Kündigung
(personenbedingte) wegen dauernder Leistungsunfähigkeit
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
425/06
Urteil vom
08.11.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 8. November 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1.
Dezember 2005 - 15 Sa 1406/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher personenbedingter
Kündigungen.
Die Klägerin trat Ende 2000 in die Dienste der Beklagten. Seit dem 6. März 2003
war sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Am 21. April 2004 informierte sie
die Beklagte über ihre Anerkennung als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50.
Die Beklagte beantragte daraufhin die Zustimmung des Integrationsamtes zur
ordentlichen Kündigung, die vom Integrationsamt am 30. September 2004 erteilt
und der Beklagten am 6. Oktober 2004 zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 2. November 2004 - Zugang am selben Tag bei der Klägerin -
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2004. Nachdem der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Kündigung mit Schreiben vom 4. November
2004 gem. § 174 BGB zurückgewiesen hatte, sprach die Beklagte am selben Tag
vorsorglich erneut die Kündigung zum 31. Dezember 2004 aus.
Die Klägerin hält die Kündigungen für sozialwidrig. Ihre Erkrankung sei auf
äußere Umstände zurückzuführen gewesen. Auf Grund der medizinischen Maßnahmen
befinde sie sich auf dem Weg der Besserung. Die Beklagte habe keine
betrieblichen Störungen dargelegt. Die Zurückweisung der Kündigung vom 2.
November 2004 sei zu Recht erfolgt. Die Kündigung vom 4. November 2004 sei schon
mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam. Die unter dem 30. September
2004 erteilte Zustimmung sei durch den Ausspruch der Kündigung vom 2. November
2004 verbraucht.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung
der Beklagten vom 2. November 2004 nicht aufgelöst wurde, sondern ungekündigt
fortbesteht,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch durch die
Kündigung der Beklagten vom 4. November 2004 nicht aufgelöst wurde, sondern
ungekündigt fortbesteht.
3. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen als Projektleiterin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Kündigungen seien sozial
gerechtfertigt. Im Zeitpunkt ihres Ausspruchs sei mit der Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nicht zu
rechnen gewesen. Die Abwesenheit der Klägerin habe zu erheblichen, auf Dauer
nicht mehr hinnehmbaren Störungen der betrieblichen Abläufe geführt. Die
Kündigung vom 4. November 2004 sei nicht wegen fehlender Zustimmung des
Integrationsamtes unwirksam; die Zustimmung vom 30. September 2004 sei nicht
verbraucht. Die Kündigung vom 2. November sei zu Unrecht nach § 174 BGB
zurückgewiesen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der
vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
ursprünglichen Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die
Kündigung vom 4. November 2004 zum 31. Dezember 2004 rechtswirksam beendet
worden. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im
Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kündigung vom 4. November 2004 sei sozial
gerechtfertigt. Es lägen die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung
wegen der - einer dauernden Leistungsunfähigkeit gleichstehenden - Ungewissheit
über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Kündigung vom 4.
November 2004 sei auch nicht mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.
Die Zustimmung des Integrationsamtes sei durch die Kündigung vom 2. November
2004 nicht "verbraucht". Die Kündigung vom 4. November 2004 sei nicht auf einen
anderen Kündigungssachverhalt gestützt, sondern nur wegen fehlender
Vollmachtsvorlage vorsorglich ausgesprochen worden. Die Monatsfrist des § 88
Abs. 3 SGB IX sei eingehalten. Die Klage gegen die Kündigung vom 2. November
2004 habe ebenfalls keinen Erfolg, da feststehe, dass das Arbeitsverhältnis zum
selben Kündigungstermin, dem 31. Dezember 2004, durch die Kündigung vom 4.
November 2004 aufgelöst worden sei.
