Kündigung
wegen Langzeiterkrankung – Prognose zur Arbeitsfähigkeit
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
148/01
Urteil vom
12.04.2002
Leitsätze:
1. Weigert
sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von
der Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im
Kündigungsschutzprozeß die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf
ärztliches Zeugnis zu bestreiten.
2. Bei einer Kündigung aus Anlaß einer Langzeiterkrankung ist bei
krankheitsbedingter dauerhafter Leistungsunfähigkeit in aller Regel von einer
erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (2. Stufe) auszugehen. Der
dauerhaften Leistungsunfähigkeit steht die Ungewißheit der Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen
Prognose nicht gerechnet werden kann. Für die Prognose kommt es auf den
Zeitpunkt der Kündigung an. Vor der Kündigung liegende Krankheitszeiten können
in den Prognosezeitraum (24 Monate) nicht eingerechnet werden (Bestätigung und
Ergänzung des Senatsurteils vom 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271).
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
16. Januar 2001 - 7 Sa 1833/00 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die
wegen lang anhaltender Krankheit der Klägerin ausgesprochen wurde.
Die 1964 geborene, ledige Klägerin trat im Februar 1986 als Kinderpflegerin in
die Dienste der beklagten Kirchengemeinde, die etwa 50 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Klägerin war in dem von der Beklagten betriebenen Kindergarten tätig. Die
monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 3.876,92 DM. Im Arbeitsvertrag der
Parteien ist die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die
Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden
Fassung (BAT-KF) sowie des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der
Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Kirchlichen Dienst (ARRG) vom 25. Oktober
1979 (KABl. S 230) vereinbart.
Im Jahre 1992 war die Klägerin an 52 Arbeitstagen und im Jahre 1993 bis Ende
November an 58 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 30. November 1993
war die Klägerin - abgesehen von einem fehlgeschlagenen Versuch der
Wiedereingliederung im Jahr 1994 - fortlaufend arbeitsunfähig (ua. wegen Amalgam
- Intoxikation). In der Zeit vom 9. August 1995 bis zum 31. Dezember 1996
erhielt sie Erwerbsunfähigkeitsrente, wegen deren weiterer Bewilligung sie eine
Klage vor dem Sozialgericht erhoben hat.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin im Juni 1998 mit, die Ausleitung
der Gifte und Schwermetalle finde in regelmäßigen Abständen statt, vollziehe
sich aber sehr langsam. Das Sozialgericht habe ein Sachverständigengutachten in
Auftrag gegeben. Im Verlauf weiterer Korrespondenz der Parteien informierte die
Klägerin die Beklagte im Januar 1999, es sei noch nicht absehbar, wann sie ihre
Tätigkeit wieder aufnehmen könne, ihr Gesundheitszustand habe sich noch nicht
wesentlich gebessert und präzisere Angaben könne sie nicht machen. Die von der
Beklagten geäußerte Bitte um Entbindung ihres Arztes von der Schweigepflicht
lehnte die Klägerin unter dem 13. Mai 1999 ab, da sich auch nach Rücksprache mit
ihren Ärzten kein genauer Zeitpunkt der Rückkehr zur Arbeit absehen lasse. Die
Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 25. Juni 1999 zum 31. Dezember
1999. Das Arbeitsgericht Bielefeld stellte rechtskräftig die Unwirksamkeit
dieser Kündigung wegen fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung fest
(ArbG Bielefeld - 4 Ca 1934/99 -).
Am 21. Juni 2000 faßte das Presbyterium der Beklagten den Beschluß, das
Arbeitsverhältnis der Klägerin "vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung" zum 31. Dezember 2000 zu kündigen. Ausweislich eines von der
Beklagten vorgelegten Schreibens des Landeskirchenamtes vom 23. Juni 2000
erteilte dieses die kirchenaufsichtliche Genehmigung.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2000, das der Klägerin am Tage darauf zuging,
erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.
Dezember 2000.
Ein Beteiligungsverfahren nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) ging der
Kündigung nicht voraus. Wie im Revisionsverfahren nicht mehr streitig ist, hatte
die frühere Mitarbeitervertretung (MAV) am 27. September 1999 ihren Rücktritt
beschlossen. Am 28. Oktober 1999 fand eine Mitarbeiterversammlung statt, auf der
ein Wahlvorstand für die Neuwahl einer MAV gewählt wurde. Zur Neuwahl kam es
dann jedoch nicht, weil sich keine Kandidaten zur Verfügung stellten.
