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Probezeitkündigung
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR
96/07
Urteil vom
24.01.2008
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
7. Dezember 2006 - 15 (11) Sa 1236/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der 1958 geborene Kläger war seit dem 1. August 2005 bei der Beklagten, einer
Universität des Landes Nordrhein-Westfalen, als wissenschaftlicher Angestellter
im Umfang von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
Vollzeitbeschäftigten zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 1.500,00
Euro teilzeitbeschäftigt. Der Kläger ist seit September 2003 Mitglied der
Gewerkschaft ver.di. Er ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der
Behinderung von 100.
Im Arbeitsvertrag vom 21. Juli 2005 heißt es:
"...
§ 1
...
Die Beschäftigung erfolgt ...
1.2 Kl als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher Angestellter mit 50 % der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten
wissenschaftlichen Angestellten.
...
1.3.2 K auf bestimmte Zeit gemäß § 57b (1) Satz 2 HRG bis zum 31.07.2007
...
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag
(BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, dem
Hochschulrahmengesetz (HRG) und dem Gesetz über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der jeweils gültigen Fassung. Bei
befristeten Beschäftigungen, insbesondere auch nach den Sonderregelungen für
Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für
Aushilfsangestellte (SR 2y BAT).
...
§ 3 Die Probezeit beträgt sechs Monate. ...
§ 5
Dem Angestellten obliegen Dienstleistungsaufgaben in Forschung und Lehre gemäß §
59 HG.
Das Beschäftigungsverhältnis dient der beruflichen Weiterbildung
Schwerbehinderter.
..."
Mit einem vom "03.03.2005" datierten Schreiben, das am 20. Dezember 2005
abgesandt wurde, unterrichtete der Rektor der Beklagten den Personalrat über die
beabsichtigte Kündigung des Klägers. In dem Schreiben heißt es:
"...
Unter Bezugnahme auf das o. a. Schreiben von Frau Universitätsprofessorin Dr. W
vom 15.12.2005 beabsichtige ich, das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn Dr. P
während der Probezeit mit Ablauf des 31.01.2006 zu beenden.
Herrn Dr. P ist es während der ersten vier Monate seiner Beschäftigungszeit
nicht gelungen, sich inhaltlich und organisatorisch in das Projekt
einzuarbeiten. Er ist nicht in der Lage, selbständig, zügig und
verantwortungsbewusst zu arbeiten und kann nicht an mehreren Aufgaben parallel
arbeiten.
Durch die weitere Mitarbeit von Herrn Dr. P ist der Erfolg des durchzuführenden
Projekts gefährdet.
Zur näheren Begründung verweise ich auf das als Anlage beigefügte Schreiben von
Frau Universitätsprofessorin Dr. W.
Unter Bezugnahme auf § 72 a Abs. 2 LPVG lege ich Ihnen diese Maßnahme zur
Anhörung vor.
..."
In dem beigefügten Schreiben von Frau Professorin Dr. W vom 15. Dezember 2005
ist im Einzelnen ausgeführt, warum nach deren Auffassung die Arbeitsleistungen
des Klägers unzureichend waren.
Der Personalrat widersprach der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 23.
Dezember 2005.
Mit einem Schreiben, das vom "03.03.2005" datiert und am 20. Dezember 2005
abgesandt wurde, hörte der Rektor der Beklagten die Schwerbehindertenvertretung
zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Auch diesem Schreiben war die
Stellungnahme von Frau Professorin Dr. W beigefügt. Mit Schreiben vom 23.
Dezember 2005 bat die Schwerbehindertenvertretung um einen Gesprächstermin, in
dem die Angelegenheit noch einmal erörtert werden sollte.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 20. Januar 2006, das dem Kläger am 24.
Januar 2006 zuging, das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28. Februar 2006.
