Kündigung
(fristlose) – qualifizierte Tätigkeitsberichte nicht erstellt
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
78/06
Urteil vom
19.04.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 14. Dezember 2005 - 12 Sa 22/05 -
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen
Kündigung.
Der Kläger trat 1985 als "Verwaltungsangestellter mit zusätzlicher
Hausmeistertätigkeit" in die Dienste des beklagten Forschungszentrums. Auf das
Arbeitsverhältnis fanden die Vorschriften des BAT Anwendung. Der Kläger war
zuletzt "Leiter Innerer Dienst" und erhielt Vergütung nach VergGr. IVb BAT.
Ab November 2002 kam es zwischen den Parteien zu - auch gerichtlich
ausgetragenen - Auseinandersetzungen. Die Beklagte warf dem Kläger
verschiedentlich vor, er sei Weisungen nicht nachgekommen. Im August 2003 mahnte
die Beklagte den Kläger wegen der vergessenen Umstellung eines Telefons ab. Mit
Schreiben vom 18. November 2003 forderte die Beklagte den Kläger mit der
Begründung, er sei "schon sehr lange nicht mehr gesehen" worden, auf, ab sofort
einen täglichen Tätigkeitsbericht unter Verwendung eines beigelegten Formulars
mit den Spalten "Uhrzeit", "Tätigkeit" und "Anzahl" zu führen. Nachdem der
Kläger diese Maßnahme als "Mobbing" bezeichnet hatte, wiederholte die Beklagte
ihre Weisung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 entband die Beklagte den Kläger
bis auf weiteres von der Verantwortlichkeit für den Bereich des Inneren
Dienstes. Nach erneuter Anweisung im Januar 2004 erstellte der Kläger
Tätigkeitsberichte gemäß den ihm von der Beklagten überlassenen Formularen
zunächst im Zeitraum vom 2. Februar bis 24. Mai 2004.
Im Februar 2004 trafen sich die Parteien zu einem sog. "Runden Tisch". Der
Kläger verweigerte die Unterzeichnung des darüber erstellten Gesprächsprotokolls
mit der Begründung, es sei nicht vollständig. Unter dem 18. Mai 2004 wies die
Beklagte den Kläger an, zwecks Erstellung einer neuen Stellenbeschreibung und
-bewertung für die Dauer von vier Wochen tägliche Arbeitsaufzeichnungen nach
Maßgabe eines (umfangreichen) Formulars des "H-Verlages" zu führen. Nach einem
beigefügten Merkblatt waren - unter Vermeidung pauschaler, undifferenzierter und
"rauschgoldartiger" Beschreibungen - alle Tätigkeiten während des Arbeitstages
festzuhalten und diese nach Möglichkeit in Arbeitsvorgänge zusammenzufassen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 erklärte der Kläger, er werde der Aufforderung
der Beklagten nicht nachkommen. Da er nicht mehr offiziell als Leiter Innerer
Dienst fungiere und nur die Postverteilung verantworte, wisse er nicht, was sich
die Beklagte als sein Tätigkeitsprofil vorstelle. Daraufhin ermahnte der
Verwaltungsleiter R den Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2004, die Anweisung zu
befolgen. An den laufenden Aufgaben des Klägers (Post, Sicherheit, Klimaanlage,
Möbeltransporte, Besorgungen etc.) habe sich nichts geändert. Die Aufgaben, die
aus der behaupteten Leitungsfunktion resultieren könnten, möge der Kläger
gesondert aufführen. Nach einer weiteren mündlichen Aufforderung vom 25. Mai
2004 war der Kläger vom 25. Mai bis zum 25. Juni 2004 arbeitsunfähig erkrankt.
Unter dem 24. Juni 2004 machte der Kläger durch seinen jetzigen
Prozessbevollmächtigten geltend, er könne angesichts des ungeklärten Status
seiner derzeitigen Aufgaben die Aufzeichnungen nicht erstellen. Am 29. Juni 2004
mahnte die Beklagte den Kläger schriftlich ab. In der Zeit vom 28. Juni bis 5.
Juli 2004 erstellte der Kläger Tätigkeitsberichte, allerdings nicht auf den
"H-Formularen", sondern auf den ihm ursprünglich überreichten (einfachen)
Formularen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
fristlos, hilfsweise betriebsbedingt außerordentlich mit Auslauffrist zum 31.
März 2005.
Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die Ansicht
vertreten, die außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam. Die Beklagte
habe alles daran gesetzt, ihn zu schikanieren. Infolge der Entbindung von der
Leitungsfunktion sei ein Schwebezustand eingetreten, der bis zur
arbeitsgerichtlichen Klärung der Frage, wie er zu beschäftigen sei, fortbestehe.
Die Beklagte habe kein berechtigtes Interesse daran haben können, qualifizierte
Aufschriebe nach Maßgabe einer "H-Liste" zu erhalten. Ein Arbeitnehmer sei
generell nicht zur Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung verpflichtet, dies
sei Aufgabe der Arbeitgeberin.
Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch
die fristlose Kündigung vom 6. Juli 2004 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe sich ohne
rechtfertigenden Grund beharrlich geweigert, ihrer Anordnung vom 18. Mai 2004
Folge zu leisten. Sie habe ein rechtliches Interesse daran gehabt, im Detail zu
erfahren, ob überhaupt und in welchem Umfang der Kläger Arbeiten verrichte,
zumal sie nicht in der Lage gewesen sei, seine Arbeitsabläufe zu überblicken.
Die vom Kläger zunächst angefertigten Tätigkeitsberichte seien für eine
umfassende Situationsanalyse nicht aussagekräftig gewesen, weil der Zeitanteil
pro Arbeitsvorgang gefehlt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat unter Zulassung der Revision die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Die Weigerung des Klägers, detailliertere Tätigkeitsaufschreibungen
zu erstellen, stelle "an sich" einen wichtigen Grund für die außerordentliche
Kündigung dar. Die entsprechende Weisung der Beklagten sei noch vom
Direktionsrecht gemäß § 106 GewO gedeckt. Die schriftliche Ankündigung, die
Anweisung zu verweigern, rechtfertige "an sich" die außerordentliche Kündigung.
Allerdings habe es hiermit wegen der gebotenen Interessenabwägung nicht sein
Bewenden. Zum einen sei es selbst im Rahmen einer Eingruppierungsklage nicht
Aufgabe des klagenden Arbeitnehmers, "Arbeitsvorgänge" im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu bilden. Zum anderen könne nicht
eindeutig festgestellt werden, wie die tatsächlich erstellten Tätigkeitsberichte
des Klägers überhaupt konkreter und detaillierter hätten gefasst werden können.
Vereinzelte Angaben hätten allerdings näherer Erläuterung und Spezifizierung
bedurft. Diesbezüglich sei es jedoch für die Beklagte angebracht und leicht
möglich gewesen, punktuell um Nachbesserung zu bitten. Die Beklagte habe durch
die letzte Abmahnung vom 29. Juni 2004 die behaupteten Verletzungen der
Vertragspflichten durch den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt stillschweigend
verziehen, unter der Bedingung, dass sie sich in Zukunft nicht wiederholen. In
den bis zur Kündigung verbleibenden Arbeitstagen habe der Kläger jedoch
hinreichend konkrete Aufschriebe gefertigt. Seine frühere Ankündigung,
detailliertere Aufschriebe zu verweigern, habe der Kläger nicht realisiert, so
dass das tatsächlich korrekte Verhalten schwerer wiege als der verbale Protest.
Hilfsweise seien im Rahmen der Interessenabwägung entlastende Gesichtspunkte zu
Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Ua. folgere der Kläger aus der Tatsache,
dass die Beklagte ihm die Funktion eines Leiters innerhalb der Hierarchie ihres
Forschungsinstituts zugesprochen habe, mit einem gewissen Recht, dass ihm nicht
Auskünfte abverlangt werden dürften, die seinen arbeitsvertraglichen Status
nicht in vollem Umfang wiederspiegelten. Demgegenüber habe auch die Beklagte
wiederum nicht Unrecht, wenn sie den Kläger darauf verweise, er habe seine
Tätigkeitsberichte mit einem gewissen Vorbehalt versehen können. Gleichwohl
könne der Kläger den sog. tu-quoque-Einwand erheben, wonach sich niemand auf die
Vertragsverletzung der anderen Seite berufen könne, wenn er sich im gleichen
Kontext nicht vertragsgerecht verhalte.
B. Dem folgt der Senat nur zum Teil.
I. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen allerdings nicht
durch.
1. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor. Entgegen
der Auffassung der Revision ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Gründen
versehen. Aus der Entscheidung ist zu erkennen, welche tatsächlichen
Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für das Gericht maßgeblich
waren. Es kommt nicht darauf an, ob diese Erwägungen vom Revisionsführer oder
vom Revisionsgericht geteilt werden. Die Entscheidungsgründe eines Urteils
müssen auch, abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben, keinem bestimmten Schema
folgen.
2. Soweit die Revision rügt, das landesarbeitsgerichtliche Urteil sei im
Zeitpunkt des Verkündungstermins nicht vollständig abgesetzt gewesen - § 60 Abs.
4 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG -, führt dies nicht zur Begründetheit der
Revision. Die genannten Vorschriften stellen Ordnungsvorschriften dar, deren
Verletzung nicht zur Unwirksamkeit der Verkündung führt (BAG 25. September 2003
- 8 AZR 472/02 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 26 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 3; 16. Mai
2002 - 8 AZR 412/01 -BAGE 101, 145 mwN; 22. Januar 2002 - 3 ABR 28/01 - AP
BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 16 = EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 69).
3. Auch die weiter vom Kläger erhobene Rüge, es sei den Gerichtsakten nicht zu
entnehmen, dass der handschriftliche Urteilstenor vor dem Zeitpunkt der
Verkündung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung vom Vorsitzenden und den
ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet worden sei, greift nicht. Wird ein von der
Kammer gefälltes Urteil - wie vorliegend - ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter verkündet, ist die Urteilsformel zwar gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2, § 60
Abs. 3 Satz 2 ArbGG vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern
zu unterschreiben. Indes ist auf Grund der Beweiswirkung des Protokolls vom 14.
Dezember 2005 davon auszugehen, dass die unterschriebene Urteilsformel im
Zeitpunkt der Verkündung vorlag. Grundsätzlich erbringt die Protokollierung der
Verkündung des Urteils nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO in Verbindung mit der nach §
160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Urteilsformel in das
Protokoll Beweis dafür, dass das Urteil auch in diesem Sinne ordnungsgemäß ist
(BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 412/01 - BAGE 101, 145). Äußere Mängel des Protokolls,
die aus der Protokollurkunde selbst hervorgingen (vgl. BGH 16. Oktober 1984 - VI
ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783) sind nicht ersichtlich.
II. Die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung hält jedoch einer
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar geht sie im Ergebnis zu Recht
vom Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung an sich aus. Die
vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung erweist sich jedoch als
widersprüchlich. Die Revision rügt zu Recht eine Verletzung von § 54 BAT, § 626
Abs. 1 BGB.
1. Gemäß § 55 Abs. 1 BAT konnte dem ordentlich unkündbaren Kläger nur noch aus
einem in seiner Person oder seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund gekündigt
werden (§ 54 Abs. 1 BAT), wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.
2. Der in § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 BAT und inhaltsgleich in § 626 Abs. 1 BGB
verwandte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann vom
Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den
Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts
unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände,
die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei
beachtet hat (st. Rspr., etwa Senat 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626
Nr. 202 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 11).
3. Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Maßstab hält das angegriffene
Urteil nicht stand.
a) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, das Verhalten
des Klägers stelle an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung
dar. Der Kläger hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt,
indem er sich beharrlich weigerte, ergänzende tägliche Arbeitsaufzeichnungen
nach Maßgabe des Formulars des "H-Verlages" anzufertigen.
aa) Entgegen der Ansicht des Klägers war die Aufforderung der Beklagten vom 18.
Mai 2004 zur Erstellung qualifizierter Tätigkeitsberichte von deren
Direktionsrecht umfasst. Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die
Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistungen zu bestimmen, soweit diese
nicht anderweitig geregelt sind. Sein Umfang bestimmt sich vor allem nach dem
Inhalt des Arbeitsvertrages. Es kann einzelvertraglich oder auch durch
tarifliche Regelung innerhalb bestimmter Grenzen erweitert werden, soweit nicht
zwingendes Recht entgegensteht (vgl. § 106 GewO; siehe auch: BAG 10. November
1992 - 1 AZR 185/92 - AP LPVG NW § 72 Nr. 6; 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP
BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; 24.