Die Klägerin hält die Kündigung vom 28. Juni 2000 für unwirksam. Die Kündigung
scheitere schon deshalb, weil das Presbyterium den Kündigungsbeschluß zu einem
Zeitpunkt gefaßt habe, als die kirchenaufsichtliche Genehmigung noch nicht
vorgelegen habe. Ferner habe die Beklagte ein Beteiligungsverfahren nach dem MVG
durchführen müssen. Unter Berufung auf das sachverständige Zeugnis der sie
behandelnden Ärzte R und M hat die Klägerin vorgetragen, nach eigener
Befindlichkeit gehe sie davon aus, der Beklagten spätestens am Ende des ersten
Quartals 2001 vollschichtig zur Verfügung zu stehen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 28. Juni 2000 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Es reiche aus, daß die
kirchenaufsichtliche Genehmigung bei Ausspruch der Kündigung vorgelegen habe.
Die MAV habe seit ihrem Rücktritt nicht mehr existiert. Der am 28. Oktober 1999
gebildete Wahlvorstand nehme die Aufgaben der MAV nach dem MVG längstens für
einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Nach Ablauf dieses Zeitraums bestehe
keine Möglichkeit zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens. Im Zeitpunkt
des Kündigungszugangs sei mit einer Wiederherstellung der Gesundheit der
Klägerin auf absehbare Zeit - zumindest für die folgenden 24 Monate - nicht zu
rechnen gewesen. Objektive Anhaltspunkte für eine Besserung habe die Klägerin
nicht benannt. Die Beklagte habe während der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin
immer wieder mit befristet tätigen Vertretungskräften arbeiten müssen. Weitere
Überbrückungsmaßnahmen seien ihr nicht zumutbar. Die Interessenabwägung müsse,
da die Klägerin noch relativ jung sei und das Arbeitsverhältnis bis zum Beginn
der Erkrankungen nicht allzu lange bestanden habe, zugunsten der Beklagten
ausgehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin nach Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei weder formell zu
beanstanden noch als Wiederholungskündigung unwirksam. Sie sei durch Gründe in
der Person der Klägerin bedingt und deshalb nicht sozialwidrig iSd. § 1 Abs. 2
KSchG. Die für die Wirksamkeit einer Kündigung aus Anlaß einer
Langzeiterkrankung gegebenen drei Voraussetzungen seien erfüllt. Die negative
Zukunftsprognose sei durch die seit 1993 bestehende Arbeitsunfähigkeit
indiziert. Zwar habe der behandelnde Arzt der Klägerin in seiner schriftlichen
Aussage als sachverständiger Zeuge erklärt, bei Ausspruch der Kündigung sei
nicht absehbar gewesen, daß die Klägerin länger als bis März 2001 arbeitsunfähig
bleiben würde. Auf diese positive Zukunftsprognose könne sich die Klägerin
jedoch nicht berufen, weil sie vorprozessual treuwidrig die Aufklärung der
objektiv vorherrschenden gesundheitlichen Situation verhindert habe. Eine
erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folge daraus, daß bei
Ausspruch der Kündigung die Genesung der Klägerin völlig ungewiß gewesen sei.
Das habe durchaus auch für die vom Bundesarbeitsgericht geforderte Dauer von 24
Monaten gegolten, wie sich aus einer Gesamtwürdigung der schriftlichen Aussage
des sachverständigen Zeugen Dr. M ergebe. Abgesehen davon sei der vom
Bundesarbeitsgericht gesetzte Rahmen von 24 Monaten im vorliegenden Fall
unangemessen, weil die Beklagte ungewöhnlich lange mit der Kündigung gewartet
und damit die Zukunftsprognose vorweggenommen habe. Die Interessenabwägung gehe
zu Lasten der Klägerin aus. Sie sei jung genug, um einen neuen beruflichen
Anfang zu starten, und ihre Bindung an die Beklagte falle angesichts eines nur
anfangs ungestörten Beschäftigungsverlaufs nicht so sehr ins Gewicht.