Mit seiner am 8. Februar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam. Die Beklagte habe nicht die
Zustimmung des Personalrats zur Kündigung eingeholt, sondern diesen nur
angehört. Die Kündigung sei nicht in der Probezeit erklärt worden. Die
vereinbarte Probezeit von sechs Monaten sei unwirksam. Die einschlägige
tarifliche Probezeit betrage sechs Wochen. Die Kündigung verstoße gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil vor der Kündigung kein Präventionsverfahren
durchgeführt worden sei.
Der Kläger hat in der Revision beantragt festzustellen, dass das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.
Januar 2006, zugegangen am 24. Januar 2006, nicht zum 28. Februar 2006 aufgelöst
worden ist, sondern bis zum 31. Juli 2007 fortbestanden hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die
vereinbarte Probezeit von sechs Monaten sei wirksam, weil die Befristung des
Arbeitsverhältnisses nach hochschulrechtlichen Bestimmungen erfolgt sei. Die
unterbliebene Durchführung eines Präventionsverfahrens habe nicht die
Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Den in den
Vorinstanzen gestellten Weiterbeschäftigungsantrag hat der Kläger im Laufe des
Revisionsverfahrens wegen Zeitablaufs für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage
zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 20.
Januar 2006 zum 28. Februar 2006 beendet worden.
I. Die Kündigung ist nicht gemäß § 72a Abs. 3 und 5
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 idF des
Gesetzes vom 1. März 2005 (GV NRW S. 69, 81 - LPVG-NRW -) unwirksam.
1. Nach § 72a Abs. 1 LPVG-NRW in der zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden
Fassung bestimmt der Personalrat bei ordentlichen Kündigungen mit. Soweit eine
Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, ist sie gemäß § 66 Abs.
1 LPVG-NRW grundsätzlich nur mit seiner Zustimmung wirksam. Vor Kündigungen in
der Probezeit ist der Personalrat gemäß § 72a Abs. 2 Satz 1 LPVG-NRW jedoch nur
anzuhören. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind die Gründe, auf die sich die
beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben. Eine ohne
Beteiligung des Personalrats erklärte Kündigung ist nach § 72a Abs. 3 LPVG-NRW
unwirksam.
2. Die Kündigung vom 20. Januar 2006 ist innerhalb der Probezeit erfolgt.
a) In § 3 des Arbeitsvertrags ist eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart
worden. Dies entspricht § 5 BAT, der kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung fand.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der in § 2 Satz 2 des
Arbeitsvertrags vorgenommenen Bezugnahme auf die Sonderregelungen für
Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für
Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) nichts anderes.
aa) Der von den Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält vorformulierte
Vertragsbedingungen, die der Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB unterliegen.
bb) Die in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags erfolgte arbeitsvertragliche
Bezugnahme auf den BAT und die SR 2y ist klar und eindeutig (§ 305c Abs. 2, §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie befindet sich weder an versteckter Stelle noch ist
sie unverständlich formuliert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 1
des Arbeitsvertrags unter 1.3.2 getroffenen Befristungsvereinbarung. Die
Parteien haben damit allein klargestellt, dass die Befristung nach den
Vorschriften des HRG erfolgen soll. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt
sich demgegenüber auf Grund der beiderseitigen Tarifbindung sowie gemäß § 2 Abs.
1 des Arbeitsvertrags nach den Vorschriften des BAT. Der Hinweis auf die SR 2y
hat dabei nur erläuternde Bedeutung, denn die in der Anlage 2 zum BAT
enthaltenen Sonderregelungen, wozu auch die SR 2y gehört, sind gemäß § 2 Satz 2
BAT Bestandteile des Tarifvertrags. Deren Geltung ergibt sich deshalb bereits
aus der Anwendbarkeit des BAT.
cc) Die kraft beiderseitiger Tarifbindung geltende SR 2y BAT unterliegt als
Bestandteil des BAT (§ 2 Satz 2 BAT) gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner
Inhaltskontrolle. Gleiches gilt für die Protokollnotizen zur SR 2y BAT. Soweit
diese eigenständige Regelungen enthalten, handelt es sich um Tarifnormen (vgl.
