Kündigung und
Schwerbehindertengleichstellung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Sa
412/08
Urteil vom
21.04.2009
In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2009 für Recht
erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom
21.10.2008, Az. 3 Ca 1967/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der 45-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.06.1998 als
Abteilungsleiter für den EDV-Bereich zu einem Monatsgehalt von EUR 4.595,00
brutto beschäftigt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 12.09.2007
wurde der Kläger rückwirkend zum 09.03.2007 schwerbehinderten Menschen
gleichgestellt (Bl. 9 d. A.).
Anfang November 2006 musste sich der Kläger einer Bandscheibenoperation
unterziehen und war aufgrund dessen bis ca. Ende Februar 2007 arbeitsunfähig
krank. Ab Anfang März 2007 nahm er seine Arbeit wieder auf. Mit Schreiben vom
28.03.2007 kündigte die Beklagte dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen
fristgerecht zum 30.06.2007. Gegen diese Kündigung wendete sich der Kläger in
einem Vorprozess (ArbG Lübeck 2 Ca 1057/07 = LAG Schl.-H. 5 Sa 455/07). Mit
Urteil vom 18.10.2007 gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage statt.
Die hiergegen seitens der Beklagten eingelegte Berufung wies das
Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.05.2008 rechtskräftig zurück. In der
dortigen Berufungsverhandlung vom 20.05.2008 hatte der Kläger zu Protokoll
erklärt, dass er rückwirkend Schwerbehinderten gleichgestellt sei mit 30 %. Den
entsprechenden Antrag habe er 21 Tage vor Ausspruch der (betriebsbedingten)
Kündigung gestellt. Die Beklagte bestritt dies und erklärte, dass nach ihrem
Kenntnisstand der Antrag abgelehnt worden sei. Mit Schreiben 18.06.2008 forderte
die Beklagte den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers,
Rechtsanwalt G., auf, ihr eine Kopie des Gleichstellungsbescheides zu überlassen
(Bl. 35 d. A.). Daraufhin übersandte Rechtsanwalt G. den Widerspruchsbescheid
vom 20.07.2007 über die Anerkennung der 30%igen Schwerbehinderung seit November
2006 mit der Bemerkung, dass eine Entscheidung des Sozialgerichts über die
Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung noch ausstehe.
Während des Laufs des Vorprozesses erkrankte der Kläger und war seit Februar
2008 fortlaufend bis Mitte August 2008 arbeitsunfähig. Nach Zustellung des
Berufungsurteils (5 Sa 455/08) beauftragte die Beklagte eine Detektei damit, den
Kläger zu beobachten. Ausweislich des Ermittlungsberichtes vom 27.06.2008
reparierte der Kläger unstreitig am 24.06.2008 von 12:25 Uhr bis 14:45 Uhr einen
Traktor. Am 25.06.2008 führte er unstreitig von 11:50 Uhr bis 17:15 Uhr von
einem Baugerüst aus Malerarbeiten an seinem Haus aus. Die Beklagte kündigte
daraufhin das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 26.06.2008 - dem
Kläger per Boten zugestellt am 27.06.2008 - fristlos, hilfsweise fristgemäß zum
30.09.2008.
Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 15.07.2008 Kündigungsschutzklage erhoben
und mit der Klagschrift den Gleichstellungsbescheid vom 12.09.2007 eingereicht.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des
streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen,
§ 69 Abs. 2 ArbGG.
Mit Urteil vom 21.10.2008 hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage in
vollem Umfang stattgegeben. Aus den von den Detektiven nicht näher beschriebenen
Tätigkeiten des Klägers am 24.06 und 25.06.2008 könne weder geschlossen werden,
dass er eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe, noch dass er sich
genesungswidrig verhalten habe. Insbesondere könne dem Bericht nicht entnommen
werden, dass der Kläger über erhebliche Zeiträume körperliche Anstrengungen
unternommen habe, die mit dem behaupteten Bandscheibenvorfall nicht in Einklang
zu bringen wären. Ungeachtet dessen habe es vor Ausspruch einer Kündigung wegen
genesungswidrigem Verhaltens einer einschlägigen Abmahnung bedurft.