II. Dem folgt der Senat nur in Teilen der Begründung.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Kündigung nicht
als sogenannte "Wiederholungskündigung" unwirksam ist. Die Beklagte war nicht
gehindert, die Kündigung auf die Gründe zu stützen, aus denen sie die
vorausgegangene Kündigung erklärt hatte.
a) Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, daß das Arbeitsverhältnis
durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, so kann der
Arbeitgeber eine erneute Kündigung nur dann nicht auf die Kündigungsgründe
stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat, wenn
diese in dem ersten Kündigungsschutzprozeß materiell geprüft worden sind mit dem
Ergebnis, daß sie die Kündigung nicht rechtfertigen können (Senat 26. August
1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88,
10).
b) Im Prozeß um die Kündigung der Beklagten vom 25. Juni 1999 hat eine solche
materielle Prüfung nicht stattgefunden. Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit
der Kündigung vielmehr deshalb festgestellt, weil es an der Durchführung des
Beteiligungsverfahrens nach dem MVG fehlte. Außerdem kommt es für die
Begründetheit der Krankheitskündigung auf die Gesundheitsprognose im Zeitpunkt
der Kündigung an. Mit diesem ändert sich zugleich der Kündigungssachverhalt.
2. Die Kündigung ist nicht wegen fehlender Beteiligung der MAV unwirksam.
a) Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in
Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG) vom 6. November 1992 (ABl. EKD
1992 S 445), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. November 1998 (ABl. EKD
1998 S 478), trifft, soweit von Interesse, folgende Regelungen:
"§ 7 MVG
Neubildung von Mitarbeitervertretungen
Sofern keine Mitarbeitervertretung besteht, hat die Dienststellenleitung ...
unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes
einzuberufen. Kommt die Bildung einer Mitarbeitervertretung nicht zustande, so
ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten und spätestens nach Ablauf
einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine Mitarbeiterversammlung
einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden.
§ 16
Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit
(1) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu
wählen, wenn
a) ...
b) die Mitarbeitervertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren
Rücktritt beschlossen hat,
c) ...
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neu-
oder Nachwahl einzuleiten. Bis zum Abschluß der Neuwahl nehmen im Falle des
Absatzes 1 Buchstabe a die verbliebenen Mitglieder der Mitarbeitervertretung
deren Aufgaben wahr ...; in den übrigen Fällen nimmt der Wahlvorstand die
Aufgaben der Mitarbeitervertretung bis zum Abschluß der Neuwahl, längstens aber
für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr ..."
Gem. § 42 b, § 41 Abs. 3, § 38 MVG darf eine ordentliche Kündigung erst
ausgesprochen werden, wenn die MAV zugestimmt hat oder die Zustimmung durch die
Schlichtungsstelle ersetzt worden ist.
b) Nach den für den Senat bindenden und auch von der Klägerin nicht mehr
bestrittenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die zuständige
Mitarbeitervertretung am 30. September 1999 zurückgetreten. Am 28. Oktober 1999
wurde in einer Mitarbeiterversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Zur Wahl einer
Mitarbeitervertretung kam es dann jedoch nicht. Das Landesarbeitsgericht hat
also zu Recht angenommen, daß bei Ausspruch der Kündigung im Juni 2000 eine MAV
nicht bestand. Wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat,
konnte die Beklagte den am 28. Oktober 1999 gewählten Wahlvorstand nicht
beteiligen, weil dessen Mandat gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 MVG am 28. April 2000
abgelaufen war (vgl. Fey-Rehren Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in
der Evangelischen Kirche in Deutschland Praxiskommentar Stand Januar 2000 § 16
MVG Rn. 7).
c) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Beklagte habe es treuwidrig (§ 242 BGB)
unterlassen, die Mitarbeiter darüber zu unterrichten, daß ohne Neuwahl einer
Mitarbeitervertretung die Kündigungsmöglichkeiten der Beklagten erweitert
würden.
aa) Anders als das Betriebsverfassungsgesetz sieht § 7 MVG allerdings eine
Initiativpflicht des Arbeitgebers zur Wahl einer Mitarbeitervertretung vor.
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch nachgekommen, indem sie am 28.
Oktober 1999 eine Mitarbeiterversammlung einberief. Nunmehr war es Sache des
Wahlvorstandes und der Mitarbeiter, eine Mitarbeitervertretung zu wählen.