BAG 27. September 2000 - 7 AZR 390/99 - BAGE 95, 377, 380 ff. mwN), die
ihrerseits gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle zu unterziehen
sind. Wird in den Protokollnotizen nur deklaratorisch auf gesetzliche
Bestimmungen hingewiesen, wie in der Nr. 6 Satz 1 zu Nr. 1 der SR 2y BAT, fehlt
es dagegen an einem eigenständigen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien.
Die Tarifvertragsparteien wollen in diesem Fall kein eigenständiges
Regelungswerk schaffen, sondern nur einen Hinweis auf die ohnehin geltende
Rechtslage geben (vgl. BAG 27. September 2000 - 7 AZR 390/99 - aaO). Auch solche
deklaratorischen Hinweise in Protokollnotizen unterliegen jedoch nicht der
Inhaltskontrolle. Sie werden auch bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf
die Bestimmungen eines bestimmten Tarifvertrags nicht Bestandteil des
Arbeitsvertrags, denn sie erläutern lediglich die Auslegung und Handhabung des
Tarifvertrags aus Sicht der Tarifvertragsparteien, ohne selbst Bestandteil des
Tarifvertrags zu sein.
dd) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in der
Protokollnotiz Nr. 6 Satz 3 Buchst. c) bb) zur Nr. 1 der SR 2y BAT von § 5 BAT
abweichend geregelte Probezeitdauer von sechs Wochen bei einem Arbeitsverhältnis
von mindestens zwölf Monaten auf das Arbeitsverhältnis des Kläger nicht
anwendbar ist. Diese verkürzte Probezeit gilt nach dem klaren Wortlaut dieser
Regelung nur, wenn eine Befristung nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG vereinbart wird.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch ausweislich der Vereinbarung in § 1
des Arbeitsvertrags nach den Vorschriften des HRG befristet worden. Diese
Befristungsform wird in der Protokollnotiz Nr. 6 Satz 2 zur Nr. 1 der SR 2y BAT
von der Befristung nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG deutlich abgegrenzt.
c) Da der Kläger zum 1. August 2005 eingestellt wurde, endete die Probezeit von
sechs Monaten am 31. Januar 2006. Die dem Kläger am 24. Januar 2006 zugegangene
Kündigung vom 20. Januar 2006 ist damit vor Ablauf der Probezeit erklärt worden.
3. Die Beklagte hat gemäß § 72a Abs. 2 LPVG-NRW vor der Kündigung den
Personalrat ordnungsgemäß angehört (dazu Senat 21. Juli 2005 - 6 AZR 498/04 - AP
LPVG NW § 72a Nr. 5 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 15). Sie hat dem Personalrat in
dem offenbar irrtümlich unter dem "03.03.2005" datierten, unstreitig am 20.
Dezember 2005 versandten Anhörungsschreiben die Person des Klägers, die Art der
Kündigung, den Kündigungstermin sowie die Gründe für die in Aussicht genommene
Kündigung mitgeteilt. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht mehr.
II. Die Kündigung vom 20. Januar 2006 ist nicht treuwidrig (§ 242 BGB).
1. Bei der Prüfung der Treuwidrigkeit einer Kündigung ist § 242 BGB im Lichte
des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen und anzuwenden.
a) Für die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen eines Kündigungsschutzes
außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist die Bedeutung grundrechtlicher
Schutzpflichten zu beachten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts muss der Arbeitnehmer auch außerhalb des
Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes über die zivilrechtlichen
Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des
Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt werden (§§ 242, 138 BGB). Im Rahmen
dieser Generalklauseln ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte, hier vor
allem Art. 12 Abs. 1 GG, zu beachten. Maßgeblich sind die Umstände des
Einzelfalls. Der durch die Generalklauseln vermittelte Schutz darf allerdings
auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen,
dass außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes dem Arbeitgeber praktisch die im
Kündigungsschutzgesetz vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt
werden. In sachlicher Hinsicht geht es darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen
oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen, zB vor
Diskriminierungen iSv. Art. 3 Abs. 3 GG (27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE
97, 169). Das gilt auch für Kündigungen innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1
KSchG (BVerfG 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 - NZA 2006, 913).
b) Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt eine
Kündigung gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die
von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf
die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das
Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Andernfalls würde in diesen
Fällen über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch
gewährt werden und damit die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt, die
Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb
während der gesetzlichen Wartezeit zu überprüfen (st. Rspr., vgl. Senat 28. Juni
2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 30, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 5; BAG 16. September 2004 -
2 AZR 447/03 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung
Nr. 5, zu B I 4 a der Gründe mwN). Eine willkürliche Kündigung liegt nicht vor,
wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung besteht (vgl. BAG 28.
August 2003 - 2 AZR 333/02 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 242
Kündigung Nr. 4; 25. April 2001 - 5 AZR 360/99 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 14 =
EzA BGB § 242 Kündigung Nr. 4).
c) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus
denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer (vgl. BAG 22. Mai
2003 - 2 AZR 426/02 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 242
Kündigung Nr. 2). Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Arbeitnehmers
wird durch eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast gewährleistet. In einem
ersten Schritt muss der Arbeitnehmer, soweit er die Überlegungen des
Arbeitgebers, die zu seiner Kündigung geführt haben, nicht kennt, lediglich
einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB
indiziert. Der Arbeitgeber muss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen
auf diesen Vortrag einlassen, um ihn zu entkräften. Kommt der Arbeitgeber dem
nicht nach, gilt der schlüssige Sachvortrag des Arbeitnehmers gemäß § 138 Abs. 3
ZPO als zugestanden (BAG 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - AP BGB § 611
Kirchendienst Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 5, zu B I 4 b der
Gründe).
2. Hieran gemessen ist die Kündigung der Beklagten vom 20. Januar 2006 nicht
treuwidrig. Die Beklagte hat dargelegt, die Kündigung sei erfolgt, weil der
Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen
sei, selbständig, zügig und verantwortungsvoll zu arbeiten. Der Kläger hat dies
zwar in den Vorinstanzen bestritten und weitergehend geltend gemacht, die
Beklagte habe nicht genügend berücksichtigt, dass er im Rahmen einer
Qualifizierungsmaßnahme tätig gewesen sei. Damit setzt er jedoch nur seine
Bewertung der Arbeitsleistung an die Stelle der von der Beklagten vorgenommenen
Bewertung, zeigt aber keine Gründe auf, welche die Kündigung als willkürlich
erscheinen lassen. Ob die von der Beklagten behaupteten Schlechtleistungen
geeignet sind, die Kündigung sozial zu rechtfertigen bedarf keiner Entscheidung,
weil - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - die Kündigung
innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfolgt ist. Gegen diese
Beurteilung wendet sich die Revision auch nicht mehr. Soweit der Kläger erstmals
in der Revision unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der
Schwerbehindertenvertretung vom 23. Dezember 2005 andeutet, die Kündigung könnte
gegen § 612a BGB verstoßen, weil von ihm unbezahlte Mehrarbeit verlangt worden
sei, handelt es sich um neuen Sachvortrag. Der Kläger selbst hat in den
Vorinstanzen nicht behauptet, von ihm sei unbezahlte Mehrarbeit verlangt worden.
Er hat lediglich geltend gemacht, er habe innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit
von 20,5 Stunden nicht schneller arbeiten können.