Gegen dieses ihr am 07.11.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.11.2008
beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach gewährter
Fristverlängerung bis zum 09.02.2009 am 09.02.2009 begründet.
Die Beklagte trägt vor,
sowohl am 24.06. als auch am 25.06.2008 habe der Kläger unstreitig handwerkliche
Tätigkeiten verrichtet, die mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden
waren. Der Kläger habe über Stunden die Außenfassade seines Hauses gestrichen
und mehrere Stunden lang Reparaturarbeiten an einem Traktor ausgeführt. Der
Kläger habe sich damit genesungswidrig verhalten. Der Kläger habe eine
Bandscheibenprothese und sei aufgrund dessen auch mit einem Grad der Behinderung
von 30 % schwerbehindert. Er sei seit Februar 2008 arbeitsunfähig krank gewesen
und habe durch die mit den handwerklichen Tätigkeiten verbundenen körperlichen
Belastungen den Heilungsprozess verzögert. Dies gelte auch dann, wenn
unmittelbare Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht das Rückenleiden gewesen sein
sollte. Angesichts des Rückenleidens sei eine Arbeitsunfähigkeit, die es dem
Kläger erlaube, belastende körperliche Arbeiten, noch dazu auf einem Gerüst,
auszuführen, nicht vorstellbar. Der Kläger habe durch sein Verhalten gegen seine
arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen, alles zu unterlassen, was den
Genesungsprozess verzögern bzw. gefährden könnte. Eine Abmahnung sei entbehrlich
gewesen, da es für den Kläger ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass die
schweren handwerklichen Tätigkeiten mit der Arbeitsunfähigkeit unvereinbar
gewesen seien und sie, die Beklagte, ein derartiges Verhalten nicht hinnehmen
würde. Zudem sei das Verhalten des Klägers auch geeignet, Zweifel an der
tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufkommen zu lassen. Zumindest
liege ein verhaltensbedingter Grund i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.10.2008, Az.: 3 Ca 1967/08,
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt
Das angefochtene Urteil. Er sei nicht wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig
krankgeschrieben worden. Der ihn behandelnde Arzt habe ihm mit Schreiben vom
20.08.2008 (Bl. 60 d. A.) ausdrücklich bestätigt, dass es ihm erlaubt sei,
körperliche Tätigkeiten in angemessenem Rahmen nachzugehen. Er habe nur leichte
handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt, die nicht mit erheblichen körperlichen
Belastungen verbunden gewesen seien. Auch seine Krankenkasse habe aufgrund des
Vorwurfs der Beklagten keine Veranlassung gesehen, an seiner Arbeitsunfähigkeit
zu zweifeln (Bl 59 d. A.). Ungeachtet dessen setze eine Kündigung wegen einer
Vertragsverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese sei notwendiger
Bestandteil des Prognoseprinzips. Nur ausnahmsweise sei eine vorherige Abmahnung
entbehrlich. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519
ZPO.
In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg, sie ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung
zu Recht stattgegeben. Die streitgegenständliche Kündigung ist bereits aus
formellen Gründen nach § 85 SGB IX i. V. m. § 134 BGB rechtsunwirksam (I.).
Darüber hinaus fehlt es an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung
nach § 626 Abs. 1 BGB (II.). Die Kündigung ist auch nicht aus
verhaltensbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt (III.)
I. Die streitgegenständlichen außerordentlichen und (hilfsweise) ordentlichen
Kündigungen vom 26.06.2008 sind bereits gemäß §§ 85; 2 Abs. 3; 68 Abs. 3 SGB IX
i. V. m. § 34 BGB unwirksam und damit nichtig.
1. Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes. Der Kläger war am 27.06.2008, d. h. bei Zugang der
streitgegenständlichen Kündigungen, unstreitig gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bereits mit Bescheid vom 12.09.2007
hat die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger die Gleichstellung mit Wirkung ab
dem 09.03.2007 zuerkannt. Der Kläger genoss damit zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigungen vom 26.06.2007 gleich einem schwerbehinderten Menschen den
Sonderkündigungsschutz gemäß §§ 85 ff., 68 Abs. 3 SGB IX. Die Beklagte hat
unstreitig vor Ausspruch der Kündigungen vom 26.06.2007 nicht die Zustimmung des
Landesamtes für soziale Dienste, d.h. des zuständigen Integrationsamtes,
eingeholt.
2. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Ausnahmetatbestand des § 90 Abs.
2 a SGB IX. Danach gilt das Zustimmungserfordernis nach § 85 SGB IX nicht, wenn
zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht
nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1
S. 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
Soweit § 90 Abs. 2 a SGB IX in der ersten Alternative den Ausnahmefall von dem
Fehlen des "Nachweises" der Schwerbehinderteneigenschaft abhängig macht, bezieht
sich dieser fehlende Nachweis auf das Fehlen eines förmlichen
Feststellungsbescheids. Die mit Wirkung zum 01.05.2004 eingefügte Bestimmung
soll gewährleisten, dass der Arbeitgeber zur Kündigung eines scherbehinderten
Arbeitnehmers nicht der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, wenn zum
Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch nicht nachgewiesen ist, also entweder nicht offenkundig ist oder der
Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht durch einen
Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 SGB IX erbracht ist. Der Nachweis muss
lediglich objektiv vorliegen, auf die Kenntnis des Arbeitgebers vor Ausspruch
der Kündigung kommt es hingegen nicht an. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Anerkennung als Schwerbehinderter bei
der Einstellung oder, sofern die Anerkennung erst während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses erfolgt, sodann mitzuteilen. Mithin steht dem Arbeitnehmer
auch dann der Sonderkündigungsschutz gemäß §§ 85 ff. SGB IX zu, wenn der
Arbeitgeber von der Schwerbehinderung keine Kenntnis hatte (BAG Urt. v.
06.09.2007 - 2 AZR 324/06 -, AP Nr. 4 zu § 90 SG IX). Um jedoch eine übermäßige
Belastung des Arbeitgebers für den Fall zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer erst
zu einem sehr späten Zeitpunkt nach Ausspruch der Kündigung seine
Schwerbehinderung offenbart, muss er nach Zugang der Kündigung gegenüber dem
Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist seine bereits festgestellte oder
beantragte Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung geltend machen.
Anderenfalls verliert er unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung den
Sonderkündigungsschutz (BAG Urt. v. 12.01.2006 - 2 AZR 539/05 -, AP Nr. 3 zu §
85 SGB IX). Die Mitteilung ist nicht formgebunden und bedarf keines Nachweises
durch Vorlage des entsprechenden Ausweises oder Feststellungsbescheides (LAG
Hamm Urt. v. 17.07.2008 - 15 Sa 340/08 -, zit. n. Juris). Die formlose
Mitteilung muss lediglich zum Inhalt haben, dass der Arbeitnehmer
schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist und damit
erkennen lassen, dass er sich auf den besonderen Kündigungsschutz beruft (vgl.
BAG Urt. v. 01.03.2007 - 2 AZR 217/06 -, AP Nr. 2 zu § 90 SGB IX).
Unstreitig lag bei Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen der
Feststellungsbescheid 12.09.2007 bereits vor. Unstreitig hatte der Kläger der
Beklagten bereits im Rahmen des Vorprozesses, d.h. in der dortigen
Berufungsverhandlung am 20.05.2008, mitgeteilt, dass er einem schwerbehinderten
Menschen gleichgestellt ist. Damit ist der Kläger seiner
Obliegenheitsverpflichtung gegenüber der Beklagten bereits vor Ausspruch der
Kündigung nachgekommen. Eines darüber hinausgehenden Nachweises gegenüber der
Beklagten durch Vorlage des Feststellungsbescheids bedurfte es nicht. Ungeachtet
dessen hat der Kläger bereits mit der Klagschrift, d.h. binnen drei Wochen nach
Zugang der Kündigung, sich durch Vorlage des Feststellungsbescheides vom
12.09.2007 auf den Sonderkündigungsschutz berufen. Der Sonderkündigungsschutz
nach §§ 85 ff. SGBIX war mithin nicht gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX ausgeschlossen.