Darüber hinausgehende Unterrichtungspflichten sieht das MVG nicht vor. Erst nach
Ablauf eines Jahres mußte die Beklagte erneut eine Mitarbeiterversammlung
einberufen. Ob sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist, kann dahinstehen, weil
die Kündigung vor Ablauf dieser Jahresfrist ausgesprochen wurde.
bb) Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die fehlende
Pflicht zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens beruft. Treuwidrigkeit
könnte allenfalls dann angenommen werden - unter dem Gesichtspunkt der
Vereitelung von Rechten der Gegenpartei (vgl. auch § 162 Abs. 1 BGB, § 815 BGB)
-, wenn die Beklagte die Bildung einer Mitarbeitervertretung behindert oder
nicht pflichtgemäß gefördert hätte. Die Beklagte hat aber ihre Pflichten nach
dem MVG erfüllt. Daß sich kein Mitarbeiter zur Kandidatur bereit fand, ist ihr
nicht anzulasten.
3. Zu Unrecht meint die Revision, die Kündigung sei unter einer Bedingung
ausgesprochen worden und deshalb unwirksam. Das Kündigungsschreiben lautet:
"Wir kündigen hiermit das Arbeitsverhältnis mit Ihnen aus personenbedingten
Gründen (Arbeitsunfähigkeit von nicht absehbarer Dauer) fristgemäß zum
31.12.2000."
Damit ist die Wirksamkeit der Kündigung nicht vom Eintritt oder Nichteintritt
eines Ereignisses abhängig gemacht worden. Die Kündigung ist unbedingt erklärt.
4. Ebenfalls zu Unrecht macht die Revision eine Verletzung von § 180 BGB
geltend. Diese Vorschrift regelt das Schicksal einseitiger Rechtsgeschäfte des
vollmachtlosen Vertreters. Die Kündigung ist jedoch nicht von einem
vollmachtlosen Vertreter ausgesprochen worden, sondern von der Beklagten selbst.
Arbeitgeberin und damit Vertragspartnerin der Klägerin ist allein die als
Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßte beklagte Kirchengemeinde.
Allerdings bedarf nach § 3 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über die
kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung - GenVO) vom 29. November 1995 (KABl. 1996 S 5 ff.) die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der vorherigen Genehmigung durch das
Landeskirchenamt. Darin liegt indes keine Beschränkung der Vertretungsmacht. Die
genannten Vorschriften beinhalten vielmehr das Zustimmungserfordernis eines
Dritten, das in §§ 182 bis184 BGB geregelt ist. Als zustimmungsbedürftiges
Rechtsgeschäft ist in § 3 Nr. 3 GenVO die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
bezeichnet. Wie sich aus § 182 Abs. 3 BGB ergibt, muß, wenn die Wirksamkeit
eines einseitigen Rechtsgeschäfts von einer vorherigen Zustimmung (=
Einwilligung) abhängt, die Einwilligung erst bei Vornahme des Rechtsgeschäfts
vorliegen. Erst in diesem Zeitpunkt kann nämlich der Erklärungsempfänger die
Vorlage der schriftlichen Einwilligung verlangen (§ 182 Abs. 3 BGB iVm. § 111
Satz 2, 3 BGB). Dem ist hier Genüge getan. Das Landesarbeitsgericht hat bindend
und ohne daß die Revision hiergegen Verfahrensrügen erhoben hätte, festgestellt,
bei Ausspruch der Kündigung habe die kirchenaufsichtliche Genehmigung
vorgelegen. Daß die Genehmigung im Zeitpunkt, als das Presbyterium den
Kündigungsentschluß faßte, noch nicht vorlag, ist unerheblich. Das nach § 3 Nr.
3 GenVO genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft ist nicht der Beschluß des
Presbyteriums, sondern die Kündigung selbst.
5. Zutreffend rügt dagegen die Revision eine fehlerhafte Anwendung des § 1 Abs.
2 KSchG durch das Berufungsgericht.
a) Bei der Frage, ob die Kündigung auf Grund krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit aus Gründen in der Person bedingt und deshalb sozial
gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG), handelt es sich um die Anwendung
eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft
werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob
es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen des § 1 KSchG
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der
gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein
Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und
ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (vgl. ua. Senat 28. Februar
1990 - 2 AZR 401/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 25 = EzA KSchG § 1
Personenbedingte Kündigung Nr. 5 und 6. Februar 1997 - 2 AZR 192/96 - EzA BetrVG
1972 § 102 Nr. 95). Auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten
Überprüfungsmaßstabes hält das angefochtene Urteil einer revisionsgerichtlichen
Überprüfung nicht stand.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, es
handele sich bei der hier gegebenen, mehr als sechsjährigen Arbeitsunfähigkeit
um eine langanhaltende Krankheit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts.
c) Im Ansatz ebenfalls richtig ist das Landesarbeitsgericht von der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sozialen Rechtfertigung von
Kündigungen ausgegangen, die aus Anlaß langanhaltender Krankheit ausgesprochen
werden. Danach ist auch in diesen Fällen eine dreistufige Prüfung vorzunehmen.
Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative
Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit
vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung
betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine
Interessenabwägung ergibt, daß die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer
billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen -
dritte Stufe - (st. Rspr. des BAG zB 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91,
271; 21. Februar 1992 - 2 AZR 399/91 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 30 = EzA
KSchG § 1 Krankheit Nr. 38). Bei krankheitsbedingter dauernder
Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die Ungewißheit der
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden
Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer
anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG 29. April 1999 aaO). Die
spätere Entwicklung einer Krankheit nach Ausspruch einer Kündigung kann weder
zur Bestätigung noch zur Korrektur der Prognose verwertet werden. Vielmehr ist
allein auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen (BAG 29. April 1999 aaO).
d) Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen allerdings - entgegen der
Annahme des Landesarbeitsgerichts - noch keine negative Prognose.
aa) Auch für die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung trifft den
Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG.
Hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose genügt der Arbeitgeber seiner
Darlegungslast zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die
ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Die Dauer der bisherigen
Arbeitsunfähigkeit allein muß zwar noch nichts darüber aussagen, ob der
Arbeitnehmer auch in Zukunft auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig krank sein
wird. Ihr kann aber unter Umständen eine gewisse Indizwirkung entnommen werden
(BAG 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361). Wenn auf die zunächst
pauschale Darlegung der bisherigen Krankheitszeit der Arbeitnehmer konkret ggf.
unter Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht dartut, daß mit einer
früheren Genesung zu rechnen ist, obliegt nunmehr dem Arbeitgeber der Beweis für
die Berechtigung der negativen Prognose, den er in der Regel nur durch ein
medizinisches Sachverständigengutachten erbringen kann. Ein Erfahrungssatz des
Inhalts, bei langanhaltenden Krankheiten sei für die Zukunft mit ungewisser
Fortdauer der Krankheit zu rechnen, besteht nicht (BAG 25. November 1982 aaO;
19. Mai 1993 - 2 AZR 598/92 - nv.).
bb) Die Beklagte hatte ihrer Darlegungslast zunächst dadurch genügt, daß sie die
Krankheitsdauer und die weiteren ihr bekannten Umstände vortrug. Die Klägerin
hat demgegenüber dargelegt, nach ihrem subjektiven Befinden gehe sie von einer
Genesung in absehbarer Zeit aus. Bei dem diffusen Krankheitsbild und angesichts
des Umstandes, daß auch die Klägerin nicht Medizinerin ist, konnte konkreterer
Vortrag von ihr nicht erwartet werden. Hiervon ist offenbar auch das
Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat die von ihm eingeholte schriftliche
Erklärung des von der Klägerin benannten sachverständigen Zeugen Dr. M als der
Klägerin günstige Prognose gewürdigt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Nach den vorstehend wiedergegeben Grundsätzen hätte das
Landesarbeitsgericht nunmehr dem Beweisantritt der Beklagten nachgehen und das
von ihr angebotene medizinische Sachverständigengutachten einholen müssen.
(1) Davon hat das Landesarbeitsgericht indes abgesehen, weil es die Berufung der
Klägerin auf die von ihr behauptete günstige Prognose und die ihr günstige
Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. M als treuwidrig angesehen und
angenommen hat, deshalb sei eine negative Prognose zu unterstellen.
(2) Dem stimmt der Senat nicht zu.
(a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie das Landesarbeitsgericht entgegen
der herrschenden Meinung (vgl. von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn.
223 ff. mwN) meint, schon nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet war,
vorprozessual ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, wie es die
Beklagte von der Klägerin verlangt hat. Ebenfalls offenbleiben kann, ob eine
solche Verpflichtung gem. § 7 Abs. 2 BAT KF bestand. Selbst wenn die Klägerin
sich vorprozessual zu Unrecht geweigert hätte, ihre Ärzte von der
Schweigepflicht zu entbinden, wäre es ihr nicht verwehrt, die von der Beklagten
behauptete negative Gesundheitsprognose zu bestreiten. Eine Rechtsvorschrift hat
das Landesarbeitsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung nicht
genannt, sondern das Verhalten der Klägerin lediglich als treuwidrig bezeichnet.