3. Eine Einschränkung des Kündigungsrechts der Beklagten folgt nicht aus § 84
SGB IX.
a) Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine
formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung mit der
Folge, dass eine Kündigung unwirksam wäre, wenn ein Präventionsverfahren vor
ihrem Ausspruch nicht durchgeführt worden ist (BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR
182/06 - Rn. 25, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 56 = EzA SGB
IX § 84 Nr. 1; Senat 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 310
Nr. 5). Das Gesetz ordnet diese Rechtsfolge nicht an. § 84 SGB IX steht nicht im
Kapitel "Kündigungsschutz", das erst mit § 85 SGB IX beginnt, sondern im Kapitel
"Sonstige Pflichten der Arbeitgeber". Auch der Zweck des § 84 Abs. 1 SGB IX
fordert diese Rechtsfolge nicht. Durch die dem Arbeitgeber dort auferlegten
besonderen Verhaltenspflichten soll möglichst frühzeitig einer Gefährdung des
Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen begegnet und die
dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht werden. Ziel der gesetzlichen
Prävention ist die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen
sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses
zu erreichen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121).
b) § 84 Abs. 1 SGB IX ist nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des
Bundesarbeitsgerichts eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 27, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte
Kündigung Nr. 56 = EzA SGB IX § 84 Nr. 1). Auch wenn das Klärungsverfahren
selbst im Verhältnis zur Kündigung keine mildere Maßnahme ist (Düwell FS für
Küttner 2006 S. 139, 150; KR-Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 215a; Schlewing
ZfA 2005, 485, 496, 499; v. Hoyningen-Huene/Linck 14. Aufl. § 1 Rn. 344), dient
es doch zur Feststellung der Umstände, auf Grund derer eine Kündigung durch
andere, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Maßnahmen vermieden
werden kann. Nichts anderes gilt für das in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelte
betriebliche Eingliederungsmanagement (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn.
41, NZA 2008, 173). Da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch außerhalb des
Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes bei der Prüfung der Wirksamkeit
einer Kündigung keine Anwendung findet (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 333/02 - AP
BGB § 242 Kündigung Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 4; 22. Mai 2003 -
2 AZR 426/02 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung
Nr. 2) und § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
konkretisieren, hat die unterbliebene Durchführung der dort genannten Verfahren
keine kündigungsrechtlichen Folgen für Kündigungen, die innerhalb der Wartezeit
erfolgen. Selbst wenn der Arbeitgeber die Verfahren nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2
SGB IX durchführt, ist er innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht
verpflichtet, den Arbeitnehmer auf Grund der hierbei gewonnenen Erkenntnisse zur
Vermeidung einer Kündigung auf einem anderen Arbeitsplatz oder zu geänderten
Bedingungen zu beschäftigen (vgl. Senat 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 38,
EzA BGB 2002 § 310 Nr. 5). Soweit hiergegen eingewandt wird, das
Präventionsverfahren sei geeignet, den Kündigungsgrund auszuräumen (Gagel
jurisPR-ArbR 39/2007 Anm. 1), bleibt unberücksichtigt, dass die Kündigung
innerhalb der Wartezeit keiner sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG
bedarf und deshalb kein Kündigungsgrund "auszuräumen" ist.
c) Dieses aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang hergeleitete
Auslegungsergebnis findet auch im Wortlaut des § 84 Abs. 1 SGB IX Anklang (Senat
28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 39, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 5). Dort wird an
die Terminologie des § 1 Abs. 2 KSchG angeknüpft, indem die Durchführung des
Präventionsverfahrens von "personen-, verhaltens- und betriebsbedingten
Schwierigkeiten" abhängig gemacht wird. Das verdeutlicht, dass ein Unterbleiben
des Präventionsverfahrens nur dann kündigungsrechtliche Folgen haben kann, wenn
das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und ein nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
geeigneter Kündigungsgrund vorliegt. Entsprechendes gilt für das betriebliche
Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX. Auch dort wird mit dem
Erfordernis einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit erkennbar an die vom
Bundesarbeitsgericht entwickelten Voraussetzungen der sozialen Rechtfertigung
einer krankheitsbedingten Kündigung angeknüpft (dazu 10. November 2005 - 2 AZR
44/05 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 42 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 52, zu
B I 2 a der Gründe). Hinzu kommt, dass gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX der
präventive Kündigungsschutz Schwerbehinderter nicht für Kündigungen gilt, die in
den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Das Integrationsamt
ist in diesen Fällen vor Ausspruch der Kündigung nicht zu beteiligen. Der
Arbeitgeber hat solche Kündigungen nach § 90 Abs. 3 SGB IX nur innerhalb von
vier Tagen dem Integrationsamt anzuzeigen. Die im Schrifttum vertretene
Gegenauffassung (Deinert JR 2007, 177, 180; Gagel jurisPR-ArbR 22/2007 Anm. 3)
berücksichtigt diese Zusammenhänge nicht hinreichend. Sie ist widersprüchlich,
wenn sie einerseits annimmt, die Durchführung der Verfahren nach § 84 Abs. 1 und
2 SGB IX sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, andererseits
hierin jedoch allgemeine kündigungsrechtliche Vorschriften sieht, deren
Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Kündigung auch in der Wartezeit des § 1
Abs. 1 KSchG führe. Der neuerlich vorgebrachte Einwand, der Senat habe die
verschiedenen Rollen des Integrationsamts bei Präventionsverfahren und im
Zustimmungsverfahren nicht genügend beachtet und übersehen, dass die
Durchführung der Verfahren nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX Auswirkungen auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe (Gagel jurisPR-ArbR 39/2007 Anm. 1),
berücksichtigt nicht, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf die
Wartezeitkündigung gerade keine Anwendung findet (BAG 28. August 2003 - 2 AZR
333/02 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 4; 22.
Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18 = EzA BGB 2002 §
242 Kündigung Nr. 2). Außer Acht gelassen wird in diesem Zusammenhang, dass die
Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gerade keiner sozialen
Rechtfertigung bedarf.
d) Die Auslegung und Anwendung des § 242 BGB im Lichte der Art. 12 Abs. 1, Art.
3 Abs. 3 Satz 2 GG führt entgegen der Auffassung der Revision zu keinem anderen
Ergebnis. Die Beklagte war auch unter Berücksichtigung dieser Grundrechtsnormen
nicht verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung ein Präventionsverfahren
durchzuführen. Der Gesetzgeber hat diese Grundrechtspositionen der
schwerbehinderten Arbeitnehmer und den gleichfalls über Art. 12 Abs. 1 GG
bewirkten Schutz des Arbeitgebers in einen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechenden Ausgleich gebracht, indem er den besonderen Kündigungsschutz
gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erst nach sechs Monaten eingreifen lässt. Das ist
angemessen, weil auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern der Arbeitgeber
Gelegenheit haben muss, die Einsatzmöglichkeiten weitgehend frei von
Kündigungsbeschränkungen zu erproben. Zu Recht weist auch das
Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass bei einer Wartezeitkündigung das
Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den
ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses dadurch beschränkt ist, dass der
Arbeitnehmer hier mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis
von Gründen rechnen muss, erst recht wenn die Arbeitsvertragsparteien eine
Probezeit vereinbart haben. Umgekehrt hat der Arbeitgeber bei der Einstellung
eines Arbeitnehmers regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, prüfen zu
können, ob der neue Mitarbeiter seinen Vorstellungen entspricht (BVerfG 21. Juni
2006 - 1 BvR 1659/04 - Rn. 18, NZA 2006, 913).
4. Auch unter Berücksichtigung der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG vom 27. November
2000 (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) ergibt sich nach der
Senatsrechtsprechung kein anderes Ergebnis (28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn.
42 ff., EzA BGB 2002 § 310 Nr. 5). Die Durchführung eines
Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG ist nicht geboten (Senat 28. Juni
2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 44, aaO). Hieran hält der Senat auch nach erneuter
Überprüfung der Rechtslage fest.