B. Dem stimmt der Senat im Wesentlichen zu.
I. Die Kündigung vom 4. November 2004 ist rechtswirksam. Sie ist als
personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Andere Unwirksamkeitsgründe
sind nicht gegeben, insbesondere wurde vor ihrem Ausspruch die nach § 85 SGB IX
erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt. Die mit Bescheid vom
30. September 2004 erteilte und der Beklagten am 6. Oktober 2004 zugestellte
Zustimmungsentscheidung war durch den vorangegangenen Ausspruch der Kündigung
vom 2. November 2004 nicht verbraucht.
1. Die Kündigung der Beklagten vom 4. November 2004 ist, wie das
Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, als personenbedingte Kündigung
wegen lang anhaltender Erkrankung sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG.
a) Bei einer Kündigung wegen einer langanhaltenden Krankheit ist die Überprüfung
der sozialen Rechtfertigung in drei Stufen vorzunehmen. Danach ist zunächst eine
negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes
erforderlich (erste Stufe). Sodann müssen die zu erwartenden Auswirkungen des
Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
betrieblichen Interessen führen (zweite Stufe). Schließlich ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob die erheblichen
Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen zu einer billigerweise nicht
hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (dritte Stufe) (Senat 29. April
1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 278, zu II 2 der Gründe; 21. Mai 1992 - 2 AZR
399/91 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 30 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 38, zu
III 1 der Gründe).
b) Das Landesarbeitsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie
rechtsfehlerfrei angewendet. Die Einwendungen der Klägerin in der
Revisionsinstanz rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
aa) Die Revision macht hinsichtlich der negativen Prognose geltend, die Klägerin
habe entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts substantiiert
vorgetragen, dass mit einer Besserung ihres Gesundheitszustandes innerhalb von
24 Monaten gerechnet werden könne. Da die Klägerin in der Kur als Ziel
formuliert habe, wieder gesund werden und an den Arbeitsplatz zurückkehren zu
wollen, habe sie die von der Beklagten dargelegte negative Prognose erschüttert.
bb) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die vom Landesarbeitsgericht
zutreffend bejahte negative Prognose in Frage zu stellen. Zutreffend hat das
Landesarbeitsgericht allein den Wunsch der Klägerin, ihren Arbeitsplatz zu
erhalten und nach Wiedergenesung an diesen zurückzukehren, nicht ausreichen
lassen. Weder diesem selbstformulierten Ziel noch dem Kurbericht ist zu
entnehmen, die behandelnden Ärzte hätten dieses Ziel als in absehbarer Zeit
erreichbar angesehen. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auch
zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aus der am 25. Mai 2004 begonnenen
Kurmaßnahme arbeitsunfähig krank entlassen wurde und dem Kurbericht gerade nicht
entnommen werden kann, dass die Ärzte eine positive Gesundheitsprognose gestellt
hätten.
c) Soweit die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren geltend macht, die
Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte ihre Verpflichtungen
aus § 84 Abs. 1 SGB IX verletzt habe, kann dies zu keiner abweichenden
Beurteilung führen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Verstoß des
Arbeitgebers gegen die ihm durch § 84 Abs. 1 SGB IX auferlegten Pflichten keinen
absoluten Unwirksamkeitsgrund dar. Dies hat der Senat bereits mit ausführlicher
Begründung entschieden (7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - AP KSchG 1969 § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 56 = EzA SGB IX § 84 Nr. 1, zu B III 3 der
Gründe). Der Nichtdurchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX
kann zwar im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Bedeutung zukommen. Im
Streitfall hat jedoch das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt. Der dagegen
von der Klägerin erhobene Widerspruch und auch die von ihr angestrengte
Anfechtungsklage hatten keinen Erfolg. Auf Grund welcher besonderen Umstände ein
Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX vorliegend die Kündigung hätte
verhindern können, ist angesichts dieser Lage nicht ersichtlich.
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt auch ein Verstoß gegen § 84 Abs.