(b) Der Vorschrift des § 242 BGB ist allerdings ein Verbot widersprüchlichen
Verhaltens zu entnehmen, das auch Auswirkungen auf den Zivilprozeß haben kann
(vgl. etwa BGH 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99 - MDR 2000, 1247; 14. Juni 1967 - IV
ZR 21/66 - NJW 1968, 794; 27. September 1984 - IX ZR 53/83 - BGHZ 92, 194). So
kann es einer Partei im Prozeß verwehrt sein, sich auf eine für die Gegenseite
ungünstige Beweislage zu berufen, wenn sie diese ungünstige Beweislage
vorprozessual selbst herbeigeführt hatte. In diesem Sinne hat der
Bundesgerichtshof etwa einem Versicherer, der das Original eines
Versicherungsantrags vorprozessual vernichtet hatte, die Berufung darauf
versagt, der Versicherungsantrag sei nicht mit einer (echten) Unterschrift
versehen (BGH aaO). Indes hat sich durch das vorprozessuale Verhalten der
Klägerin die Beweislage der Beklagten im Kündigungsschutzprozeß nicht geändert:
Für die Rechtfertigung der Kündigung kommt es auf die objektive Lage bei
Ausspruch der Kündigung an. Ob im Streitfall bei Zugang der Kündigung eine
negative Gesundheitsprognose gerechtfertigt war oder nicht, hat nichts damit zu
tun, ob die Klägerin vorprozessual ihre Ärzte von der Schweigepflicht entband.
Die Entbindung von der Schweigepflicht hat weder Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand noch auf dessen Beweisbarkeit. Auch eine etwa vom
behandelnden Arzt vorprozessual abgegebene Prognose bindet keine der Parteien im
etwa sich anschließenden Prozeß. Nicht der Gesundheitszustand der Klägerin und
damit die Rechtfertigung der Prognose wurde durch das Verhalten der Klägerin
beeinflußt, sondern allein die Möglichkeit der Beklagten, vor Prozeßbeginn
Kenntnis über den Gesundheitszustand der Klägerin zu erlangen und damit ihre
Prozeßaussichten einzuschätzen.
(c) Gem. § 242 BGB kann die Geltendmachung von Rechten auch dann unzulässig
sein, wenn sich die handelnde Partei zuvor selbst vertragsuntreu verhalten hat.
So ist dem Verkäufer im Prozeß die Berufung auf einen vertraglichen
Selbstbelieferungsvorbehalt nicht gestattet, wenn er das Deckungsgeschäft nicht
mit der nötigen Sorgfalt abgeschlossen hat (BGH 14. November 1984 - VIII ZR
283/83 - BGHZ 92, 396). Indes führt nicht jeder Vertragsverstoß zum Verlust
eigener Rechte. Das ist nur dann der Fall, wenn die vertraglichen und
gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichen, um die anspruchstellende Partei zur
Vertragstreue anzuhalten. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich ärztlich
untersuchen zu lassen, so kann der Arbeitgeber ihn auf Erfüllung in Anspruch
nehmen und bei Weigerung eine Abmahnung oder ggf. auch eine Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen aussprechen (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 -
AP BGB § 626 Nr. 142 = EzA BGB § 626 nF Nr. 171; Hess. LAG 18. Februar 1999 - 12
Sa 716/97 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 70; vgl. auch
KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 368). Ob darüber hinaus ein Arbeitnehmer, der
rechtswidrig und schuldhaft eine Fehleinschätzung des Prozeßrisikos beim
Arbeitgeber verursacht, diesem zum Ersatz des entstandenen Schadens (vergeblich
aufgewandte Rechtsverfolgungskosten) verpflichtet ist, steht hier nicht zur
Entscheidung. Die Beklagte ist jedenfalls nicht rechtlos gestellt. Einer
weiteren Sanktionierung durch Verlust prozessualer Rechte der Klägerin bedarf es
nicht.