II. Ungeachtet dessen ist die außerordentliche Kündigung nicht durch einen
wichtigen Grund gerechtfertigt.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. Die rechtliche Überprüfung nach § 626 Abs. 1 BGB erfolgt
in zwei Stufen: Zum einen muss ein Grund vorliegen, der - ohne Berücksichtigung
der besonderen Umstände des Einzelfalles - überhaupt an sich geeignet ist, eine
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen muss dieser Grund im
Rahmen der Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum
Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der fristlosen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
1. Ein an sich geeigneter Grund zur außerordentlichen Kündigung kann vorliegen,
wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitsverpflichtung aufgrund einer vorgetäuschten
Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommt. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle für
seine Behauptung, der Arbeitnehmer habe eine Krankheit lediglich vorgetäuscht,
darlegungs- und beweispflichtig. Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest
vor, so begründet dieses in der Regel den Anscheinsbeweis für die tatsächlich
vorliegende Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber gleichwohl die
Arbeitsunfähigkeit, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit
sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des
Attestes zu erschüttern. Erst wenn der Arbeitgeber den Anscheinsbeweis
erschüttert hat, ist es wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der
Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren,
welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen
bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat, welche
Medikamente z. B. bewirkt haben, dass er zwar immer noch nicht die geschuldete
Arbeit bei seinem Arbeitgeber verrichten konnte, aber zu anderweitigen
Tätigkeiten in der Lage war. Kommt der Arbeitnehmer insoweit seiner
Substantiierungspflicht nach, so muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm
obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen
(BAG v. 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - AP-Nr. 112 zu § 626 BGB; LAG RheinlandPfalz
Urt. v. 02.04.2008 - 8 Sa 803/07 -, zit. n. Juris).
Unstreitig war der Kläger seit Februar 2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die
Arbeitsunfähigkeit hat er auch durch Vorlage des ärztlichen Attestes vom
28.08.2008 sowie des Schreibens der Betriebskrankenkasse vom 18.08.2008 belegt.
Damit hat der Kläger den Anscheinsbeweis für das Vorliegen tatsächlicher (und
nicht nur behaupteter) Arbeitsunfähigkeit erbracht. Diesen Anscheinsbeweis hat
die Beklagte durch die Vorlage des Ermittlungsberichtes der Detektei nicht
erschüttert. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger unstreitig die
behaupteten handwerklichen Arbeiten am Haus und Traktor durchgeführt hat. Aber
nicht jede Arbeitsunfähigkeit zwingt zur häuslichen Ruhe oder gar
Bettlägerigkeit. Dies ist ein überkommenes Gesundheitsverständnis. Gerade
aufgrund des Umstands, dass sowohl der den Kläger behandelnde Arzt als auch die
Krankenkasse in Kenntnis der Vorwürfe der Beklagten nochmals bestätigt haben,
dass der Kläger arbeitsunfähig krank ist bzw. war, hat die Beklagte den von den
ärztlichen Attesten ausgehenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Der Kläger
war arbeitsunfähig krank. Dies hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung
letztlich auch nicht mehr in Abrede gestellt, sondern sich zur Rechtfertigung
der Kündigung nur noch auf das genesungswidrige Verhalten des Klägers berufen.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger sich aber auch nicht
aufgrund der handwerklichen Tätigkeiten genesungswidrig verhalten.
a) Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, während der
Arbeitsunfähigkeit alles zu unterlassen, was die Genesung hinauszögern könnte.
Dies folgt aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
Deshalb kann ein pflichtwidriges, zur Kündigung führendes Verhalten vorliegen,
wenn der Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg
durch genesungswidriges Verhalten gefährdet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urt. v.
07.07.2004, - 10 Sa 117/04 -, zit n. Juris). Damit verstößt er nicht nur gegen
seine Leistungspflicht, sondern zerstört insbesondere auch das Vertrauen des
Arbeitgebers in seine Redlichkeit. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der
Arbeitnehmer während der Krankheit nebenher bei einem anderen Arbeitgeber
arbeitet, sondern kann auch gegebenen sein, wenn er Freizeitaktivitäten
nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind
(vgl. BAG Urt. v. 02.03.2006, NZA-RR 2006, 636 ff. ). Als Kündigungsgrund reicht
indessen nicht nur die Möglichkeit einer ungünstigen Auswirkung auf den
Krankheits- bzw. Genesungsverlauf. Notwendig ist vielmehr eine konkrete
Verletzung der Interessen des Arbeitgebers, welche der Arbeitgeber im
Bestreitensfall zu beweisen hat (ErfK/Fischmeier, 9. Aufl., Rn. 429 zu § 626
BGB). Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese vertragliche Nebenpflicht, so kann
dies im Einzelfall, bei schwerwiegenden Verstößen u. U. sogar ohne vorherige
Abmahnung, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen.
b) Hieran gemessen rechtfertigen die von den Detektiven ermittelten und vom
Kläger auch zugestandenen handwerklichen Tätigkeiten am 24.06. und 25.06.2008
keine fristlose Kündigung nach § 626 BGB. Der Kläger hat sich nicht zulasten der
Beklagten genesungswidrig und damit vertragswidrig verhalten. Er hat keine
vertraglichen Nebenpflichten/Rücksichtnahmepflichten verletzt. Dies ergibt sich
eindeutig sowohl aus dem ärztlichen Attest vom 20.08.2008 als auch aus der
Bescheinigung der Krankenkasse vom 18.08.2008. Die Beklagte hat angesichts
dessen nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Kläger überhaupt
genesungswidrig verhalten hat. Sie kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass Malerarbeiten und Reparaturarbeiten an einem Traktor dem
Heilungsverlauf bei einem Bandscheibenleiden konträr zuwider liefen. Angesichts
der Tatsache, dass der Kläger nach seiner Bandscheibenoperation im November 2006
lediglich bis Februar 2007, mithin vier Monate, arbeitsunfähig krank war und
dann erst wieder im Februar 2008 erkrankte und damit ein Jahr lang nicht
arbeitsunfähig krank war, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die hier in
Rede stehende Erkrankung auf ein Rückenleiden beruhte. Die Beklagte hat auch
nicht dargelegt, dass aufgrund der durch die strittigen handwerklichen Arbeiten
des Klägers möglicherweise ausgelösten Heilungsverzögerung ihre eigenen,
arbeitgeberseitigen Interessen verletzt worden sind. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Beklagte überhaupt keine Entgeltfortzahlung mehr
leistete und sich in dem Vorprozess darauf berufen hat, dass der Arbeitsplatz
des Klägers wegrationalisiert worden sei, die Beklagte mithin gar kein Interesse
an der Beschäftigung des Klägers hatte. Es drängt sich der Kammer vielmehr
aufgrund der zeitlichen Abfolge der Eindruck auf, dass die Beklagte, nachdem sie
mit ihrer Berufung in dem Vorprozess nicht durchgedrungen war, ohne konkreten
Verdacht oder Anlass die Detektive gezielt auf den Kläger angesetzt hat, um
einen weiteren Kündigungsgrund zu finden.
Zudem haben sowohl das Arbeitsgericht als auch der Kläger zutreffend darauf
hingewiesen, dass bei der Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder
Nebenpflicht und damit auch bei einem genesungswidrigen Verhalten in aller Regel
vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine einschlägige Abmahnung
erforderlich ist. Dieses gebietet bereits der das Kündigungsrecht beherrschende
ultima-ratio-Grundsatz. Nur ausnahmsweise, wenn nicht erwartet werden kann, dass
sich der Arbeitnehmer die Abmahnung auch zur Warnung dienen lässt, oder bei ganz
groben Vertragsverstößen, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht damit
rechnen kann, dass der Arbeitgeber ein solches vertragswidriges Verhalten
sanktionslos tolerieren wird, kann auf die Abmahnung verzichtet werden. Ein
solcher Ausnahmefall liegt hier indessen augenscheinlich nicht vor. Zutreffend
hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass aufgrund der auf dem Baugerüst
ausgeübten Malerarbeiten sowie der Reparaturarbeiten am Traktor nicht darauf
geschlossen werden könne, dass es sich hierbei um extreme körperliche
Belastungen gehandelt habe, die gleichsam dem Heilungsverlauf einer jeglichen
Erkrankung zuwiderlaufen würden.
III. Die Kündigung vom 26.06.2008 ist aber auch nicht als ordentliche Kündigung
nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Dem Kläger ist kein Fehlverhalten
und keine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht vorzuwerfen. Insoweit kann
auf die Ausführungen zu Ziff. II dieser Entscheidungsgründe verwiesen werden.
IV. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2
ArbGG.