Personalgespräches vom
13.01.2006, in dem auch der Kläger keinen konkreten Termin für eine Rückkehr an
seinen Arbeitsplatz nennen konnte, davon auszugehen war, dass die Erkrankung des
Klägers noch für eine voraussichtlich längere und nicht absehbare Zeit andauern
würde, geht auch die Berufungskammer mit der Beklagten von einer negativen
Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung am 10.02.2006
aus.
c) Die Beklagte konnte bei Ausspruch der Kündigung vom 10..02.2006 aber nicht
davon ausgehen, dass es wegen der zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit zu einer
erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kommen würde (zweite
Stufe). Eine derartige Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, die durch
erhebliche Entgeltfortzahlungskosten, aber auch durch sonstige
Betriebsablaufstörungen verursacht werden können, hat die Berufungskammer nicht
feststellen können.
aa) Zwar hat die Beklagte in den Jahren 2003, 2004 und 2005 an den Kläger
Entgeltfortzahlungskosten geleistet, die insgesamt 10.325,-- EUR betragen haben.
Die Berufungskammer geht auch davon aus, dass diese Entgeltfortzahlungskosten
jährlich Zeiträume von mehr als 6 Wochen betragen haben. Sie sind damit
erheblich. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine erhebliche
wirtschaftliche Belastung der Beklagten mit Entgeltfortzahlungskosten im
allgemeinen bei einer Langzeiterkrankung nicht in Betracht kommt, weil der
Entgeltfortzahlungszeitraum begrenzt ist. Bei der Berechnung, welche
Kostenbelastung durch Entgeltfortzahlungskosten der Arbeitgeber in Zukunft zu
besorgen hat, können nur die Entgeltfortzahlungskosten berücksichtigt werden,
die auf die auch in Zukunft zu erwartenden, im Rahmen der negativen
Gesundheitsprognose ermittelten Ausfallszeiten entfallen. Lohnfortzahlungskosten
für einmalige Erkrankungen und Ausfallzeiten ohne Lohnfortzahlungspflicht
bleiben dabei außer Betracht (BAG, Urteil vom 07.12.1989 - RzK I 5 g Nr. 34; KR/Griebeling,
a. a. O. § 1 KSchG Rz. 373). Für die Prognose der zu erwartenden
wirtschaftlichen Belastung müssen diejenigen Ausfallzeiten unberücksichtigt
bleiben, für die keine Lohnfortzahlungspflicht mehr besteht, weil die einzelne
Krankheit den Zeitraum von 6 Wochen überschritten hat, für den nach den
gesetzlichen Vorschriften das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. Dieser Zeitraum
ist für die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers mit
Entgeltfortzahlungskosten irrelevant.
So liegt der vorliegende Fall. Der Kläger war seit dem 22.08.2005 im
wesentlichen wegen einer Arthrose im Sprunggelenk, aufgrund derer er keine
Sicherheitsschuhe mehr tragen konnte, arbeitsunfähig erkrankt. Der
Entgeltfortzahlungszeitraum war nach Ablauf von 6 Wochen ausgelaufen.
Gegenteiliges ist von der Beklagten jedenfalls nicht vorgetragen worden. Nachdem
für den Kläger spezielle Schuhe angefertigt worden sind, ist der Kläger auch
wieder arbeitsfähig. Mit Entgeltfortzahlungskosten über einen Zeitraum von 6
Wochen hinaus war jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht zu
rechnen.
bb) Zur Begründung einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
kann die Beklagte sich auch nicht auf besondere Betriebsablaufstörungen berufen.
Soweit die Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, durch den krankheitsbedingten
Ausfall des Klägers seien Überstunden anderer Fahrer entstanden, es sei zu einer
eingeschränkten Abwicklung beim Erholungsurlaub sowie beim Abbau des
Überstundenkontingents, ferner zu Qualitätsbeeinträchtigungen gekommen, ist
dieses Vorbringen der Beklagten spätestens in der Berufungsinstanz ausdrücklich
bestritten worden. Diesem Vorbringen brauchte die Berufungskammer aber bereits
deshalb nicht näher nachzugehen, weil es unsubstantiiert ist. In welchen Fällen
es durch den krankheitsbedingten Ausfall des Klägers zu Überstunden anderer
Mitarbeiter gekommen ist, in welchen Fällen der Erholungsurlaub anderer
Mitarbeiter nur eingeschränkt abgewickelt werden konnte und welche
Qualitätsbeeinträchtigungen aufgetreten sind, ist nicht substantiiert
vorgetragen worden. Die Beklagte hat nämlich an anderer Stelle selbst
vorgetragen, dass sie eine Personalreserve vorhalte. Diese Personalreserve
hätte, hierauf hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits
zutreffend abgehoben, aber gerade bei Ausfall des Klägers zu einer Vermeidung
der Störungen im Betriebsablauf führen müssen, andernfalls wäre sie nicht
ausreichend gewesen.