6. Mit der Annahme, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
liege auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen vor, verletzt das
Landesarbeitsgericht § 286 Abs. 1 ZPO, wie die Revision zutreffend rügt. Das
Landesarbeitsgericht hat bei Prüfung der Frage, ob betriebliche Interessen
beeinträchtigt seien - 2. Stufe -, die schriftliche Aussage des sachverständigen
Zeugen Dr. M zu Unrecht dahingehend gewürdigt, die Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei bei Ausspruch der Kündigung im Juni 2000
völlig ungewiß und mit einer anderen Prognose für die nächsten 24 Monate sei
nicht zu rechnen gewesen.
a) Eine vom Berufungsgericht gem. § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene Würdigung des
gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist
durch das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Dieses kann lediglich
überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des §
286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist
deshalb nur, ob das Berufungsgericht tatsächlich den gesamten Inhalt der
Verhandlungen berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob die
Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen
Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist und ob sie rechtlich möglich ist
(BAG 1. Oktober 1997 - 5 AZR 685/96 - BAGE 86, 347 mwN). Dabei verlangt die
Berücksichtigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nicht eine Würdigung jeder
Einzelausführung eines Zeugen oder Sachverständigen. Es reicht aus, daß
insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum Ergebnis der Beweisaufnahme
Stellung genommen wird (BAG 25. Februar 1998 - 2 AZR 327/97 - nv., zu II 1 der
Gründe mwN; 21. März 2001 - 5 AZR 352/99 - AP MuSchG 1968 § 3 Nr. 16 = EzA
MuSchG § 3 Nr. 7).
b) Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die Würdigung durch das
Landesarbeitsgericht nicht stand. Der sachverständige Zeuge hat in seiner
schriftlichen Aussage vom 15. Januar 2001 wörtlich ausgeführt:
"Es war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar, daß die AU noch so lange
andauern würde."
Dies ist das Gegenteil dessen, was das Landesarbeitsgericht als durch die
Aussage des Zeugen erwiesen angesehen hat. Die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts ist auch widersprüchlich, weil das Berufungsurteil an
anderer Stelle die Prognose des sachverständigen Zeugen ausdrücklich als
"günstig" bezeichnet. Auch soweit das Landesarbeitsgericht seine Gesamtwürdigung
mit angeblichen Widersprüchen in den Stellungnahmen des Zeugen begründet, kann
ihm nicht gefolgt werden. In seiner ersten Stellungnahme vom 11. Januar 2001 hat
der Zeuge eine Prognose nach dem Stand Januar 2001 abgegeben. Die Erwartung
einer Genesung der Klägerin in den nächsten acht Wochen hat er mit einer
allmählichen Besserung, einem Nachlassen pathologischer Heilreaktionen und dem
Einsatz zusätzlicher Therapien begründet. Darin liegt kein Widerspruch zu der
schriftlichen Aussage vom 15. Januar 2001. Ebensowenig durfte das
Landesarbeitsgericht seine Beweiswürdigung damit begründen, die vorausgegangene
Weigerung der Klägerin, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, wirke
nach. Die Weigerung der Klägerin hatte ersichtlich weder Einfluß auf ihren
Gesundheitszustand noch auf die Aussage des Zeugen.
7. Soweit das Landesarbeitsgericht in seiner Hilfserwägung angenommen hat, die
betrieblichen Interessen seien hier deshalb beeinträchtigt, weil es angesichts
der langjährigen Vorerkrankung der Klägerin ausreichen müsse, daß die negative
Prognose für die Dauer einer halbjährigen Kündigungsfrist beschrieben sei, ist
wiederum § 1 Abs. 2 KSchG verletzt.
a) Von einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ist in aller Regel auch
ohne weitere Darlegungen dann auszugehen, wenn bei Ausspruch der Kündigung für
die nächsten 24 Monate nicht mit einer günstigeren Prognose zu rechnen ist. Der
Arbeitgeber kann nämlich für diesen Zeitraum eine Ersatzkraft einstellen (vgl.
Senat 29. April 1999 aaO - s. jetzt § 14 Abs. 2 TzBfG).
b) Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, daß sich die Beeinträchtigung der
betrieblichen Interessen auch aus anderen Gründen ergeben kann. Vielmehr ist
lediglich - im positiven Sinne - eine Regel angegeben, mit deren Hilfe die
Beeinträchtigung betrieblicher Interessen leicht festgestellt werden kann.