April 1996 - 4 AZR 976/94 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 17; 21. November 2002 - 6 AZR 82/01 - BAGE 104, 16; 27. Mai
2004 - 6 AZR 192/03 - EzBAT BAT § 8 Direktionsrecht Nr. 56). In Ausübung des ihm
zustehenden Direktionsrechts ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, den
Arbeitnehmer anzuweisen, die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen zu
dokumentieren. Nicht nur in vertriebsorientierten Branchen kann die
Berichterstattung an den Arbeitgeber zu den begleitenden Inhalten der
Arbeitsleistung gehören. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet,
Auskunft über die von ihm geleistete Arbeit zu erteilen (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 664).
Allerdings ist der Arbeitgeber bei der Erteilung von Weisungen nicht frei.
Soweit Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ihm Spielraum für
Weisungen lassen, muss der Inhalt einer Weisung "billigem Ermessen" entsprechen
(vgl. Luczak in Leinemann GewO Stand März 2007 § 106 Rn. 29; Wank in Tettinger/Wank
GewO 7. Aufl. § 106 Rn. 19). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Weisungen
unter Berücksichtigung ua. der betrieblichen Belange und der Interessen des
Arbeitnehmers erteilen muss (BAG 23. Juni 1993 - 5 AZR 337/92 - AP BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 42 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 13).
(1) Bei Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber vom
Arbeitnehmer die Dokumentation des Arbeitsergebnisses verlangen kann, bedarf es
in erster Linie einer Überprüfung des mit der Weisung verfolgten Zweckes. Neben
der Kontrolle des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber können
Tätigkeitsaufzeichnungen auch sonstigen Zwecken dienen (vgl. BAG 17. Juni 1998 -
2 AZR 599/97 -; 27. April 1994 - 5 AZR 187/93 - RzK I 1 Nr. 88).
(2) Findet auf ein Arbeitsverhältnis die Vergütungsordnung des BAT Anwendung,
kann der Arbeitgeber auf die Erstellung konkreter Tätigkeitsberichte durch den
Arbeitnehmer angewiesen sein, um eine zutreffende Eingruppierung zu
gewährleisten, da sich die Eingruppierung der Angestellten gemäß § 22 Abs. 1
Satz 1 BAT nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet. Da der
Arbeitnehmer am ehesten in der Lage ist, seine Tätigkeit genau zu beschreiben,
geht das Landesarbeitsgericht zu Recht davon aus, dass er dem Arbeitgeber
insoweit zur Auskunft verpflichtet und es ihm daher regelmäßig zumutbar ist,
auch qualifizierte und detaillierte Tätigkeitsberichte zu erstellen (Krasemann
Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. S. 502 Rn. 315).
(3) Die Beklagte bewegte sich nach diesen Grundsätzen mit ihrer an den Kläger
gerichteten Weisung vom 18. Mai 2004 im Rahmen ihres Direktionsrechts. Die
Aufforderung bezog sich auf einen überschaubaren Zeitraum und betraf erkennbar
nicht ausschließlich den Kläger. Sie diente der Vorbereitung neuer
Stellenbeschreibungen und -bewertungen. Die Beklagte wollte ein Bild von der
Tätigkeit des Klägers erhalten. Sie wollte wissen, was der Kläger wirklich
"tut". Ungeachtet der Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis im Übrigen war damit
die Grenze billigen Ermessens nicht überschritten und vom Vorliegen einer
schikanösen Maßnahme entgegen der Auffassung des Klägers nicht auszugehen. Auch
wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Rechtsgrundlage
dafür gibt, den Angestellten des öffentlichen Dienstes im
Eingruppierungsrechtsstreit tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über die
Einzelheiten ihrer Tätigkeit und deren Zeitaufwand abzuverlangen, wird damit
lediglich klargestellt, dass ein klagender Angestellter nicht verpflichtet ist,
im Rahmen seiner Eingruppierungsfeststellungsklage derartige Aufzeichnungen
vorzulegen (24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158; Krasemann Das
Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. S. 502 Rn. 314). Dass der
Arbeitgeber derartige Aufzeichnungen nicht verlangen könnte, ergibt sich hieraus
nicht.
bb) Der Kläger hat sich durch seine Weigerung, die geforderten detaillierten
Tätigkeitsnachweise zu erstellen, den Weisungen der Beklagten beharrlich
widersetzt. Diese schwerwiegende Pflichtverletzung ist an sich geeignet, einen
wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu bilden.
(1) Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine
außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund an
sich rechtfertigen. Dabei kann ein wichtiger Grund an sich nicht nur in einer
erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch
die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten kann ein wichtiger
Grund an sich zur außerordentlichen Kündigung sein (Senat 2. März 2006 - 2 AZR
53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; BAG 15.
Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP BGB § 626 Nr. 93 = EzA BGB § 626 nF Nr. 100;
vgl. auch: Senat 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - AP KSchG 1969 § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 27 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 41). Da die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung die übliche und
regelmäßig auch ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist,
kommt eine außerordentliche Kündigung allerdings nur in Betracht, wenn das
regelmäßig geringere Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende
Umstände verstärkt wird (BAG 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 -aaO;
Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 669; KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 146;
APS-Dörner 2. Aufl. § 626 BGB Rn. 76).
(2) Der Kläger hat seine Pflichten in diesem Sinne schwerwiegend verletzt. Wie
bereits mit Schreiben vom 19. Mai 2004 angekündigt - hat er weder vor noch nach
seiner Erkrankung vom 25. Mai bis zum 25. Juni 2004 Berichte über seine
Tätigkeiten auf den ihm zuletzt überlassenen sog. "H-Formularen" erstellt. Bei
dieser Haltung ist er trotz der Ermahnung durch den Verwaltungsleiter R mit
Schreiben vom 24. Mai 2004 und der weiteren mündlichen Aufforderung vom 25. Mai
2004 und auch nach der Abmahnung vom 29. Juni 2004 bis zuletzt geblieben. Dies
übersieht das Landesarbeitsgericht, wenn es den wichtigen Grund an sich bereits
in der bloßen Weigerung des Klägers vom 19. Mai 2004 sieht, um dann letztlich -
im Rahmen der Interessenabwägung - anzunehmen, er habe sich tatsächlich korrekt
verhalten, weil er nach Ausspruch der Abmahnung hinreichend konkrete Aufschriebe
nach den ihm ursprünglich überlassenen - einfachen - Formularen gefertigt habe.
Die Beklagte hatte im November 2003 Tätigkeitsberichte verlangt, um zu
kontrollieren, welche Aufgaben er neben dem Kollegen G überhaupt verrichte.
Diesen Zweck erfüllte das dem Kläger zunächst überreichte einfache Formular.
Demgegenüber verfolgte die Beklagte mit der weiteren Anweisung vom 18. Mai 2004
das weitere und andere Ziel, neue Stellenbeschreibungen und -bewertungen
durchzuführen. Dementsprechend sah das "H-Formular" detailliertere Angaben und
die Nennung der nach Minuten anzugebenden Einzelfälle und deren Gesamtzahl nach
Minuten vor. Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Die vom
Landesarbeitsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung im Einzelnen angeführten
Aufzeichnungen des Klägers vom 28. Juni 2004 bis 5. Juli 2004 erschöpfen sich
überwiegend in pauschalen und undifferenzierten Sammelbegriffen für seine
Tätigkeiten - wie "Tätigkeitsbericht", "Aufräumarbeiten", "Transportarbeiten",
"Reparaturarbeiten", "Seminarraum richten" -, ohne dass konkrete Arbeiten und
einzelne Vorgänge angegeben und diese zeitlich genauer eingegrenzt werden. Durch
seine trotz Abmahnung fortgesetzte Weigerung hat der Kläger zu erkennen gegeben,
dass er nicht bereit ist, Anweisungen der Beklagten zu befolgen, die er nicht
für zutreffend hält. Diese ablehnende Grundhaltung war bereits vorher in einer
Kette von Äußerungen und gezielten Unterlassungen von Seiten des Klägers zu Tage
getreten. So hat er sich zunächst sogar rundweg geweigert, die
Vorgesetzenfunktion des Verwaltungsleiters R anzuerkennen.
b) Die Revision rügt die nach § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmende
Interessenabwägung zu Recht als widersprüchlich.
aa) Soweit das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung zur Interessenabwägung
annimmt, der Kläger habe sich vertragsgemäß verhalten, setzt es sich in
Widerspruch zu seiner vorher getroffenen Feststellung, der Kläger sei
grundsätzlich zur Erstellung der qualifizierten Arbeitsaufzeichnungen
verpflichtet gewesen. Das Landesarbeitsgericht hätte daher im Rahmen der
Interessenabwägung - unabhängig davon, dass seine Ansicht aus den bereits
dargelegten Gründen nicht zutreffend ist - nicht darauf abheben dürfen, dass dem
Kläger die Erstellung detaillierterer Tätigkeitsbeschreibungen nicht möglich
gewesen und seine Angaben auf den "einfachen" Formularen ausreichend gewesen
seien.