2 SGB IX keinen Unwirksamkeitsgrund dar (Senat 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 -).
Die Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist vielmehr
im Rahmen der Störung der betrieblichen Interessen zu berücksichtigen. Ein
Ansatzpunkt dafür, dass eine andere Beschäftigungsmöglichkeit durch das
betriebliche Eingliederungsmanagement hätte zu Tage gefördert werden können, ist
jedoch hier nicht erkennbar.
3. Die Kündigung vom 4. November 2004 ist nicht wegen fehlender Zustimmung des
Integrationsamtes nach § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB rechtsunwirksam. Dies hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch
den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das
Integrationsamt. Diese Zustimmung liegt vor und erfasst auch die Kündigung vom
4. November 2004. Innerhalb des in § 88 Abs. 3 SGB IX vorgesehenen Zeitraums von
einem Monat ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem
schwerbehinderten Menschen durch Ausspruch einer Kündigung zu beenden. Ein
"Verbrauch" des Kündigungsrechts tritt bei gleichbleibendem
Kündigungssachverhalt nicht ein. Dies ergibt die Auslegung von §§ 85 ff. SGB IX.
aa) Was den Wortlaut der Norm betrifft, so weist die Revision darauf hin, dass §
85 SGB IX lediglich "die Kündigung" dem Zustimmungserfordernis unterwirft und
dies als Anhaltspunkt dahingehend verstanden werden kann, damit sei jede
einzelne Kündigung gemeint. Anders als im von der Revision angezogenen Beispiel
des § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat vor jeder Kündigung
anzuhören ist, fehlt jedoch eine eindeutige Anordnung des Gesetzgebers in dem
von der Revision geltend gemachten Sinne.
bb) Bei der Auslegung des § 85 SGB IX sind der systematische Aufbau und Sinn und
Zweck des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen besonders
bedeutsam. Nach § 88 Abs. 3 SGB IX wird dem Arbeitgeber eine Frist von einem
Monat eingeräumt, binnen derer die Kündigung ausgesprochen werden kann. Durch
Erteilung der Zustimmung zur Kündigung seitens des Integrationsamtes wird die
eigentlich zugunsten schwerbehinderter Menschen bestehende Kündigungssperre für
die Dauer eines Monats aufgehoben. Innerhalb dieser Frist kann der Arbeitgeber
dann die ordentliche Kündigung erklären. Das Gesetz sieht also einen zeitlich
befristeten Wegfall des Sonderkündigungsschutzes vor. Dies spricht dafür, dass
innerhalb des einmonatigen Zeitfensters ggf. auch mehrere Kündigungen erklärt
werden können.
cc) In dieselbe Richtung weist der Normzweck. Die einmonatige
Kündigungserklärungsfrist wurde mit dem Schwerbehindertengesetz 1974 als § 17
Abs. 3 SchwbG (1974) eingeführt. Durch die Vorschrift sollte im Interesse des
betroffenen Schwerbehinderten eine Frist eingeführt werden, innerhalb derer der
Arbeitgeber von der ihm erteilten Zustimmung zur Kündigung Gebrauch machen darf.
Die Frist wurde so bemessen, dass dem Arbeitgeber ausreichend Zeit zu der
Überlegung bleibt, ob er dem Schwerbehinderten kündigen will oder nicht
(BT-Drucks. 7/1515 S. 11; vgl. zu § 18 Abs. 3 SchwbG (1985) auch Dörner SchwbG
Stand 15. Mai 2001 § 18 Rn. 46; Wiegand SchwbG Stand 1. Januar 2001 § 18 Rn.
12). Ohne die zeitliche Begrenzung könnte der Arbeitgeber geradezu auf "Vorrat"
die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erwirken, um in
der Zukunft diesen Arbeitnehmer jederzeit ohne Berücksichtigung des
Zustimmungserfordernisses kündigen zu können (vgl. zu § 18 Abs. 3 SchwbG (1985)
Wiegand aaO). Dieser Normzweck ist auch nach Ablösung des
Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX und Schaffung des § 88 Abs. 3 SGB IX
erhalten geblieben (vgl. zu § 88 Abs. 3 SGB IX GK-SGB IX/Großmann Stand August
2007 § 88 Rn. 82; Wiegand/Hohmann SGB IX Stand Mai 2007 § 88 Rn. 31).
dd) Die Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX soll sicherstellen,
dass der vom Integrationsamt festgestellte und seiner Entscheidung zugrunde
gelegte Sachverhalt auch wirklich die Grundlage der Kündigung des Arbeitgebers
bildet und dieser Bezug zur konkreten Kündigungslage nicht durch Zeitablauf
verloren geht (so schon zu § 18 Abs. 3 SchwbG (1985) Wiegand SchwbG Stand 1.
Januar 2001 § 18 Rn. 12; zu § 88 Abs. 3 SGB IX GK-SGB IX/Großmann Stand August
2007 § 88 Rn. 82; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen - Neumann SGB IX 11. Aufl. § 88
Rn. 9; Wiegand/ Hohmann SGB IX Stand Mai 2007 § 88 Rn. 31).
ee) Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks sind §§ 85 ff. SGB IX
dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber innerhalb der Monatsfrist nach § 88
Abs. 3 SGB IX von der seitens des Integrationsamtes erteilten Zustimmung auch
Gebrauch machen kann und nicht vor jeder ordentlichen Kündigung nochmals das
Zustimmungsverfahren einleiten und durchführen muss. Dies muss jedenfalls dann
gelten, wenn der Kündigungssachverhalt der weiteren ordentlichen Kündigung(en)
identisch ist und der Ausspruch der weiteren Kündigung(en) letztlich lediglich
im Hinblick auf bestehende formelle Bedenken hinsichtlich der bereits erklärten
Kündigung erfolgt (vgl. auch KR-Etzel 8. Aufl. §§ 85 - 90 SGB IX Rn. 127 unter
Verweis auf ArbG Herne 18. Mai 2006 - 2 Ca 210/06 -). Gerade in Fällen, bei
denen innerhalb kurzer Zeit aus wohlverstandener Vorsicht im Hinblick auf
bestehende formelle Bedenken, etwa wegen Beteiligung des Betriebs- bzw.
Personalrats, Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB oder Zurückweisung einer
Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB, eine weitere Kündigung erfolgt, vermag keiner
der Normzwecke die Notwendigkeit einer nochmaligen Zustimmungsentscheidung des
Integrationsamtes zu begründen. Weder liegt ein Fall der "Bevorratung" noch eine
andere Kündigungslage vor.
II. Da die zum selben Termin ausgesprochene Kündigung vom 2. November 2004 keine
Rechtswirkungen zeitigen kann, die über die Wirkungen der Kündigung vom 4.
November 2004 hinaus gingen, bedarf es keines Eingehens auf deren
Rechtswirksamkeit. Allerdings bestehen beträchtliche Bedenken, ob die
Zurückweisung der Kündigung vom 2. November 2004 gem. § 174 BGB rechtswirksam
erfolgte. Die Kündigung wurde von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen
unterschrieben. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers beruht auf Gesetz
und nicht auf rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung. § 174 BGB gilt aber nur für
rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter. Für gesetzliche oder ihnen
gleichzustellende Vertreter - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen
abgesehen - ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet (BAG 20.
September 2006 - 6 AZR 82/06 - AP BGB § 174 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 5,
zu II 2 a bb aaa der Gründe; Senat 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB §
174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3, zu B I 1 c aa der Gründe; vgl. Palandt/Heinrichs
BGB 66. Aufl. § 174 Rn. 4).
III. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist ebenfalls unbegründet, denn das
Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des 31. Dezember 2004 geendet und
damit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegen
die Beklagte.
IV. Die Kosten der Revision fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.