Soweit aber das Landesarbeitsgericht auf die langjährige Vorerkrankung der
Klägerin und die von der Beklagten geübte Zurückhaltung abhebt, haben diese
Umstände keinen Zusammenhang mit der zukünftigen Beeinträchtigung betrieblicher
Interessen. Allein darum geht es aber auf dieser Stufe. Die personenbedingte
Kündigung ist keine Sanktion für vergangene Vertragsstörungen. Sie ist
zukunftsbezogen und gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, zu erwartenden
betrieblichen Beeinträchtigungen zuvorzukommen. Für die betrieblichen
Beeinträchtigungen kommt es auf den künftigen Handlungsspielraum des
Arbeitgebers im Zeitpunkt der Kündigung an, nicht aber darauf, ob er, wie das
Landesarbeitsgericht anführt, in der Vergangenheit Zurückhaltung geübt hat. Der
vom Landesarbeitsgericht herangezogene Zeitraum der längsten Kündigungsfrist hat
demgegenüber keinen erkennbaren Bezug zu der Frage, ob dem Arbeitgeber eine
Überbrückung der zu erwartenden Krankheitszeiten zugemutet werden kann. Die
Kündigungsfrist muß der Arbeitgeber ohnedies von Gesetzes wegen einhalten.
8. Die Verletzung von § 1 Abs. 2 KSchG und § 286 Abs. 1 ZPO führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils, das sich nicht aus anderen Gründen als richtig
erweist (§ 563 ZPO). Voraussetzung der sozialen Rechtfertigung der
streitgegenständlichen Kündigung ist in jedem Fall eine negative
Gesundheitsprognose (1. Stufe). An dieser fehlt es bisher ebenso wie an
Tatsachen, aus denen sich eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
ergäbe (2. Stufe).
III. Der Rechtsstreit ist auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht
getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1
ZPO).
1. Ob die Klage begründet ist, kann bisher nicht beurteilt werden. Hierzu fehlt
es an tatsächlichen Feststellungen.
a) Ob im Streitfall eine negative Gesundheitsprognose - 1. Stufe - im oben
wiedergegebenen Sinne gestellt werden kann, hängt vom Ausgang der vom
Landesarbeitsgericht durchzuführenden Beweisaufnahme ab. Die Beklagte hat Beweis
durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeboten. Dem
wird das Landesarbeitsgericht nachzugehen haben.
b) Hinsichtlich der Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen - 2. Stufe -
hat das Landesarbeitsgericht bezweifelt, aber letztlich - von seinem Standpunkt
aus folgerichtig - offengelassen, ob der Vortrag der Beklagten ausreichend ist,
eine weitere vertretungsweise Überbrückung sei unzumutbar. In der Tat reicht der
bisherige Vortrag der Beklagten zur Unzumutbarkeit einer weiteren Überbrückung
nicht aus, um eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen anzunehmen. Die
Beklagte müßte hierzu konkret darlegen, welche betrieblichen Störungen zu
befürchten sein mögen.
Indes wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, daß, wie ausgeführt, von
einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen in aller Regel ohne weiteres
auszugehen ist, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer günstigen Prognose
nicht gerechnet werden kann. In diesem Fall steht nämlich die Ungewißheit der
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einer krankheitsbedingten dauernden
Leistungsunfähigkeit gleich (BAG 29. April 1999 aaO). Dem hierzu von der
Beklagten angetretenen Beweis durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens wird das Landesarbeitsgericht daher nachzugehen
haben, wenn die Beklagte nicht auf andere Weise eine Beeinträchtigung
betrieblicher Interessen darlegt und ggf. beweist.
c) Die Klage ist auch nicht deshalb begründet, weil die Abwägung der
beiderseitigen Interessen - 3. Stufe - zu Gunsten der Klägerin ausgehen müßte.
Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die in Betracht kommenden Umstände sind berücksichtigt und in vertretbarer Weise
gegeneinander abgewogen worden. Dabei hat das Landesarbeitsgericht angenommen,
der Arbeitsplatz müsse aus betrieblichen Gründen dauerhaft besetzt werden. Die
von der Revision hiergegen erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Revision
hat zwar ausreichend deutlich gemacht, sie halte die richterliche Hinweis- und
Aufklärungspflicht (§ 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO) für verletzt. Mit ihren
Ausführungen hat die Revision aber keine Tatsachen, aus denen sich der
Verfahrensmangel ergeben soll, bezeichnet. Bei der Rüge unterlassener
Fragestellung (§ 139 Abs. 1 ZPO) oder des unterbliebenen Hinweises nach § 278
Abs. 3 ZPO muß die Revision die unterlassene Frage oder den übersehenen
rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnen und angeben, wie darauf reagiert worden
wäre (vgl. zB Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 65/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 56 =
EzA KSchG § 2 Nr. 39; 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit
Nr. 31 = EzA BGB § 622 nF Nr. 51 mwN; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 554 Rn. 14).
An all dem hat es die Revision fehlen lassen.