a) Gemäß Art. 234 Abs. 3 EG müssen die dort genannten Gerichte, wozu auch die
obersten Gerichtshöfe des Bundes gehören, ihrer Vorlagepflicht nachkommen, wenn
in einem bei ihnen schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts
gestellt wird, es sei denn, sie haben festgestellt, dass die
gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den
Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart
offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob
ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des
Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der
Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der
Gemeinschaft zu beurteilen. Es bleibt allein dem nationalen Gericht überlassen,
zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart
offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und
demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach
der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen (EuGH 15. September 2005 -
C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, 37, EuGHE I 2005, 8151 mwN). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Rahmen der Prüfung der
Vorlagepflicht festzustellen, ob zu einer entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
vorliegt und ob eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche
Frage erschöpfend beantwortet hat. Erscheint eine Fortentwicklung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte
Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche
Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in
unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall
sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig
vorzuziehen sind (BVerfG 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 - NJW 2001, 1267, zu II
2 a der Gründe).
b) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist wegen der vom Kläger in der
Revision aufgeworfenen Rechtsfrage
"Steht das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen
nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78
der Entlassung wegen einer Behinderung, die unter Berücksichtigung der
Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen,
nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung
der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder
verfügbar ist, auch dann entgegen, wenn sie in den ersten sechs Monaten des
Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird?"
eine Vorlage nicht geboten.
aa) Zweck der Richtlinie 2000/78/EG ist nach Art. 1 die Schaffung eines
allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung ua. wegen einer
Behinderung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach dem Erwägungsgrund
Nr. 12 soll jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung ua. wegen einer
Behinderung in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit
untersagt werden. Gemäß Art. 2 der Richtlinie sind mittelbare und unmittelbare
Diskriminierungen wegen einer Behinderung untersagt.
bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind nach Art. 5 der
Richtlinie 2000/78/EG angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Das
bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um den Menschen mit Behinderung den
Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes und den beruflichen
Aufstieg zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber
unverhältnismäßig belasten. Das Verbot der Diskriminierung wegen einer
Behinderung bei Entlassungen nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der
Richtlinie 2000/78/EG steht der Entlassung wegen einer Behinderung entgegen, die
unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen
mit Behinderung zu treffen, nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die
betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres
Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist (EuGH 11. Juli 2006 -
C-13/05 - [Chacón Navas] - Rn. 50 f., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 3 = EzA
EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 1).
cc) Das Gemeinschaftsrecht fordert damit angemessene Vorkehrungen zum Schutz vor
Entlassungen. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass
der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Erprobung des neu eingestellten Mitarbeiters
haben muss. Der geltende besondere Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX wird
dem gerecht, indem der Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen erst
nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses einsetzt (§ 90 Abs. 1 Nr.
1 SGB IX). Die Annahme kündigungsrechtlicher Konsequenzen bei einer
unterbliebenen Durchführung des Präventionsverfahrens oder des betrieblichen
Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 1 und 2 SGB IX) in den ersten sechs Monaten
des Arbeitsverhältnisses hätte demgegenüber nicht nur für den Arbeitgeber
unangemessene Folgen. Sie würde vielmehr auch zu einem Einstellungshindernis
führen, weil der Arbeitgeber nicht mehr frei wäre, die konkreten
Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers in seinem Betrieb zu erproben. Die
Revision berücksichtigt bei ihrer Kritik an der Senatsrechtsprechung nicht
genügend, dass behinderte Arbeitnehmer auch in den ersten sechs Monaten ihres
Arbeitsverhältnisses nicht schutzlos sind. Dem sowohl vom Gemeinschaftsrecht als
auch von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geforderten besonderen Schutz behinderter
Arbeitnehmer vor Kündigungen in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist im Rahmen
der Auslegung und Anwendung des § 242 BGB Rechnung zu tragen. Das betrifft
insbesondere Kündigungen, die wegen einer Behinderung erfolgen und
diskriminierenden Charakter haben. Davon kann vorliegend allerdings keine Rede
sein. Der Beklagten war die Behinderung bekannt. Sie hat den Kläger bewusst als
Schwerbehinderten eingestellt, um ihn beruflich weiterzubilden (§ 5 des
Arbeitsvertrags). Die Kündigung ist erfolgt, weil die Beklagte mit den vom
Kläger gezeigten Arbeitsleistungen nicht zufrieden war. Das hat mit einer
Benachteiligung wegen der Behinderung nichts zu tun.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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