bb) Wenn das Landesarbeitsgericht des Weiteren hilfsweise zur Interessenabwägung
ausgeführt hat, die Beklagte könne sich nicht auf eine eventuelle
Vertragsverletzung des Klägers bei der Erstellung der Tätigkeitsberichte
berufen, weil sie ihm im gleichen Kontext am 15. Januar 2004 die ihm eingeräumte
Leitungsfunktion entzogen habe, hat es einen Gesichtspunkt herangezogen, den es
nicht zu Gunsten des Kläger hätte berücksichtigen dürfen. Zwar kann es einer
anspruchsberechtigten Partei unter dem Gesichtspunkt des mangelnden
korrespondierenden Verhaltens verwehrt sein, sich auf eine beanspruchte
Rechtsposition zu berufen, wenn ihr ihrerseits eine Verletzung eigener Pflichten
zur Last fällt (MünchKomm-BGB/Roth 4. Aufl. § 242 Rn. 355; Palandt-Heinrichs BGB
66. Aufl. § 242 Rn. 46). Der Einwand eigener Vertragsuntreue ("tu quoque") aus §
242 BGB wird als Anwendungsfall der unzulässigen Rechtsausübung behandelt (vgl.
BGH 7. März 2002 - IX ZR 293/00 - WM 2002, 999; 13. November 1998 - V ZR 386/97
- WM 1999, 551; 15. Oktober 1993 - V ZR 141/92 - WM 1994, 215). Allerdings ist
dabei stets ein besonderer, rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der
beanspruchten und der selbst ausgeübten Verhaltensweise vorausgesetzt, der den
Rechtsanspruch angesichts des eigenen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich
erscheinen lässt (MünchKomm-BGB/Roth aaO). An einem solchen Zusammenhang fehlt
es hier. Das Berufungsgericht verkennt, dass die Klärung der Frage, wie der
Kläger zu beschäftigen ist und ob die teilweise Entziehung von Aufgaben
rechtswidrig erfolgte, nicht dergestalt im Zusammenhang mit der Erstellung von
Tätigkeitsberichten steht, dass ein arbeitsvertragswidriges Verhalten der
Beklagten auf die Verpflichtung des Klägers zur Erstellung der Arbeitsnachweise
durchschlagen könnte. Trotz der nach Auffassung des Klägers erfolgten Entziehung
ihm eingeräumter Leitungsbefugnisse verblieb dem Kläger nämlich ein Großteil von
Aufgaben, die einer Dokumentation zugänglich waren.
cc) Soweit das Landesarbeitsgericht im Übrigen weiterhin zu Gunsten des Klägers
dessen Befürchtung berücksichtigt hat, sein Arbeitsplatz könne aus
betriebsbedingten Gründen wegfallen, übersieht es, dass der mögliche Ausspruch
einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten nicht das Recht nahm, vom Kläger
Tätigkeitsberichte zu verlangen. Der Kläger war nicht berechtigt, Auskünfte zu
seiner Tätigkeit zu verweigern, um vor der Beklagten zu verbergen, dass der
Umfang von ihm verrichteter Tätigkeiten zur Ausfüllung seines Arbeitsplatzes
möglicherweise nicht mehr ausreichte.
c) Ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile zumutbar ist, steht noch nicht fest (§ 563 ZPO). Dem Senat ist
insoweit eine eigene Entscheidung nicht möglich. Die Bewertung der für und gegen
die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechenden Umstände liegt weitgehend
im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht
regelmäßig nicht durch seine eigene Wertung ersetzt werden (st. Rspr. Senat vgl.
21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 8.
Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE
90, 367). Bei der erneut vorzunehmenden Interessenabwägung wird das
Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass es bislang nicht alle in
Betracht kommenden Umstände gewürdigt hat, die für oder gegen eine
außerordentliche Kündigung sprechen. Zwar hat es zu Gunsten des Klägers darauf
abgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitraum von November
1985 bis zum Jahr 2002 ungestört verlaufen ist. Es erscheint auch nicht
ausgeschlossen, dass dieser Gesichtspunkt beträchtliches Gewicht hat. Die
Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die weiteren zwischen
den Parteien im Einzelnen streitigen Vorfälle seit November 2002 offenbar außer
Acht gelassen hat.