Zu einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen wäre es auch nicht gekommen,
wenn die Beklagte die voraussichtliche Ausfallzeit des Klägers durch Einstellung
einer Aushilfskraft überbrückt hätte. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist dies dem Arbeitgeber im Fall einer langanhaltenden
Erkrankung für die Dauer von 24 Monaten regelmäßig zumutbar (BAG, Urteil vom
25.11.1982 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 7; BAG, Urteil vom 29.04.1999 - AP
KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 36; KR/Griebeling, a. a. O., § 1 KSchG Rz. 372,
374; ErfK/Ascheid/Oetker a. a. O., § 1 KSchG Rz. 212, 218 m. w. N.).
Die Berufungskammer folgt den insoweit zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil. In wie weit der Beklagten die
befristete Einstellung einer Ersatzkraft für die krankheitsbedingten
Ausfallzeiten des Klägers unzumutbar gewesen ist, ist nicht ersichtlich. Bei den
Tätigkeiten des Klägers handelt es sich nicht um Tätigkeiten einer
spezialisierten Fachkraft, die nur schwierig ersetzbar ist. Der Kläger selbst
war zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits mehr als 10 Jahre lang
bei der Beklagten beschäftigt, sodass der Beklagten auch die befristete
Einstellung einer Ersatzkraft als Überbrückungsmaßnahme zugemutet werden konnte.
Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass die befristete Einstellung einer
Ersatzkraft für die krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers aus
Budgetgründen nicht möglich gewesen sei, greift nicht durch. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits darauf hingewiesen, dass die
Einstellung einer Ersatzkraft nicht notwendigerweise zu einer Überschreitung des
Budgets der Beklagten geführt hätte. Das Personalbudget der Beklagten würde
durch Einstellung einer Ersatzkraft nicht erhöht, weil der Kläger jedenfalls
nach Ablauf des Sechswochenzeitraumes wegen Krankengeldbezuges dem
Personalbudget der Beklagten nicht mehr zur Last gefallen ist. Die Beklagte kann
sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, die Einstellung einer
Ersatzkraft sei aus Gründen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.2004,
wonach der Personalbestand im Bereich des Fahrdienstes verbindlich
festgeschrieben ist, ausgeschlossen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom
12.12.2004 kann nicht regeln, dass eine an sich sozialwidrige Kündigung nach § 1
Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Dies ist auch nicht ihr Regelungsinhalt.
Soweit die Beklagte durch den Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom
12.12.2004 vortragen will, weitere Überbrückungsmaßnahmen seien der Beklagten
wegen des krankheitsbedingten Ausfalls des Klägers zum Zeitpunkt des Ausspruches
der Kündigung unzumutbar gewesen, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Dies
gilt auch für den Vortrag der Beklagten, der krankheitsbedingte Ausfall einer
Arbeitskraft sei aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung immer durch eine
verminderte Urlaubsabwicklung zu kompensieren. Ob und in welchem Umfang
tatsächlich der krankheitsbedingte Ausfall des Klägers dazu geführt hat oder
nach Ausspruch der Kündigung dazu hätte führen müssen, dass Arbeitskräfte aus
dem Arbeitsbereich des Klägers ihren Urlaub nicht mehr ordnungsgemäß abwickeln
konnten, ist nicht substantiiert vorgetragen worden.
II.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung auch dem
Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers stattgegeben. Die auch insoweit
eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Beschäftigungsanspruch des Klägers ist abzuleiten aus den §§ 611, 613, 242
BGB, Art. 1 und 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Beschluss vom 27.02.1985 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) hat der
gekündigte Arbeitnehmer einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch außer im Falle
einer offensichtlich unwirksamen Kündigung mindestens dann, wenn der
Arbeitnehmer im Kündigungsprozess ein obsiegendes Urteil erstreitet. Ein
überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des
gekündigten Arbeitnehmers ist nur bis zur Entscheidung der ersten Instanz im
Kündigungsschutzprozess anzuerkennen. Diese Interessenlage ändert sich dann,
wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ein obsiegendes Urteil
erstreitet. In diesem Fall kann die Ungewissheit über den endgültigen
Prozessausgang für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an
der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr begründen. Will der
Arbeitgeber auch für diesen Fall die Beschäftigung verweigern, so muss er
zusätzlich die Gründe anführen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an
der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers ergibt.
Derartige Gründe hat die Beklagte weder in erster Instanz noch im
Berufungsrechtszug vorgetragen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
besteht trotz der Kündigung durch die Beklagte vom 10.02.2006 hinaus fort.
Gründe, die ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung
des Klägers begründen könnten, liegen nicht vor, nachdem die Beklagte in zwei
Instanzen im Kündigungsrechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung vom
10.02.2006 gescheitert ist.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten
des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung.